European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:E113062
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
I/ In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten B* sowie in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph P* und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden
1/ das angefochtene Urteil
a/ in den Schuldsprüchen IV/C/ betreffend Dr. Peter Ho* und IV/E/ betreffend Christoph P* und demzufolge in dem die genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch sowie
b/ im Abschöpfungserkenntnis und
2/ der Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit in Ansehung des Angeklagten Christoph P*
aufgehoben.
II/ Im Umfang der Aufhebung
1/ zu I/1/b/ wird in der Sache selbst erkannt:
Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 21. Jänner 2013, das B* gemäß § 20 Abs 4 StGB idF BGBl I 2002/134 zur Zahlung von 939.680,53 Euro zu verurteilen (ON 190 S 13), wird abgewiesen;
2/ zu I/1/a/ und I/2 wird das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
III/ Auf diese Entscheidung werden die Angeklagten Dr. Peter Ho* und Christoph P*, der Letztgenannte auch mit seiner (impliziten) Beschwerde, sowie die Haftungsbeteiligte B* mit ihren Berufungen verwiesen.
IV/ Im Übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden verworfen.
V/ Der Berufung des Kurt S* wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 27 Monate herabgesetzt, wovon ein Teil von 24 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
VI/ Der Berufung der Privatbeteiligten wird insoweit Folge gegeben, als ihre Verweisung auf den Zivilrechtsweg in Ansehung der Angeklagten Kurt S* und Christoph P* aufgehoben wird.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO sind
1/ Kurt S* schuldig, den Betrag von 699.680,53 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit 22. September 2006 und
2/ Christoph P* schuldig, den Betrag von 240.000 Euro zuzüglich 4 % Zinsen seit 19. September 2006
binnen 14 Tagen an die T* AG zu bezahlen.
Der Berufung der Privatbeteiligten in Ansehung des Angeklagten Dr. Peter Ho* wird nicht Folge gegeben.
VII/ Die Berufung der Privatbeteiligten in Ansehung des Angeklagten Klaus W*, MBA, wird zurückgewiesen.
Den Angeklagten Dr. Peter Ho*, Kurt S* und Christoph P* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen ‑ auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche des Klaus W*, MBA, sowie einen rechtskräftigen Freispruch des Ing. Mag. Rudolf Fi* enthaltenden ‑ Urteil wurden Dr. Peter Ho* (zu II/A/), Kurt S* (zu II/C/) und Christoph P* (zu II/E/) je des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB sowie der Erstgenannte (zu IV/C/) und der Letztgenannte (zu IV/E/) überdies jeweils (richtig:) des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 3 StGB idF BGBl I 2007/93 schuldig erkannt.
Danach haben ‑ soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung ‑ in W*
II/ Nachgenannte zur strafbaren Handlung der abgesondert verfolgten Mag. Wolfgang Fra* und Mag. Gernot Sch* beigetragen, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 12. September 2006 die ihnen in ihrer Eigenschaft als Prokuristen der T* AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbrauchten und der T* AG einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil in Höhe von 960.000 Euro zufügten, indem Mag. Wolfgang Fra* den Vergabeakt unterzeichnete und dadurch die erforderliche Zustimmung zur Abwicklung von Zahlungen für den Wahlkampf des B* in oben genannter Höhe tätigte und Mag. Gernot Sch* den Vergabeakt zur Gegenzeichnung an den vorsatzlosen Ing. Mag. Rudolf Fi* vorlegte, und die solcherart Überweisungen von 720.000 Euro an die Werbeagentur S* am 22. September 2006 und von 240.000 Euro an Mag. Tina Ha* am 19. September 2006 bewirkten,
A/ Dr. Peter Ho* im Juni 2006 oder Anfang Juli 2006, indem er Klaus W*, MBA, ersuchte, den Kontakt zwischen dem B* nahestehenden Werbeagenturen und Mag. Gernot Sch* zur Abwicklung einer Zahlung der T* AG von zumindest 960.000 Euro für den Wahlkampf des B* herzustellen, und in weiterer Folge Mag. Gernot Sch* mitteilte, es werde sich eine dem B* nahestehende Werbeagentur bei ihm melden;
C/ Kurt S* Anfang September 2006, indem er namens der Werbeagentur S* zwei rechtsgrundlose Angebote über ein Auftragsvolumen von insgesamt 720.000 Euro zur Abwicklung einer Zahlung für den Wahlkampf des B* und in der Folge am 20. September 2006 Rechnungen über diesen Betrag jeweils an die T* AG legte;
E/ Christoph P* am 29. oder 30. August 2006, indem er Mag. Tina Ha* darin bestärkte, ein Anbot bzw eine rechtsgrundlose Rechnung mit unrichtigem Inhalt über 240.000 Euro an die T* AG zur Abwicklung einer Zahlung für den Wahlkampf des B* zu legen;
IV/ vor einem nach Art 53 des Bundes‑Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten Ausschuss, nämlich dem Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen, als Auskunftsperson bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt,
C/ Dr. Peter Ho* am 16. Februar 2012
1/ auf den Vorhalt der Aussage des Mag. Gernot Sch* „Es war von Beginn an völlig klar und an uns über Ho* auch kommuniziert [...], dass dieses Geld als Parteienfinanzierung ‑ wir wissen also jetzt, an das B* ‑ abgewickelt wird.“ durch die Antwort „Ja, aber es entspricht nicht der Wahrheit.“
2/ über Vorhalt der Angaben des Klaus W*, MBA, wonach „[...] W* behauptet, Sie hätten ihn im Café La* treffen wollen und Sie hätten ihn, also W*, dort gefragt, ob W* die Werbeagentur S* kennt ‑ die wir schon kennen aus den Befragungen hier, über die dann Zahlungen der T* gelaufen sind ‑, und er hätte nur den Kontakt zwischen Ihnen und dieser Werbeagentur S* hergestellt.“ durch die Aussage: „Sie sind nicht korrekt und frei erfunden ‑ und auch nicht sehr kreativ.“
E/ Christoph P* am 15. Februar 2012 „auf die Frage“: „Sie haben aber sonstige Wahrnehmungen zu diesen Anwerbeversuchen der Ös* [gemeint von Mag. Karin Ga*] gemacht. [...]“ durch die Antwort: „Es ist natürlich grundsätzlich auch ... das Problem, warum ich es auch nicht genau sagen kann, ist, weil ich nicht mit einem ... ‑ aufgrund der langen Zeit, die lange her ist, mit Genauigkeit sagen kann, wer die Personen waren, über die ich sonstige Wahrnehmungen gemacht hätte. [...].“
Das B* wurde gemäß § 20 Abs 4 StGB idF BGBl I 2002/134 zur Zahlung von 960.000 Euro verurteilt.
Die gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gründen die Angeklagten Dr. Peter Ho* auf Z 3, 4, 5, 5a, 8 und 9 lit a, Kurt S* auf Z 3, 4, 5, 8, 9 lit a und 11 sowie Christoph P* auf Z 5, 5a und 9 lit a je des § 281 Abs 1 StPO.
Die Haftungsbeteiligte B* stützt ihre Nichtigkeitsbeschwerde auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, kommt nur der Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten und ‑ teilweise ‑ jener des Angeklagten Christoph P* Berechtigung zu.
Soweit für die Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten von Bedeutung trafen die Tatrichter zu II/ Feststellungen, aus denen sich zusammengefasst ergibt, dass zwei rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter der T* AG, nämlich zwei Prokuristen (Mag. Gernot Sch* und Mag. Wolfgang Fra*), wissentlich (US 50, 81) ihnen im Innenverhältnis nicht erlaubte (US 36, 38, 42, 46, 47) Geschäfte tätigten. Sie transferierten finanzielle Mittel der Aktiengesellschaft an Dritte, indem sie bewusst Verträge schlossen und abwickelten (beispielsweise US 47, 49, 50, 80), die keine werthaltige Gegenleistung vorsahen (US 35, 39 ff, 45 ff). Dabei bedienten sie sich unter anderem der Unterschriften eines vorsatzlos handelnden Vorstandsmitglieds (US 50 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Peter Ho*:
In dem unter dem Titel „Präambel“ erstatteten weitwendigen Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer die seiner Auffassung nach „ausschließlich auf Grund von Verleumdungen“ erfolgte Verurteilung. Soweit dabei Ausführungen der Mängelrüge betreffend die Aussagen des Zeugen Mag. Sch* (wortgleich) vorweggenommen werden, wird auf deren Erörterung unten verwiesen. Im Übrigen lässt dieses Vorbringen keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen und entzieht sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Zum Schuldspruch II/A/:
Die Verfahrensrüge (Z 3) wendet ein, die Beamten Dr. Alfred St*, Dr. Georg Se*, Hubert Go*, Dr. Christian Si*, Dr. Daniel Rö*, Mag. Rüdiger Sc* und Mag. Karin Ga* seien ohne vorherige Prüfung, ob der Gegenstand ihrer Aussage dem Amtsgeheimnis unterliegt, und somit entgegen dem Vernehmungsverbot gemäß § 155 Abs 1 Z 2 StPO als Zeugen einvernommen worden. Der Einwand ist nicht zielführend, weil das Amtsgeheimnis im Sinn dieser Bestimmung nur Umstände und Angelegenheiten umfasst, die den Beamten dienstlich bekannt geworden sind und die wegen der möglichen Gefährdung von Dienstinteressen nicht veröffentlicht werden dürfen, an deren Geheimhaltung also ein solches Interesse besteht, dass das Interesse einer geordneten Strafrechtspflege dagegen zurückzutreten hat (RIS‑Justiz RS0097871; Kirchbacher, WK‑StPO § 155 Rz 16). Diesbezügliches Vorbringen enthält die Beschwerde jedoch nicht, womit sie jene Tatumstände, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage für die Anwendung der relevierten Norm bilden sollen, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl RIS‑Justiz RS0112986).
Anzumerken bleibt, dass es im von pflichtgemäßen Erwägungen getragenen Ermessen eines keiner Dienstbehörde unterstehenden Bundesministers liegt, sich auf das Amtsgeheimnis zu berufen oder nicht, was auch für Bundesminister außer Dienst ‑ wie fallbezogen Hubert Go* und Mag. Karin Ga* ‑ gilt (RIS‑Justiz RS0097791).
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) hat das Erstgericht die nachfolgend angeführten Anträge des Beschwerdeführers ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen:
‑ Der in der Hauptverhandlung vom 12. September 2013 gestellte Antrag auf Übermittlung der Hauptverhandlungsprotokolle und auf neuerliche Ladung des Zeugen Mag. Sch*, „allenfalls auch des Zeugen Frö*“ nach erfolgter Übermittlung der Protokolle zur Ermöglichung einer ergänzenden Fragestellung, einer Gegenüberstellung gemäß § 163 Abs 3 StPO und einer Erwiderung des Angeklagten gemäß § 248 Abs 3 StPO (ON 391 S 3 f), wobei die begehrte Gegenüberstellung die „Unwahrheit der Aussage des Zeugen“ beweisen sollte, sowie den Umstand, dass Mag. Sch* in Bezug auf die von der T* AG angestrebte Änderung der Universaldienstverordnung (im Folgenden kurz: UDVO) keinen Kontakt mit dem Rechtsmittelwerber hatte ( ON 391 S 3 ff, ON 392 S 73 f), begehrte in Ansehung des Zeugen Mag. Sch* eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330). Der Antrag zeigte nämlich nicht auf, weshalb dieser Zeuge, der in der Hauptverhandlung am 6. August 2013 mit seinen im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen konfrontiert und vom Verteidiger des Rechtsmittelwerbers eingehend befragt worden war (ON 301 S 7 ff; ON 302 S 1 ff), bei einer neuerlichen Vernehmung von seinen bisherigen Aussagen abweichen sollte.
Das den Beweisantrag mit einer weitwendigen Darstellung der Aussagen bzw des Aussageverhaltens des Mag. Sch* in der Hauptverhandlung am 6. August 2013 (ON 301, 302) unter Hinweis auf dessen Stellung als „Kronzeuge“ ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099117, RS0099618; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 325).
Das Begehren, den Zeugen Frö* „allenfalls“ neuerlich zu laden, ließ offen, ob der Antragsteller diese Verfügung tatsächlich für erforderlich hielt. Solcherart scheitert die bezughabende Verfahrensrüge (Z 4) schon mangels Stellung eines (unmissverständlichen) Antrags (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302, 309).
Mit der Beschwerdekritik an der Begründung der Tatrichter für die Abweisung des Antrags auf neuerliche Ladung der genannten Zeugen (ON 394 S 5 f) wird Nichtigkeit aus Z 4 nicht geltend gemacht (RIS‑Justiz RS0116749; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 318).
Wenngleich die Verhandlungsmitschrift gemäß § 271 Abs 6 zweiter und vierter Satz StPO unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und das fertiggestellte Protokoll dem Verteidiger ehestmöglich, spätestens zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen ist, so ist daraus kein Recht der Parteien ableitbar, im Fall einer Vertagung innerhalb der Zweimonatsfrist des § 276a StPO an jedem Verhandlungstag bereits über das Protokoll des jeweils vorangegangen Verhandlungstages zu verfügen (RIS‑Justiz RS0099058 [T4]). Eine Protokollübertragung schon im Zug einer laufenden (fortgesetzten) Hauptverhandlung ist weder vorgesehen noch ist dies im Normalfall ‑ bei Abwicklung der Hauptverhandlung ohne Unterbrechung ‑ möglich (RIS‑Justiz RS0099058 [T3]). In Übereinstimmung damit hat das Erstgericht darauf verwiesen, dass die Zustellung der bereits übertragenen Protokolle immer unverzüglich erfolgte und bezüglich der Übertragung der noch fehlenden Protokolle auf die angespannte Personalsituation hingewiesen (ON 394 S 5).
‑ Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Telekommunikationsunternehmen zum Beweis dafür, dass der Beratungsvertrag zwischen Klaus W*, MBA, und der T* AG 2008/2009 über insgesamt 432.000 Euro weit überhöht dotiert gewesen sei, woraus ein enges, schon im Jahr 2005 bestehendes Vertrauens‑ und Freundschaftsverhältnis zwischen Mag. Gernot Sch* und Klaus W*, MBA, abzuleiten sei, sodass eine wie immer geartete „Vermittlungstätigkeit“ des Dr. Peter Ho* für die Vorbereitung des Zahlungsflusses von der T* AG zur Werbeagentur S* in keiner Weise erforderlich oder zweckdienlich, sondern sogar störend gewesen wäre, sowie zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Mag. Gernot Sch* und des Klaus W*, MBA, insgesamt gesehen (in ON 391 S 5 f), hat das Erstgericht zutreffend mangels Relevanz abgewiesen (ON 394 S 7). Denn eine in der zeitlichen Abfolge deutlich nach dem anklagegegenständlichen Verhalten des Rechtsmittelwerbers liegende (allfällig) überhöhte Dotierung eines Beratungsvertrags lässt bei Anlegen eines realitätsbezogenen Maßstabs keine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen erwarten (RIS‑Justiz RS0107445, RS0116987; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 341).
‑ Der Antrag des Dr. Peter Ho* auf „Nichtverlesung des Sachverständigengutachtens, Nichterörterung des Sachverständigengutachtens sowie Nichtzulassung des Sachverständigen Mag. Dr. Matthias K*“ (ON 271 S 17 ff) wegen behaupteter Befangenheit des Sachverständigen bzw deren Anschein zufolge seiner Bestellung im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft zeigte keine Anhaltspunkte auf, die im Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit dieses Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gegen dessen völlige Neutralität sprechen (RIS‑Justiz RS0130055).
Im Übrigen hat das Erstgericht die konstatierten Zahlungsflüsse von der T* AG an die Werbeagenturen S* und Mag. Ha* nicht auf Befund und Gutachten des Sachverständigen, sondern vielmehr auf die von der T* AG vorgelegten Unterlagen gestützt (US 41 und 48).
Die Wortfolge „Sachverständigen oder“ in § 126 Abs 4 dritter Satz StPO wurde durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. März 2015, G 180/2014-30, G 216/2014-25, G 232/2014-27, G 42/2015-4, G 77/2015-5, als verfassungswidrig aufgehoben. Eine Auswirkung auf die Rechtsmittelerledigung hatte dies nicht.
‑ Die beantragte Beischaffung und Verlesung des Notizbuchs oder Tagebuchs des Mag. Gernot Sch* aus den Jahren 2004 bis 2006 zum Beweis dafür, dass eine Änderung der UDVO oder die Einführung einer PAC (Payphone Access Charge) niemals Gesprächsthema zwischen Dr. Peter Ho* und Mag. Gernot Sch* waren (ON 364 S 7), konnte unterbleiben, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 327).
‑ Die Kritik am Unterbleiben der Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung am 12. September 2013 (ON 392) spätestens gemeinsam mit der am 31. Mai 2014 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung versagt schon mangels einer ‑ vom Beschwerdeführer gar nicht behaupteten ‑ Antragstellung in der Hauptverhandlung (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 302, 309).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 letzter Fall) unter wörtlicher Anführung des polizeilichen Vernehmungs-protokolls von Klaus W*, MBA, vom 13. August 2011 (ON 105 S 623 ff) und dessen Verantwortung in der Hauptverhandlung am 19. Juli 2013 (ON 270 S 3 ff) und am 22. Juli 2013 (ON 271 S 7 ff) Abweichungen zwischen der Aussage des Genannten über das Gespräch mit dem Nichtigkeitswerber und den bezughabenden Konstatierungen geltend macht, ist sie nicht zielführend, weil die Behauptung eines „Widerspruchs“ zwischen den getroffenen Feststellungen und den diesen zugrunde gelegten Aussagen nicht den Vorwurf einer Aktenwidrigkeit beinhaltet (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 468). Die kritisierten Feststellungen zum Inhalt des Gesprächs zwischen dem Nichtigkeitswerber und Klaus W*, MBA, (US 35) haben die Tatrichter aber nicht auf ein unrichtiges Zitat, sondern insbesondere auf die eingehende Würdigung der Angaben des Genannten sowie des Zeugen Mag. Sch* gestützt (US 60‑64), und dem weiteren Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider dabei auch die Verantwortung des Beschwerdeführers berücksichtigt (insbesondere US 60 letzter Absatz).
Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen über das Erstgespräch zwischen Mag. Gernot Sch* und dem Nichtigkeitswerber (US 34) versagt mangels Bekämpfung einer entscheidenden Tatsache.
Entgegen dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) waren die Tatrichter dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht dazu verhalten, den vollständigen Inhalt der Aussagen der vom Gericht grundsätzlich als glaubwürdig erachteten Klaus W*, MBA, und Mag. Gernot Sch* (vgl insbes US 71 ff und US 60) ‑ aus denen der Rechtsmittelwerber erneut Indizien für ein gegen seinen Tatbeitrag sprechendes Vertrauensverhältnis der Genannten ableitet ‑ im Einzelnen zu erörtern und darauf zu untersuchen, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428).
Gleiches gilt betreffend die vom Beschwerdeführer wörtlich wiedergegebenen Angaben der Zeugen Dr. St*, Dr. Se*, Mag. Frö*, Go*, Mag. Sche*, Ing. We*, Schr* und MMag. Schn* zum Zustandekommen der Änderung der UDVO und der diesbezüglichen Involvierung des Nichtigkeitswerbers.
Im Ergebnis stellt der Beschwerdeführer vielmehr mit eigenen spekulativen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Bezahlung von einer Million Euro für eine Änderung der UDVO das nicht entscheidungswesentliche Vorliegen eines als vernünftig erachteten Motivs der Befugnisträger der T* AG für die inkriminierten Zahlungen in Frage.
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gegen die von den Tatrichtern (mit Einschränkungen) bejahte Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Klaus W*, MBA, wendet, ist zu erwidern, dass zwar die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen kann, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat, der Bezugspunkt jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit besteht, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (RIS‑Justiz RS0106588 [T15]). Solcherart waren die Tatrichter nicht zur gesonderten Erörterung der Angaben des Zeugen Ing. We* betreffend die von Klaus W*, MBA, bestrittene beabsichtigte Erlangung eines Mandats im Nationalratswahlkampf 2006 verhalten.
Gleiches gilt, soweit sich der Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf die „Chronologie der Aussagen des Mag. Sch*“ und unter Hervorhebung einzelner Teile der Aussage des Genannten, die nach seiner Ansicht sowohl in sich widersprüchlich als auch durch andere Beweisergebnisse widerlegt seien, und unter Hinweis auf das erst in der Hauptverhandlung erfolgte „Teilgeständnis“ des Mitangeklagten Klaus W*, MBA, bloß erneut mit weitwendigen Ausführungen gegen die von den Tatrichtern bejahte Glaubwürdigkeit der Genannten wendet. Vielmehr bekämpft er solcherart einmal mehr unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats.
Das zu dem in die Nichtigkeitsbeschwerde aufgenommenen, bereits in der Hauptverhandlung vorgelegten „Beilagenverzeichnis“ erstattete Vorbringen nimmt nicht an den Kategorien der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO Maß und verfehlt solcherart den gesetzlichen Bezugspunkt.
Der Auffassung des Nichtigkeitswerbers zuwider ist es überdies zulässig, einem Angeklagten nur bezüglich eines Teils seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben aber nicht (RIS‑Justiz RS0098372). Die fallbezogen aus den Beweisergebnissen logisch und empirisch fehlerfrei abgeleitete Annahme einer bloß partiellen Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Klaus W*, MBA, (US 71 ff) vermag daher keinen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO zu verwirklichen.
Mit der „einen Verfahrensmangel gemäß § 281 Abs 1 Z 5“ geltend machenden Behauptung, Teile der Aussage des Nichtigkeitswerbers in der Hauptverhandlung am 13. September 2013, insbesondere über sein Verhältnis zum B*, seien fälschlich als Angaben des Kurt S* protokolliert worden (ON 395 S 22 ff), macht der Beschwerdeführer keinen formellen Nichtigkeitsgrund geltend. Im Übrigen ist unzweifelhaft erkennbar, dass auf den Seiten 22 ff des Protokolls ON 395 die Verantwortung des Dr. Peter Ho* ‑ wenn auch offenbar irrtümlich als „Viertangeklagter“ bezeichnet ‑ festgehalten wurde.
Mit eigenen Erwägungen über ein vorgeblich schlechtes, gegen seinen Tatbeitrag sprechendes Verhältnis zum B* zeigt der Nichtigkeitswerber erneut keinen formalen Begründungsmangel in Ansehung entscheidender Tatsachen auf, sondern wendet sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Feststellung von Gesprächen zwischen dem Nichtigkeitswerber und dem damaligen Bundesminister Go* (US 85) sind weder für die Schuld- noch die Subsumtionsfrage relevant, sodass der dagegen erhobene Vorwurf der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) und Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) fehlgeht.
Mit der Behauptung, im gegenständlichen Verfahren sei der Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Lasten des Rechtsmittelwerbers umgekehrt worden, macht der Beschwerdeführer keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 StPO geltend.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) erneut mit umfangreichem, teils schon im Rahmen der Mängelrüge erstattetem Vorbringen die von den Tatrichtern bejahte Glaubwürdigkeit des Zeugen Mag. Sch* sowie des Mitangeklagten Klaus W*, MBA, bekämpft, den mehrfach als „völlig lebensfremd“ bezeichneten tatrichterlichen Feststellungen - großteils ohne die gebotene Bezugnahme auf aktenkundiges Beweismaterial unter konkreter Bezeichnung der Fundstelle (RIS‑Justiz RS0119424, RS0124172) ‑ eigene Auffassungen entgegenstellt sowie den Betrag von einer Million Euro urteilsfremd als „überhaupt nicht festgestellt, widersprüchlich und unlogisch“ bezeichnet, ist sie nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes darzutun.
Bloß mit sinnentfremdender Interpretation des Urteilstenors behauptet der Nichtigkeitswerber, das Gericht habe ihm verfehlt eine unmittelbare Tatbegehung als Prokurist der T* AG zur Last gelegt und solcherart die Anklage überschritten (Z 8). Jedoch bezieht sich der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 8 StPO auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat (Ratz, WK‑SPO § 281 Rz 502). Ein derartiger Mangel wird ausschließlich anhand des prozessualen Tatbegriffs, mit anderen Worten mittels Vergleichs des angeklagten und des abgeurteilten Lebenssachverhalts, geprüft (RIS‑Justiz RS0113142). Demnach versagt das ‑ angesichts der anklagekonformen Verurteilung als Beitragstäter (vgl ON 190 S 3, 13, 29 f und US 6) überdies nicht nachvollziehbare ‑ Vorbringen.
Die das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Nichtigkeitswerbers in Ansehung seines Wissens von vorsätzlichem Fehlgebrauch der Befugnis der unmittelbaren Täter bestreitende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die tatrichterlichen Feststellungen, wonach Dr. Ho* wusste, dass der zuständige Befugnisträger in der T* AG seine rechtsgeschäftliche Befugnis, das Unternehmen zu verpflichten, wissentlich missbrauchen wird (US 36), und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit.
Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) dieser Konstatierungen behauptet, weil nur aus seinen Funktionen im wirtschaftlichen Bereich nicht auf sein Wissen hinsichtlich eines konkreten Befugnismissbrauchs durch Organe der T* AG geschlossen werden könne, ist zu entgegnen, dass die Tatrichter in diesem Zusammenhang auf die als glaubwürdig beurteilten Aussagen des Zeugen Mag. Sch* verwiesen, wonach Dr. Ho* wusste, dass die Zahlung innerhalb der T* AG nicht als offizielle Zuwendung an das B* tituliert werden durfte, sondern dafür eigens tatsächlich nicht zu erbringende Verträge geschlossen werden sollten, was aber nur Mag. Sch* in vollem Umfang und Zusammenhang bekannt war (US 62).
Zu dem der Sache nach erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangels Erörterung der Aussage des Zeugen Mag. Sch* zum Wissensstand des Beschwerdeführers über einen Befugnismissbrauch der unmittelbaren Täter ist darauf zu verweisen, dass Aussagen von Zeugen nur ihre Wahrnehmung von Tatsachen zum Gegenstand haben, nicht aber ihre Einschätzungen (RIS‑Justiz RS0097540 [insbes T2, T4, T17, T18, T21]).
Die Kritik, der Beschwerdeführer sei im gesamten Verfahren zu seinem Wissen um die Befugnis der unmittelbaren Täter innerhalb der T* AG überhaupt nicht befragt worden, macht keine Nichtigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 StPO deutlich und bestimmt geltend (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).
Mit dem rein spekulativen Vorbringen, die Tat wäre „jederzeit auch ohne seinen Beitrag möglich“ gewesen, und mit Bestreitung seines Beitrags und seines Vorsatzes orientiert sich der Beschwerdeführer erneut nicht an den tatrichterlichen Feststellungen als Bezugspunkt der Rechtsrüge (Z 9 lit a).
Weshalb es über die von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen hinaus für den Schuldspruch erforderlich gewesen wäre zu konstatieren, dass auch die Ausstellung konkreter fingierter Rechnungen vom Vorsatz des Beschwerdeführers umfasst war, leitet die Rechtsrüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl zur ausreichenden Individualisierung Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 93).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider haben die Tatrichter die subjektive Tatseite hinsichtlich des unmittelbaren Täters Mag. Wolfgang Fra* ausdrücklich festgestellt (US 50) und diese Konstatierung entgegen dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) mängelfrei auf die Angaben des Zeugen Mag. Sch* gestützt (US 80).
Auch die Konstatierungen zum „Vorsatz des Mag. Gernot Sch*“ vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die mängelfreien Feststellungen zum wissentlichen Befugnismissbrauch und zum Schädigungsvorsatz des Genannten (US 81).
Der Vorwurf, das Schöffengericht habe keine ausreichenden Konstatierungen zur Wissentlichkeit des Beschwerdeführers um den wissentlichen Befugnismissbrauch des unmittelbaren Täters (vgl aber RIS‑Justiz RS0103984) getroffen und sich mit dem substanzlosen Gebrauch der verba legalia begnügt (Z 9 lit a), geht daran vorbei, dass ein Rechtsfehler mangels Feststellungen gegeben ist, wenn diese zirkulär verwendet werden, keinerlei Sachverhaltsbezug hergestellt wird und daher Recht gesehen gar keine Feststellungen vorliegen (RIS‑Justiz RS0119090, RS0098936). Davon kann jedoch fallbezogen angesichts der Urteilskonstatierungen (US 36) keine Rede sein.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider (erneut der Sache nach Z 5 vierter Fall) ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen rechtsstaatlich vertretbar. Die Ableitung der subjektiven Tatseite vom objektiven Tathergang stellt keineswegs eine Scheinbegründung dar, sondern ist bei (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0098671 [insbes T5], RS0116882 [insbes T1]).
Zum Schuldspruch IV/C/:
Gegenstand der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 581). Diesen Bezugspunkt verfehlt der Beschwerdeführer mit den bloßen Behauptungen, „beide Zitate wurden nicht korrekt vorgehalten und sind im Einzelnen unklar und mehrdeutig“ sowie „bloße Mutmaßungen oder Meinungen“ seien ebenso wenig Gegenstand der Zeugenaussage wie die Bewertung anderer Aussagen, „weshalb die von ihm vorgenommenen Bewertungen rechtlich nicht als falsche Zeugenaussage zu werten seien“.
Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen vermisst, wonach ihm seine Entschlagungsmöglichkeiten nicht bekannt gewesen seien, weist er prozessordnungswidrig nicht auf solche Konstatierungen indizierendes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Sachverhaltssubstrat hin und legt im Übrigen nicht methodengerecht dar, weshalb derartige Feststellungen auf eine andere Lösung der Rechtsfrage in dem Sinn hinwiesen, dass die bejahte Tatbestandsmäßigkeit zu verneinen wäre.
Indem die Beschwerde (der Sache nach Z 9 lit b) Aussagenotstand nach § 290 Abs 1a StGB reklamiert, aber gar nicht den Versuch unternimmt, unter gehöriger Bezeichnung (auch der Fundstelle) Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die als Indiz für die Annahme der zur Entschuldigung erforderlichen, zum Zeitpunkt der Falschaussage vorliegenden Absicht, dadurch die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden, angesehen werden könnten, wird sie den an die Geltendmachung materieller Nichtigkeit zufolge eines Feststellungsmangels gestellten gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht (vgl RIS‑Justiz RS0122332).
Die Anregung, der Oberste Gerichtshof möge zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 288 Abs 3 StGB iVm § 290 Abs 1a StGB gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz B‑VG einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof richten, weil rechtlich gesichert sein müsse, dass eine Person, gegen die strafrechtliche Ermittlungen und Ermittlungen auch dieses Ausschusses materiell geführt werden, nicht unter Wahrheitspflicht zu den identen Vorgängen „vor einem Ausschuss gemäß § 89 B‑VG“ befragt werden kann, ist in Ansehung der ausdrücklichen Normierung des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1a StGB als einem von Amts wegen wahrzunehmenden Entschuldigungsgrund (Fabrizy, StGB11 § 290 Rz 2 mwN) unverständlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Peter Ho* war daher zu verwerfen.
Zum amtswegigen Vorgehen:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass zum Nachteil dieses Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
Der Entschuldigungsgrund des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1a StGB kommt dem Täter zu Gute, wenn sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art 53 B‑VG gegen ihn gerichtet und er eine falsche Beweisaussage abgelegt hat, um die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung von sich abzuwenden, ohne dass dabei die strengeren Voraussetzungen des § 290 Abs 1 StGB vorliegen müssten. Auch die in Abs 3 des § 290 StGB vorgesehene Abwägung der Interessen des durch das wahrheitswidrige Zeugnis Betroffenen mit jenen des Täters ist nicht erforderlich (vgl Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 290 Rz 18 und 23). Es exkulpiert also schon allein die Absicht, die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden (Fabrizy, StGB11 § 290 Rz 10). Solcherart wird dem Umstand Rechnung getragen, dass vor einem Untersuchungsausschuss ausschließlich Auskunftspersonen einvernommen werden, die der Wahrheitspflicht unterliegen und schon die Entschlagung einer Person, die selbst von der Untersuchung betroffen ist, als Schuldeingeständnis interpretiert werden könnte (AB 871 BlgNR 20. GP 7).
Der Begriff der „strafrechtlichen Verfolgung“ in diesem Sinn umfasst eine bereits stattfindende ebenso wie eine bloß mögliche (vgl Kirchbacher, WK‑StPO § 157 Rz 3). Die genannte Gefahr besteht, wenn es wahrscheinlich ist, dass auf Grund der wahrheitsgemäßen Aussage eine zur Strafverfolgung berufene Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) den Aussagenden verfolgen, dh gegen ihn zumindest Ermittlungen zwecks Aufklärung des entstandenen Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung veranlassen oder vornehmen werde (Plöchl/Seidl in WK2 StGB § 290 Rz 8).
Dass sich die Untersuchung des Ausschusses gemäß Art 53 B‑VG (auch) gegen Dr. Peter Ho* richtete, ist schon den an ihn gerichteten, von den Tatrichtern festgestellten Fragen im Untersuchungsausschuss (US 55) hinreichend deutlich zu entnehmen. Diese betrafen den Vorwurf, Dr. Ho* habe Mag. Sch* nach Rücksprache mit politisch Verantwortlichen mitgeteilt, dass für eine Änderung der die PAC betreffenden Verordnung zumindest eine Million Euro als Parteienfinanzierung zu bezahlen wäre, und in weiterer Folge über Klaus W*, MBA, den Kontakt zu jener Werbeagentur hergestellt, über die die in Aussicht genommenen Zahlungen der T* AG im Wege von Scheinrechnungen abgewickelt werden sollten.
Eben dieser, von Dr. Ho* bereits vor dem Untersuchungsausschuss bestrittene Vorwurf (insbes ON 108 S 675, 707; ON 395 S 28) lag in weiterer Folge der Anklageerhebung gegen ihn in Richtung des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zu Grunde (Punkt II/A/ der Anklageschrift vom 21. Jänner 2013, ON 190), zu dem er sich - im Wesentlichen gleichlautend ‑ ebenso wie zum Vorwurf der falschen Zeugenaussage auch in der Hauptverhandlung nicht geständig verantwortete (ON 269 S 5 ff), wobei die Tatrichter diesbezüglich ausdrücklich von einer „Schutzbehauptung“, also einer Verantwortung zur Vermeidung der Verurteilung ausgingen (US 89).
In Anbetracht dieser in der Hauptverhandlung hervorgekommenen, von der Generalprokuratur aufgezeigten Konfliktsituation des Beschwerdeführers war das Erstgericht ungeachtet der gewählten Verantwortung des Angeklagten ‑ der (bloß) die Richtigkeit seiner korrekt protokollierten Angaben vor dem Untersuchungsausschuss wiederholte (ON 270 S 13 f) ‑ verpflichtet, auch Feststellungen darüber zu treffen, ob der Angeklagte Dr. Ho* die falsche Beweisaussage in der Absicht abgelegt hat, strafrechtliche Verfolgung von sich abzuwenden (vgl auch SSt 48/80; 15 Os 113/96). Solcherart haftet dem Schuldspruch IV/C/ ein ‑ dessen Aufhebung sowie jene des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs erfordernder ‑ Feststellungsmangel an.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Kurt S*:
Zur Verfahrensrüge (Z 3 und 4) wird auf die Ausführungen zum inhaltsgleichen Vorbringen des Angeklagten Dr. Peter Ho* verwiesen.
Soweit der Nichtigkeitswerber gleichlautend wie der Angeklagte Dr. Peter Ho* eine Anklageüberschreitung gemäß § 281 Abs 1 Z 8 StPO geltend macht, ist wiederum auf die Ausführungen zum Rechtsmittelvorbringen des Letztgenannten zu verweisen.
Dies gilt auch für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite der unmittelbaren Täter Mag. Wolfgang Fra* und Mag. Gernot Sch*vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) und den Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der subjektiven Tatseite des Erstgenannten.
Soweit die Rechtsrüge hinreichende Feststellungen zum Wissen des Beschwerdeführers um den zumindest bedingt vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis der Entscheidungsträger innerhalb der T* AG als unmittelbare Täter in Abrede stellt (Z 9 lit a), orientiert sie sich nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen. Diesen zufolge erkannte der Rechtsmittelwerber, dass das Legen von Angeboten mit unrichtigem Inhalt zwischen den für den Vertragsabschluss Verantwortlichen der T* AG und Klaus W*, MBA, abgesprochen war (US 39), wusste er, dass die Entscheidungsträger innerhalb der T* AG in den Plan eingeweiht waren (US 65), und wollte überdies, dass in Wahrheit diese Konstruktion ‑ nämlich die Abwicklung der Zahlungsflüsse über das Legen von Scheinangeboten und Scheinrechnungen ‑ gewählt wurde, damit das gegen T*-interne Regelungen verstoßende Vorgehen (beispielsweise US 42) durch die Verantwortlichen der T* AG verdeckt wird (US 66). Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit.
Weshalb die Feststellungen zum Wissen des Rechtsmittelwerbers vom zumindest bedingt vorsätzlichen Befugnisfehlgebrauch der unmittelbaren Täter undeutlich (Z 5 erster Fall) sein sollen, bleibt unerfindlich.
Der Sanktionsrüge (Z 11) zuwider hat das Schöffengericht das lange Zurückliegen der Tat bei der Strafzumessung ersichtlich nicht als erschwerend gewertet. Aus der ‑ auch vom Rechtsmittelwerber eingestandenen -Berücksichtigung dieses Umstandes zu Gunsten des Beschwerdeführers bei der Annahme künftigen deliktsfreien Verhaltens für die Gewährung der Rechtswohltat des § 43a Abs 4 StGB (US 102) wird deutlich, dass offensichtlich aufgrund eines Schreibfehlers in der Absatzbildung das lange Zurückliegen der Tat nicht wie intendiert als der letztangeführte Milderungsgrund, sondern irrtümlich als erstangeführter Erschwerungsgrund genannt wird (US 102).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt S* war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph P*:
Zum Schuldspruch II/E/:
Die in Ansehung der Formulierung „... Anbot bzw eine rechtsgrundlose Rechnung ...“ eine Undeutlichkeit des Urteilsspruchs reklamierende Mängelrüge verfehlt den gesetzlichen Bezugspunkt, weil Z 5 erster Fall nur die Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe, nicht jedoch des Erkenntnisses (§ 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO) betrifft (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 392). Aus den Entscheidungsgründen geht hingegen unmissverständlich hervor, dass der Angeklagte P* die Angeklagte Mag. Ha* dazu aufforderte, zunächst das ihr von Mag. Kr* inhaltlich vorgegebene, aber unrichtige Anbotschreiben und in der Folge die dementsprechende Rechnung zu erstellen und beides der T* AG zu übermitteln, damit auf dieser Basis die Auszahlung von 240.000 Euro vorgenommen würde (US 46 f).
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen), und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
Mit dem Hinweis auf teils wörtlich angeführte, ihn belastende Angaben der Angeklagten Mag. Ha* vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss sowie in der Hauptverhandlung und dem Hinweis auf seine leugnende Verantwortung gelingt es dem Rechtsmittelwerber nicht, qualifizierte Bedenken im obigen Sinn zu wecken. Soweit er die vom Schöffensenat bejahte Glaubwürdigkeit der Angeklagten Mag. Ha* bekämpft, verkennt er zudem, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden kann (RIS‑Justiz RS0099649 [T15]).
Vielmehr wendet sich der Beschwerdeführer nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Erstgericht gehe in rechtsirriger Weise davon aus, dass Geldzuwendungen von Kapitalgesellschaften an eine politische Partei per se unzulässig wären, sodass es am „Tatbildmerkmal eines Befugnismissbrauchs“ mangle, weil sich das Gericht diesbezüglich nicht auf eine gesetzliche Grundlage berufen könne bzw keine Feststellungen getroffen habe, aus denen sich „im Einzelfall eine missbräuchliche Mittelverwendung als Folge eines zivilrechtlichen Pflichtenverstoßes“ ableiten ließe. Damit orientiert sie sich nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen, wonach die beiden Prokuristen Mag. Sch* und Mag. Fra* wissentlich gegen unternehmensinterne Regelungen der T* AG verstießen, nach welchen der inkriminierte Geschäftsfall nicht zulässig war und die in Rede stehenden Ausgaben nicht gemacht werden durften (US 36, 38, 42, 46, 47, 81),und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit.
Gleiches gilt für die eine „für die strafrechtliche Beurteilung unabdingbare Grenzziehung zwischen erlaubten Unterstützungen in Form etwa eines Sponsoring oder einer unter allen Umständen verbotenen Wahlkampfspende“ vermissende Mängelrüge (der Sache nach erneut Z 9 lit a) und für die Behauptung, die Bewilligung einer falsch ausgestellten Rechnung über eine zugesagte Wahlkampfspende in Form der Kostenübernahme für Wahlkampfmittel wäre a priori nicht als strafrechtliche Untreue beurteilbar, sondern könnte alleine abgabenrechtlich bedenklich erscheinen.
Entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 9 lit a) haben die Tatrichter nicht nur den Schädigungsvorsatz des Nichtigkeitswerbers, sondern auch ‑ vom Rechtsmittelwerber erneut prozessordnungswidrig übergangen ‑ sein Wissen um den wissentlichen Befugnismissbrauch der Verantwortlichen der T* AG als unmittelbare Täter festgestellt (US 46). Indem der Beschwerdeführer diese Konstatierung ignoriert und durch eigene gegenteilige Annahmen ersetzt, verfehlt er erneut den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit.
Soweit der Nichtigkeitswerber die kritisierte Feststellung mit einer Vielzahl eigener Auffassungen und Erwägungen bekämpft, wonach dieses Wissen „geradezu auszuschließen“ sei, zeigt er keine Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 StPO auf, sondern wendet sich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt bezüglich der Bestreitung seines „Wissenszusammenhangs“ zu einzelnen, im Rechtsmittel ausdrücklich angeführten Feststellungen (auch zur subjektiven Tatseite) betreffend die Angeklagten Klaus W*, MBA, Mag. Sch* und Mag. Ha*.
Der weiteren Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde ist voranzustellen:
Ein psychischer Beitrag iSd § 12 dritter Fall StGB, also die Einflussnahme auf die Psyche eines anderen Tatbeteiligten, kann nicht nur in Ansehung des unmittelbaren Täters, sondern auch zu einer Beitragshandlung geleistet werden (Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 88, 96 mwN). Dabei ist schon die geringste Hilfe, welche die Ausführung der Tat durch einen anderen ermöglicht, erleichtert, absichert oder in anderer Weise fördert, ein ausreichend kausaler Beitrag. Dass die geleistete Hilfe zur Vollendung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine Ausführung der Tat unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht. Es reicht aus, dass die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat (Fabrizy aaO Rz 83 mwN). Der Beitrag muss zu einer ausreichend individualisierten Tat erfolgen, die dem Beitragstäter aber nicht in allen Einzelheiten bekannt sein muss. Es genügt, dass er sie ihrer Art nach und in groben Umrissen kennt (Fabrizy aaO Rz 93 mwN). Die Beitragshandlung kann bis zur (materiellen) Vollendung der strafbaren Handlung geleistet werden (Fabrizy aaO Rz 94 mwN).
Weshalb es ‑ entgegen der eben dargestellten Grundsätze ‑ für die Subsumtion des Tatverhaltens des Rechtsmittelwerbers von Bedeutung sein sollte, dass ihm „ein fördernder Beitrag zum faktischen Handeln des Mag. Kr* nicht zur Last gelegt werden könnte“ und „das von Beginn an festgestellte Wissen und Wollen des Klaus W*, MBA, Mag. Sch* und anderer um den Befugnismissbrauch im Bereich der T* AG für die gebotene ex ante Betrachtung des zeitlich späteren Verhaltens des Rechtsmittelwerbers jedenfalls unerheblich“ sei, ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen.
Soweit der Nichtigkeitswerber eine mangelnde Kausalität seines Tatbeitrags (Z 9 lit a) behauptet, weil die beiden unmittelbaren Täter nichts von der Förderung ihres Missbrauchsverhaltens durch den Rechtsmittelwerber „mitbekommen hätten“ und dieser auch vom Tatplan des Dr. Ho* keine Kenntnis gehabt habe, leitet er ebenso wenig methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb dies über seinen festgestellten Beitrag zu jenem der Mag. Ha* hinaus für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich wäre.
Gleiches gilt für die kritisierte „Undeutlichkeit“ und offenbar „unzureichende Begründung“ (nominell Z 5 erster und vierter Fall, der Sache nach Z 9 lit a), weil dem Urteil nicht zu entnehmen sei, auf welche Weise „der Rechtsmittelwerber den einen und oder den anderen der beiden unmittelbaren Täter in einem ihrer Missbrauchsverhalten gefördert haben soll“ und die unrichtige Leistungsbezeichnung in dem von der T* AG vorformulierten Anbot ausschließlich gegenüber Mag. Ha* gebilligt habe.
Die Behauptung, der Befugnismissbrauch der unmittelbaren Täter sei im Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat bereits „längst“ erfolgt, sodass ein Tatbeitrag nicht mehr möglich gewesen wäre (Z 9 lit a), übergeht prozessordnungswidrig die Konstatierungen, wonach die von Mag. Ha* ‑ jeweils über Anraten des Beschwerdeführers ‑ an die T* AG übermittelten Unterlagen Grundlage für die nachfolgende rechtsmissbräuchliche Veranlassung der Zahlung von 240.000 Euro durch die unmittelbaren Täter an die Werbeagentur der Genannten bildeten (US 46 f; 49 ff). Daher versagt auch das unter Hinweis auf diese „Chronologie“ nominell unter dem Aspekt der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall; der Sache nach erneut Z 9 lit a) erhobene Vorbringen.
Mangels Orientierung am Urteilssachverhalt, wonach der Rechtsmittelwerber im Wissen um den Tatplan Mag. Ha* dazu bewegte, das Angebot und die Rechnung zu legen (US 46 f), und die Genannte dies nicht getan hätte, wäre sie nicht vom Beschwerdeführer davon überzeugt worden (US 47), scheitert das Vorbringen (der Sache nach Z 9 lit a), der Nichtigkeitswerber habe gegenüber Mag. Ha* keinerlei Freigabe- und Genehmigungskompetenz gehabt und diese nicht zu einer Straftat bestimmt.
Der Einwand, es sei auszuschließen, dass sich die unmittelbaren Täter ohne „Billigung“ des unrichtigen Anbots der längst beschlossenen B*‑Wahlkampfspende enthalten hätten, ist rein spekulativ, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die umfangreiche Bestreitung eines Beitrags des Nichtigkeitswerbers zu einer ausreichend individualisierten strafbaren Handlung (Z 9 lit a; nominell auch Z 5) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb über die Feststellungen, wonach der Nichtigkeitswerber wusste, dass die Entscheidungsträger innerhalb der T* AG derartige Auszahlungen nicht vornehmen durften und darüber hinaus wollte, dass die in dem an die T* AG übermittelten Anbot angeführten Leistungen von Mag. Ha* nie erbracht werden sollten, sondern nur dazu dienten, den Verantwortlichen der T* AG ‑ im Wissen, dass sie selbst dadurch ihre rechtsgeschäftlich und gesetzlich eingeräumte Befugnis zum Nachteil der T* AG missbrauchen ‑ auf Grundlage dieses Anbots und der nachfolgenden Rechnung die tatplangemäße Auszahlung von insgesamt 240.000 Euro zu ermöglichen, sodass der Geldbetrag von 200.000 Euro zuzüglich 20 % USt rechtsmissbräuchlich im festgestellten Modus unter einem falschen Zahlungsgrund ausbezahlt wird (US 46 f), hinaus weitere Annahmen für die hinreichende Individualisierung der geförderten strafbaren Handlung erforderlich gewesen wären.
Der Sache nach wendet sich der Nichtigkeitswerber erneut mit eigenen Auffassungen unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die vom Beschwerdeführer relevierte „Grundrechtsverletzung“, weil das Erstgericht „trotz ausdrücklicher Thematisierung im Plädoyer“ auf den Rechtsmittelwerber „eindeutig entlastende Beweisergebnisse“ mit keinem Wort eingegangen sei, womit der Rechtsmittelwerber in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 MRK insbesondere dadurch verletzt worden sei, dass „ihm das rechtliche Gehör verweigert wurde“, macht keinen Nichtigkeitsgrund iSd § 281 Abs 1 StPO deutlich und bestimmt geltend.
Unter dem Aspekt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangels gesonderter Würdigung der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erneut wörtlich angeführten ‑ ihn über die Urteilsannahmen hinaus belastenden ‑ Aussagen der Mitangeklagten Mag. Ha* vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss ist zu entgegnen, dass der Nichtigkeitswerber mit diesem Vorbringen neuerlich die von den Tatrichtern angenommene Glaubwürdigkeit der Mag. Ha* in unzulässiger Weise bekämpft.
Auch die bloße Behauptung, „die versprochene Unterstützung der Mag. Ga* durch die T* AG wäre als Interzessionsbeitrag für deren Persönlichkeitswahlkampf nicht schon per se unzulässig“ gewesen, weshalb der „für einen Schuldspruch vorausgesetzte Vorsatz einer entsprechenden Klarstellung bedurft hätte“, versagt mangels deutlicher und bestimmter Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes iSd § 281 Abs 1 StPO.
Die gegen den Schuldspruch II/E/ gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christoph P* war daher zu verwerfen.
Zutreffend zeigt hingegen die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu IV/E/ auf, dass die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Aussage des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vor dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss den Schuldspruch nach § 288 Abs 1 und 3 StGB idF BGBl I 2007/93 nicht zu tragen vermögen.
Für die Beurteilung des in den Tatsachenbereich fallenden Sinns und Bedeutungsinhalts einer Aussage (vgl 11 Os 32/89) ist nicht allein ihr Wortlaut maßgebend. Für die ihr in der konkreten Situation zukommende Bedeutung sind zudem Sprachgebrauch, Gewohnheiten und Bildungsgrad der Beteiligten, ebenso wie Gemütsverfassung, Milieu und andere Begleitumstände zu beachten (RIS‑Justiz RS0092588; Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 34).
Den Feststellungen ist bloß der Wortlaut der inkriminierten Aussagen sowie die Absicht des Beschwerdeführers, durch Verschweigung eines ihm erinnerlichen diesbezüglichen Gesprächs mit Mag. Ra* falsch auszusagen, zu entnehmen (US 56 f). Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt der ‑ schon grammatikalisch ‑ gar nicht als Frage formulierten Behauptung „Sie haben aber sonstige Wahrnehmungen zu diesen Abwerbeversuchen der Ös* gemacht“ sowie insbesondere der vom Rechtsmittelwerber darauf gegebenen Antwort, die aus im Wesentlichen unzusammenhängenden und isoliert betrachtet nicht verständlichen Satzfragmenten besteht, enthält das Urteil hingegen nicht. Solcherart ist aber dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Subsumtion nicht möglich.
Aufgrund der somit erforderlichen Aufhebung des Schuldspruchs IV/E/ ist auf das weitere Beschwerde-vorbringen dazu nicht mehr einzugehen.
Im zweiten Rechtsgang wird bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Aussagen insbesondere zu berücksichtigen sein, dass diesen eine Diskussion zwischen dem Fragesteller Dr. Pi* und der Auskunftsperson P* zum Inhalt der Frage und zur Zulässigkeit einer diesbezüglichen Aussageverweigerung folgte (ON 108 S 559).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Haftungsbeteiligten B*:
Zu Recht zeigt die Beschwerdeführerin (der Sache nach mit Sanktionsrüge gemäß Z 11 erster Fall) auf, dass die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die inkriminierten Zahlungen der T* AG als Bezahlung der zwischen Klaus W*, MBA, und den Agenturen S* und Ha* bzw zwischen P* und der Agentur Ha* vereinbarten Aufträge über Werbeleistungen im Nationalratswahlkampf 2006 an die genannten Werbeagenturen erfolgten (US 37 ff und 42 ff), das Abschöpfungserkenntnis mangels Unmittelbarkeit des Vermögenszuflusses nicht zu tragen vermögen.
Das Erstgericht ist ‑ wie auch die Generalprokuratur ausführt ‑ zutreffend von der Rechtslage im Tatzeitpunkt ausgegangen:
Die durch das Strafrechtliche Kompetenzpaket (sKp; BGBl I 2010 /108)geänderten Regeln über den Verfall sind gemäß §§ 1, 61 StGB dann anzuwenden, wenn sie für die Betroffene nicht ungünstiger sind als das im Tatzeitpunkt geltende Recht. Beim Günstigkeitsvergleich ist streng fallbezogen in einer konkreten Gesamtschau der Unrechtsfolgen zu prüfen, welches Gesetz in seinen Gesamtauswirkungen für (hier:) die Haftungsbeteiligte vorteilhafter wäre (vgl RIS‑Justiz RS0119545).
Vor dem sKp enthielt das Gesetz als vermögensrechtliche Maßnahmen die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB aF) und den Verfall (§ 20b StGB aF). Die einen schuldrechtlichen Anspruch des Staates normierende Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB aF) sah vor, dass derjenige, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt oder Vermögensvorteile für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung empfangen hat, zur Zahlung eines Geldbetrags zu verurteilen war. Dieser war nach dem sogenannten „Nettoprinzip“ zu ermitteln, dh von den dem Täter zugeflossenen Vermögenswerten sein dafür gemachter Aufwand abzuziehen.
Diese Regelung wurde mit dem sKp durch eine neue, primär gegenstandsbezogene Verfallsbestimmung (§ 20 StGB idgF) ersetzt. Der Verfall nach § 20 StGB idgF erstreckt sich nun auf alle Vermögenswerte, dh alle wirtschaftlichen Vorteile, die in Zahlen ausgedrückt werden können (Abs 1), sowie deren Nutzungen und Ersatzwerte (Abs 2), die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden, und zwar ohne Abzug etwaiger Aufwendungen („Bruttoprinzip“; vgl Fabrizy, StGB11 § 20 Rz 2). Soweit diese dem Verfall unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind, hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den erlangten Vermögenswerten entspricht (§ 20 Abs 3 StGB, sogenannter „Wertersatzverfall“).
In Ansehung der vermögensrechtlichen Maßnahme gegenüber einem Dritten nach § 20 StGB aF und nach der geltenden Rechtslage ist überdies zu differenzieren:
Nach § 20 Abs 4 StGB aF war ein Dritter, der an der Tat selbst nicht beteiligt, aber durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen oder durch einen für deren Begehung zugewendeten Vermögensvorteil unmittelbar (vgl ErläutRV StRÄG 1996, 29; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 20 Rz 117 [Stand Dezember 2007]) und unrechtmäßig bereichert worden war, zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe dieser Bereicherung zu verurteilen. Die Abschöpfung beim unmittelbaren Empfänger der Bereicherung war unabhängig von dessen allfälligem Verschulden vorzunehmen, die bloße Tatsache des unmittelbaren Zuflusses genügte (Fuchs/Tipold aaO Rz 122).
Mangels Unmittelbarkeit der Bereicherung war die Abschöpfung beim Dritten ausgeschlossen, wenn der deliktische Erfolg vorerst ‑ und sei es auch nur als Durchgangsstufe ‑ dem Täter selbst zufloss (Fuchs/Tipold aaO Rz 117). Ein unmittelbarer Vermögenserwerb iSd § 20 Abs 4 StGB aF durch den Hintermann war nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn zwar die (formalen) Rechtswirkungen des Geschäfts nur beim Vertreter eintraten, zwischen diesem und dem Hintermann aber von vornherein vereinbart war, dass der konkrete Vermögenswert, in dem sich die Bereicherung verkörperte, wirtschaftlich dem Hintermann zustehen sollte. In diesem Fall konnte die Bereicherung gemäß § 20 Abs 4 StGB aF unmittelbar bei jenem abgeschöpft werden. Allerdings war diese Erweiterung der Haftung des Dritten über die direkte Stellvertretung hinaus strikt auf die Fälle des im Vorhinein zwischen Erst‑ und Zweiterwerber vereinbarten Vermögenserwerbs für einen anderen beschränkt (Fuchs/Tipold aaO Rz 122d und 122e).
Zur Lösung von Gerechtigkeitsproblemen, insbesondere bei gutgläubiger Erlangung der Vermögenswerte durch einen Dritten, verwiesen die Gesetzesmaterialien auf die Härteklausel des § 20a Abs 2 Z 3 StGB aF (vgl ErläutRV StRÄG 1996, 31 f). Nach dieser war von der Abschöpfung teilweise oder ganz abzusehen, wenn die Zahlung des Geldbetrags das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschweren oder diesen unbillig hart treffen würde, insbesondere weil die Bereicherung im Zeitpunkt der Anordnung nicht mehr vorhanden war.
Im Gegensatz dazu ist nach der geltenden Regelung der unmittelbare Zufluss nicht Voraussetzung des Verfalls bei einem Dritten. § 20a Abs 1 StGB idgF sieht aber einen Ausschluss des (hier relevanten) Wertersatzverfalls nach § 20 Abs 3 StGB idgF gegenüber einem Dritten vor, soweit dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der mit Strafe bedrohten Handlung erworben hat. Unkenntnis ist solange gegeben, als der Dritte kein Wissen von der Tat hat (vgl Fuchs/Tipold in WK² StGB § 20a Rz 6 ff).
Bei einer juristischen Person kommt es dabei nicht bloß auf die Kenntnis ihrer Organe an, sondern ist auch das Wissen anderer Personen maßgeblich, soweit es das ihnen im konkreten Fall übertragene Aufgabengebiet betrifft. Darunter fallen Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und Rechtsvertreter, aber auch Gehilfen, die diese Kenntnis im Zuge der ihnen aufgetragenen Tätigkeit erlangt haben. Außerhalb des Aufgabenbereichs erlangtes „privates“ Wissen dieser Personen ist der juristischen Person hingegen nicht zuzurechnen (vgl RIS‑Justiz RS0009172 [T6, T9], RS0065360 [T1, T10], RS0019518; vgl zu Repräsentantenhaftung Aicher in Rummel³ § 26 Rz 26).
Nach den ‑ insoweit unbekämpften ‑ Urteilsfest-stellungen war der Abgeordnete des B* zum Nationalrat Klaus W*, MBA, in die Abwicklung des Nationalratswahlkampfes des B* im Jahr 2006 eingebunden, und zwar als Verantwortlicher für das Bundesland Tirol (US 73 f). Der Genannte wusste, dass der Betrag von 960.000 Euro, den die T* AG an die Werbeagenturen S* bzw Mag. Ha* überwies und über den das B* Bund disponierte (US 100), aus einer strafbaren Handlung zum Nachteil der T* AG stammte. Dies gelangte ihm in seiner Funktion als mit dem Wahlkampf Betrauter zur Kenntnis (US 38 ff).
Sein diesbezügliches Wissen ist daher dem B* zuzurechnen und steht einem Ausschluss des Verfalls nach § 20a Abs 1 StGB idgF entgegen.
Mangels Unmittelbarkeit der Bereicherung des B* ist hingegen die Abschöpfung nach § 20 Abs 4 StGB aF ausgeschlossen, lag doch nach den Konstatierungen kein Vermögenserwerb der beiden Werbeagenturen S* und Ha*für das B* vor. Vielmehr sind die von der T* AG an die genannten Agenturen überwiesenen Geldbeträge als Be‑ bzw Anzahlung der jeweils abgeschlossenen (Werk‑)Verträge (vgl Krecji in Rummel 3, § 1166 Rz 66; US 37 ff, US 42 ff) unmittelbar deren Vermögen zugewachsen, sodass § 20 StGB aF als für das B* günstigere Regelung anzuwenden ist.
Solcherart war der bekämpfte Ausspruch zu beheben und der bezughabende Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte daher unterbleiben.
Zu den Berufungen:
Zur Berufung des Kurt S* wegen Strafe:
Das Schöffengericht verhängte über den Rechtsmittelwerber eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten, von der ein Strafteil von 25 Monaten nach § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das 14‑fache Überschreiten der Wertgrenze als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und das lange Zurückliegen der Tat (siehe dazu die Ausführungen zur Sanktionsrüge des Berufungswerbers) als mildernd (US 101 f).
Dem Berufungsstandpunkt zuwider hat das Erstgericht den Umstand, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Rechtsmittelwerbers in auffallendem Widerspruch steht, bereits durch Heranziehung des Milderungsgrunds des ordentlichen Lebenswandels (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) (mit‑)berücksichtigt (vgl Birklbauer/Schmidthuber SbgK § 34 Rz 32).
Als untergeordnete Tatbeteiligung (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB) ist nur ein Verhalten strafmildernd, welches nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist (Ebner in WK2 StGB § 34 Rz 16), wovon dem Vorbringen zuwider keine Rede sein kann, hat doch erst die Übermittlung der (Schein-)Anbote und der Rechnungen durch den Angeklagten S* an die T* AG die Veranlassung der Zahlung vom 720.000 Euro seitens dieses Unternehmens ermöglicht.
Dem Vorbringen des mit massiven beruflichen und finanziellen Einbußen verbundenen Verlustes an sozialem Ansehen (§ 34 Abs 1 Z 19 StGB) kann eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden. Doch auch dieser Aspekt kommt nur eingeschränkt zum Tragen. Denn besonderes öffentliches Aufsehen erregte der vorliegende Fall vor allem deshalb, weil der Angeklagte mit seiner Tat als Verantwortlicher einer für das B* tätigen Werbeagentur dazu beitrug, Geld der auch im Eigentum des Bundes und damit im besonderen öffentlichen Interesse stehenden T* AG ohne Gegenleistung für dieses Unternehmen der genannten Partei zur Finanzierung ihres Wahlkampfs zukommen zu lassen.
Auch dass nach Ansicht des Berufungswerbers seine Motivation „eher idealistisch als selbstsüchtiger und egoistischer Natur“ war, gibt keinen Grund zu einer Reduktion der Strafe.
Mit Recht wies der Beschwerdeführer allerdings im Gerichtstag darauf hin, dass das (seit 23. November 2010 bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängige) Verfahren aus einem nicht vom ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat (§ 34 Abs 2 StGB).
Die im aufgezeigten Sinn zu korrigierenden Strafbemessungsgründe rechtfertigen eine maßvolle Reduktion der Freiheitsstrafe auf 27 Monate, von denen nach § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil von 24 Monaten bedingt nachzusehen war. Bezüglich der teilbedingten Strafnachsicht hat schon das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auf Grund des langen Zurückliegens der Tat eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass Kurt S* keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Zur Berufung der Privatbeteiligten:
Eine Berufung der Privatbeteiligten gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ist im schöffen‑ und geschworenengerichtlichen Verfahren nur dann zulässig, wenn der Privatbeteiligten überhaupt nichts zugesprochen wurde, die Höhe des Zuspruchs ist hingegen nicht bekämpfbar (vgl Spenling, WK‑StPO § 366 Rz 20; Ratz, WK‑StPO § 283 Rz 4). Das Erstgericht verurteilte Klaus W*, MBA, zur Zahlung des von ihm ausdrücklich anerkannten Betrags von 100.000 Euro (ON 395 S 25; US 103) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Solcherart ist die Berufung der T* AG in Ansehung dieses Angeklagten nicht zulässig und war daher zurückzuweisen.
Im darüber hinausgehenden Ausmaß kommt der Berufung hingegen teilweise Berechtigung zu:
Zu den von der der T* AG geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüchen führte das Erstgericht ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ aus, dass „im gegenständlichen Verfahren ein konspiratives und strafrechtliches Zusammenwirken zwischen Organen und Mitarbeiter der T*“ und den Angeklagten Dr. Peter Ho*, Kurt S* und Christoph P* vorliege. Darüber hinaus sei bei der Privatbeteiligten durch die Änderung der UDVO ein „Einspareffekt eingetreten, der ziffernmäßig noch zu klären“ sei, weshalb die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen sei (US 103).
Zu Recht macht die Berufungswerberin geltend, dass schon nach den Urteilsannahmen die Änderung der UDVO nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den inkriminierten Zahlungen steht (US 53 f). Damit sind aber allfällige Vorteile der T* AG durch die Verordnungsänderung nicht aus dem schädigenden Ereignis erwachsen, weshalb eine Vorteilsanrechnung nicht zum Tragen kommen kann. Daher erübrigt sich auch die Prüfung, ob fallbezogen bei wertender Betrachtung eine Entlastung des Schädigers sachlichh gerechtfertigt erscheint (vgl Kodek in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.01 § 1295 Rz 41, 43).
Davon ausgehend zeigt die Rechtsmittelwerberin zutreffend auf, dass die Angeklagten Dr. Peter Ho*, Kurt S* und Christoph P* wegen der Straftat, aus der die T* AG ihren privatrechtlichen Anspruch gegen die Genannten ableitet, verurteilt wurden und die Ergebnisse des Strafverfahrens zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche ausreichen.
Die ‑ vom Erstgericht nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unterlassene ‑ Anhörung der Angeklagten zum geltend gemachten Anspruch (§ 245 Abs 1a StPO) wurde in Ansehung der Angeklagten Kurt S* und Christoph P* in zulässiger Weise durch den Obersten Gerichtshof nachgeholt (RIS-Justiz RS0101175).
Der Berufung der Privatbeteiligten in Ansehung der Angeklagten Kurt S* und Christoph P* war daher Folge zu geben.
Die in der Hauptverhandlung nach dem Protokoll unterbliebene Vernehmung des Angeklagten Dr. Peter Ho* zum Anspruch der Privatbeteiligten konnte im Gerichtstag hingegen wegen Abwesenheit dieses Angeklagten nicht nachgeholt werden (RIS‑Justiz RS0101175 [T1]). Zu einem Abgehen von dieser Rechtsprechung fand der Oberste Gerichtshof keinen Anlass. Dem Privatbeteiligten stand es frei, in der Hauptverhandlung auf eine Erklärung und Vernehmung des Angeklagten Dr. Peter Ho* zu den gegen ihn erhobenen Ansprüchen hinzuwirken (vgl 13 Os 12/10d).
Der Kostenausspruch, der die amtswegigen Maßnahmen nicht umfasst (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)