OGH 1Ob255/00g

OGH1Ob255/00g28.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Harald G*****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl & Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 206.100 S sA und Rente (Streitwert 237.600 S) infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. September 2000, GZ 3 R 177/00w-35, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 14. Juli 2000, GZ 8 Cg 37/98d-32, bestätigt wurden folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger dehnte im zweiten Rechtsgang den noch unerledigten Teil seines Begehrens im Verhandlungstermin vom 14. 7. 2000 auf insgesamt 206.100 S sA und einen monatlichen Rentenbetrag von insgesamt 6.600 S aus (ON 31 S. 2 f).

Die beklagte Partei sprach sich gegen die Zulassung dieser Klageänderung aus.

Das Erstgericht ließ die Klageänderung nicht zu.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Nichtzulassung einer Klageänderung sei der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen gleichzuhalten. Der Revisionsrekurs sei daher nicht jedenfalls unzulässig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei allerdings nicht zuzulassen gewesen, weil "die Umstände des Einzelfalles den Ausschlag" gegeben hätten.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Das Gericht zweiter Instanz berief sich für seine Ansicht, der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Nichtzulassung einer Klageänderung sei nicht jedenfalls unzulässig, auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 71, 72/93 (= ÖBl 1993, 229). Diese Entscheidung blieb vereinzelt. Dementgegen entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn das Rekursgericht einen Beschluss über die vom Gericht erster Instanz nicht zugelassene Klageänderung bestätigte (5 Ob 3/00b; 1 Ob 356/98d; 1 Ob 276/97p ua). Daran ist weiterhin festzuhalten. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO verwehrt, sich mit der Frage einer angeblich zulässigen Klageänderung auseinanderzusetzen.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Klägers ist somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

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