European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130628
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Begründung:
[1] Dem Kläger steht als Liegenschaftseigentümer aufgrund eines Notariatsakts die im Grundbuch einverleibte Dienstbarkeit des Geh‑ und Fahrrechts mit Fahrzeugen aller Art über zwei nunmehr im Eigentum seines Bruders, des Beklagten, stehende Grundstücke parallel zu deren süd‑östlicher Grundstücksgrenze zu. Der Weg ist in seiner derzeitigen Beschaffenheit als Zufahrtsweg zum Wohnhaus des Klägers nicht geeignet, er ist bei Regenwetter, Schnee‑oder Staunässe mit ein‑ und mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nicht wie in einem Wohngebiet üblich ohne Schwierigkeiten befahrbar. Er musszur Müllentsorgung mit einem 2,55–2,60 Meter breiten LKW und von Schneeräumfahrzeugen benutzt werden. Mangels Umkehrmöglichkeit erfolgt entweder die Zu‑ oder Abfahrt zum Objekt des Klägers mit diesen Fahrzeugen im Rückwärtsgang. Die Schneeräumung ist nicht problemlos möglich, die Entwässerung ist unzureichend.
[2] Gegenstand des Verfahrens sind ein Haupt‑ und ein Eventualbegehren des Klägers, die jeweils auf die Duldung näher bezeichneter straßenbaulicher Maßnahmen abzielen, um die Eignung des Weges für den bedungenen Gebrauch als Geh‑ und Fahrweg wiederherzustellen. Wesentliche Streitpunkte waren die Notwendigkeit der vom Kläger beabsichtigten Aufschüttung, die er im Hauptbegehren mit am tiefsten Punkt des Weges 30 cm nicht überschreitend, im Eventualbegehren 25 cm nicht überschreitend konkretisierte und die hangseitige Querneigung, die er im Hauptbegehren nicht, im Eventualbegehren hingegen auf 4 % begrenzte. Strittig waren auch die ausreichende Bestimmtheit des Klagebegehrens und die Zumutbarkeit der begehrten Maßnahmen für den Beklagten.
[3] Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab, gab dem Eventualbegehren allerdings in präzisierter Fassung statt. Eine Aufschüttung bis zu 30 cm und Querneigung des Weges (von 7 %) sei dem Beklagten zwar nicht zumutbar. Das Eventualbegehren berücksichtige aber die technischen Anforderungen von maximal 4 % Querneigung, eine Erhöhung von nicht mehr als 25 cm und die Orientierung am bisherigen muldenförmigen Verlauf. Ein Nachteil des Beklagten bei einer derartigen Ausführung sei nicht festzustellen. Auch wenn die vom Kläger vorgelegten Pläne nicht brauchbar seien, seien die von ihm konkret beschriebenen Maßnahmen im Sinn des – zur Herstellung von Klarheit zu präzisierenden – Eventualbegehrens nicht zu beanstanden.
[4] Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Streitteile in der Hauptsache nicht Folge. Die Präzisierung der Duldungsverpflichtung durch das Erstgericht auf eine Wegbreite von 3,5 Meter sei zulässig und das Klagebegehren ausreichend bestimmt. Die vom Kläger beabsichtigten Maßnahmen seien geeignet, den Weg ordentlich ganzjährig befahrbar zu machen. Zur Befahrbarkeit mit LKW und für Begegnungsverkehr bedürfe es zumindest 3,5 Meter Wegbreite einschließlich Bankett. Dies gehe auch aus der im Servitutsbestellungsvertrag aus 1989 vorgesehenen durchschnittlichen Wegbreite von fünf Metern hervor. Selbst eine Verbreiterung des Weges sei im Einzelfall für die Beurteilung als zulässige Erweiterung der Servitut unschädlich, dies sei hier der Fall. Die Gefahr des Abbröckelns sei bei einer Querneigung von nur 4 % reduziert und der einzigen Erschwerung bei der Toreinfahrt des Beklagten könne durch eine Anrampung begegnet werden. Soweit sich der Kläger bei Durchführung der Wegsanierung an die von ihm selbst angegebenen und vom Erstgericht gesetzten Grenzen halte, liege keine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts vor.
[5] Den Entscheidungsgegenstand bewertete das Berufungsgericht mit 5.000 EUR übersteigend. Die ordentliche Revision ließ es zu, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, wie weit vom Dienstbarkeitsberechtigten vorgesehene Wegsanierungsmaßnahmen in einem Duldungsbegehren konkretisiert und allenfalls durch maßstabsgetreue Pläne belegt sein müssen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO zu entsprechen.
[6] Gegen den stattgebenden Teil richtet sich – die vom Kläger beantwortete – Revision des Beklagten, in der er die Abänderung im Sinn einer Abweisung auch des Eventualbegehrens anstrebt, hilfsweise einen Aufhebungsantrag stellt.
[7] Die Revision ist – ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und vermag auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
[8] 1.1. Zu der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage liegt bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Demnach weist ein Duldungsbegehren dann die nach § 226 ZPO erforderliche Bestimmtheit auf, wenn es Art und Umfang der vom Beklagten zu duldenden Handlungen des Klägers eindeutig erkennen lässt (RIS‑Justiz RS0000966 [T1]). Zur Bestimmtheit des Begehrens ist es nicht erforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden, es kann auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden (RS0037420). Bei einem Duldungsbegehren nach § 8 Abs 2 MRG reicht die Präzisierung aus, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiell‑rechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die – wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich ist – mit Planunterlagen zu ergänzen ist (RS0114876). Grundsätzlich dürfen die Anforderungen an eine entsprechende Individualisierung nicht überspannt werden, zumal eine jeden Zweifel und jede Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen ist. Bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich Bestimmtheit des Klagebegehrens schon dann Genüge getan, wenn unter Berücksichtigung des Sprach‑ und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus zu entnehmen ist, was begehrt ist (RS0037874). Die Frage, ob das Klagebegehren ausreichend bestimmt ist, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts (RS0037874 [T33]) und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RS0037874 [T39]). Eine erhebliche Rechtsfrage könnte daher nur dann vorliegen, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von den vom Obersten Gerichtshof entwickelten Grundsätzen abweicht (vgl RS0037437 [T5]), was hier nicht der Fall ist.
[9] 1.2. Gemäß § 405 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht etwas zusprechen, das sie nicht beantragt hat. Ob ein „Aliud“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem Urteilsspruch unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen (RS0041023). Dabei ist nicht allein das Klagebegehren, sondern auch der gesamte übrige Inhalt der Klage (RS0041078) und der Prozessbehauptungen (RS0041165) maßgebend. Demnach kann das (Berufungs‑)Gericht unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels einen Urteilsspruch an den sachlichen Inhalt des Begehrens von Amts wegen anpassen und diesem eine klarere und deutlichere Fassung geben, darf dabei aber weder ein Plus noch ein Aliud zusprechen (RS0041254). Eine derartige Präzisierung setzt somit voraus, dass sich – wenngleich nicht aus dem Wortlaut des Klagebegehrens – sachlich aus dem Inhalt des Klagebegehrens ergibt, was Gegenstand des Begehrens sein soll. Daraus folgt zwingend, dass in einem solchen Fall das Klagebegehren nicht schon deshalb mangels Bestimmtheit abzuweisen ist, weil das aus den Klagebehauptungen erkennbare Rechtsschutzziel sich nicht in jedem Detail in diesem findet, dieses aber – zulässigerweise – vom Gericht anhand dieser Behauptungen präzisiert werden kann.
[10] 2.1. Hier hat der Kläger zur Verdeutlichung der geplanten Maßnahmen zwar Pläne vorgelegt, die aber – teilweise – nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nicht brauchbar waren. Er hat allerdings die von ihm beabsichtigten Maßnahmen in seinen Schriftsätzen vom 7. 8. 2018 (ON 33) und 15. 1. 2019 (ON 37) im Detail konkretisiert und seine Behauptungen (weitgehend) auch in sein Eventualklagebegehren einfließen lassen. Nach diesem Vorbringen will er die Aufschüttung am derzeitigen Niveau des Wegverlaufs im Sinn des muldenförmigen Verlaufs orientieren und sich mit einer Wegbreite (inklusive Bankett) von 3,5 Meter begnügen. Auch dass die von ihm als „Drainage“ bezeichnete Rinne in Form eines Rigols ausgeführt werden soll, hat er behauptet. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens davon auszugehen, sachlich ergebe sich aus dem Inhalt des Eventualbegehrens ausreichend bestimmt, was der Kläger beabsichtige, istdaher keine im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung, sondern hält sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.
[11] 2.2. Das gilt auch für die Präzisierung des Spruchs. Das Erstgericht konkretisierte die vom Kläger beabsichtigten und vom Beklagten zu duldenden straßenbaulichen Maßnahmen (Einfügung der höchstzulässigen Wegbreite, Orientierung am muldenförmigen Verlauf und Nennung des Rigols als Drainagemaßnahme). Da nach der nicht korrekturbedürftigen Beurteilung der Vorinstanzen das Rechtsschutzziel des Klägers auch ohne die vorgelegten Pläne ausreichend erkennbar war, kommt es auf diese nicht an.
[12] 2.3. Auch die Behauptung des Revisionswerbers, selbst in konkretisierter Form sei für ihn unklar, welche Maßnahmen er zu dulden habe, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Begriff des „derzeitigen Niveaus des Wegs“ ist nach allgemeinem Sprachgebrauch im Sinn der derzeit vorzufindenden Weghöhe zu verstehen, wobei der muldenförmige Verlauf auch nach der maximal 25 cm hohen Aufschüttung erhalten bleiben soll. Klar geht aus dem Spruch (und den zur Interpretation heranzuziehenden Entscheidungsgründen – vgl RS0000296) auch hervor, dass der Weg von 3,5 Meter Breite sich am Verlauf des derzeit in zwei weitgehend beschotterten Fahrspuren verlaufenden Fahrweges orientieren soll, der 2,6–3,4 Meter breit ist. Die nun zu duldende Wegbreite von 3,5 Meter schließt nach dem Spruch das Bankett mit ein. Dass sich die Duldungspflicht des Beklagten auf die für die ganzjährige Befahrung des Weges erforderliche Abgrabung und Anbringung eines Frostkoffers ebenso bezieht wie auf die Herstellung der Anrampung zur Zufahrt des Beklagten im Bereich seines nördlichen Gartenzauntors, die Einbringung der Filzfolie und die vom Kläger ebenso beabsichtigte Schachtanhebung, kann nach den bei der Auslegung des Spruchs heranzuziehenden Urteilsgründen nicht zweifelhaft sein. Dass sich die im Duldungsbegehren genannte maximale Aufschüttungshöhe am tiefsten Punkt des Weges orientiert, ist ebenso klar wie dass die Errichtung des Rigols hangseitig entlang der Wegtrasse zu dulden ist, somit also direkt entlang des Weges in der Form, dass die Entwässerung an diejenige an der Nordwestgrenze der Grundstücke des Klägers und des Beklagten anschließen kann. Die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung hatte keine Bedenken wegen einer nicht ausreichenden Bestimmtheit von Urteilssprüchen, die zur Duldung des Asphaltierens von Servitutswegen ohne nähere Präzisierung der dafür erforderlichen Arbeiten verpflichteten (vgl 8 Ob 60/04p; 6 Ob 66/11s). Dass die Vorinstanzen im Einzelfall hier davon abgesehen haben, jedes einzelne Detail der zur ordnungsgemäßen Herstellung dieses Weges technisch notwendigen Maßnahmen in das Duldungsbegehren mitaufzunehmen, ist daher nicht zu beanstanden. Überdies betreffen diese Einwände nicht die Frage der ausreichenden Konkretisierung des Duldungsbegehrens, sondern die seines Umfangs. Dass all diese Maßnahmen zur Herstellung eines ganzjährig befahrbaren Weges erforderlich sind, bestreitet der Revisionswerber aber gar nicht.
[13] 2.4. Nach der sich im Rahmen bisheriger Rechtsprechung haltenden Auffassung der Vorinstanzen muss daher – unter Berücksichtigung der vom Erstgericht vorgenommenen Präzisierungen – auch für den Beklagten klar sein, welche straßenbaulichen Maßnahmen er zur Wiederherstellung der Eignung des Fahrweges zu dulden hat.
[14] 3.1. Für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechts (§ 492 ABGB) ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit nicht die Betriebsform des herrschenden Guts wesentlich geändert wird oder der Belastete eine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet (RS0016369). Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können (RS0097852). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf (RS0011733). Abzustellen ist dabei insbesondere auf Natur und Zweck der Dienstbarkeit (RS0011733 [T12]). Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (RS0016370). Ziel der Interessenabwägung ist stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, dem Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden (RS0011733 [T23]). Wenn sich der Inhalt der ungemessenen Servitut auch am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts orientiert, findet ein solches Recht doch seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart (RS0011733 [T10]). Im Regelfall ist eine erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts und damit unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dann anzunehmen, wenn die Beschaffenheit des Weges (etwa dessen Breite und/oder Befestigung) geändert werden muss, um seine – wenn auch einem Bedürfnis des Berechtigten entsprechende – Benützung durch die Fahrzeuge zu ermöglichen. Allerdings kann im Einzelfall selbst eine Verbreiterung des Weges im Rahmen der bei Beurteilung des Vorliegens einer unzulässigen Erweiterung der Servitut gebotenen Gesamtbetrachtung unschädlich sein (RS0016367; 6 Ob 200/12y; 4 Ob 56/18s). Die gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist ebenso wie die Frage des Ausmaßes und Umfangs der Dienstbarkeit stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und wirft daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0011720 [T17]). Eine solche ist auch hier nicht zu beantworten.
[15] 3.2. Ausreichende Feststellungen zur Beurteilung, ob der Revisionswerber unzumutbar beeinträchtigt wird, liegen vor. Das Erstgericht konnte Nachteile durch die vom Kläger beabsichtigten Wegesanierungsmaßnahmen für die Grundstücke des Beklagten nicht feststellen. Daraus leiteten die Vorinstanzen ab, eine Unzumutbarkeit dieser Maßnahmen für den Beklagten sei nicht gegeben. Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirftgrundsätzlich regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0118891). Im Übrigen ist die Beweislastverteilung grundsätzlich ohnedies so vorzunehmen, dass jede Partei die Voraussetzungen der ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat (RS0039939). Demnach obliegen dem Beklagten die Behauptung und der Beweis anspruchsvernichtender, ‑aufhebender oder ‑hemmender Tatsachen (RS0037694). Es ist daher nicht Sache des Klägers, das Nichtbestehen von Tatsachen zu beweisen (RS0039939 [T21]). Es ist daher auchkeine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung davon auszugehen, nicht der Kläger habe zu behaupten und zu beweisen, dass die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Grundstücke des Beklagten führen, sondern dass dies Sache des Beklagten wäre.
[16] 3.3. Da eine ungemessene Dienstbarkeit zu beurteilen ist, ist für den Umfang auf das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten abzustellen, soweit der Belastete dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Ob die hier geplante Sanierung des Fahrweges überhaupt eine Wegeverbreiterung bewirkt, ist nicht klar, weil die derzeitige, sich an den geschotterten Fahrstreifen orientierende Wegbreite 2,9–3,4 Meter beträgt, die beabsichtigte Wegbreite von 3,5 Meter aber das – der Breite nach nicht näher definierte – Bankett links und rechts einschließt. Darauf kommt es aber nicht an.
[17] 3.4. Dass eine Verbreiterung der Servitut unzulässig ist, selbst wenn der technische Fortschritt und die damit einhergehende größere Spurbreite von Fahrzeugen eine Verbreiterung erforderlich machen würden (vgl 1 Ob 225/12p), ist nur der Regelfall. Zu 6 Ob 200/12y wurde die Holzbringung mit einem Harvester und die damit verbundene Verbreiterung des Weges auf 4 Meter nicht als unzulässige Ausweitung der Servitut beurteilt, weil sie geringere Schäden am Boden verursacht und weniger Fahrten notwendig macht als mit einem Traktor. Auch die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30–40 cm zu überwinden, wurde nicht als erheblich schwerere Belastung des dienenden Guts gewertet (1 Ob 301/97i). Nun mag vielleicht der Umstand, dass Entsorgungsfahrzeuge mit größerer Spurbreite den Servitutsweg befahren müssen, für sich allein betrachtet noch nicht ausreichen, um die festgelegte Wegbreite zu rechtfertigen. Zu bedenken ist aber jedenfalls Sinn und Zweck der mittels Vertrag eingeräumten Dienstbarkeit (RS0011720). Demnach soll der Dienstbarkeitsweg von all den Personen im vertraglich vereinbarten Umfang benutzt werden können, denen der jeweilige Eigentümer des herrschenden Guts den Zugang und die Zufahrt zum herrschenden Gut gestattet. Es sollte gewährleistet sein, dass das herrschende Gut jederzeit auch für Handwerker, Gäste und Lieferanten erreicht werden kann wie es zur Nutzung des herrschenden Grundstücks nützlich ist (Punkt 4. des Notariatsakt ./A). Dementsprechendwar damals eine Wegbreite von durchschnittlich 5 Meter vorgesehen. Wenn auch nach der vom Beklagten veranlassten Verlegung der damaligen Wegtrasse Richtung süd‑östlicher Grundstücksgrenze der Anspruch des Klägers auf Rückverlegung der Wegtrasse in den Bereich des ursprünglich angelegten Weges nach dem Ergebnis des Vorverfahrens beim Erstgericht verjährt sein mag, ändert dies nichts am Bedürfnis des Berechtigten nach entsprechender Wegbreite, die nach dem Vertrag die Erreichbarkeit auch für Entsorgungs- oder Schneeräumfahrzeuge gewährleisten sollte. Bei Beurteilung dieses Bedürfnisses auch auf die ursprünglich vereinbarte durchschnittliche Wegbreite von 5 Meter abzustellen, ist daher nicht korrekturbedürftig. Überdies bringt die (inklusive Bankett) 3,5 Meter breite Wegtrasse aufgrund der dann ordnungsgemäßen Entwässerung auch für den Beklagten als Liegenschaftseigentümer Vorteile. Hier von keiner unzumutbaren Belastung des Grundstücks des Beklagten auszugehen, steht daher mit den Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang.
[18] 3.5. Dies gilt auch für die Errichtung des Rigols. Nach den Feststellungen erfordert die ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Weges eine Entwässerung, dafür ist eine Querneigung des Weges erforderlich. Die mechanisch verdichtete Aufschüttung des Weges unter Beibehaltung des derzeitigen Höhenniveaus kann die Bildung von Wasserstauungen auf dem Weg nicht hintanhalten. Die technisch mögliche Wegerrichtung ohne Aufschüttung mit Anbringung des Rigols würde Schmelzwasser vom aufgeschobenen Schnee wieder auf den Weg zurückfließen lassen. Aus welchen Gründen dem Beklagten die Errichtung eines zur Entwässerung jedenfalls dienlichen Rigols bei Beibehaltung des derzeitigen Niveaus des Weges zumutbar, bei Aufschüttung hingegen unzumutbar sein sollte, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Dass der Beklagte eine Eigennutzung der unmittelbar an die Wegtrasse anschließenden Flächen weder behauptet noch bewiesen hat, hat schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt. In der Errichtung des Rigols entlang der Wegtrasse zu Zwecken der Entwässerung keine unzumutbare Beeinträchtigung des Beklagten zu sehen, bedarf daher ebenfalls keiner Korrektur im Einzelfall.
[19] 4. Damit war die Revision zurückzuweisen.
[20] 5. Gemäß §§ 41, 50 ZPO hat der Beklagte dem Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der er auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.
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