Spruch:
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger dehnte im zweiten Rechtsgang den noch unerledigten Teil seines Begehrens im Verhandlungstermin vom 14. 7. 2000 auf insgesamt 206.100 S sA und einen monatlichen Rentenbetrag von insgesamt 6.600 S aus (ON 31 S. 2 f).
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Zulassung dieser Klageänderung aus.
Das Erstgericht ließ die Klageänderung nicht zu.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Nichtzulassung einer Klageänderung sei der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. Der Revisionsrekurs sei daher nicht jedenfalls unzulässig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei allerdings nicht zuzulassen gewesen, weil "die Umstände des Einzelfalles den Ausschlag" gegeben hätten.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Das Gericht zweiter Instanz berief sich für seine Ansicht, der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Nichtzulassung einer Klageänderung sei nicht jedenfalls unzulässig, auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 71, 72/93 (= ÖBl 1993, 229). Diese Entscheidung blieb vereinzelt. Dementgegen entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn das Rekursgericht einen Beschluss über die vom Gericht erster Instanz nicht zugelassene Klageänderung bestätigte (5 Ob 3/00b; 1 Ob 356/98d; 1 Ob 276/97p ua). Daran ist weiterhin festzuhalten. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verwehrt, sich mit der Frage einer angeblich zulässigen Klageänderung auseinanderzusetzen.
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)