OGH 14Os30/94 (RS0091237)

OGH14Os30/948.3.1994

Rechtssatz

Bei der Prognostizierung der "zu erwartenden Strafe", zu der die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis stehen darf (§ 180 Abs 1 letzter Satz StPO nF), kommt es darauf an, in welchem Ausmaß vom erkennenden Gericht die Verhängung einer unmittelbar zu vollziehenden Freiheitsstrafe realistischerweise (nach den Grundsätzen der Strafbemessung) voraussichtlich zu erwarten ist.

Normen

StGB §37
StGB §43
StGB §43a
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2
StVG §4
StVG §5 Abs1

14 Os 30/94OGH08.03.1994

Veröff: EvBl 1994/108 S 516 = RZ 1994/72 S 278

13 Os 25/94OGH16.03.1994

Vgl; Beisatz: Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das OLG abzustellen, weshalb - fallbezogen - der erst durch das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis eröffnete Aspekt der (im Urteil gewährten) bedingten Strafnachsicht in den Hintergrund tritt. (T1)

14 Os 65/94OGH17.04.1994

Vgl auch; Beisatz: Selbst, wenn man bei der Prognostizierung der zu erwartenden Strafe auch die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht berücksichtigte (vgl 14 Os 30/94), hängt die Beantwortung dieser Frage doch neben der hier vor der Hauptverhandlung noch nicht gegebenen vollständigen Kenntnis allfälliger (auch ausländischer) Vorstrafen weitgehend von einer auf Grund der Aktenlage allein nicht hinreichend zu beurteilenden Wohlverhaltensprognose ab, die nicht zuletzt auch mit dem persönlichen Eindruck im Zusammenhang steht, den der Angeklagte auf das mit der Straffindung befasste Gericht hinterlässt. (T2)

13 Os 162/96OGH14.10.1996

Vgl; Beis wie T2

11 Os 117/98OGH15.09.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Noch nicht gegebene vollständigen Kenntnis allfälliger Tatumstände. (T3)

15 Os 110/00OGH10.08.2000

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Grundrechtsbeschwerde. (T4)

14 Os 106/00OGH12.09.2000

Auch; Beisatz: Liegt bereits ein Urteil erster Instanz vor, so ist bei Beurteilung der Angemessenheit der (weiteren) Untersuchungshaft das im Urteil verhängte Strafmaß heranzuziehen. (T5); Beis wie T4

13 Os 81/01OGH27.06.2001

Auch; Beis wie T2

15 Os 131/01OGH20.09.2001

Auch; Beis wie T2

12 Os 93/01OGH06.12.2001

Vgl auch; Beis wie T4

13 Os 29/02OGH27.03.2002

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

13 Os 76/02OGH26.06.2002

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Fehlende vollständige Kenntnis aller Strafzumessungstatsachen. (T6); Beisatz: Damit bleibt fallbezogen eine mögliche Anwendung der Bestimmungen des § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG ebenso wie über eine bedingte Strafnachsicht bei der - vordringlich auf das Strafausmaß abstellenden - Verhältnismäßigkeitsprüfung hypothetisch. (T7)

13 Os 109/02OGH09.09.2002

Vgl aber; Beisatz: Die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht hängt unter anderem auch vom (weiteren) Verhalten ab, welches antizipativ nicht beurteilt werden kann. (T8)

15 Os 160/02OGH16.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf den Vergleich der Untersuchungshaft mit der vom hiefür zuständigen Gericht in der konkreten Strafsache zu verhängenden Strafe abzustellen und nicht auf deren (von anderen als den Strafzumessungskriterien im weiteren Sinne abhängigen und in der Regel vorweg nicht beurteilbaren) Vollzug. Selbst eine ständige Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVG würde keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft bewirken, umso weniger eine mögliche Anwendung des § 4 StVG. (T9)

14 Os 7/03OGH28.01.2003

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Keine Spekulationen über die zu erwartende Strafe und über die theoretische Möglichkeit eines Aufschubs des Strafvollzuges nach § 39 SMG. (T10)

11 Os 92/03OGH11.08.2003

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

15 Os 156/03OGH19.11.2003

Vgl aber; Beis wie T8

13 Os 160/03OGH26.11.2003

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten eine bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe zu erwarten ist, kann in der Regel antizipativ nicht beurteilt werden. Der auf Spekulationen über die Gewährung bedingter Strafnachsicht gestützte Einwand der Unverhältnismäßigkeit ist demnach nicht zielführend. (T11)

11 Os 2/04OGH10.02.2004

Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung, ebenso aber auch, ob nach Urteilsrechtskraft die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG zu erwarten ist. (T12)

12 Os 63/06sOGH22.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Relevant für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung durch das OLG. (T13)

11 Os 48/06bOGH13.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Bezugspunkt der Beschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über die Zulässigkeit der Haftfortsetzung beruht, sowie die dagegen erhobenen Einwendungen. (T14)

12 Os 148/07tOGH29.11.2007

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

15 Os 178/08bOGH09.12.2008

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

14 Os 63/10mOGH18.05.2010

Auch; Beis wie T4; Beis wie T12 nur: Ob bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung. (T15)

15 Os 112/14fOGH10.09.2014

Auch; Beis wie T14

15 Os 91/15vOGH28.07.2015

Auch; Beis wie T12; Beis wie T15

15 Os 91/20aOGH02.09.2020

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940308_OGH0002_0140OS00030_9400000_002

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