OGH 1Ob642/95; 1Ob2419/96h; 1Ob262/97d; 8Ob60/04p; 4Ob65/08z; 7Ob241/08d; 6Ob66/11s; 9Ob28/13b; 5Ob187/20s (RS0097852)

OGH1Ob642/95; 1Ob2419/96h; 1Ob262/97d; 8Ob60/04p; 4Ob65/08z; 7Ob241/08d; 6Ob66/11s; 9Ob28/13b; 5Ob187/20s22.12.2020

Rechtssatz

Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. Besteht die Dienstbarkeit der "Duldung der Errichtung, Erhaltung und Benützung eines Parkplatzes für jede Art von Fahrzeugen", dann stellt zwar die Asphaltierung einer geschotteten Parkplatzfläche einen wesentlichen Eingriff in das Eigentumsrecht des mit der Dienstbarkeit Belasteten dar, was aber hinzunehmen ist, wenn die Nutzung an zeitbedingte Erfordernisse angepasst wird und der Belastete hiedurch keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet.

Normen

ABGB §484

1 Ob 642/95OGH30.01.1996
1 Ob 2419/96hOGH29.04.1997

Auch; nur: Servituten dürfen zwar nicht ausgedehnt werden, sie sollen aber der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst werden können. (T1)

1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Auch; nur T1; Veröff: SZ 70/201

8 Ob 60/04pOGH30.05.2005

Vgl auch; Beisatz: Asphaltierung eines Weges. (T2)

4 Ob 65/08zOGH20.05.2008

Auch; Beisatz: Einseitige Änderungen der Benutzungsart sind zulässig, wenn sie die Dienstbarkeit weder erweitern noch die dienende Sache oder ihren Eigentümer in größerem Ausmaß belasten. (T3)

7 Ob 241/08dOGH29.04.2009

Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T4)

6 Ob 66/11sOGH18.07.2011

Vgl auch; Beis wie T2

9 Ob 28/13bOGH24.07.2013

Auch; nur T1

5 Ob 187/20sOGH22.12.2020

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00642_9500000_001