Rechtssatz
Für die Beurteilung des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend, und eine Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten; bei Undeutlichkeit des Spruches ist es zulässig, die Gründe zur Auslegung des Willens des Richters heranzuziehen (Neumann-Lichtblau S 61).
3 Ob 9/65 | OGH | 27.01.1965 |
MietSlg 17810 |
3 Ob 84/95 | OGH | 21.12.1995 |
Auch; nur: Bei Undeutlichkeit des Spruches ist es zulässig, die Gründe zur Auslegung des Willens des Richters heranzuziehen. (T1) |
3 Ob 8/05f | OGH | 30.06.2005 |
Vgl auch; nur: Für die Beurteilung des Umfanges des Gegenstandes des Exekutionstitels ist in erster Linie der Spruch maßgebend. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Für die Bewilligung der Exekution genügt es jedenfalls bei einem nach Spruch und Gründen getrennten Exekutionstitel nicht, dass die Solidarverpflichtung und damit die Brechung des Exekutionshindernisses des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbots und/oder Belastungsverbots aus den Gründen des Titels abgeleitet werden kann. (T3) |
5 Ob 11/09t | OGH | 27.01.2009 |
nur: Für die Beurteilung des Umfangs des Gegenstands eines Exekutionstitels ist der Spruch maßgebend, und die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. (T4)<br/>Bem: Hier: Vollstreckung nach § 6 Abs 2 MRG. (T5) |
2 Ob 215/10x | OGH | 27.02.2012 |
Auch; Beisatz: Führt bei einem Exekutionstitel die Auslegung des Spruchs nach dem gewöhnlichen Wortsinn zu keinem Ergebnis, ist auch die der Entscheidung beigegebene Begründung heranzuziehen. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses in einem Verbandsprozess. (T7)<br/>Veröff: SZ 2012/20 |
3 Ob 153/12i | OGH | 19.09.2012 |
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3 Ob 114/14g | OGH | 21.08.2014 |
Auch; Beisatz: Die Auslegung eines Schiedsspruchs folgt den Grundsätzen der Auslegung von Urteilen. (T8) |
3 Ob 10/15i | OGH | 18.02.2015 |
Auch; Beisatz: Hier: Der Titel bezieht sich grammatikalisch ohne Zweifel darauf, dass Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz geschuldet werden und nicht Zinsen in Höhe des um 8 % erhöhten Basiszinssatzes. (T9) |
3 Ob 202/17b | OGH | 24.01.2018 |
Vgl; Beisatz: Auslegungsbedürftigkeit zweier Titel iZm dem Exekutionsantrags‑Vorbringen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19650127_OGH0002_0030OB00009_6500000_001