Spruch:
Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger stützte im Laufe eines Wechselmandatsprozesses sein Klagebegehren hilfsweise auch auf das dem Wechsel zugrundeliegende Grundgeschäft und stellte ein entsprechenden Eventualbegehren. Das Erstgericht ließ dies in seinem in das Urteil aufgenommenen Beschluß als Klageänderung zu, erklärte in der Hauptsache den Wechselzahlungsauftrag für aufgehoben, wies das Begehren des Wechselzahlungsauftrags als Hauptbegehren ab und verurteilte aber die beklagte Partei im Sinn des Eventualbegehrens.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß über die Zulässigkeit der Klageänderung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Dagegen richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei mit dem Antrag, diesen außerordentlichen Revisionsrekurs zuzulassen, ihm sodann Folge zu geben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen die Klageänderung für unzulässig zu erklären und auch das Eventualklagebegehren abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind von der Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse nur solche ausgenommen, in denen die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde; dem wurden von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung stets nur solche Beschlüsse gleichgehalten, in denen ebenfalls ein Sachantrag aus formellen Gründen als unzulässig zurückgewiesen wurde, so ein Zwischenantrag auf Feststellung oder eine Klageänderung. Niemals ist jedoch ein Revisionsrekurs zulässig, wenn das Rekursgericht den Beschluß über die vom Erstgericht zugelassene Klageänderung bestätigt; auch aus den vom Rekurswerber zitierten Ausführungen Faschings in LB2 Rz 2017/1 iVm Rz 1241 ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Ist der Revisionsrekurs wie hier nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 2 ZPO abhängt 3 Ob 80/91; 7 Ob 564/92; 3 Ob 87/92).
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