OGH 4Ob1546/95

OGH4Ob1546/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario K*****, geboren am *****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als besondere Sachwalterin, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Franz K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 17.Jänner 1995, GZ R 12/95-58, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters Franz K***** wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Revisionsrekurswerber hat sein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Linz adressiert und gesandt. Das Rechtsmittel hätte aber beim Erstgericht eingebracht werden müssen. Ausschlaggebend ist daher nicht der Zeitpunkt, in dem das Rechtsmittel zur Post gegeben wurde, sondern der seines Einlangens beim Erstgericht. Das Rechtsmittel ist am 8.2.1995, und damit nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist, beim Erstgericht eingelangt. Der angefochtene Beschluß läßt sich ohne Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes nicht abändern, so daß auf das verspätete Rechtsmittel nicht Rücksicht genommen werden kann (§ 11 Abs 2 AußStrG).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs wäre aber auch bei Rechtzeitigkeit zurückzuweisen:

Das Bezirksgericht Ried im Innkreis hat den Herabsetzungsantrag des unterhaltspflichtigen Vaters abgewiesen, weil dieser derzeit monatlich durchschnittlich S 18.333,90 verdient und keine weiteren Sorgepflichten hat. Der für das siebenjährige Kind festgesetzte Unterhalt von monatlich S 2.940,- liegt unter dem Regelbedarf.

Daß die Väter der beiden - älteren - Halbgeschwister des mj. Mario K***** wesentlich weniger an Unterhalt zu bezahlen haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Unterhalt hat sich immer an den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten und an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu orientieren (stRsp ÖA 1991, 142; ÖA 1992, 88 uva). Selbst für gleichaltrige Kinder ergeben sich daher naturgemäß verschieden hohe Unterhaltsbeiträge. Daß der höhere Unterhaltsbetrag des leistungsstärkeren Vaters in einem gewissen Maß auch den im gemeinsamen Haushalt lebenden Halbgeschwistern seines Kindes, deren Väter leistungsschwächer sind, zugute kommt, ließe sich nur dadurch vermeiden, daß die Kinder verschieden verköstigt und versorgt werden. Eine solche Ungleichbehandlung wäre für die Entwicklung der Kinder äußerst schädlich und machte das Zusammenleben in einer Familie praktisch unmöglich. Die dem Revisionsrekurswerber vorschwebende Lösung, allen Kindern gleich wenig Unterhalt zuzuerkennen, wäre eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung seines Kindes und eine nicht zu rechtfertigende Begünstigung eines Vaters, dessen Kind mit Halbgeschwistern im gemeinsamen Haushalt lebt, deren Väter mur weniger Unterhalt leisten können.

Stichworte