Rechtssatz
Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. Damit kann der Besteller wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB, vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern, sofern die Mängel auf dessen rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind.
1 Ob 536/90 | OGH | 07.03.1990 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 63/37 = EvBl 1990/129 S 599 = JBl 1990,648 (Reischauer) = ecolex 1990,279 = RdW 1990,153 |
1 Ob 535/90 | OGH | 04.04.1990 |
Veröff: SZ 63/53 = ecolex 1990,345 |
8 Ob 600/90 | OGH | 17.05.1990 |
Ähnlich; nur: Im Werkvertragsrecht bestehen Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Kaufvertragsrecht. (T2)<br/>Veröff: ecolex 1990,474 = JBl 1990,792 |
1 Ob 679/90 | OGH | 20.11.1991 |
Veröff: JBl 1992,245 = ecolex 1992,86 |
1 Ob 590/94 | OGH | 11.10.1994 |
Beisatz: § 1298 ABGB ist anzuwenden. In der Forderung des Deckungskapitals für den Verbesserungsaufwand liegt das Begehren auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. (T4) |
5 Ob 512/95 | OGH | 25.04.1995 |
Beisatz: Demjenigen, der vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner (hier) vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden gehindert worden ist, obliegt hiefür der Beweis. (T5) |
9 Ob 510/95 | OGH | 10.05.1995 |
nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/94 |
7 Ob 541/95 | OGH | 08.11.1995 |
nur T1; Beisatz: Die alternative Anspruchskonkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz gilt jedenfalls für den behebbaren Mangel. (T6) |
1 Ob 624/95 | OGH | 19.12.1995 |
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
2 Ob 2140/96m | OGH | 27.06.1996 |
Beis wie T2; Beis wie T4 nur: In der Forderung des Deckungskapitals für den Verbesserungsaufwand liegt das Begehren auf Ersatz des Erfüllungsinteresses. (T7) |
2 Ob 2170/96y | OGH | 04.07.1996 |
Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5 |
1 Ob 2409/96y | OGH | 14.10.1997 |
Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 70/198 |
2 Ob 217/98w | OGH | 10.09.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen und Folgen von Gewährleistung und Schadenersatz richten sich jeweils nach den besonderen Rechtsgrundlagen, also den §§ 922 ff bzw 1295 ff ABGB. Der Erwerber/Besteller kann daher wegen Mängeln, die auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Veräußerers/Werkunternehmers zurückzuführen sind, Schadenersatz in der Höhe des positiven Vertragsinteresses fordern, die Gewährleistungsansprüche bleiben davon unberührt, wenn und so weit der Gläubiger damit nicht bereichert wird. (T8) |
7 Ob 238/99x | OGH | 27.10.1999 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei unbehebbare Mängel steht dem Werkbesteller nur Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu. (T9) |
6 Ob 34/00v | OGH | 13.04.2000 |
Beisatz: Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnt erst dann, wenn dem Besteller erkennbar ist, dass eine erfolgte Verbesserung misslungen ist, oder wenn feststeht, dass der Werkunternehmer die Verbesserung endgültig verweigert. (T10) |
1 Ob 113/02b | OGH | 14.10.2002 |
Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Hier: Bestandrecht. (T11)<br/>Veröff: SZ 2002/132 |
7 Ob 235/02p | OGH | 13.11.2002 |
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Der Besteller kann die fiktiven Reparaturkosten insoweit verlangen, als er dadurch nicht besser gestellt wird als er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. (T12)<br/>Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T13)<br/>Veröff: SZ 2002/152 |
9 Ob 50/06b | OGH | 04.05.2006 |
Beis wie T3; Beisatz: Bei objektiver Schlechterfüllung ist zumindest prima facie von einem wenigstens sorgfaltswidrigen Verhalten auf Schädigerseite im Sinne einer Rechtswidrigkeitsvermutung auszugehen. Diese Vermutung gilt besonders dann, wenn den Schädiger - wie hier - eine spezifische Herstellungspflicht getroffen hat. Im Zusammenhang mit dem angeblich nicht behaupteten Verschulden übersieht der Beklagte, dass auch dort, wo Schadenersatzansprüche mit Gewährleistungsansprüchen konkurrieren, § 1298 ABGB anzuwenden ist. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19900307_OGH0002_0010OB00536_9000000_001
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