OGH 5Ob65/01x (RS0114876)

OGH5Ob65/01x15.11.2021

Rechtssatz

Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. Zur Dartuung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Eingriffs ist weder die Einleitung noch der rechtskräftige Abschluss eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich. Nicht einmal die behördliche Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist zu prüfen. Es ist nicht Sache des Bestandrechts, öffentlich-rechtliche Voraussetzungen des "Dürfens", das in einer Baubewilligung gelegen ist, zu klären.

Normen

MRG §8 Abs2 Z1
MRG §8 Abs2 Z2
MRG §37 Abs1 Z5
WEG 2002 §16 Abs3
WEG 2002 §52 Abs1 Z2

5 Ob 65/01xOGH27.03.2001
5 Ob 152/11fOGH25.08.2011

nur: Bei einem Duldungsbegehren ist es nach § 8 Abs 2 MRG ausreichend, zu präzisieren, welche Änderungen (Beeinträchtigungen) ein Mieter hinzunehmen hat, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zur materiellrechtlichen Begründung der Notwendigkeit des Eingriffs ist eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens ausreichend, die, wenn es zur Schlüssigkeit erforderlich, mit Planunterlagen zu ergänzen ist. (T1)

5 Ob 57/21zOGH27.07.2021

nur T1

5 Ob 178/21vOGH15.11.2021

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 16 Abs 3 WEG. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010327_OGH0002_0050OB00065_01X0000_001

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