Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bestimmte im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft.
Das Rekursgericht gab dem von den verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Erstgerichtes erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von den verpflichteten Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier maßgebenden Fassung der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Diese Bestimmung ist - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO abgesehen - gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (zur Rechtslage seit der WGN 1989:
3 Ob 140/90 ua; vgl zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva).
Hier hat das Erstgericht den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß zur Gänze bestätigt. Da die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen nicht vorliegen, ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen solche im Sinn des vorangehenden Abs 1 sind (3 Ob 61/90; 3 Ob 140/90).
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