Normen
5 Ob 613/79 | OGH | 13.11.1979 |
Veröff: SZ 52/167 = GesRZ 1980,216 |
3 Ob 631/79 | OGH | 21.01.1981 |
Vgl aber; Beisatz: Auf das Wissen der Gemeindeorgane kommt es bei der Ersitzung einer Wegdienstbarkeit nicht an. (T1) |
5 Ob 712/81 | OGH | 10.11.1981 |
Vgl auch; Veröff: SZ 54/165 |
3 Ob 510/82 | OGH | 14.04.1982 |
nur: Bei einer juristischen Person ist das Wissen gem § 1489 ABGB ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitgliedern von dem maßgeblichen anspruchsbegründeten Sachverhalt maßgeblich. (T2) |
6 Ob 602/87 | OGH | 08.10.1987 |
Vgl auch; Veröff: SZ 60/204 |
6 Ob 705/87 | OGH | 07.09.1989 |
Vgl; Beisatz: Es kommt nicht nur auf das Wissen der Vertretungsbefugten an, sondern auch auf das Wissen der statutarisch vorgesehenen Wissensträger (hier: leitende Beamte der Magistratsabteilung einer Statutarstadt). (T3) |
9 ObA 29/91 | OGH | 10.04.1991 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: OrgHG (T4)<br/>Veröff: SZ 64/40 |
3 Ob 1565/91 | OGH | 22.01.1992 |
Vgl auch; nur T2 |
5 Ob 518/93 | OGH | 13.07.1993 |
Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Mitgliedschaft bei einer Forstkommune verschafft keinerlei Vertretungsfunktion oder Überwachungsfunktion. Es scheiden aber auch die langjährigen Pächter der Forstkommune als Wissensvermittler iSd vorhin zitierten Judikatur aus, weil ihnen das Recht auf eigenverantwortliche Bewirtschaftung nicht jedoch die Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen zukam. (T5) |
1 Ob 21/94 | OGH | 30.05.1994 |
Auch |
9 Ob 88/99b | OGH | 14.04.1999 |
Vgl aber; Beisatz: Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern ist auch das Wissen solcher Personen maßgeblich, denen in der betreffenden Angelegenheit Vertretungskompetenz zukommt. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Mit der konkreten Angelegenheit betrauter Rechtsanwalt der juristischen Person. (T7) |
1 Ob 64/00v | OGH | 30.01.2001 |
Auch; Beisatz: Das Wissen des schädigenden Vertreters um die Schädigung ist dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchsdurchsetzung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst. (T8)<br/>Beisatz: Bei einer juristischen Person kommt es für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter an, sondern auch das Wissen solcher Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, maßgeblich ist, soweit es sich auf das im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragene Aufgabengebiet erstreckt und sie mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst waren. (T9)<br/>Veröff: SZ 74/14 |
5 Ob 18/01k | OGH | 27.09.2001 |
Vgl aber; Beis wie T8; Beis wie T9 |
2 Ob 130/01h | OGH | 09.07.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Das Wissen eines bevollmächtigten Vertreters eines Geschädigten (nur in Beziehung auf rechtserhebliche Tatsachen, die mit dem Vertretungsbereich verbunden sind, in dem er berufen war und tätig wurde) gilt als Wissen der Gesellschaft. (T10) |
10 Ob 22/03p | OGH | 15.07.2003 |
nur T2; Beis wie T10; Beisatz: Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist ein Wissen der Hausverwaltung der Gemeinschaft zuzurechnen (SZ 68/179). (T11) |
10 Ob 17/04d | OGH | 28.06.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Geschäftsherr muss sich das Wissen, das ein handelnder (Bank-)Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat oder erlangen hätte können, zurechnen lassen, während außerhalb des Aufgabenbereiches („privat") erlangtes Wissen nicht zurechenbar ist. (T12) |
4 Ob 157/07b | OGH | 02.10.2007 |
Auch |
9 Ob 23/07h | OGH | 08.02.2008 |
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12 |
2 Ob 84/09f | OGH | 20.05.2009 |
Vgl; Vgl Beis wie T7; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Die Zurechnung des Wissens des Wissensvertreters an den Geschäftsherrn gilt auch, wenn es um die Kenntnis der für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB relevanten Umstände, wie den Eintritt des Schadens, geht. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Das Wissen des Prozessbevollmächtigten ist dem Berechtigten demnach nur in Beziehung auf solche rechtserhebliche Tatsachen zurechenbar, die mit dem Vertretungsbereich, in welchem der Bevollmächtigte berufen war und tätig wurde, verbunden sind. (T14) |
8 Ob 34/09x | OGH | 18.06.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsanwalt GmbH. (T15) |
3 Ob 200/11z | OGH | 18.04.2012 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
2 Ob 258/12y | OGH | 24.01.2013 |
Vgl; Vgl Beis wie T6; Vgl Beis wie T10; Beisatz: Hier: Für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich nur die Kenntnis des zuständigen Referatsleiters des BVA‑Pensionsservices, nicht hingegen der BVA‑Hauptstelle. (T16) |
2 Ob 6/13s | OGH | 24.01.2013 |
Vgl; Beisatz: Bei einer Gebietskörperschaft kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf den Wissensstand des zuständigen Referatsleiters an. (T17) |
3 Ob 23/13y | OGH | 17.07.2013 |
Vgl |
6 Ob 199/13b | OGH | 20.02.2014 |
Beisatz: Dies gilt auch für die Frage des Wissenmüssens. (T18) |
6 Ob 183/13z | OGH | 20.02.2014 |
Vgl; Ähnlich Beis wie T8 |
8 Ob 51/14d | OGH | 30.10.2014 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar. (T19)<br/>Beisatz: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. (T20) |
3 Ob 165/14g | OGH | 18.12.2014 |
Auch; Beis wie T11 |
9 ObA 58/15t | OGH | 18.03.2016 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19 |
8 Ob 98/15t | OGH | 19.02.2016 |
Auch; Beisatz: Eine juristische Person muss sich das Wissen sowie die fahrlässige Unkenntnis ihrer für sie handelnden physischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs zurechnen lassen. Dies gilt insbesondere für das Wissen der Mitglieder der (Vertretungs-)Organe. (T21); Veröff: SZ 2016/10 |
7 Ob 92/16d | OGH | 15.06.2016 |
Auch;Beisatz: Bei der Wissenszurechnung wird allgemein als Voraussetzung verlangt, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstreckt und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst ist, und es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. (T22)<br/>Beisatz: Das einer Bank von ihrem Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Bank nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden. (T23)<br/>Beis wie T9; Beis wie T19 |
7 Ob 12/17s | OGH | 17.05.2017 |
Vgl; Beis wie T13 |
7 Ob 44/17x | OGH | 27.09.2017 |
Vgl |
7 Ob 77/17z | OGH | 27.09.2017 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T24) |
4 Ob 189/18z | OGH | 20.12.2018 |
Auch |
1 Ob 51/19k | OGH | 03.04.2019 |
Auch; Beis wie T21 |
5 Ob 188/20p | OGH | 04.02.2021 |
Vgl; Beis wie T22 |
6 Ob 61/21w | OGH | 23.06.2021 |
Vgl; Beis ähnlich wie T8 |
4 Ob 114/21z | OGH | 22.09.2021 |
Vgl |
17 Ob 10/22b | OGH | 12.07.2022 |
Vgl; Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T25) |
6 Ob 184/23m | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz wie T6; Beisatz wie T22 |
1 Ob 200/23b | OGH | 08.04.2024 |
Beisatz wie T8; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des die konkret strafrechtswidrigen Handlungen setzenden Vorstands. Weil der Vorstand sich insofern selbst strafbarer Handlungen belasten hätte müssen, kam es nicht darauf an, ob er (auch) - aufgrund behaupteten Gleichlaufs der wirtschaftlichen Interessen von Vorstand und beherrschender Gesellschafterin - zivilrechtliche Forderungen zu befürchten gehabt hätte. Dass der Gesellschaft das Wissen des Vorstands im Verfahren nach dem VbVG zugerechnet wird, ändert daran nichts. (T26)<br/>Beisatz: Hier: Keine Zurechnung des Wissens des auf Anweisung des Vorstands handelnden Prokuristen, aufgrund ex ante drohender straf- und arbeitsrechtlicher Konsequenzen sowie wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis als Dienstnehmer. (T27) |
Dokumentnummer
JJR_19791113_OGH0002_0050OB00613_7900000_001
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