OGH 7Ob2237/96p

OGH7Ob2237/96p20.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Rudolf M*****, und 2.) Dipl.Ing.Theresia M*****, beide vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Karl S*****, und 2.) Katharina S*****, beide vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert S 50.000,-), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.März 1996, GZ 12 R 42/96x-39, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 4.Dezember 1995, GZ 2 C 919/93s-34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit S 15.754,29 (darin enthalten S 2.074,05 Umsatzsteuer und S 3.310,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die landwirtschaftlichen Anwesen der Streitteile grenzen aneinander. Zwischen dem Grundstücken befindet sich ein in der Natur deutlich sichtbarer geschotterter Weg, teils auf dem Grundstück der Kläger, teils auf dem der Beklagten, wobei die genaue Grenze nicht feststeht.

Die Kläger begehrten die Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, der Molkereigenossenschaft Bad L***** das Befahren des zwischen den Grundstücken gelegenen Weges zu gestatten. Sie brachten dazu vor, daß den Beklagten ein ersessenes Fahrtrecht mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, insbesondere mit einem Tankwagen der Molkereigenossenschaft nicht zustehe. Dessenungeachtet ließen die Beklagten jeden zweiten Tag einen derartigen Tankwagen auf dem Weg fahren, wodurch die Kläger in ihren landwirtschaftlichen Tätigkeit erheblich beeinträchtigt würden.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage mit der Begründung, ein Fahrtrecht für landwirtschaftliche Fahrzeuge aller Art, in welchem auch ein Molkereifahrzeug umfaßt sei, ersessen zu haben. Der zwischen den beiden Höfen befindliche Weg diene seit unvordenklicher Zeit den Beklagten zur Jauche- und Mistausbringung und werde mit Heuwagen, Viehtransportern und Traktoren und sonstigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren. Die landwirtschaftliche Tätigkeit der Kläger werde durch das kurzfristige Befahren des Weges mit Milchtransportwagen nicht erheblich beeinträchtigt. Im Zuge der Bauverhandlung im Jahre 1986 betreffend die Errichtung einer Milchkammer hätten die Kläger der Benützung des Weges zum Zwecke des Milchtransportes zugestimmt. Die Beklagten hätten sich lediglich verpflichtet, am drei Tagen im Jahr die Milchausbringung nicht über den Servitutsweg vorzunehmen, da die Kläger an diesem Tag Holz transportieren wollten. Den Klägern stehe eine Dienstbarkeit des Be- und Entladens am streitgegenständlichen Weg nicht zu, weil diese Tätigkeiten erst im Juli 1993 nach Beginn der Streitigkeiten von den Klägern auf den strittigen Weg vorgenommen worden seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging von nachstehenden wesentlichen Feststellungen aus:

Der Weg zwischen den Anwesen der Streitteile besteht in ähnlicher Form seit unvordenklicher Zeit. Wenn er auch früher eher von erdiger, sandiger Konsistenz war und nicht wie heute geschottert, war es dennoch immer möglich, diverse Fuhren mit Fahrzeugen durchzuführen. Früher befanden sich entlang des Weges ein Hausgarten und am Ende größere Bäume sowie eine Wagenhütte; das erschwerte zwar im Vergleich zu heute die Benützung, machte diese aber nicht unmöglich. Der Hausgarten wurde in den 50iger Jahren entfernt, so daß spätestens ab diesem Zeitpunkt der Weg ungehindert benutzt werden konnte.

Der Weg wurde und wird von beiden Parteien auf verschiedene Art benutzt.

Schon die Rechtsvorgänger der Beklagten und diese seit Mai 1960 tätigten ihre Mist- und Jauchefuhren mehrmals jährlich jeweils mehrere Tage lang auf dem strittigen Weg. Vieh wurde nicht nur über die strittige Fläche getrieben, sondern auch mittels Lkws mittlerer Größe zumindest ab dem Jahre 1959 bis heute regelmäßig bis 10mal im Jahr über diesen Weg zum Hof der Beklagten gebracht. Seit 1972 besitzen die Beklagten einen Zuchtstier, weshalb immer wieder Kühe zum Zwecke der Deckung entweder auf Anhängern oder an einem Traktor angebunden zum Sprungstand auf der Südseite des Hofes der Beklagten transportiert wurden. Seit den 50iger Jahren erfolgten Kompost-, Gras-, Grünfutter-, Heu- und Krummetfuhren einige Male im Jahr über die strittige Fläche, da sich auf der Südseite des Hofes eine zirka 1 ha große zu bewirtschaftende Fläche befindet. All diese Tätigkeiten waren den Klägern bekannt und bewußt. Nicht festgestellt werden konnte, daß die Beklagten vor Vornahme dieser Tätigkeiten jeweils um Erlaubnis fragten. Auch Dritte, die für die Beklagten Fuhren brachten, baten nie um Erlaubnis.

Seit Juli 1993 lassen die Beklagten jeden zweiten Tag um ca. 9.30 Uhr (zeitliche Schwankung bis zu einer 1/2 Stunde) einen Milchtankwagen der Molkerei über den strittigen Weg fahren, der die in der Milchkammer gelagerte Milch etwa 5 Minuten lang absaugt. Der Ausgang der Milchkammer liegt direkt beim Weg. Die Milchkammer wurde auf Grund einer Baubewilligung aus dem Jahre 1986 errichtet. Bei dieser Bauverhandlung hat sich der Erstkläger ausbedungen, daß der Weg jedenfalls an drei Tagen im Jahr zur Gänze für Holzarbeiten der Kläger frei zu sein habe. Zu diesem Zeitpunkt war noch nicht davon die Rede, daß auch Milchtankwagen zufahren, weil die Milch vorerst händisch zur Straße gebracht werden sollte.

Die Kläger benutzten und benützen den Weg als Arbeitsfläche, weil sich ein Großteil der Wirtschaftsgebäude auf der zum Weg hingewandten Westseite des Anwesens befindet. So wird auf dem Weg Most mit einer fahrbaren Mostpresse an einem Tag im Jahr gepreßt, wodurch der Weg maximal 2 bis 10 Stunden blockiert ist. Bei Bedarf kann die Mostpresse mit einem Arbeitsaufwand von etwa 1/4 Stunde für kurze Zeit beiseite geschoben werden. Durch das Lagern der Obstsäcke wird der Weg nicht blockiert. Weiters wird Reisig im gehackten Zustand auf die Wegfläche gekippt, und anschließend mit dem Frontlader bzw einer Scheibtruhe in den Holzlagerraum eingebracht, wofür ca. 24 Stunden jährlich benötigt werden. Brennholz wird in Rundlingen entlang der Hausmauer gelagert, mit einem Spaltgerät zerteilt, auf Scheitellänge abgeschnitten und mittels eines Förderbandes von einem Anhänger aus in den Holzlagerraum gebracht, was ca. 70 Stunden pro Jahre erfordert. Der Arbeitsbedarf für die gesamte Holzmanipulation beträgt somit 94 Stunden jährlich, wobei bei einem Großteil der Holzarbeiten der Weg nicht blockiert wäre, wenn das Holz nicht seit 1993 entlang der Hausmauer gelagert würde. Ein erheblicher Teil der Holzarbeiten müßte nicht unbedingt auf dem strittigen Weg durchgeführt werden. Das eingebrachte Getreide wird mit Hilfe einer auf dem Weg aufgestellten Getreideschnecke auf den klägerischen Schüttboden befördert, was bei 12 Fahrten zu einer Gesamtarbeitszeit von ca. 4 Stunden pro Jahr auf der strittigen Fläche führt. Zwischen den einzelnen Arbeitsgängen wird aus rationellen Gründen die Getreideschnecke nicht jedes Mal weggeräumt, doch kann diese mittels einfacher technischer Hilfsmittel immer wieder ohne größeren Aufwand in die Höhe gezogen werden. Bis zu 9 Stunden jährlich werden auch Getreidemahl- und -mischarbeiten etwa 15mal jährlich vorgenommen. Ein Teil dieser Arbeiten könnte anderswo, z. B. im Hof vorgenommen werden. Schnittholzlagerarbeiten fallen für maximal 2 bis 3 Stunden Arbeitszeit alle zwei bis drei Jahre an. Zur Einbringung des Silomaises sind bei 44 Fahrten rund 18,5 Stunden jährlich verteilt auf 4 Tage erforderlich. Die Abladung der Anwelksilage (Gras) dauert bei 27 Fahrten 13,5 Stunden jährlich verteilt auf 6 Tage, wobei dieser Abladevorgang hauptsächlich am Nachmittag abgewickelt wird. Zusätzlich werden noch zwei Stunden im Jahr für Saatgutladetätigkeiten und rund 18 Stunden jährlich für Heu- und Stroheinbringung (53 Fahrten) verteilt auf mehrere Tage benötigt. Gelegentlich werden Wagen mit Getreide und Heu für einige Zeit auf dem strittigen Weg zur Trocknung oder aus Zeitgründen abgestellt, diese Fuhren könnten auch an derer Stelle abgestellt werden. Zusätzliche andere, etwa den Weg wochenlang blockierende Arbeiten konnten nicht festgestellt werden. Die Gesamtarbeitszeit auf der strittigen Fläche beträgt etwa 167 Stunden pro Jahr. Bis in jüngste Zeit kam es nie zu Interessenskollisionen, vielmehr war der Weg fast immer ungehindert befahrbar, wenn ihn Kläger oder Beklagte benützen wollten. Die Streitigkeiten begannen erst 1993 mit dem Zufahren des Milchtankwagens, wodurch sich die Kläger in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt fühlten.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß die Beklagten ein globales Fahrtrecht für Wirtschaftsfuhren aller Art, auch mit schweren Fahrzeugen ersessen hätten. Es sei geradezu Charakteristikum eines von zwei Nachbarn benutzten landwirtschaftlichen Weges, wenn durch die Benützung dieses Weges durch die Kläger als Wirtschaftsfläche die Beklagten ihre Fuhren nicht zu jeder beliebigen Zeit tätigen konnten. Wechselseitige Rücksichtnahme bei Benützung des Weges zur Vermeidung von Kollisionen sei dem Entstehen einer Servitut nicht hinderlich. Eine bloß prekaristische Duldung sei im Zweifel nicht anzunehmen, gelegentliche Gespräche vor der Benützung der Weges dienten der Koordination und nicht der Bitte um Erlaubnis.

Das Erstgericht verwies auch darauf, daß bei ungemessenen Servituten nicht starr vom Bedürfnis zu Beginn der Ersitzungszeit auszugehen, sondern auf das jeweilige Bedürfnis der herrschenden Liegenschaft Bedacht zu nehmen sei. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liege dann vor, wenn das dienende Grundstück durch die fraglichen Nutzungen des Berechtigten erheblich schwerer belastet werde. Die Schranken seien auf Grund der ursprünglichen Bewirtschaftungsart und der Kulturgattung zu ziehen. Es entspreche dem derzeitigen Bedürfnis der Beklagten, die Milch durch einen Milchtankwagen von der Milchkammer wegzuführen. Die Beklagten seien nicht verhalten, ihren Betrieb auf veraltete und unrationelle Weise zu führen. In dem Transport der Milch mit dem Milchtankwagen liege keine Änderung der Bewirtschaftsart. Zudem liege die Beeinträchtigung der Kläger durch den Milchtankwagen auf Grund der relativen fixen Zeiten und des zeitlich sehr beschränkten Umfanges im Bereich des Zumutbaren. Eine vertragliche Regelung der streitigen Servitut im Zuge der Bauverhandlung 1986 sei nicht gegeben, da von der Abholung der Milch durch einen Tankwagen damals noch nicht die Rede gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren in Abänderung des Ersturteiles Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung, daß die wechselseitige Widmung des Grenzstreifens für gemeinsame Zwecke, nämlich für einen gemeinsamen Weg, eine gegenseitige Dienstbarkeit begründe. Ein bloß untergeordnetes Benützungsrecht der Beklagten liege nicht vor. Bei Ausübung derartiger Servituten habe sich der Berechtigte innerhalb der Grenzen des § 484 ABGB zu halten, zudem aber auch die gleichartigen Interessen des Belasteten und zugleich seinerseits ebenfalls Berechtigten zu beachten. Charakteristikum einer gegenseitigen Dienstbarkeit sei die gegenseitige Interessenwahrung.

Das Berufungsgericht erblickte aber in regelmäßigem Befahren des Weges durch den Milchtankwagen eine unzulässige Erweiterung des ersessenen Fahrtrechtes. Es verwies auf die Rechtsprechung, wonach bei ungemessenen Dienstbarkeiten, deren Art und Ausmaß durch den Titel nicht konkret bestimmt sei, das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Gutes innerhalb der Schranken auf Grund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart entscheide. Insbesondere müsse der Belastete Mehrbelastungen infolge Kultur- und Widmungsänderungen sowie allgemein erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen. Eine derartige Kultur- und Widmungsänderung liege nicht vor. Die Benützung des Weges im laufend größeren Umfang durch ständige Ausweitung der Anzahl der durchgeführten Wirtschaftsfuhren stelle aber eine erhebliche Mehrbelastung dar, die der Dienstbarkeitsbelastete nicht mehr dulden müsse. Im Gegensatz zum regelmäßigen Befahren mit Milchtankwagen fielen Heu- und Grünfutterfuhren ebenso wie Mist- und Jauchefuhren nur einige Male im Jahr an und dies nur getrennt zu bestimmten Zeiten innerhalb des landwirtschaftlichen Arbeitsablaufes. Dies bedeute eine die gesamte Ersitzungszeit hindurch bestehende relativ geringere Anzahl von mit den Arbeiten der Kläger zu koordinierenden Fahrten, während durch das regelmäßige Befahren des Weges durch den Milchtankwagen eine einschneidende Erhöhung der Anzahl der durchgeführten Fahrten vorliege.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, inwieweit die zu § 484 ABGB entwickelten Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Ausweitung für Dienstbarkeiten auch für gegenseitige Dienstbarkeiten gelten.

Die Beklagten beantragen mit ihrer Revision die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes.

Die Kläger beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Zu der vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulässigkeit aufgeworfenen Frage ist allerdings zu bemerken, daß der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, daß eine wechselseitige Widmung eines Grenzstreifens für gemeinsame Zwecke eine gegenseitige Dienstbarkeit begründen könne (SZ 57/96). In diesem Fall seien die gleichartigen Interessen der wechselseitig Servitutsberechtigten und -belasteten zu beachten und die Rechte daher im Rahmen des § 484 ABGB auszuüben. Allein aus diesem Grund wäre daher die Revision nicht als zulässig anzusehen.

Der Revision kommt aber insoweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht in dem Befahren des strittigen Weges mit Milchtankwagen an jedem zweiten Tag eine unzulässige Ausweitung des ersessenen Fahrtrechtes erblickt.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Nach § 484 ABGB dürfen Servitute nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Diese Bestimmung stellt die Art der Ausübung der Dienstbarkeit ins Belieben des Berechtigten, ordnet aber ihre Einschränkung auf Natur und Zweck der Bestellung an. Mangels einer Vereinbarung bestimmen die Natur und der Zweck zur Zeit ihrer Bestellung den Umfang der Servitut. Darunter ist aber nicht immer zu verstehen, was sich die Begründer der Dienstbarkeit seinerzeit vorgestellt haben. Bei ungemessener Dienstbarkeit, deren Inhalt durch den Titel nicht eindeutig bestimmt ist, sind in diesem Rahmen die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend. Eine unbedeutende Änderung der Benützungsart muß der Belastete hinnehmen. Bei gleicher Kulturgattung entscheiden die besondern Umstände. Wird daher die Betriebsform des herrschenden Gutes nicht wesentlich geändert, so ist für den Umfang der Dienstbarkeit des Fahrtrechtes das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend, soweit der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet (EvBl 1966/277, RZ 1985/27). Die Grenze der Rechtsausübung nach dem jeweiligen Bedürfnis des Berechtigten liegt in einer erheblichen Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes (SZ 55/125; SZ 60/160).

Der Oberste Gerichtshof hat daher auch bereits wiederholt ausgesprochen, daß auch die Anpassung von durch die Servitut gedeckten Einrichtungen an moderne Erfordernisse hingenommen werden muß, wenn hiedurch der Belastete keine unzumutbare Beeinträchtigung erleidet (7 Ob 555/83, 1 Ob 551/93, 1 Ob 642/95, 1 Ob 622/95).

Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, daß die Beklagten die Dienstbarkeit eines unbeschränkten landwirtschaftlichen Fahrtrechtes auf dem strittigen Weg erworben haben. Ab dem Jahr 1993 lassen die Beklagten die Milch von einem Milchtankwagen der Molkerei abholen. Darin liegt zunächst keine Änderung der Bewirtschaftungsart, weil seit jeher Milchproduktion betrieben wurde. Der Betrieb der beklagten Parteien wurde vielmehr dem technischen Fortschritt angepaßt. So wurde bereits in SZ 25/304 festgehalten, daß ein Servitutsberechtigter nicht verpflichtet ist, seinen Betrieb auf veraltete Weise zu führen. Dieser Grundsatz muß auch für den vorliegenden Fall gelten.

Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Streitteile pflichtet der Oberste Gerichtshof der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß auf Grund des vorhersehbaren und zeitlich beschränkten Zufahrens durch einen Milchtankwagen eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Kläger nicht gefunden werden kann. Es ist durchaus möglich, die anfallenden Arbeiten mit den fixen Zeiten der Zufahrt des Milchtankwagens zu koordinieren, wie dies vor Beginn des Rechtsstreites unbestrittenermaßen der Fall war.

Der Revision war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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