Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht verhängte über den Verpflichteten im Zug einer Exekution zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S und drohte ihm unter Bestimmung einer Frist von drei Wochen für die Vornahme der Handlung die Verhängung einer Geldstrafe von 30.000 S an.
Das Rekursgericht gab dem vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Bestimmung ist mit den sich aus § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO ergebenden, hier nicht in Betracht kommenden Besonderheiten gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91, 3 Ob 30/92 ua; zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva).
Hier hat das Rekursgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Da die im Gesetz vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt, ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen solche im Sinn des vorangehenden Abs 1 sind (3 Ob 61/90; 3 Ob 140/90; 3 Ob 40/91).
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