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§ 83 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Berichtspflicht und Rechnungslegung

§ 83.

(1) Der Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den im Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist lediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen.

(2) Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233621