Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 484 ABGB müssen Grunddienstbarkeiten unter möglichster Schonung des dienenden Grundstückes so ausgeübt werden, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstückes berechtigte Maßnahmen des verpflichteten Eigentümers dulden muss, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Eigenmächtige Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich erschweren, muss daher der Berechtigte nicht auf sich nehmen (RIS-Justiz RS0011740 mwN uva). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen (Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 484; Kiendel-Wendner in Schwimann ABGB2 Rz 3 zu § 484 mwN ua; RIS-Justiz RS0011733).
Das Berufungsgericht nahm die erforderliche Interessenabwägung nach dem Zweck der Dienstbarkeit vor. Es verwies insbesondere darauf, dass eine Zufahrt zum Wohnhaus der Kläger auf dem Servitutsweg wegen der von den Beklagten abgestellten Fahrzeuge zum Teil überhaupt nicht und zum Teil nur erschwert und mit großer Mühe möglich war. Dem Dienstbarkeitsberechtigten müsse jedoch ein Zufahren mit einem PKW, erforderlichenfalls auch mit einem LKW möglich sein (vgl auch SZ 56/60 mwN). Eine ernstliche Erschwerung der Servitutsausübung wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn den Dienstbarkeitsberechtigten der Weg unverzüglich freigemacht würde. Dies wäre der Fall, würde der Lenker eines die Zufahrt behindernden Fahrzeuges in dessen Nähe verbleiben und, ohne dass es noch eines besonderen Zutuns der Berechtigten bedürfte, den Weg sogleich freigeben. Davon könne im vorliegenden Fall jedoch nicht die Rede sein. Die Dienstbarkeitsberechtigten hätten sich in jedem Fall vielmehr persönlich um das Entfernen der (faktisch jeden Tag im Bereich des Servitutsweges bzw des Einmündungstrichters in die H*****) abgestellten Fahrzeuge bemühen müssen, wobei jedenfalls einmal ihrem diesbezüglichen Ersuchen von den Beklagten nicht entsprochen worden sei. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kläger ihr auf dieser Liegenschaft befindliches Wohnhaus derzeit nicht ständig bewohnen, liege bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine ernstliche Erschwerung und Gefährdung der Dienstbarkeitsausübung vor.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichtes bewegt sich innerhalb der von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen vorgenommenen Bewertungen und es bietet daher das angefochtene Urteil keinen Anlass für eine Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit (vgl 1 Ob 26/99a; NZ 1997/165; MietSlg 30.060 ua). Dem Argument der Beklagten, die Kläger seien jeweils nur kurze Zeit in ihrem Wohnhaus aufhältig, ist entgegenzuhalten, dass es nicht entscheidend ist, wie oft die Kläger ihr Wohnhaus nach ihren derzeitigen Lebensverhältnissen tatsächlich benützen, da der Umfang des Wegerechtes des herrschenden Gutes am Zweck der Dienstbarkeit und nicht an den (allenfalls bloß vorübergehend) eingeschränkten Wohnbedürfnissen der derzeitigen Liegenschaftseigentümer zu messen ist (vgl 1 Ob 26/99a).
Dem weiteren Vorbringen der Beklagten, die Kläger hätten bereits seit mehr als 3 Jahren vor Klagserhebung die Art und Weise des Abstellens von Fahrzeugen durch die Beklagten akzeptiert und damit eine Einschränkung ihrer Dienstbarkeit hingenommen, hat bereits das Erstgericht unter Hinweis auf die von ihm getroffenen Feststellungen zutreffend entgegengehalten, dass die Kläger in der Vergangenheit wiederholt sowohl mündlich als auch schriftlich dieses Verhalten der Beklagten beanstandet haben.
Da somit die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt, ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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