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§ 82b EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Verminderung der Entlohnung

§ 82b.

Die Regelentlohnung nach § 82 vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Einfachheit und Kürze des Verfahrens.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233619

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