Spruch:
Renato P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Oberlandesgericht Graz die vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 4. März 2010 über Renato P***** aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängte (ON 14) und mit Beschluss vom 16. März 2010 (ON 29) fortgesetzte Untersuchungshaft aus den vom Erstgericht angenommenen Haftgründen fort (ON 67).
Dabei ging es zur Haftvoraussetzung dringenden Tatverdachts davon aus, Renato P***** stehe in dringendem Verdacht, das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3 StGB (I) sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II) dadurch begangen zu haben, dass er in Graz im einverständlichen Zusammenwirken mit Darko P*****
(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern des Autohauses K***** am 26. Februar 2010 einen Plastik-Notfall-Reserveschlüssel für einen PKW (1) und am 28. Februar 2010 einen PKW Citroen C4 Grand Picasso im Wert von ca 15.000 Euro durch Eindringen in dieses Transportmittel und durch Öffnen des Zündschlosses desselben mit dem zuvor widerrechtlich erlangten Schlüssel (2) wegnahm und
(II) am 28. Februar 2010 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückte, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er zwei amtliche Kennzeichentafeln von abgestellten Fahrzeugen abmontierte und auf dem unter Punkt I/2 genannten PKW anbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von Renato P***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde, mit der er dringenden Tatverdacht in Betreff des Diebstahls des in Rede stehenden Fahrzeugs ausdrücklich einräumt, bezüglich der übrigen Tathandlungen aber ebenso bestreitet wie das Vorliegen von Haftgründen und Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft behauptet, kommt keine Berechtigung zu.
Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146, RS0114488, RS0112012).
Indem die Grundrechtsbeschwerde weitgehend unter Vernachlässigung der gebotenen Bezugnahme auf die Argumentation des Oberlandesgerichts unter isolierter Betrachtung einzelner Verfahrensergebnisse die Ansicht vertritt, es lägen kein „genügend gefestigter Verdacht“ und keine „gefestigten Ermittlungsergebnisse“ in Bezug auf eine Mitwirkung des Beschwerdeführers am Diebstahl des KFZ-Schlüssels sowie an der Wegnahme der Kennzeichentafeln vor, solcherart also den die bisher vorliegenden Beweise umfassend behandelnden Erwägungen des Oberlandesgerichts bloß eigene Schlussfolgerungen gegenüberstellt, zeigt sie weder einen Begründungsmangel (Z 5) auf, noch vermag sie beim Obersten Gerichtshof auf Aktenbasis erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung (Z 5a) zu erwecken. Was aus dem Hinweis auf ein (nicht aktenkundiges) in der Haftverhandlung abgelegtes Geständnis des Beschwerdeführers zum KFZ-Diebstahl für dessen Standpunkt gewonnen werden soll, wird nicht erklärt.
Bleibt anzumerken, dass eine mit Bereicherungsvorsatz erfolgte Wegnahme fremder amtlicher Kfz-Kennzeichen nach ständiger Rechtsprechung Diebstahl begründet (vgl RIS-Justiz RS0065946).
Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren wird vom Obersten Gerichtshof im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens dahin überprüft, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als unvertretbar angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806).
Den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr folgerte das Oberlandesgericht - nach diesen Kriterien unbedenklich - aus der wiederholten Vermögensdelinquenz, der langfristig geplanten, wohl organisierten und professionellen Vorgangsweise (Beiziehung eines Dolmetschers zur leichteren Ablenkbarkeit des Mitarbeiters des geschädigten Autounternehmens, vorangegangene Auskundschaftung mehrerer potentieller Tatorte und Zerlegung des mitgeführten Mobiltelefons zur Verhinderung einer Rufdatenrückerfassung) im Verein mit der Einkommenslosigkeit des Beschwerdeführers und seiner vorbehaltlosen Bereitschaft zur Mitwirkung „am gesamten Geschehenskomplex“ (BS 10 ff).
Das auf diese Überlegungen nicht Bezug nehmende Beschwerdevorbringen missachtet mit dem Hinweis auf - vom Oberlandesgericht übrigens ohnehin berücksichtigte - gute Studienerfolge und die Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie Spekulationen, wonach sich dieser aufgrund der mit der bisher erlittenen, als „schockierend“ empfundenen Untersuchungshaft verbundenen Warnung in Hinkunft wohl verhalten werde, diese Anfechtungsvoraussetzungen.
Die Behauptung fehlenden dringenden Verdachts fortgesetzter Tathandlungen entfernt sich von den Sachverhaltsannahmen der angefochtenen Entscheidung.
Da somit bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mängelfrei begründet wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf jenen der Verdunkelungsgefahr.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann mit Blick auf den nach den Annahmen des Beschwerdegerichts in Betracht kommenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und die im Entscheidungszeitpunkt noch nicht einen Monat andauernde Haft jedenfalls nicht die Rede sein. Ob die zu erwartende Strafe bedingt nachgesehen werden könnte, ist - der Beschwerde zuwider - für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ohne Bedeutung (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 14 mwN).
Somit wurde der Angeklagte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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