Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Streitteile sind türkische Staatsbürger. Ihre Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 25. November 1994, GZ C 227/91 f-44, geschieden. Der Scheidungsausspruch erwuchs mit 10.1.1995 in Rechtskraft.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihr einen monatlichen Unterhalt von S 4.500,-- zu zahlen. Sie brachte die Klage am 19.7.1991 ein; ihr Begehren war auf Unterhalt während aufrechter Ehe gerichtet. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9.5.1996 brachte die Klägerin vor, ihr "gegenständliches Vorbringen und Urteilsbegehren auch auf nachehelichen Unterhalt im Sinne des türkischen Zivilgesetzbuches" zu stützen.
Der Beklagte bestritt und brachte vor, daß die Klage seinerzeit auf den aufrechten Bestand der Ehe gestützt gewesen sei. Das Scheidungsurteil sei mit Dezember 1994 in Rechtskraft erwachsen; die Klägerin könne daher in diesem Verfahren keinen Unterhalt mehr begehren. Einer Klageänderung in Richtung nachehelicher Unterhalt stünde das Hindernis der Streitanhängigkeit entgegen, weil insoweit bereits ein eigenes Verfahren anhängig sei.
Das Erstgericht ließ - mit in das Urteil aufgenommenem Beschluß - die Klageänderung nicht zu.
Der Zulassung der Klageänderung stehe die Streitanhängigkeit des Verfahrens C 924/95 m entgegen. Im übrigen würde die Verhandlung durch die Änderung des Klagegrundes erheblich erschwert und verzögert. Das Vorbringen der Klägerin sei auch unschlüssig.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Beim Erstgericht sei seit 27.11.1995 zwischen denselben Parteien ein Rechtsstreit anhängig, in dem die Klägerin nachehelichen Unterhalt im Sinne des türkischen Zivilgesetzbuches begehre. Die Klageänderung vom 9.5.1996 betreffe denselben Gegenstand. Demnach sei das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit gegeben. Dies schließe die Zulassung der Klageänderung aus.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Die Klägerin macht geltend, daß die Nichtzulassung der Klageänderung einer Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten sei. Revisionsrekurse gegen Beschlüsse, mit denen die Nichtzulassung einer Klageänderung bestätigt werde, seien daher nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; ihre Zulässigkeit hänge davon ab, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vorliege.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach der Rechtsprechung kann die Nichtzulassung einer Klageänderung einer Klagezurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruches in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden (6 Ob 649/90; 1 Ob 44, 45/91; 8 Ob 609/92; 7 Ob 511, 564/93; 10 Ob 1520/94 mwN; 7 Ob 518/96; RIS-Justiz RS0039426). Die gegenteilige, Fasching (ZPR**2 Rz 2017/1) folgende Entscheidung 4 Ob 71, 72/93 = ÖBl 1993, 229 - Taxi-Punktekarten ist vereinzelt geblieben.
Das Rekursgericht hat den erstgerichtlichen Beschluß, mit dem die Klageänderung nicht zugelassen wurde, zur Gänze bestätigt. Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
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