OGH 1Ob301/97i

OGH1Ob301/97i27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Roland D*****, 2.) Michael D*****, Elektrotechniker, und

3.) Christa D*****, vertreten durch Dr.Christian Függer, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1.) Reinhold G*****, und

2.) Irene G*****, vertreten durch Dr.Peter Urbanek und Dr.Christian Lind, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Feststellung einer Servitut und Abgabe einer Willenerklärung (Gesamtstreitwert S 45.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St.Pölten als Berufungsgericht vom 8.Juli 1997, GZ 29 R 201/97v-20, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Nützlichkeit einer Dienstbarkeit und zum Umfang der Duldungspflicht der Eigentümer der belasteten Liegenschaft richtig wiedergegeben und zutreffend auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewendet:

Eine Wegedienstbarkeit bleibt solange in ihrem Rechtsbestand unberührt, als sie eine bequemere Benützung des herrschenden Grundstücks ermöglicht; sie erlischt erst, wenn sie völlig zwecklos ist (EvBl 1979/69; EvBl 1980/173; SZ 66/53). Auch nach dem Bau der Gemeindestraße kann von Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit keine Rede sein, machte doch die Zufahrt von der Gemeindestraße umfangreiche Umbauarbeiten auf dem Grundstück der Kläger erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerber betrifft die im Rahmen des § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung nicht unmittelbar den Bestand - der hier unstrittig ersessenen - Dienstbarkeit, sondern die Frage der Duldungspflicht einer allfälligen Mehrbelastung des dienenden Grundstücks durch die erforderlich gewordene Umgestaltung des Servitutswegs. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur (SZ 55/125; SZ 56/46; SZ 60/160; 4 Ob 1617/95 u.a.) abgesteckten Grenzen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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