OGH 5Ob576/90 (RS0047545)

OGH5Ob576/9017.1.2023

Rechtssatz

Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen.

Normen

ABGB §140 Ba

5 Ob 576/90OGH24.04.1990

Veröff: SZ 63/60 = ÖA 1991,137

8 Ob 615/90OGH28.06.1990

Veröff: ÖA 1991,103

7 Ob 652/90OGH06.12.1990

nur: Die Unterhaltsbemessung hat sich an den im § 140 Abs 1 ABGB genannten Faktoren, also vor allem neben den Bedürfnissen des Kindes an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. (T1) Veröff: RZ 1991/26 S 99

3 Ob 607/90OGH23.01.1991

nur T1

3 Ob 1570/91OGH23.10.1991

Auch; nur T1

6 Ob 625/91OGH07.11.1991
4 Ob 564/91OGH19.11.1991

nur T1; Veröff: ÖA 1992,88

4 Ob 512/92OGH28.01.1992

nur T1

6 Ob 526/93OGH15.04.1993

Auch; Beisatz: Hier: Lottogewinn des Unterhaltspflichtigen. (T2) Veröff: ÖA 1994,25

1 Ob 509/93OGH29.01.1993

Auch; nur: Dabei ist nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen sondern auch das Vermögen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgebend, weil diese Faktoren die Lebensverhältnisse wesentlich bestimmen. (T3); Beisatz: Die Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bestimmen sich nach seinem Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten etc. (T4)

7 Ob 581/93OGH19.01.1994

Auch; nur T3

4 Ob 557/94OGH18.10.1994

nur T3; Beisatz: Es ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist. (T5)

9 Ob 507/95OGH22.02.1995

Auch; Veröff: SZ 67/38

4 Ob 1546/95OGH28.03.1995

nur T1

4 Ob 531/95OGH25.04.1995
1 Ob 635/95OGH05.12.1995

Auch; nur T3; Beis wie T5

1 Ob 311/98mOGH24.11.1998

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Je höher die Alimentierung eines Kindes vor einem Lotteriegewinn des Unterhaltspflichtigen über dem Durchschnittsbedarf war beziehungsweise je mehr sie sich erst durch eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage infolge des Lotteriegewinns der Unterhaltsluxusgrenze nähert, umso geringer ist - in einem beweglichen System - die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, immer weitere Beträge seines Lotteriegewinns zur Erzielung eines noch höheren Einkommens als Unterhaltsbemessungsgrundlage anzulegen. Der Unterhaltspflichtige muss also nicht selbst auf jeden aus einem Lotteriegewinn finanzierbaren Luxus, der bloß konsumiert wird und keine bleibenden Vermögenswerte schafft, verzichten, nur um seinem Kind jedenfalls einen Unterhalt bis zur Luxusgrenze bezahlen zu können. (T6)

6 Ob 233/00hOGH16.05.2001

Auch; nur T1

6 Ob 49/08mOGH10.04.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T7); Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T8)

4 Ob 85/14zOGH24.06.2014
10 Ob 41/22kOGH17.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Auf die Staatsbürgerschaft kommt es bei der Unterhaltsbemessung nicht an, weil dafür (primär nur) die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, nicht aber dessen Herkunft maßgeblich sind. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19900424_OGH0002_0050OB00576_9000000_002

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