Rechtssatz
Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. Bei unrechtsbezogenen Sonderdelikten (Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und Untreue nach § 153 Abs 1 StGB) hat sich der Vorsatz des Extraneus zudem auf eine (zumindest bedingt) vorsätzliche (nicht aber wissentliche) Mitwirkung des Intraneus (Beamten; Machthabers) zu erstrecken. Verlangt der Tatbestand eines Sonderdeliktes aber einen spezifizierten Vorsatz (zum Beispiel Wissentlichkeit nach § 5 Abs 2 StGB), so muss dieser besondere Vorsatz auch bei den (extranen) Beteiligten gegeben sein. Wenngleich "doppelte Wissentlichkeit" (also auch Wissentlichkeit auf Seiten des extranen Bestimmungstäters, dass der Beamte seine Befugnis wissentlich missbraucht) nicht mehr gefordert wird, genügt es andererseits nicht, dass der Extraneus einen Befugnismissbrauch des Beamten (Intraneus) bloß ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
14 Os 128/00 | OGH | 14.11.2000 |
Auch; Beisatz: Als Beteiligter am Sonderdelikt des § 302 StGB, dessen Unrecht im Sinne des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte in bestimmter Weise an der Tat des Beteiligten mitwirkt, also seine Befugnis missbraucht, mit anderen Worten, ihr zumindest bedingt vorsätzlich zuwiderhandelt, ist nur derjenige strafbar, der bezüglich dieses Befugnismissbrauchs wissentlich handelt. (T1) |
14 Os 148/00 | OGH | 25.09.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Für den am Sonderdelikt der Untreue mitwirkenden extranen Beteiligten genügt laienhaftes Wissen um den Befugnismissbrauch des Intraneus; ein Detailwissen über den Umfang von dessen Befugnis ist nicht erforderlich. (T2) |
11 Os 69/04 | OGH | 27.07.2004 |
Auch; Beisatz: Ein Beteiligter an einem sogenannten Missbrauchsdelikt muss die Pflichtwidrigkeit der Vertretungshandlung des unmittelbaren Täters für gewiss halten, wobei zwar eine laienhafte Form des Wissens genügt, bedingter Vorsatz allerdings nicht hinreicht. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Untreue. (T4) |
12 Os 37/07v | OGH | 03.05.2007 |
Auch; nur: Bestimmungstäter und Beitragstäter (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) müssen grundsätzlich mit dem für das angesonnene Delikt geforderten Tatvorsatz handeln, das heißt in ihrer Person dessen subjektiven Tatbestand zur Gänze erfüllen. (T5) Beisatz: Es sind Feststellungen zu einem eigenständig zu prüfenden Vorsatz des Bestimmungstäters zu treffen. (T6) |
13 Os 29/08a | OGH | 27.08.2008 |
Auch; Beisatz: Das Wissen des Beitragstäters muss sich auf den vorsätzlichen Fehlgebrauch (= Missbrauch) des Intraneus erstrecken, um Strafbarkeit des Beitragstäters zu bewirken. Nicht nach § 302 Abs 1 StGB ist als Bestimmungstäter strafbar, wer auf gutgläubige Befugnisausübung durch einen (über die wahre Sachlage getäuschten) Beamten hinwirkt. (T7) |
14 Os 16/09y | OGH | 21.04.2009 |
Vgl; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T7 |
15 Os 25/11g | OGH | 04.05.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Der extrane Beitragstäter zum unrechtsbezogenen Sonderdelikt der Untreue muss es nicht nur für gewiss halten, dass der unmittelbare Täter objektiv die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis missbraucht, sondern auch, dass dieser dabei zumindest bedingt vorsätzlich handelt. (T8) |
14 Os 65/17s | OGH | 05.09.2017 |
Auch; nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00124_9600000_001
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