Rechtssatz
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes entstehen darf.
8 Ob 508/80 | OGH | 10.04.1980 |
nur: Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen. (T1) |
7 Ob 720/80 | OGH | 13.11.1980 |
nur T1 |
1 Ob 7/81 | OGH | 16.12.1981 |
nur T1; Veröff: MietSlg 33041 |
1 Ob 5/82 | OGH | 31.03.1982 |
nur T1 |
7 Ob 681/88 | OGH | 10.11.1988 |
nur T1; Veröff: ZVR 1990/5 S 29 |
4 Ob 1620/95 | OGH | 19.09.1995 |
Vgl. auch; Beisatz: Der Beklagte muss erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse nicht hinnehmen. (T2) |
1 Ob 301/97i | OGH | 27.01.1998 |
Auch; Beisatz: Die Auffassung, die Herstellung einer Auffahrt zu der an den Servitutsweg anschließenden Fahrstraße, um einen Niveauunterschied von 30 bis 40 cm zu überwinden, stelle keine erhebliche schwerere Belastung des dienenden Gutes dar, bewegt sich innerhalb der durch umfangreiche Vorjudikatur abgesteckten Grenzen. (T3) |
8 Ob 55/97i | OGH | 13.01.1998 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Zutrittsrecht besteht nur im Interesse der Erhaltung der Wohnung und der Aufsicht. (T4) |
1 Ob 134/01i | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse (Beschränkungen der Rechtsausübung durch den Belasteten) müssen nicht hingenommen werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Errichtung eines die Sicht zur Gänze verstellenden Zaunes ist jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut noch nicht verstellt war, unzulässig. (T6) |
1 Ob 304/01i | OGH | 25.06.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Beschränkung der Rechtsausübung durch den Belasteten ist ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten nur dann zulässig, wenn die Ausübung des Rechts dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. (T7)<br/>Beisatz: Auch die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten nicht ohne weiteres zuzumuten. (T8)<br/>Veröff: SZ 2002/86 |
1 Ob 136/04p | OGH | 12.10.2004 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art über eine ganz bestimmte Fläche. (T9) |
8 Ob 60/04p | OGH | 30.05.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Bei ungemessenen Dienstbarkeiten ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken aufgrund des ursprünglichen Bestandes und der ursprünglichen Bewirtschaftung maßgebend. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T10)<br/>Beisatz: Die gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt deshalb im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar. (T11) |
2 Ob 88/06i | OGH | 05.10.2006 |
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen. (T12) |
7 Ob 12/07a | OGH | 28.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. (T13)<br/>Beis wie T11; Beisatz: Hier: Ausweitung einer ersessenen Wegeservitut. (T14) |
1 Ob 144/07v | OGH | 22.10.2007 |
nur T1; Beisatz: Ergibt sich etwa eine erhöhte Belastung des dienenden Grundstücks daraus, dass ein ursprünglich selten und nur mit Fuhrwerken befahrener Weg entsprechend der fortschreitenden technischen Entwicklung später-zulässigerweise-häufiger und mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine „Verschiebung" der Wegtrasse durch den Verpflichteten etwa dann nicht ausgeschlossen, wenn er damit berechtigte eigene Interessen verfolgt und andererseits der Servitutszweck, nämlich die Möglichkeit, in bestimmtem Umfang zur herrschenden Liegenschaft zuzufahren, nicht beeinträchtigt wird. (T15) |
5 Ob 23/08f | OGH | 24.06.2008 |
Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11 |
4 Ob 217/08b | OGH | 15.12.2008 |
Auch; Beisatz: Eine umfassende Interessenabwägung bedeutet, dass auch wirtschaftliche Vorteile und Nachteile einzubeziehen sind. Finanzielle Nachteile dürfen daher nicht ausgeklammert werden. (T16) |
7 Ob 241/08d | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten, wobei an die Stelle der Verhältnisse des herrschenden Gutes diejenigen der dienstbarkeitsberechtigten Personen treten. (T17) |
1 Ob 139/09m | OGH | 08.09.2009 |
Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Servitut kommt bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen. (T18)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze sind auch für die Beantwortung der Frage heranzuziehen, inwieweit der Servitutsverpflichtete gehalten ist, nachteilige Einwirkungen zu verhindern, die von seiner Liegenschaft aufgrund von Naturereignissen auf den Servitutsgegenstand einwirken. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Beeinträchtigung des Wegerechts durch herabfallende Äste bzw. umstürzende Bäume. (T20) |
1 Ob 43/10w | OGH | 06.07.2010 |
Auch; Beis wie T10 nur: Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird. (T21)<br/>Beis wie T11; Beis wie T13 |
2 Ob 143/09g | OGH | 17.06.2010 |
nur T1; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: § 484 ABGB stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen. (T22)<br/>Veröff: SZ 2010/67 |
2 Ob 13/11t | OGH | 19.01.2012 |
Vgl; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11 |
4 Ob 106/12k | OGH | 18.09.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Ziel der Interessenabwägung ist es stets, dem Dienstbarkeitsberechtigten den angestrebten Vorteil zu ermöglichen, den Verpflichteten aber so wenig wie möglich zu schaden. (T23) |
2 Ob 150/12s | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11 |
9 Ob 28/13b | OGH | 24.07.2013 |
Beis wie T12; Beis wie T21; Beis wie T23 |
2 Ob 168/13i | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T24)<br/> |
1 Ob 115/14i | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Bei der gebotenen Interessenabwägung kann eine unzulässige Erweiterung der ersessenen Feldservitut durch die Erneuerung und frostsichere Verlegung einer Wasserleitung nicht erblickt werden, bewegt sich dies doch jedenfalls innerhalb der Schranken des zur Versorgung mit Nutzwasser ersessenen Rechts. (T25) |
1 Ob 150/14m | OGH | 18.09.2014 |
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Errichtung einer Schrankenanlage muss der Fahrberechtigte nicht hinnehmen. (T26) |
4 Ob 174/17t | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Beis wie T16; Beis wie T18; Veröff: SZ 2017/120 |
1 Ob 129/19f | OGH | 29.08.2019 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Erhebliche Ausweitung der Wegbenutzung aufgrund einer gänzlich anderen Bewirtschaftungsart. (T27) |
1 Ob 231/19f | OGH | 21.01.2020 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Geplante Errichtung eines Einfamilienhauses mit Carport auf einem bislang unbebauten Grundstück (Gartenfläche); bedeutende Änderung der Benützungsart und Kultur‑ und Widmungsänderung; erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks; unzulässige Ausdehnung einer allenfalls ersessenen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht). (T28) |
5 Ob 187/20s | OGH | 22.12.2020 |
Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T23 |
5 Ob 81/21d | OGH | 04.11.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T21; Beis wie T23 |
1 Ob 56/23a | OGH | 23.05.2023 |
Beisatz wie T11: Hier: regelmäßiger Aushub von zumindest 70cm tiefen Gräben und Deponierung des Aushubmaterials am Grundstück infolge Abtrennung einer Leitung durch den Eigentümer, weil er von deren Undichtheit ausging, und zwar ohne Voranmeldung und trotz des Anbots des Eigentümers, die Leitung zu erneuern. Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Grabungsarbeiten nicht dem Gebot der schonenden Servitutsausübung entsprachen, nicht korrekturbedürftig. (T29) |
9 Ob 32/23f | OGH | 26.07.2023 |
vgl; Beisatz wie T11; Beisatz wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0050OB00708_7900000_001
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