Spruch:
- 1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
- 2. Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Zu Punkt 1.
Im Rechtsstreit über das Begehren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile an einer ihnen je zu einem Hälfteanteil bücherlich zugeschriebenen Liegenschaft mit einem bebauten Grundstück durch Realteilung nach einem näher bezeichneten Teilungsplan aus dem Jahre 1971 änderte der Kläger mit der Begründung, daß der Teilungsplan aus dem Jahre 1971 wegen geänderter Rechtslage nicht mehr durchführbar wäre, und der Kläger nunmehr die Realteilung nach einem näher bezeichneten Teilungsplanentwurf aus dem Jahre 1987 anstrebe. Der Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieser Klagsänderung aus.
Rechtliche Beurteilung
Das Prozeßgericht erster Instanz ließ mit seinem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß die Klagsänderung nicht zu.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Dazu sprach es aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der Kläger erhebt dennoch gegen die bestätigende Entscheidung Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag auf Zulassung der Klagsänderung. Der Rechtsmittelwerber erachtet die Anfechtung der bestätigenden Rechtsmittelentscheidung gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, jedenfalls aber einen außerordentlichen Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 3 ZPO als zulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hat seine Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Nichtzulassung der Klagsänderung zutreffend als eine rekursgerichtliche Entscheidung erkannt, die gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar ist, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann. (Im selben Sinne wird auch in ständiger Rechtsprechung die Nichtzulassung einer Klagsänderung nicht als Anfechtungsgegenstand für ein gemäß § 521 a ZPO zweiseitiges Rechtsmittel gewertet.)
Zu Punkt 2.
Tragende Begründung für die urteilsmäßige Abweisung des - nicht geänderten - ursprünglichen Klagebegehrens ist die baurechtliche Unzulässigkeit der konkret begehrten Naturalteilung. Die in der außerordentlichen Revision ausgeführten Fragen zum Naturalteilungsanspruch eines Hälfteeigentümers, der mit Zustimmung des anderen - aber ohne eindeutige Grundteilungsvereinbarung - auf einem Teil des gemeinschaftlichen Grundes ein Bauwerk errichten läßt, sind damit nicht entscheidungswesentlich.
Revisionsrekurs und außerordentliche Revision waren daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)