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§ 82c EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Geltendmachung der Entlohnung

§ 82c.

(1) Der Verwalter hat zugleich mit der Rechnungslegung seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen.

(2) Über den Anspruch des Verwalters hat das Exekutionsgericht nach Einvernahme des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten gemeinsam mit der Entscheidung über die Rechnung zu entscheiden. Wird gegen die Entscheidung Rekurs erhoben, so ist die Rekursschrift den anderen Rekursberechtigten zuzustellen. Diese können binnen 14 Tagen ab Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung anbringen. Ein Kostenersatz findet im Rekursverfahren nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233620