OGH 3Ob505/79 (RS0047916)

OGH3Ob505/7913.6.1979

Rechtssatz

Das ABGB enthält in seiner neuen Fassung (idF KindG BGBl 1977/403) keine § 142 Abs 2 ABGB entsprechende Bestimmung. Durch die Nichtübernahme einer § 142 Abs 2 ABGB aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügiger Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. Hier ist ein noch strengerer Maßstab anzulegen als nach der alten Rechtslage.

Die Gleichstellungen ab 1 Ob 537/82 erfolgten ohne Bezug zu § 142 ABGB.

 

Normen

ABGB §142 Abs2 Ca
ABGB §142 Abs2 F
ABGB §176 B
ABGB §177 B

3 Ob 505/79OGH13.06.1979

Veröff: EvBl 1979/185 S 490

6 Ob 516/80OGH13.02.1980

Beisatz: Immer wird es dabei entscheidend auf die gesamten Umstände des jeweiligen Falles ankommen. (T1)

1 Ob 597/80OGH09.07.1980

Auch

4 Ob 547/80OGH04.11.1980

Veröff: ÖA 1982,36

6 Ob 706/80OGH26.11.1980

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es muss vor allem die in der seinerzeitigen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte Gesamtbeurteilung des Vaters von Gewicht sein, ungeachtet der ihm bekannten Eigenheiten der Persönlichkeit seiner Ehefrau derem alleinigen Sorgerecht für das Kind zuzustimmen. Diese subjektive Wertung durch den damals unmittelbar für das Kind mitverantwortlichen Vater als solche kann bei der nun vorzunehmenden objektiven Beurteilung durch das Gericht nicht berücksichtigt bleiben. (T2)

7 Ob 690/81OGH12.08.1981

nur: Durch die Nichtübernahme einer § 142 Abs 2 ABGB aF ähnliche Bestimmung ist deutlich, dass eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, nicht bereits bei geringfügiger Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden soll, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. Hier ist ein noch strengerer Maßstab anzulegen als nach der alten Rechtslage. (T3)

1 Ob 537/82OGH03.03.1982

nur: Eine einmal getroffene Regelung, welchem Elternteil alle aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten (§ 144 ABGB) allein zustehen sollen, soll nicht bereits bei geringfügigen Veränderungen der Interessenlage, sondern nur dann geändert werden, wenn das Wohl des Kindes oder der Kinder gefährdet ist, wenn also besonders wichtige Gründe vorliegen und Änderungen dringend geboten sind. (T4)

1 Ob 790/83OGH11.01.1984

nur T4

8 Ob 655/84OGH17.01.1985

nur T4

3 Ob 553/85OGH03.07.1985

Auch; nur T4

8 Ob 660/85OGH23.01.1986
7 Ob 553/86OGH24.04.1986

nur T4

8 Ob 601/86OGH28.08.1986

nur T3

7 Ob 542/87OGH26.03.1987
8 Ob 572/87OGH21.05.1987

Auch; nur T4

6 Ob 730/87OGH18.12.1987

nur T4; Beisatz: Kein Grund für eine Änderung, wenn laut Sachverständigengutachten eine Erziehung des Kindes beim Vater wahrscheinlich günstiger wäre als bei der Mutter. (T5)

7 Ob 616/88OGH14.07.1988

nur T4; Beisatz: Aber auch hier steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, sodaß der Grundsatz der Kontinuität allenfalls zurückzutreten hat. (T6)

2 Ob 596/88OGH11.10.1988

nur T4; Beis wie T6

7 Ob 584/89OGH18.05.1989

Auch; nur T4; nur: Das ABGB enthält in seiner neuen Fassung (idF KindG BGBl 1977/403) keine § 142 Abs 2 ABGB entsprechende Bestimmung. (T7)

1 Ob 647/89OGH11.10.1989

Auch; Beis wie T5

8 Ob 511/90OGH25.01.1990

Vgl aber; Beisatz: Hier: Wegen geänderter Verhältnisse, zumindest aber wegen Gefährdung des Kindeswohls, kann jederzeit ein Antrag auf Abänderung der getroffenen Regelung gestellt werden. (T8)

6 Ob 544/91OGH25.04.1991

nur T3

6 Ob 2074/96kOGH08.05.1996

nur T4

10 Ob 92/00bOGH23.05.2000

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 174/00iOGH27.09.2000

Vgl auch

10 Nd 511/01OGH13.08.2001

Vgl auch; Beisatz: Im Falle der Übertragung der Obsorge ist insbesondere zu prüfen, inwieweit durch die Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung das Kindeswohl konkret gefährdet ist. (T9)

7 Ob 47/06xOGH21.06.2006

Auch; nur T4

2 Ob 129/06vOGH10.08.2006

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Kindeswohl (§ 178a ABGB) stellt als Grundprinzip des Kindschaftsrechtes ein vorrangiges Entscheidungskriterium dar. (T10); Beisatz: Hier: Inkognitoadoption. (T11); Veröff: SZ 2006/117

7 Ob 182/10fOGH29.09.2010

Auch

9 Ob 54/10xOGH22.12.2010

Auch; nur T4; Beisatz: Die Entziehung der Obsorge ist demnach nur dann geboten, wenn der das Kind betreuende Elternteil seine Erziehungspflichten vernachlässigt, seine Erziehungsgewalt missbraucht oder den Erziehungsaufgaben nicht gewachsen ist. Ob dies zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T12)

10 Ob 68/11iOGH30.08.2011

Auch

5 Ob 188/11zOGH09.11.2011

nur auch wie T4; Auch wie T1; Auch wie T12; Beisatz: Bei der Beurteilung dieser Frage muss ein strenger Maßstab angelegt werden. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19790613_OGH0002_0030OB00505_7900000_001

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