Rechtssatz
Ob ein aliud oder ein minus anzunehmen ist, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und dem unter Berücksichtigung der rechtserzeugenden Tatsachen für berechtigt erachteten Anspruch.
5 Ob 185/09f | OGH | 10.11.2009 |
Auch; Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1) |
2 Ob 12/14z | OGH | 22.01.2015 |
Beisatz: Ein auf die Leistung an mehrere Kläger zur gesamten Hand gerichtetes Klagebegehren begreift als Minus den Zuspruch an nur einen der Kläger in sich, wenn dieser in Ermangelung einer Gläubigermehrheit allein zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2015/4 |
1 Ob 96/18a | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beisatz: Hier: Begehren auf Feststellung der Grenze. (T3) |
1 Ob 24/19i | OGH | 03.04.2019 |
Beisatz: Hier: Gegenüber dem allein auf die Entfernung der Bäume gerichteten Hauptbegehren wäre eine Klagestattgebung in der Form einer Absicherung (durch Abstützen, Sichern mit Seilen oder Gurten) kein Minus, sondern ein Aliud und würde damit gegen § 405 ZPO verstoßen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19801002_OGH0002_0070OB00622_8000000_001
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