OGH 7Ob5/66 (RS0016369)

OGH7Ob5/6622.11.2022

Rechtssatz

Wird nicht die Betriebsform des herrschenden Gutes wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrrechtes das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. Die Modernisierung eines Betriebes oder ein besserer Geschäftsgang bilden keine Änderung der Betriebsform.

Normen

ABGB §484

7 Ob 5/66OGH16.02.1966

Veröff: EvBl 1966/277 S 349

8 Ob 123/67OGH23.05.1967

Beisatz: Hier: Zufuhr von Baumaterial zwecks Ausbau eines Kellerstöckls. (T1); Veröff: LwBetr 1968,17 = EvBl 1968/72 S 133

6 Ob 109/72OGH19.10.1972

Auch

7 Ob 206/73OGH31.10.1973

Beisatz: Das zur Personenbeförderung ersessene Fahrtrecht schließt auch das Recht der Zufahrt mit Kraftfahrzeugen durch Familienangehörige oder Besucher in sich. (T2)

6 Ob 200/73OGH29.11.1973

Beisatz: Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis des Berechtigten liegt in einer ausschlaggebenden Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes. (T3)

8 Ob 206/74OGH12.11.1974

Beis wie T3

7 Ob 555/83OGH24.03.1983

Beisatz: Auch die Anpassung von durch die Servitut gedeckten Einrichtungen an moderne Erfordernisse muss hingenommen werden, wenn hiedurch der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. (T4)

1 Ob 18/84OGH11.07.1984

nur: Wird nicht die Betriebsform des herrschenden Gutes wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet. (T5); Veröff: RZ 1985/27 S 89

1 Ob 29/84OGH12.11.1984

Auch; nur T5; Beis wie T3

7 Ob 693/89OGH30.11.1989

Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 707/89OGH30.11.1989

Vgl auch; Beisatz: Keine unzulässige Erweiterung einer Servitut, wenn von einem Betrieb nach wie vor Dienstleistungen angeboten werden, die den Zugang eines unbestimmten Personenkreises erforderlich macht. Hier: Erwähnung einer Servitut zugunsten der Besucher der Werkskantine, des Gotteshauses und des Kindergartens; Änderung des Dienstleistungsbetriebes in ein Seminarhaus. (T6)

1 Ob 597/90OGH20.06.1990

Auch; Beis wie T3

1 Ob 551/93OGH11.05.1993

Vgl auch; Beisatz: Die Servitut soll zwar der fortschreitenden technischen Entwicklung angepasst, nicht aber wegen Vergrößerung des herrschenden Guts oder Änderung der Betriebsart ausgedehnt werden. (T7)

1 Ob 642/95OGH30.01.1996

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7

1 Ob 622/95OGH25.06.1996

Auch; Beis wie T7

7 Ob 2237/96pOGH20.11.1996

nur T5; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 276/02yOGH02.09.2003

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. Hier: Die Ausweitung eines ungemessen eingeräumten Fahrtrechts, welche in Wahrheit auf die Durchführung von nach der Beschaffenheit zu transportierenden Güter erforderlichen Fuhren eingeschränkt war, auf beliebige Fahrten mit PKWs etwa bloß zum Zweck deren Abstellens, ist unzulässig. (T8)

1 Ob 192/04yOGH10.05.2005

Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Ungemessene Dienstbarkeiten sind demnach auf den Zweck ihrer Bestellung einzuschränken. (T9)

1 Ob 9/07sOGH05.06.2007

Auch; Beis wie T4

6 Ob 200/12yOGH16.11.2012

Beisatz: Die Frage des Ausmaßes bzw Umfangs einer Dienstbarkeit und die Fragen der Grenzen der zulässigen Erweiterung sind grundsätzlich einzelfallbezogen und stellen in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. (T10)

1 Ob 228/12dOGH13.12.2012

nur T5

9 Ob 28/13bOGH24.07.2013

nur T5

4 Ob 56/18sOGH25.09.2018

Auch

5 Ob 187/20sOGH22.12.2020
10 Ob 47/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T10; Beisatz: Hier: Ausbringen von Gülle auf anderen Flächen als dem herrschenden Grundstück und danach auf diesem, ohne dass sich dies auf die Benutzung des Servitutswegs nachteilig auswirkt. (T11)

Dokumentnummer

JJR_19660216_OGH0002_0070OB00005_6600000_001