OGH 6Ob705/87

OGH6Ob705/877.9.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** I***,

vertreten durch Dr.Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Dipl.Ing.Fred A***, Architekt, Innsbruck, Sadrachstraße 17, vertreten durch Dipl.Vw.DDr.Armin Santner, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) Dipl.Ing.Franz B***, Zivilingenieur, Schwaz, Pirchanger 14, vertreten durch Dr.Roland Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3.) H.K***, Beton- und Fertigteilwerk Gesellschaft m.b.H., Innsbruck, Archenweg 52, vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 2,999.538,45 S samt Nebenforderungen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. August 1987, GZ 2 R 1/87-131, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19. September 1986, GZ 18 Cg 46/85-121, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht stattgegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, an Kosten des Revisionsverfahrens dem Erstbeklagten 25.661,-- S (darin enthalten 3.600,-- S an Barauslagen und 2.005,54 S an Umsatzsteuer), dem Zweitbeklagten 22.061,-- S (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.005,54 S) und dem Drittbeklagten 22.061,-- S (darin enthalten an Umsatzsteuer 2.005,54 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist ein selbständiger Wirtschaftskörper mit dem Recht, im eigenen Wirkungsbereich Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihre statutarischen Organe sind der Gemeinderat, der aus dessen Mitte gewählte Stadtsenat, der Bürgermeister, die Verwaltungsausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen und der Stadtmagistrat. Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten. Der Stadtmagistrat hat alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Er gliedert sich in Abteilungen, auf welche die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Bürgermeister in einer Geschäftseinteilung fest. Der Bürgermeister trifft die Regelung über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat in einer Geschäftsordnung und hat darin insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zu seiner Vertretung berufen sind. Grundsätzlich vertritt der Bürgermeister die Stadt in allen Angelegenheiten nach außen. Nach der Geschäftseinteilung obliegen der unter der Leitung des Stadtbaudirektors stehenden Magistratsabteilung VI einerseits die Verwaltungsaufgaben der örtlichen Bau- und Feuerpolizei und andererseits auch die mit der privatwirtschaftlichen Bautätigkeit zusammenhängenden Aufgaben. Zum Stadtbaudirektor war in den Jahren 1960 bis 1975 ein Diplomingenieur bestellt, der zuvor als Zivilingenieur für Bauwesen tätig und dessen diesbezügliche Befugnis nur im Hinblick auf seine Bestellung zum Stadtbaudirektor als ruhend gemeldet war. Als Amtsvorstand der Bau- und Feuerpolizei war ab 1969 ebenfalls ein Diplomingenieur bestellt, der vor seiner Aufnahme in den städtischen Personalstand als Zivilingenieur für Bauwesen tätig gewesen war.

Bis 1967 pflegte die Klägerin bei ihren Bauvorhaben Planung und Bauaufsicht durch ihr Stadtbauamt selbst vorzunehmen. Zum Vorhaben der Errichtung eines Büroräume und Hallen umfassenden sogenannten Zentralhofes entschied sich die Klägerin erstmals, alle Architektenleistungen einem Architekten zu übertragen. Der Erstbeklagte schloß, nachdem er bereits am 7.März 1967 mit einer Vorplanung beauftragt und am 13.Juli 1967 mit einer Fortsetzung dieser Planung beauftragt worden war, am 21.August 1967 zunächst einen Vertrag über die bis zum Baubeginn zu erbringenden Architektenleistungen für die erste Baustufe des neu zu errichtenden Zentralhofes und am 2.Oktober 1968 dann den Vertrag über die die Bauausführung begleitenden Architektenleistungen. Der Erstbeklagte hatte damit nicht nur Entwurf, Einreichung, Kostenberechnung, Ausführungszeichnungen, Teilzeichnungen, sondern auch die künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung sowie die örtliche Bauaufsicht übernommen. Er war vertraglich verpflichtet, alle seine Leistungen im steten Einvernehmen mit der Stadtgemeinde als Auftraggeberin zu bewirken. Im Sinne einer Anregung des Stadtbaudirektors, unter anderem einen Sonderfachmann für Statik beizuziehen, der dem Architekten die Unterlagen zur Ausarbeitung des baureifen Projektes liefern könnte, und einem entsprechenden personellen Vorschlag, betraute die Klägerin den Zweitbeklagten mit der konstruktiven Bearbeitung und den statischen Berechnungen für das Bauwerk. Der Stadtbaudirektor teilte dem Erstbeklagten bereits am 18.August 1967 die Vergabe der statischen Arbeiten an den Zweitbeklagten mit. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin als Auftraggeberin und dem Zweitbeklagten als Auftragnehmer über Bauingenieurleistungen für das städtische Bauvorhaben wurden dann in der mit 21.Februar 1968 datierten Urkunde niedergelegt. Danach zählten zu den Vertragsleistungen des Zweitbeklagten unter anderem die Aufstellung einer einreichfähigen statischen Berechnung für alle tragenden Bauteile, die Baukontrolle und im besonderen in Ansehung der Fertigteile die Nachprüfung statischer Berechnungen, die Nachprüfung von Ausführungszeichnungen in bezug auf die Übereinstimmung mit den statischen Berechnungen und auf konstruktive Durchbildung sowie die Überprüfung der Bauausführung.

An der Einladung des Erstbeklagten zur Anbotstellung hinsichtlich der Tragkonstruktionen der Hallen in Stahlbetonfertigteilen beteiligte sich die Drittbeklagte mit ihrem Anbot vom 25.Oktober 1968. Inhalt dieses Anbotes waren unter anderem die technischen Vorbemerkungen zu dem vom Erstbeklagten verfaßten Leistungsverzeichnis. Nach diesem war für das den Mitteltrakt bildende Wirtschaftsgebäude und die den Osttrakt bildenden Einstell- und Servicehallen in Übereinstimmung mit der bei der Bauverhandlung vom 29.Oktober 1968 gegebenen Baubeschreibung ein Rastermaß von 10,00/15,00 m zugrundegelegt. Die Klägerin schloß über die Herstellung der Tragkonstruktion in Stahlbetonfertigteilen mit der Drittbeklagten aufgrund deren Anbotes den Werkvertrag. Die mit 31. Oktober 1968 datierte Vertragsurkunde unterfertigte für die Klägerin als Auftraggeberin der Stadtbaudirektor. Nach Punkt 7 der Vertragsurkunde war die "Gewähr" bis zur Höhe der gesamten Auftragssumme durch die Auftragnehmerin auf die Dauer von zwei Jahren für die von ihr ausgeführten Leistungen vereinbart. Die Gewährleistungsfrist sollte mit dem Tag der Abnahme der erbrachten Leistungen durch die Auftraggeberin bzw. deren Bevollmächtigte beginnen.

Die Baubewilligung wurde nach der Bauverhandlung vom 29. Oktober 1968 mit Bescheid vom 30.Januar 1969 für ein Sozial- und Verwaltungsgebäude, das den Mitteltrakt bildende Wirtschaftsgebäude mit einer Fläche von 170 x 45 m mit Werkstätten- und Lagerhallen sowie die den Osttrakt bildenden Einstell- und Servicehallen mit einer Fläche von 130 x 60 m erteilt. Zur Konstruktion wurde in der Baubeschreibung unter anderem festgehalten: Dem statischen System für Hallen und Werkstätten ist ein Rastermaß von 10,00/15,00 m zugrundegelegt, wobei über 15,00 m Fertigteilunterzüge in einer Konstruktionshöhe von ca. 1,30 m und über 10,00 m Fertigteilkassettenplatten liegen. Die Fertigteilstützen sind kreuzförmig ausgebildet und werden in Fundamenthülsen eingesetzt.... Die Dachflächen werden vollkommen horizontal in Schwarzdeckung als dreilagiges Dach mit Bekiesung ausgebildet. Als Wärmeisolierung dienen 2 + 2 cm Styropor oder 2 cm Polyurethanplatten. Die Dachentwässerung erfolgt innenliegend.... Die Bauverhandlung hatte in Anwesenheit des Amtsvorstandes der Bau- und Feuerpolizei stattgefunden. Dieser hatte auch die Baubewilligung abgefaßt, unterschrieben hat sie der Stadtbaudirektor.

Über die Schwarzdeckerarbeiten erstattete eine nicht ortsansässige Unternehmerin außer dem Anbot nach dem Leistungsverzeichnis auch ein Anbot zu einem "Variantenvorschlag". Nach diesem sollte die Betonoberfläche mit Bitumengrundierung auf Lösungsmittelbasis vorgestrichen werden, nach dem Abtrocknen sollten Hartschaumstoffplatten mit beidseitig aufkaschierter Bitumensonderdachpappe aufgebracht werden, darüber im Gieß- und Einrollverfahren eine Lage Bitumenpappe und eine Lage Bitumen-Glasvliesbahnen aufgeklebt werden, abschließend ein heißer Bitumen-Dachstrich mit Wurzelstopzusatz erfolgen und darüber eine 3 cm starke Kiesschicht aufgeschüttet werden. Die Sonderheit lag vor allem in der Verwendung von vorgefertigten Wärmedämmelementen, ferner in der Vorgrundierung der Klebeflächen und in der Herstellung einer algen- und wurzelfesten Oberfläche. Die Anbotstellerin hatte nicht lange vor ihrem Anbot für die Hartschaumstoffplatten die Lizenz erworben. Das Erzeugnis war in der Bundesrepublik Deutschland gut eingeführt, in Österreich bekannt, aber im Raum der klagenden Gebietskörperschaft von der Anbotstellerin noch nicht verwendet worden. Die Anbotstellerin bot für die im Variantenvorschlag beschriebene Ausführungsart eine 10-jährige Garantie einer prompten und kostenlosen Behebung sämtlicher Schäden am ausgeführten Werk, die aufgrund unfachgemäßer Ausführung oder mangelhaften Materials entstehen könnten. Der Erstbeklagte empfahl dem Stadtbaudirektor eindringlich die Anbotsart unter Verwendung der Hartschaumstoffplatten. Die nicht ortsansässige Anbotstellerin erklärte sich durch den Geschäftsführer anläßlich einer Besprechung mit dem Stadtbaudirektor und dem Erstbeklagten zu einer Herabsetzung des (gegenüber dem Originalanbot höheren) Preises für das Alternativanbot auf den Preis des Originalanbotes bereit, wurde vom Erstbeklagten als Bestbieterin in die zur Auftragsvergabe vorgesehenen Unternehmungen aufgenommen und erhielt mit Beschluß des Stadtsenates vom 14.Februar 1969 den Zuschlag der Schwarzdeckerarbeiten. Die Auftragserteilung wurde in einer mit 9. April 1969 datierten und für die Klägerin vom Stadtbaudirektor sowie vom Erstbeklagten unterfertigten Vertragsurkunde festgehalten. Die voraussichtliche Auftragssumme war dabei mit rund 878.500 S ausgewiesen. Dazu unterrichtete der Erstbeklagte die Unternehmerin, daß die im Alternativanbot bezeichneten Leistungen auszuführen seien. Die Schwarzdeckerin begann ihre Arbeit im September 1969 und schloß sie im Frühjahr 1970 ab. Am 29.April 1970 nahm der Erstbeklagte durch einen seiner Mitarbeiter "die fertiggestellte Isolierarbeit" formell ab. Dabei erfolgte keine eingehende Überprüfung, sondern nur eine baustellenübliche allgemeine Begehung. Nachdem der erste Bauteil des städtischen Zentralhofes bereits zu Weihnachten 1969 von der Klägerin bezogen worden war, war der Zentralhof ab 1.Februar 1970 voll in Betrieb. Der zum Leiter des Zentralhofes bestellte Bedienstete war unmittelbar dem Stadtbaudirektor unterstellt.

Eine förmliche Übergabe des fertiggestellten Bauwerkes zwischen Erstbeklagtem und der Klägerin erfolgte nicht.

Der Zweitbeklagte, der im Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der statischen Berechnungen als verantwortlicher Zivilingenieur namhaft gemacht worden war und dem der für die Erteilung der Benützungsbewilligung erforderliche Schlußbericht oblag, daß die Bauwerke den gesetzlichen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt wurden, richtete an den Erstbeklagten eine entsprechende, mit 8. April 1970 datierte Bestätigung, daß alle Bauteile nach den statischen Plänen ausgeführt worden sind (eine Ausfertigung dieser Bestätigung wurde auch im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Benützungsbewilligung der Baupolizei vorgelegt).

Am 6.April 1970 stellte die Klägerin als Bauwerberin (vertreten durch den für die Neubauleitung zuständigen Beamten der Magistratsabteilung VI) den Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung. Da der baupolizeiliche Sachbearbeiter anläßlich eines gemeinsam mit dem Leiter des Zentralhofes im Sommer 1970 vorgenommenen Augenscheines Mängel festgestellt und diese dem Leiter der Baupolizei und auch dem Stadtbaudirektor mitgeteilt hatte, blieb das Ersuchen um Erteilung der Benützungsbewilligung zunächst unbearbeitet.

Die Tragkonstruktion des Mittel- und des Osttraktes, die nach der Planung des Erstbeklagten von der Drittbeklagten in Fertigteilbauweise, deren Statik vom Zweitbeklagten zu überprüfen war, ausgeführt wurde, besitzt objektiv die - im Rechtsstreit vom gerichtlich bestellten Sachverständigen dargelegte - Charakteristik, daß jeder Fertigteil als Monolith anzusehen ist und die Bewegungen der Konstruktion von einer Vielzahl von Fugen zwischen den Fertigteilen aufgenommen werden, so daß sich auch die Anordnung besonderer Bewegungsfugen erübrigt. Wegen der Bewegungen in den Fugen wirkt eine Fertigteilkonstruktion wie ein "beweglicher" Untergrund. Eine darüber gelegene Dachhaut muß imstande sein, diese Bewegungen an den Fugen schadlos mitzumachen. Die bei einem Rastermaß von 15/10 m auf Stahlbetonsäulen ruhenden Stahlbetonträger mit einer Spannweite von ca. 14,7 m tragen ihrerseits Platten von 10 m Spannweite. Die einzelnen sperrigen Fertigbetonteile wiegen bis zu 10 t. An ihnen traten schon während der Verlegung immer wieder dadurch Schäden auf, daß beim Aneinanderprallen Betonteile abplatzten, von einigen Säulen von den Lagerkonsolen für die sogenannten Unterzüge (Fertigteilbinder) das Endstück eines Binders sowie von einigen Platten die Auflagerendstücke abbrachen. Solche Schäden wurden aber im Zuge der Bauarbeiten sofort an Ort und Stelle behoben. Dadurch, daß zwecks vorzeitiger faktischer Benützung einzelne Hallenteile vorgezogen wurden, entstanden auch einseitige Belastungen der sogenannten Primärbinder. Daraus ergaben sich Schrägstellungen und Plattenelemente lagen teilweise punktuell nicht mehr auf. Auch das bewirkte Verschiebungen und Abplatzungen einzelner zu Boden stürzender Betonbrocken.

Bald nach der Aufnahme des Betriebes in den Werkstätten und Hallen des Mittel- und Osttraktes (am 1.Februar 1970) fielen abgeplatzte Betonbrocken von den Auflagern der Stahlbetonträger zu Boden. An den Betonteilen traten noch im Winter 1969/70, sei es infolge von "Temperaturspannungen", sei es infolge geringfügiger Setzungen kleinere Bewegungen auf. Es kam auch bereits zu Wassereintritten. Der Leiter des Zentralhofes machte dem im Stadtsenat für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeister hierüber Mitteilung. Dieser schenkte dem keine große Beachtung ("nahm es nicht weiter tragisch"), weil es mit Flachdächern damals "immer Schwierigkeiten" gab.

Im einzelnen stellte der Leiter des Zentralhofes eine mit freiem Auge wahrnehmbare starke Durchbiegung eines Fertigteilträgers fest, unterhalb von dem eine Fensterkonstruktion herausgeborsten war. Dies und die allgemein überstarken Bewegungen der Fertigteilkonstruktion berichtete der Leiter des Zentralhofes noch vor dem 20.April 1970 dem Leiter der Baupolizei. Eigene diesbezügliche Wahrnehmung des baupolizeilichen Sachbearbeiters und Amtssachverständigen und dessen Bericht veranlaßten den Leiter der Baupolizei im Zusammenhang mit dem Ansuchen auf Erteilung der Benützungsbewilligung, den Leiter des Zentralhofes schriftlich zur Vornahme verschiedener Maßnahmen aufzufordern. Im dem mit 21. April 1971 datierten Schreiben, von dem Abschriften an den Neubauleiter, an den Erstbeklagten und an die Rechtsabteilung der Klägerin übermittelt wurden, wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, daß anläßlich eines Ortsaugenscheines vom 20.April 1970 Risse an Stahlbetonkonstruktionen und statisch bedenkliche Verformungen festgestellt worden seien. Deshalb wurde die unverzügliche Überprüfung aller Stahlbetontragelemente, die Beibringung eines entsprechenden Gutachtens und die Vorlage der statischen Berechnung samt Biegepläne als erforderlich erklärt. Die ungewÄhnlich starke Durchbiegung eines Fertigteilträgers, die zum Herausbersten einer Fensterkonstruktion geführt hatte, und die übermäßig starke Bewegung der Fertigteilkonstruktion stellten anläßlich einer gemeinsamen Besichtigung, die vom Vizebürgermeister veranlaßt worden war, der Leiter der Baupolizei, der Leiter der Neubauabteilung, der Erstbeklagte und zwei seiner Mitarbeiter, der Zweitbeklagte und ein Mitarbeiter der Drittbeklagten fest. Zuvor hatte der Leiter des Zentralhofes auch den Stadtbaudirektor von seinen Mängelwahrnehmungen unterrichtet. Der Zweitbeklagte entkräftete die Hinweise auf die aufgetretenen Risse mit der Bermerkung, diese seien genau dort, wo sie sein müßten. Im Laufe des Jahres 1971 traten weitere Verformungen an den Fertigteilen auf, wegen Durchhängens der darüber befindlichen Träger funktionierten die Schiebetore nicht mehr. An den Auflagern von Platten platzten Betonstücke ab. Risse in der Dachhaut hatten das Einsickern von Wasser zur Folge.

Wegen undichter Stellen der Dachhaut nahm die Klägerin erstmals am 13.November 1970 die Schwarzdeckerei im Rahmen ihrer zugesagten 10-jährigen Garantie in Anspruch.

Wassereintritte und Mängel der Fertigteilkonstruktion meldete der Leiter des Zentralhofes dem Büro des Erstbeklagten oder unmittelbar der Schwarzdeckerei. Ein Mitarbeiter des Erstbeklagten wies den Leiter des Zentralhofes im Zusammenhang mit den Bemängelungen darauf hin, daß zwischen Dachkonstruktion und Dachhaut in Ansehung der Wassereintrittsstellen eine Wechselbeziehung bestünde.

Auf eine telefonische Mitteilung des Leiters des Zentralhofes vom 26.April 1971 ordnete der Stadtbaudirektor eine persönliche Untersuchung durch den Leiter der Baupolizei an, der hierauf Pölzungen anordnete. Der Stadtbaudirektor hielt hierauf am 27. April 1971 in einem Amtsvermerk die Meldung des Leiters des Zentralhofes und die baupolizeiliche Anordnung der Pölzung mit dem Bemerken fest, daß die statische Sicherheit unter Beiziehung des Zweitbeklagten genau untersucht werden müsse und daß die Haftung der Drittbeklagten als der Lieferantin der Fertigteile mit einem Haftrücklaß von 165.000 S bis 29.September 1971 liefe. Dazu schloß der Stadtbaudirektor in seinem Amtsvermerk die Folgerung an:

"Inwieweit das Verschulden den Statiker, die......"

(Drittbeklagte) "oder die für die Montage verantwortliche

Fa...... trifft, muß erst geklärt werden".

Der Stadtbaudirektor ordnete an, daß der Inhalt seines Amtsvermerkes unter anderem dem Bürgermeister, dem mit dem Bauwesen befaßten Vizebürgermeister sowie der Rechtsabteilung des Magistrates zur Kenntnis gebracht werde.

Der Zweitbeklagte verfaßte über die ihm aufgetragene Begutachtung den mit 12.Mai 1971 datierten Bericht. Die Durchbiegung der Fertigteilkonstruktion erachtete der Zweitbeklagte für deren Tragfähigkeit ohne Auswirkung, zumal im ungünstigsten Fall eine Senkung im Ausmaß von 1/430 der Spannweite festgestellt worden sei, die selbst bei Addierung mit "dem 2,5 cm Stich" nur 1/250 der Spannweite ausmachte und daher innerhalb des nach der Ausschreibung zulässigen Höchstwertes von 1/200 der Spannweite liege. Die durch Bewegung der Konstruktion zu gering gewordenen Auflagerungen von Platten auf die konsolenartig ausgebildeten Seitenteile der Binder erachtete der Zweitbeklagte dagegen als sanierungsbedürftig. Die wahrgenommenen Risse und aufgekommenen Bedenken gegen die Sicherheit der Stahlbetonfertigteile der Trägerkonstruktion des Zentralhofes waren Gegenstand einer Erörterung in der am 12.Mai 1971 abgehaltenen Stadtsenatssitzung. Dabei berichtete der für das Bauwesen zuständige Vizebürgermeister, daß die Haftungsfrage noch nicht geklärt wäre, der Erstbeklagte hätte einen von ihm geforderten Bericht nicht erstattet, eine Besprechung an Ort und Stelle sei bereits veranlaßt.

Diese Begehung erfolgte am 14.Mai 1971 im Beisein des Vizebürgermeisters, des Stadtbaudirektors, des Leiters der Baupolizei, des Leiters der Neubauabteilung und des Leiters des Zentralhofes, weiters im Beisein des Erstbeklagten und zweier seiner Mitarbeiter, des Zweitbeklagten und des Geschäftsführers der Drittbeklagten. An der Tragkonstruktion der Hallen wurden unter anderem starke Durchbiegungen, Schub- und Schwundrisse, teilweise Schräglagen der Stege festgestellt. Es erfolgte auch eine Begehung der Dächer. Gegenstand der Überprüfung waren aber ausschließlich statische Bauteile, Dachhautschäden daher kein Gegenstand der Besichtigung. Der Stadtbaudirektor verfaßte über die Begehung vom 14. Mai 1971 einen Amtsvermerk. Darin wurden als vermutete Ursache der bei verschiedenen Trägern festgestellten Durchbiegungen und Risse Unregelmäßigkeiten bei der Herstellung festgehalten, die Vornahme von Probebelastungen durch den Zweitbeklagten als erforderlich erklärt und zwecks Mängelbehebung vorgesehen, daß der Erstbeklagte in seiner Eigenschaft als Bauleiter die Folgeschäden feststelle und deren Beseitigung veranlasse.

Ohne detaillierte Weisung erklärte der Vizebürgermeister gegenüber dem Stadtbaudirektor und dem Leiter des Zentralhofes, sie müßten alles tun, damit die Schäden rasch behoben würden. Er ließ sich gelegentlich von Dienstbesprechungen mündlich über den Stand der Behebungsmaßnahmen unterrichten. Auch durch den Leiter des Zentralhofes ließ sich der Vizebürgermeister unter anderem über aufgetretene Wasserschäden oder andere Baumängel unterrichten. Im Verlaufe der Stadtsenatssitzung vom 19.Mai 1971 brachte der Vizebürgermeister die im Amtsvermerk des Stadtbaudirektors vom 17. Mai 1971 niedergelegten Mängel, Zusammenhänge und Behebungsmaßnahmen zur Kenntnis.

Über Aufforderung des Leiters der Baupolizei übermittelte die Drittbeklagte alle Pläne der Fertigteilkonstruktion zwecks Überprüfung der statischen Berechnungen an die Baupolizei. Im wesentlichen begnügten sich aber die Beamten der Baupolizei damals mit der Tatsache, daß sämtliche Pläne und Unterlagen vom Zweitbeklagten in seiner Eigenschaft als Prüfstatiker abgezeichnet waren. Das berichtete der Leiter der Baupolizei auch dem Stadtbaudirektor.

Der Geschäftsführer der Schwarzdeckerei, die der Begehung vom 14. Mai 1971 nicht beigezogen worden war, traf unmittelbar nach dieser Begehung mit dem Leiter des Zentralhofes und einem Mitarbeiter des Erstbeklagten im Zentralhof zusammen und vertrat dabei den Standpunkt, die Unterkonstruktion sei derart "unruhig", daß die Schwarzdeckerei für weitere Risse der Dachhaut nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte.

In diesem Sinne richtete die Schwarzdeckerei auch an den Erstbeklagten das mit 18.Mai 1971 datierte Schreiben. Darin führte die Schwarzdeckerei wörtlich aus:

"Seit Fertigstellung der Dacheindeckung ist es an einigen Stellen zu Undichtheiten und dadurch bedingt zu Wassereintritten gekommen. Die vorgefundenen Schäden waren in der Regel Risse in der Dachhaut. Nachdem an einigen Stellen, wo bereits solche Risse von uns mit guten Materialien (Bitumenglasgewebe) saniert waren, neuerlich Risse auftraten, haben wir bei einem Augenschein im Inneren der Hallen feststellen können, daß scheinbar große Bewegungen in der Stahlbetonkonstruktion stattgefunden haben. Zum Teil waren die Deckenplatten unterpölzt. Aufgrund dieser Feststellungen sehen wir uns außerstande, die immer wieder auftretenden Dachhautrisse auf unsere Kosten zu sanieren...."

Der Erstbeklagte beantwortete dieses Schreiben der Schwarzdeckerei nicht. Sein Sachbearbeiter erklärte der Schwarzdeckerei aber fernmündlich, daß sie aus der fortdauernden Verpflichtung nicht entlassen würde. Derselbe Mitarbeiter des Erstbeklagten unterrichtete bei einem der regelmäßigen Zusammenkünfte mit dem Leiter des Zentralhofes diesen vom Inhalt des Schreibens der Schwarzdeckerei. Eine Kopie dieses Schreibens folgte er dem Leiter des Zentralhofes allerdings nicht aus. Auch der Erstbeklagte übermittelte eine Kopie des Schreibens der Schwarzdeckerei weder dem Leiter der Baupolizei noch dem für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeister.

Auf eine Aufforderung des Erstbeklagten hin erstattete die Schwarzdeckerei am 2.Juni 1971 einen Voranschlag über die Arbeiten zur Herstellung einer Dehnfuge auf einer Länge von 180 lfm. Diesem Anbot fügte die Schwarzdeckerei wörtlich folgende Erinnerung bei:

"Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, daß die Dachhautausbildung am gesamten Objekt keinesfalls für Wasserdächer geeignet ist und bauseits Maßnahmen getroffen werden sollten, um in den wannenartigen Kaltdachflächen Wasserabläufe zu schaffen."

Am 22.Juni 1971 hielt der Erstbeklagte mit seinem Mitarbeiter, dem Geschäftsführer der Schwarzdeckerei und einem Mitarbeiter der Drittbeklagten wegen der Schäden an der Schwarzdeckung in einem Teilbereich der Dachflächen eine Besprechung ab. Die Drittbeklagte sollte versuchen, für den Sanierungsaufwand die Deckung aus einer Haftpflichtversicherung zu erreichen. Anderenfalls sollte die als Sanierung vorgesehene Dehnfugenausbildung nur in einem Teilbereich erfolgen. (Die für diesen Fall vom Erstbeklagten vorgeschlagene Kostentragung zu je einem Drittel durch ihn, durch die Drittbeklagte und die Schwarzdeckerei, lehnte der Geschäftsführer der letztgenannten ab. Beilage 29).

Die Schwarzdeckerei richtete am 23.Juni 1971 an den Erstbeklagten ein Anbot zur Herstellung einer Dehnfuge im Ausmaß von bloß ca. 95 lfm. !Dazu stellte die Schwarzdeckerei einleitend voran, daß es "durch Konstruktionsmängel (überstarke Bewegungen der Betonfertigteile) zu Zerreißungen der Dachhaut gekommen" sei. Über Auftrag vom 30.Juni 1971 führte die Schwarzdeckerei die im Voranschlag vom 23.Juni 1971 angebotenen Sanierungsarbeiten im Juli 1971 aus. (Wer von der klagenden Partei von dieser Auftragserteilung Kenntnis hatte und wie die Verrechnung erfolgte, wurde nicht festgestellt.)

Die Drittbeklagte brachte zwecks Behebung der am 14.Mai 1971 festgestellten Mängel an den Stellen der bereits aufgetretenen und künftig zu besorgenden Auflagerabplatzungen an den Platten sogenannte Stahlschuhe an. Dies entsprach dem damaligen Stand der Technik. Der Zweitbeklagte überwachte diese Sanierungsarbeiten. Sie waren Ende Juli 1971 abgeschlossen. Die Durchbiegung der Träger blieb als technisch unbehebbar bestehen.

Der Zweitbeklagte nahm zwar nicht an Ort und Stelle, aber an einem Musterstück im Werk der Drittbeklagten Belastungsversuche zur Überprüfung der Wirksamkeit der Stahlschuhe vor. Diese Versuche stellten den Zweitbeklagten zufrieden.

Der Zweitbeklagte verfaßte daher am 17.September 1971 den an den Erstbeklagten adressierten Schlußbericht über die Sanierung der festgestellten Mängel an Bauteilen der Fertigteilkonstruktion. Zu den Abplatzungen von Auflagerteilen der Platten und den zu kurzen Auflagerungen auf den Fertigteilbindern sprach der Zweitbeklagte aus, daß nach Durchführung der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen 100 %ig gesagt werden könne, in dieser Hinsicht würden keinerlei Mängel mehr auftreten. Zur Durchbiegung von drei Fertigteilbindern erklärte der Zweitbeklagte die statischen Grundlagen für die Binderberechnung als einwandfrei, eine Belastungsprobe an Ort und Stelle als inpraktikabel und drückte es als seine Überzeugung aus, daß nach den vorgenommenen Kontakten das statische Verhalten der Bauteile noch als einwandfrei zu bezeichnen sei.

Dieser Prüfbericht des Zweitbeklagten überzeugte den Leiter des Zentralhofes und den Sachbearbeiter des Erstbeklagten davon, daß keine Mängel mehr bestünden und die Fertigteilkonstruktion nunmehr "zur Ruhe gekommen" wäre.

Anfang Februar 1972 waren an der Stahlbetonkonstruktion abermals Auflager abgesplittert und an mindestens zwei Trägern waren Durchbiegungen feststellbar. Optische Überprüfungen ließen auch an anderen Hauptträgern Durchbiegungen geringeren Ausmaßes erkennen. Einzelne Träger standen nicht senkrecht, sondern geringfügig schräg. Dem maß aber der Leiter des Zentralhofes mit Rücksicht auf die Begutachtung durch den Zweitbeklagten keine Bedeutung bei. In der Dachhaut entstanden ab Jahresbeginn 1972 an verschiedenen Stellen immer wieder Risse und Undichtheiten, durch die Wasser in die Hallen eindrang. Derartige Wassereintritte erfolgten ab 1972 bei jedem stärkeren Niederschlag.

Die unter Geltendmachung ihrer Garantie in Anspruch genommene Schwarzdeckerei führte jeweils Reparaturarbeiten aus. Am 10.Februar 1972 richtete der Leiter des Zentralhofes (namens des Stadtbauamtes "i.A." des Abteilungsleiters) ein Schreiben an den Erstbeklagten, das abschriftlich dem für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeister, dem Stadtbaudirektor, der Baupolizei, der Neubauleitung und der Rechtsabteilung des Magistrates zur Kenntnis gebracht wurde. Darin erwähnte der technische Oberamtsrat unter anderem Schäden der Stahlbetonfertigteilkonstruktion und der Dachhaut, insbesondere die Verbiegung einer Stahlfensterkonstruktion infolge Durchbiegung der darüber befindlichen zwei Stahlbetonunterzüge. Er ersuchte, die Mängelbehebung zu veranlassen oder die Gewährleistungsfristen zu verlängern.

Auf Vorschlag des Zweitbeklagten und über Anordnung des Leiters der Baupolizei erfolgte am 1.August 1972 an einem Hauptträger im Bereich des Materiallagers eine Probebelastung mit 1,5-facher Druckbelastung. Die Probe fiel positiv aus.

Am 21.November 1972 fand wegen Freigabe des Garantierücklasses an die Drittbeklagte eine Besprechung im Zentralhof statt. An dieser nahmen der Leiter der Baupolizei, der Leiter der Neubauabteilung, der Leiter des Zentralhofes, ein Sachbearbeiter des Erstbeklagten und ein Geschäftsführer sowie ein Prokurist der Drittbeklagten teil. Der Leiter der Baupolizei berichtete vom Ergebnis der Belastungsprobe vom 1.August 1972, sie habe keine wesentlichen Unregelmäßigkeiten gezeigt, und fügte hinzu: "Für die von der Baupolizei beanstandeten, in der statischen Berechnung nieder angenommenen Erdbebenkräfte, sowie für die geringe Schubbewehrung ist der Prüfstatiker......" (der Zweitbeklagte) "verantwortlich, da er diese Werte genehmigt hat". Zur Durchbiegung der Träger wurde festgestellt, daß die nach der Ausschreibung mit 1/200 (der Spannweite) angegebene maximal zulässige Durchbiegung bei einem Träger zwar erreicht, aber nicht überschritten worden sei. Der Leiter der Baupolizei vermutete, daß noch weitere geringfügige Durchbiegungen auftreten könnten. Die Platten der Stahlbetonkonstruktion erachtete der Leiter der Baupolizei weitestgehend in Ordnung, hielt aber ausdrücklich fest, daß durch die Abstufung der Dacheindeckung und eventuelle Setzungen von verschiedenen Feldern der Dachflächen das Wasser zum Teil bis zu 8 cm hoch stehen bliebe. Dieser als Planungsmangel bezeichnete Umstand sollte durch den Einbau zusätzlicher Wasserabläufe in den Feldern behoben werden. Alle Beteiligten bekundeten schließlich ihre Auffassung, daß der Garantierücklaß der Drittbeklagten freigegeben werden könne. Dieses Besprechungsergebnis hielt der Leiter der Neubauabteilung in einem mit 30.November 1972 datierten Aktenvermerk fest, der unter anderem dem für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeister, dem Stadtbaudirektor, dem Leiter des Zentralhofes, dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zur Kenntnis gebracht wurde. Die Klägerin gab auch noch vor dem Jahresende 1972 den Haftrücklaß der Drittbeklagten frei.

Die Klägerin ließ noch im Jahre 1972 als Sofortmaßnahme durch eigene Kräfte zusätzliche Wasserabläufe anbringen.

Es traten aber weiterhin Wassereinbrüche auf. Von diesen und sonstigen Dachundichtheiten unterrichtete der Leiter des Zentralhofes regelmäßig den Stadtbaudirektor und den Erstbeklagten, gesprächsweise auch den Leiter der Neubauabteilung. Dieser war wie andere "maßgebliche Herren der Klägerin" davon überzeugt, daß die jeweils nur vorübergehend wirksamen Teilreparaturen der Schwarzdeckerei, die von ihr aufgrund der 10-Jahres-Garantie gefordert worden waren, keine Sanierung "vom Grunde her" darstellten. Die Klägerin begnügte sich aber dennoch bis 1975 mit der von der Schwarzdeckerei jeweils geforderten Garantieleistung. Das anfangs April 1970 gestellte Ansuchen um Erteilung der Benützungsgenehmigung blieb baupolizeilich jahrelang unbearbeitet.

ein neuerliches, vom Erstbeklagten im November 1973 verfaßtes Ansuchen ordnete das Bauamt eine Augenscheinsverhandlung für den 22. November 1973 an und erteilte mit Bescheid vom 18.Januar 1974 schließlich die baubehördliche Benützungsbewilligung, ohne daß dabei hinsichtlich der Dachkonstruktion oder der Dachhaut Auflagen auferlegt worden wären.

Wegen der ständig auftretenden Undichtheiten des Daches führte der stellvertretende Leiter des Zentralhofes mit einem Sachbearbeiter des Erstbeklagten und einem Prokuristen und einem weiteren Mitarbeiter der Schwarzdeckerei eine technische Erörterung. Die Gesprächsteilnehmer erachteten eine völlig neue Eindeckung über der bestehenden Dachhaut als nötig. Dazu wiederholte der Prokurist der Schwarzdeckerei deren schon 1971 geäußerte Ansicht, wegen der größer als üblich zu sein scheinenden Bewegungen der Fertigteilkonstruktion an den Unzulänglichkeiten der bestehenden Dacheindeckung in keiner Weise schuld zu sein.

Der stellvertretende Leiter des Zentralhofes verfaßte über die Besprechung vom 25.Juni 1975 einen mit 7.Juli 1975 datierten Aktenvermerk. Der erwähnte Inhalt der Besprechung kam, ohne daß ihm der Aktenvermerk schriftlich zugemittelt worden wäre, auch dem für Bausachen zuständigen Vizebürgermeister zur Kenntnis. Bei der Besprechung vom 25.Juni 1975 hatte der Prokurist der Schwarzdeckerei die Ausarbeitung eines Kostenvoranschlages für zwei Sanierungsmaßnahmen in Aussicht gestellt. Der Leiter des Zentralhofes urgierte diesen Voranschlag mit Schreiben vom 9. Oktober 1975. Im Spätherbst 1975 kam es zu einer neuerlichen Besprechung zwischen dem Leiter des Zentralhofes oder dessen Stellvertreter, einem Sachbearbeiter des Erstbeklagten und einem Techniker der Schwarzdeckerei.

Die Schwarzdeckerei legte schließlich in ihrem an das Stadtbauamt zu Handen des Leiters des Zentralhofes gerichteten Schreiben vom 18.Dezember 1975 ausführlich ihren Standpunkt zur Ausführung der Dachdeckung dar. Sie erklärte nochmals, sich an der Entstehung der Risse keinesfalls schuld zu fühlen und daher weitere kostenlose Sanierungen abzulehnen. Sie drückte ihre Meinung aus, daß der Einbau weiterer Dehnfugen notwendig sei und daß in den Kaltdachfeldern entweder Gullys eingebaut gehörten oder zumindest eine Verbesserung der Dachhaut erwogen werden sollte. Sie regte schließlich die Klägerin zur Prüfung an, inwieweit die Bewegungen der Unterkonstruktion die Funktionsfähigkeit eines bituminösen Flachdaches beeinflußten.

Der Leiter des Zentralhofes übersandte (im Auftrag des Abteilungsleiters des Stadtbauamtes) dem Erstbeklagten mit einem Begleitschreiben vom 2.Januar 1976 eine Ablichtung des Schreibens der Schwarzdeckerei mit der Aufforderung, zur Klärung der Mängelursachen und der Schuldfrage ein Sachverständigengutachten (auf seine Kosten) einzuholen.

Nachdem Sachbearbeiter des Erstbeklagten und der Schwarzdeckerei im Januar 1976 eine Besprechung abgehalten und am 27.April 1976 eine Besichtigung des Daches vorgenommen hatten, übersandte die Schwarzdeckerei dem Stadtbauamt zu Handen des Leiters des Zentralhofes den mit 21.Mai 1976 datierten Kostenvoranschlag zur Ausführung von Sanierungsarbeiten, erläuterte das Anbot in einem Begleitschreiben vom 21.Mai 1976 und wiederholte abermals unter Hinweis auf das Schreiben vom 18.Dezember 1975, daß "wir uns an dem Entstehen der Risse nicht schuldig fühlen und dies auch begründet haben".

Der Leiter des Zentralhofes wies dieses Anbot samt Schreiben der Schwarzdeckerei seinem Stellvertreter zur weiteren Bearbeitung mit dem handschriftlichen Vermerk vom 24.Mai 1976 zu: "Vor Klärung der gesamten Sachlage - kein Auftrag!"

Der stellvertretende Leiter des Zentralhofes hatte bereits ein mit 7.Mai 1976 zu datierendes und vom stellvertretenden Stadtbaudirektor zu unterfertigendes Schreiben an den Erstbeklagten entworfen, das der stellvertretende Stadtbaudirektor aber in der Erwägung, es wäre keine Sache des stellvertretenden Leiters des Zentralhofes, sondern vielmehr Aufgabe der Rechtsabteilung des Magistrates (Abteilung VI), sich über allfällige zivilrechtliche Schritte Gedanken zu machen, nicht unterfertigte, sondern am 20. Mai 1976 mit der Bemerkung an den Zentralhof zurücksandte: "Bitte vorher mit Abt IV besprechen (Rechtsgutachten)!"

Im Entwurf zu dem mit 7.Mai 1976 datierten Schreiben an den Erstbeklagten wurden die als unerträglich bezeichneten Zustände wegen Undichtheit der Dachhaut, die Vorgänge des Jahres 1975 bis zur Übermittlung des Schreibens der Schwarzdeckerei vom 18.Dezember 1975 an den Erstbeklagten und die Aufforderung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dargestellt und daran anknüpfend der Erstbeklagte unter der Androhung "zivilrechtlicher Schritte" ultimativ zur sofortigen Schadensbehebung, aber nicht auf Kosten der Klägerin, aufgefordert.

In einem mit 10.Juni 1976 datierten Schreiben des Leiters der Baupolizei an den stellvertretenden Stadtbaudirektor teilte der Amtsvorstand seine Auffassung zu den Dachschäden des Zentralhofes mit, die bloß 2 bis 3 cm starke Kiesschicht sei zu gering, die Dachschäden seien zum überwiegenden Teil sicher nicht auf unvorhersehbare Bewegungen der Dachkonstruktion zurückzuführen, der Dachaufbau entspreche nicht den modernen Erkenntnissen über die Konstruktion von Schwarzdächern, ein "Null-Dach", wie das ausgeführte, sei überhaupt eine Baukrankheit. Der stellvertretende Stadtbaudirektor reagierte auf dieses Schreiben in der Auffassung nicht, daß dies eine Sache "der Politiker" wäre.

Im Sommer 1976 kam es neuerlich zu schwerwiegenden Wassereinbrüchen. Der Leiter des Zentralhofes sprach deshalb am 20. September 1976 erstmals persönlich bei dem für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeister vor und berichtete, daß Wasser einrinne und mit den Dächern etwas nicht in Ordnung sei. Mit dem Einverständnis des Leiters des Zentralhofes entwarf dessen Stellvertreter noch am 20.September 1976 ein Schreiben des Stadtbauamtes, das der Stadtbaudirektor hätte unterschreiben sollen, an die Magistratsdirektion wegen einer Behebung der Dachschäden noch vor dem Wintereinbruch. Dabei wurde auf die bereits aufgetretenen und auf die noch zu befürchtenden weiteren Schäden hingewiesen. Ein Schreiben nach diesem Konzept wurde nicht abgefertigt. Der stellvertretende Stadtbaudirektor erachtete noch eine Absprache mit dem Leiter des Zentralhofes für nötig und hielt dies auch in einem Vermerk vom 29.September 1976 fest.

Am 14.Oktober 1976 übermittelte der für Bausachen zuständige Vizebürgermeister der Rechtsabteilung des Magistrates Unterlagen über die Dachdeckung der Gebäude des städtischen Zentralhofes und der aufgetretenen Schäden zur Überprüfung, "welche rechtlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu treffen sind". Hierauf erstellte die Magistratsabteilung VI, das "Rechtsamt", an den Bürgermeister einen mit 9.November 1976 datierten Bericht. Dieser gipfelte in der Empfehlung, darauf zu bestehen, daß der Erstbeklagte im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen "Gewährleistungsmängel" geltend mache. Eine Teilung der Kosten der Dachhauterneuerung zwischen Schwarzdeckerei, Drittbeklagter und Erstbeklagtem, allenfalls auch der Klägerin wurde als anstrebenswert erklärt, für den Fall eines Scheiterns solcher Vereinbarungen erschien der Rechtsabteilung nur eine direkte Rechtsverfolgung gegen die Schwarzdeckerei aus dem Titel ihrer zehnjährigen Garantie als erfolgversprechend.

Auf eine dringliche Schadensmeldung des Leiters des Zentralhofes besichtigte der Bürgermeister in Begleitung des Leiters der Baupolizei und anderer Beamter am 25.November 1976 die Dachschäden. Wegen des Ausmaßes und der Folgen der Schäden gab der Bürgermeister Auftrag zu sofortigen Sanierungsmaßnahmen, wobei für die dringendsten Arbeiten ein Kostenlimit von 1,000.000 S gesetzt wurde. In der Annahme, daß die Fehlerquellen für die Dachundichtheiten, die nach dem vom Leiter der Baupolizei über die Besichtigung vom 25. November 1976 verfaßten Bericht dazu führten, daß "eine Halle einem richtigen Brausebad gleicht", im Zustand der Dachhaut gelegen seien, flickten städtische Bauarbeiter an der am ärgsten betroffenen Stelle das Dach notdürftig und bauten auch zusätzliche Dachabläufe ein.

Nachdem der Bürgermeister den Bericht der Rechtsabteilung vom 9. November 1976 am 28.Februar 1977 dem Stadtsenat zur Beschlußfassung übermittelt hatte, stimmte dieser in seiner Sitzung vom 2.März 1977 der von der Rechtsabteilung vorgeschlagenen Vorgangsweise zu. Im Sinne eines vom Stadtbaudirektor dem für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeister erstatteten Vorschlag vom 11. März 1977 beschloß der Stadtsenat, einen Ingenieurkonsulenten für Bauwesen mit der Erstattung eines Gutachtens über die in Fertigteilbauweise ausgeführte Dachkonstruktion des Zentralhofes zu betrauen. Das Bauamt erteilte am 28.Juni 1977 den Auftrag zur Begutachtung. Der Gutachter erstellte sein Gutachten am 13. Juli 1977. Der Gutachter bemängelte zur statischen Berechnung, daß nur eine Schneebelastung von 120 kp/m2 zugrunde gelegt und der Winddruck überhaupt unberücksichtigt gelassen worden sei, die Durchbiegung der Träger den nach der Ö-NORM B 4001/Z 3 erlaubten rechnungsmäßigen Wert von 1/500 der Spannweite (= 30 mm) mit gemessenen 71 mm, umgerechnet auf Schneebelastung 94 mm, wesentlich überschreite und keine wirksame Schubsicherung vorhanden sei. Der stellvertretende Stadtbaudirektor berichtete dem für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeister in einem Schreiben vom 19. September 1977 über die vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, den voraussichtlichen Kostenaufwand von 4,5 Mill S und die Unaufschiebbarkeit der Sanierungsmaßnahmen. Das Stadtbauamt schlug dabei im Einvernehmen mit der Rechtsabteilung, die bereits die rechtlichen Grundlagen für eine gerichtliche Auseinandersetzung prüfte, die sofortige Anberaumung eines Besprechungstermins mit Vertretern der nunmehrigen drei Beklagten vor.

Am 29.September 1977 (im Ersturteil offenbar irrig: 20. September) fand hierauf im Stadtmagistrat in Anwesenheit des für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeisters, des Stadtbaudirektors und seines Stellvertreters, des anwaltlichen Vertreters der Klägerin, des von der Klägerin beauftragten Gutachters, eines Prokuristen der Drittbeklagten, des Zweitbeklagten und eines Vertreters des Erstbeklagten eine Besprechung wegen der Schäden im städtischen Zentralhof statt. Der anwaltliche Vertreter der Klägerin schlug die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens vor, weil die Sanierung wegen Gefahr im Verzug dringlich sei und die Verschuldensfrage erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden könne. Die Vertreter der Klägerin erklärten, durch ihren anwaltlichen Vertreter sofort einen Beweissicherungsantrag einbringen zu lassen. Die Drittbeklagte erklärte, im Zusammenwirken mit dem Zweitbeklagten und dem von der Klägerin beauftragten Gutachter ihren Sanierungsvorschlag weiter auszuarbeiten, damit die erforderlichen Arbeiten unverzüglich nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens in Angriff genommen werden könnten. Namens der Klägerin drohte niemand einem der drei nunmehrigen Beklagten eine bevorstehende Klagsführung an. Vertreter der Klägerin vertraten lediglich die Auffassung, daß die nunmehrigen Beklagten in irgendeiner Form zu einer weder zahlen- noch anteilsmäßig näher bestimmten Kostenübernahme bereit sein müßten. Ein konkretes Vergleichsgespräch wurde nicht geführt.

Am 30.September 1977 brachte die Klägerin gegen die Schwarzdeckerei und die drei nunmehrigen Beklagten den tags zuvor besprochenen Beweissicherungsantrag an. In dem hierüber eingeleiteten Verfahren bestellte das Gericht den von der Klägerin beauftragten Gutachter und einen Konsulenten für Bauphysik zu Sachverständigen.

In der Zwischenzeit hatte der Leiter des Zentralhofes am 7. Oktober 1977 Abplatzungen von Auflagern der Platten festgestellt und der Prokurist der Drittbeklagten hierauf am 10.Oktober 1977 eine Besichtigung vorgenommen, die Abplatzungen aber für die Tragfähigkeit als unwesentlich befunden, Pölzungen oder andere Sofortmaßnahmen als entbehrlich erachtet, aber Rostschutz für freigelegte Bewehrungseisen im Zuge der seinerzeitigen Sanierungsarbeiten zugesagt.

Mit einem anwaltlich verfaßten Schreiben vom 16.November 1977 erklärte die Drittbeklagte der Klägerin, daß sie zwar zur Erhaltung des guten Einvernehmens zu allfälligen Leistungen im Kulanzweg bereit sei, aber ausdrücklich festhalte, keine rechtliche Verpflichtung zur Behebung etwaiger Mängel anzuerkennen. Im Zuge des gerichtlichen Beweissicherungsverfahrens hatte der Ortsaugenschein am 19.Oktober 1977 stattgefunden. In einem von ihrem Prokuristen verfaßten Schreiben an das Stadtbauamt vom 18. November 1977 erklärte die Drittbeklagte, zu den Leistungen nach ihrem Sanierungsvorschlag bereit zu sein, "jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung".

Nachdem am 28.Dezember 1977 neuerlich Abplatzungen an Auflagern von Stahlbetonträgern festgestellt worden waren, besichtigten der Leiter des Zentralhofes, der gerichtlich bestellte Sachverständige, der zuvor von der Klägerin als Gutachter herangezogen gewesen war, und ein Prokurist der Drittbeklagten am 30.Dezember 1977 die Schadensstelle. Eine unmittelbare Gefahr wurde nicht erkannt. Als Ursache wurden produktions- und verlegetechnisch bedingte unregelmäßige Auflagerflächen im Zusammenhang mit den Eigenbewegungen des Bauwerkes vermutet. Der Prokurist der Drittbeklagten sagte eine Überprüfung aller Auflager der Hauptträger und deren allfällige Sanierung im Zuge der Generalsanierung zu. Das Gespräch vom 30.Dezember 1977 hatte rein technischen Inhalt, über die Kosten der besprochenen Maßnahmen wurde nicht gesprochen. Im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren langte ein mit 16. Januar 1978 datierter Befund des Konsulenten für Bauphysik am 8. Februar 1978 bei Gericht ein, der mit 30.November 1977 datierte Befund des Ingenieurkonsulenten für Bauwesen am 14.Februar 1978. Ausfertigungen der Befundaufnahmen wurden den Parteienvertretern Mitte April 1978 zugestellt.

Die im Beweissicherungsverfahren bestellten Sachverständigen dokumentierten nicht bloß in ihren Befunden die festgestellten Zustände der in Stahlbetonfertigteilbauweise ausgeführten tragenden Konstruktion der Dächer über dem sogenannten Mitteltrakt in einer Länge von 130 m und einer vorherrschenden Breite von 30 m (insgesamt 25 Rasterfelder von 15 x 10 m = 3.750 m2) und über dem sogenannten Osttrakt mit einer Länge von 130 m und einer wechselnden Breite von 30 m und 45 m (insgesamt 33 Rasterfelder von 15 x 10 m = 4.950 m2) sowie die Abdichtungen der "gefällelosen Flachdächer", sondern beurteilten auch vom fachlichen Standpunkt aus die Werkmängel und die grundsätzlichen Möglichkeiten ihrer Behebung (durch vollständige Erneuerung des Dachbelages).

Eine Besprechung an Ort und Stelle vom 13.März 1978, an der der stellvertretende Baudirektor, der Leiter der Neubauabteilung, der Leiter des Zentralhofes und dessen Stellvertreter, die beiden im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren bestellt gewesenen Sachverständigen, ein Mitarbeiter des Zweitbeklagten und ein Prokurist der Drittbeklagten teilnahmen, diente der Erörterung technischer und organisatorischer Fragen der Sanierung der tragenden Konstruktion durch die Drittbeklagte. Die Kostentragung der Sanierungsarbeiten war kein Gesprächsgegenstand.

Die als dringend angesehene Sanierung der Dächer des Zentralhofes wurde in der Sitzung des Stadtsenates vom 22.März 1978 behandelt und eine Verfolgung von Regreßansprüchen nach dem Bericht des für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeisters in Aussicht gestellt. Hierauf faßte der Stadtsenat den Beschluß, daß aus Sicherheitsgründen die ehemals ausführenden Bauunternehmungen umgehend die Gesamtsanierung der Dachkonstruktion des städtischen Zentralhofes durchzuführen hätten. Auch bei einer Besprechung vom 17. April 1978, an der unter anderem der für das Bauwesen zuständige Vizebürgermeister, der stellvertretende Baudirektor, der Leiter des Zentralhofes, ein Beamter der Rechtsabteilung des Stadtmagistrates, der anwaltliche Rechtsbeistand der Klägerin, die beiden im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren bestellt gewesenen Sachverständigen und Vertreter der Schwarzdeckerei, der Drittbeklagten und des Zweitbeklagten teilnahmen, wurden Haftungsfragen ausdrücklich unerörtert gelassen und nur technische Probleme erörtert.

Nach dieser Besprechung äußerte der für das Bauwesen zuständige Vizebürgermeister gegenüber dem Sachbearbeiter der Rechtsabteilung des Magistrates die Absicht, die Kosten des Sanierungsaufwandes durch den beigezogenen anwaltlichen Vertreter gegen die bauausführenden Unternehmer einklagen zu lassen.

Die Drittbeklagte versah die Hauptträger mit Stahlarmierungen und montierte in der zweiten Juni-Woche 1978 an insgesamt 32 Auflagern von Fertigteilträgern Stahlschuhe. Bei diesen Verbesserungen der Tragkonstruktion wirkte auch der Zweitbeklagte mit. Weder dieser noch die Drittbeklagte stellten der Klägerin für ihre diesbezüglichen Leistungen Honorar oder Werklohn in Rechnung. Auf eine Anfrage der Rechtsabteilung des Magistrates vom 1. Juni 1978 berichtete das Stadtbauamt in einem Schreiben vom 4. Juli 1978 über den Stand der Mängelbehebungsmaßnahmen. Der Klagevertreter verfaßte zur Haftung für die Mängel am städtischen Zentralhof ein Rechtsgutachten (vom 28.Februar 1979 mit Nachtrag vom 6.März 1979). Die Rechtsabteilung des Magistrates übersandte dieses Gutachten am 7.März 1979 der Baudirektion zur Bestätigung und allfälligen Ergänzung des zugrunde gelegten Sachverhaltes.

Durch ihre Rechtsabteilung richtete die Klägerin an die drei Beklagten und die Schwarzdeckerei am 28.März 1979 gleichlautende Forderungsschreiben. Die Klägerin forderte dabei von den vier Adressaten, denen dieses Schreiben Anfang April 1979 zugestellt wurde, als Ersatz des Mängelbehebungsaufwandes einschließlich der Kosten des Beweissicherungsverfahrens 3,085.724,45 S. Unter Setzung einer Monatsfrist für die Zahlung des genannten Betrages kündigte die Klägerin unter Berufung auf einen Stadtsenatsbeschluß vom 21. März 1979 die Klage an.

Die Vertreter der Adressaten dieser Forderungsschreiben kamen am 10. April 1979 überein, die Sache jeweils ihren anwaltlichen Vertretern zu übergeben. Der Erstbeklagte und die Drittbeklagte ersuchten um Verlängerung der Frist bis zur angekündigten Klagserhebung. Die Klägerin erteilte ihrem anwaltlichen Vertreter am 19. April 1979 den Auftrag zur Klagserhebung.

Am 15.Juni 1979 langte die Ersatzklage der Stadtgemeinde gegen den Architekten als den ersten Beklagten, den Statiker als den zweiten Beklagten und die Lieferantin der Stahlbetonfertigteile als die dritte Beklagte bei Gericht ein. Bis zur Klagserhebung hatte die Klägerin weder mit der Schwarzdeckerei noch mit einem der drei Beklagten Vergleichsverhandlungen über Schadenersatzleistungen geführt. Die erst im Zuge des Rechtsstreites im Frühjahr 1982 geführten Vergleichsgespräche scheiterten.

Mit der am 15.Juni 1979 angebrachten Klage begehrte die Klägerin von den drei Beklagten zur ungeteilten Hand den in der Folge um einen Kostenbetrag eingeschränkten Betrag von 2,999.538,45 S. Dabei machte die Klägerin als Planungsfehler des Erstbeklagten geltend, er habe in dem für die Ausschreibung der Stahlbetonfertigteilkonstruktion zugrunde gelegten Leistungsverzeichnis bloß die Berücksichtigung einer Schneelast bis zu 120 kp/m2 gefordert, was zwar der damals in Geltung gestandenen Ö-NORM entsprochen habe, für einen mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Fachmann aber als zu niedriger Wert erkennbar gewesen wäre. Von einer Winddruckbelastung habe der Erstbeklagte überhaupt abgesehen. Vor allem habe er bei der Fertigteilkonstruktion eine maximale Durchbiegung der Hauptträger von 1/200 anstatt bloß 1/500 der Spannweite zugelassen.

Als Planungs- und Konstruktionsmängel der Drittbeklagten wertete es die Klägerin, daß diese die den Ö-NORMEN und der Sachkunde widersprechende Vorgabe des Erstbeklagten in der Ausschreibung kommentarlos in ihr Leistungsanbot übernommen, die von ihr zu liefernden Fertigteilträger in ungenügender Stärke berechnet sowie die Schubsicherung vernachlässigt und die Einbindelager der Stahlelemente zu gering angesetzt habe.

Eine Vernachlässigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben des Zweitbeklagten erblickte die Klägerin darin, daß dieser die Fehler in der statischen Berechnung der Fertigteilkonstruktion nicht erkannt und bemängelt habe.

Die unsichtbaren Konstruktionsmängel seien für die Klägerin erstmals durch die Befundaufnahmen im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren offenbar geworden (und damit auch die Ursächlichkeit eines Fehlverhaltens der einzelnen Beklagten für die fortgesetzten Wassereintritte durch die Dächer). Die Klägerin habe als Stadtgemeinde wie ein privater Bauherr den Beklagten die jeweiligen vertraglichen Aufgaben zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen und ihre eigenen sachkundigen Magistratsbeamten der Baudirektion damit nicht befaßt, sondern nur bei der Vergabe herangezogen. Sachkundige Magistratsbeamte der Baudirektion seien bis zur Fertigstellung der Baulichkeiten und der Erteilung der Benützungsbewilligung nur in Wahrnehmung der baupolizeilichen Aufgaben tätig gewesen. Bis zur Klärung im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren habe die Klägerin die wiederholten Wassereintritte durch die Dächer auf Ausführungsmängel der Schwarzdeckerei zurückgeführt.

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. September 1980 warf die Klägerin dem Erstbeklagten auch eine grobe Vernachlässigung der von ihm vertraglich übernommenen Bauaufsicht vor, weil er wegen der am 21.November 1972 festgestellten Durchbiegung der Träger hätte "Alarm geben müssen", anstatt die Freigabe des Haftrücklasses der Drittbeklagten zu befürworten. Die vertraglichen Überwachungs- und Warnpflichten des Erstbeklagten hätten aufgrund der übernommenen örtlichen Bauaufsicht nicht vor Erteilung der Benützungsbewilligung geendet. Erstmals im Sinne des Schriftsatzes, ON 58, trug die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 2.Juli 1984 im Sinne eines dem Erstbeklagten anzulastenden Planungsfehlers vor, daß die vom Erstbeklagten vorgesehene Ausführung der mit der (relativ beweglichen) Fertigteilkonstruktion vollflächig verklebten Dachhaut wegen des damit unvermeidlichen Reißens der Dachhaut ungeeignet gewesen wäre. Dieser Umstand sei erst durch das Gutachten des im Rechtsstreit bestellten Sachverständigen für die Klägerin offenbar geworden.

Nach dem Vorbringen der Klägerin seien die immer wieder aufgetretenen Schäden an der Dachhaut von der Schwarzdeckerei im Rahmen ihrer zehnjährigen Garantie behoben worden. Die ab Herbst 1976 zutage getretenen Mängel hätten schließlich die Klägerin wegen Einsturzgefahr genötigt, nach der von der Drittbeklagten vorgenommenen Sanierung der tragenden Konstruktion eine neue Dachhaut herstellen zu lassen, die allerdings wegen der nach wie vor nur eingeschränkten Belastbarkeit der Fertigteilkonstruktion nicht die ursprünglich vorgesehenen Eigenschaften aufzuweisen imstande sei. Der von den Beklagten zur ungeteilten Hand geforderte Klagsbetrag setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:

1. Kosten der Dachhauterneuerung unter

Abzug der Aufwendungen für eine Ver-

besserung der Wärmedämmung 2,528.013,40 S

2. Kosten für zusätzliche Dachabläufe 68.852,44 S

3. Kosten laufender Instandsetzung 118.259,30 S

4. Kosten für die Behebung von

Gebäudewasserschäden 188.889,50 S

5. Ersatz für Wasserschäden am Lagergut 20.494,81 S

6. Kosten von Sachverständigengutachten 75.029,-- S

2,999.538,45 S.

Aus dem vorgetragenen Sachverhalt folgerte die Klägerin, daß die Beklagten ihr diese Vermögensnachteile schuldhaft zugefügt hätten, ihre Anteile sich aber nicht bestimmen ließen, so daß sie gemäß § 1302 ABGB zur ungeteilten Hand hafteten. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.Oktober 1985 erklärte die Klägerin, sie stütze ihre Ansprüche gegen sämtliche Beklagten nicht nur auf Schadenersatz, sondern auch auf Gewährleistung, Vertragsverletzung und jeden sonstigen Rechtstitel. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12.August 1986 bezeichnete sie als einen solchen Rechtstitel ausdrücklich auch § 1042 ABGB, weil die Beklagten die von ihnen zugesagte und teilweise auch vorgenommene Verbesserung in Ansehung der Dachhaut nicht bewerkstelligt hätten, so daß die Klägerin diese Sanierung selbst vorgenommen habe und die ihr entstandenen Kosten aus dem genannten Rechtsgrund von den Beklagten fordern könne. Die Beklagten bestritten die ihnen angelasteten Kunstfehler und Ausführungsmängel und wendeten ausdrücklich Verjährung ein. Das Prozeßgericht erster Instanz schränkte die Verhandlung auf diesen Aspekt des Anspruchsgrundes ein und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sind die Verneinung von Ersatzansprüchen nach § 1042 ABGB sowie die Annahme der Verjährung von Schadenersatzansprüchen.

Hiezu hatte das Prozeßgericht erster Instanz in rechtlicher Beurteilung gefolgert:

Keiner der Beklagten sei vertraglich oder außervertraglich zur Ausführung oder auch nur zur Bezahlung der den Ersatzforderungen zugrundegelegten Leistungen verpflichtet gewesen, der Klägerin stünde (mangels Leistung eines Aufwandes, den die Beklagten zu erbringen gehabt hätten) kein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu. Schadenersatzansprüche seien aber gegenüber sämtlichen Beklagten im Zeitpunkt der Klagserhebung bereits verjährt gewesen. Entscheidend für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist sei in dem zur Entscheidung vorliegenden Rechtsfall die objektive Kenntnis der zur Vertretung der Klägerin berufenen Personen vom Ursachenzusammenhang zwischen den Schäden und einem von den einzelnen Beklagten zu verantwortenden Verhalten. Was die konstruktive und berechnungsmäßige Konzeption der die Dachhaut tragenden Fertigteilelemente anlange, habe der Leiter des Zentralhofes im Auftrag des Abteilungsleiters namens des Stadtbauamtes der Klägerin im Schreiben an den Erstbeklagten vom 10. Februar 1972 nach den mehrfach wahrgenommenen und Verbesserungsversuchen unterzogenen Bewegungen, Durchbiegungen und Abplatzungen von verschiedenen baulichen Mängeln, teilweise sogar schwererer Art, die insbesondere die Stahlbetonfertigteilkonstruktion und die Dachhaut betroffen hätten, gesprochen. Trotz entsprechenden Fachwissens des Baudirektors habe die Klägerin gegenüber den Beklagten keine Mängel gerügt und keine Ansprüche gestellt. Für den Stadtbaudirektor als Leiter der zuständigen Magistratsabteilung und den im Stadtsenat für Bauangelegenheiten zuständigen Vizebürgermeister habe bereits damals kein Zweifel über die Verantwortlichkeit der im gerichtlichen Verfahren später festgestellten Baumängel (und damit an der im Rechtsstreit behaupteten schuldhaften Mitverursachung durch jeden der Beklagten) obwalten können. Daß die schon 1972 erkannten Baumängel einen Behebungsaufwand erfordern würden, sei objektiv voraussehbar gewesen. Bis zum Jahre 1975 habe sich die Intensität der Wassereinsickerungen derart gesteigert, daß vor allem der Leiter der Neubauabteilung des Stadtmagistrates ernste Zweifel gehegt habe, ob ausschließlich Fehler der Dachhaut oder nicht etwa auch Mängel der tragenden Konstruktion ursächlich seien. In Gegenwart des stellvertretenden Leiters des Zentralhofes sei auch am 25.Juni 1975 bei einer Besprechung mit Herren der Schwarzdeckerei im Beisein des Erstbeklagten von der Notwendigkeit einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut (in geänderter Technik) gesprochen worden. Dazu habe die Schwarzdeckerei in ihrem Schreiben vom 18.Dezember 1975 an das Stadtbauamt ihren mehrfach geäußerten Standpunkt wiederholt, daß sie für die konstruktiven Probleme jede weitere Verantwortung im Rahmen der übernommenen Garantie ablehne. Aus dem Konzept eines Schreibens vom 7.Mai 1976 an den Erstbeklagten gehe hervor, daß der stellvertretende Stadtbaudirektor, auch wenn er dieses Schreiben nicht unterfertigt habe, über die für die Ersatzansprüche wesentlichen Kausalzusammenhänge hinreichend unterrichtet gewesen sei. Da das Stadtbauamt des Magistrates und das für Bausachen ressortmäßig zuständige Stadtsenatsmitglied über alle wesentlichen Vorgänge im Zentralhof auf dem laufenden gehalten worden seien, käme es auf den Zeitpunkt nicht an, in dem der Bürgermeister selbst nähere Kenntnis von den Baumängeln und ihren Ursachen erhalten habe. Die Kenntnis des Stadtbaudirektors, der ihm unmittelbar unterstehenden Leiter der Neubauabteilung und des städtischen Zentralhofes sei der Klägerin in gleicher Weise zurechenbar wie die Kenntnis des im Stadtsenat für das Bauwesen zuständigen Vizebürgermeisters. Wenn schon nicht im Jahre 1973, so spätestens im Mai 1976 habe die Klägerin mit dem Wissen ihres Vizebürgermeisters und ihrer leitenden Magistratsbeamten jene Kenntnisse besessen, die sie zur Klagsführung gegen alle drei Beklagten instandgesetzt hätte. Die Verjährungsfrist habe damit zu laufen begonnen und sei bereits vor der am 15.Juni 1979 erfolgten Klagserhebung abgelaufen gewesen. Das Beweissicherungsverfahren habe auf den Lauf der Verjährungsfrist keinerlei Einfluß gehabt.

Das Berufungsgericht erachtete in rechtlicher Würdigung, daß der bloß hilfsweise erhobene Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB überall dort ausgeschlossen sei, wo der wegen Ersatzes in Anspruch Genommene mit dem Anspruchswerber in Ansehung dessen Aufwandes in einer besonderen, insbesondere vertraglichen Rechtsbeziehung stehe. Dies sei zwischen der Klägerin und den drei von ihr wegen der schädlichen Folgen schuldhafter Schlechterfüllung ihrer vertraglich übernommenen Pflichten in Anspruch genommenen Beklagten anzunehmen. Die Klägerin könne ihre Ersatzforderungen gegen die Beklagten nur auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes stützen. Schadenersatzansprüche seien aber zur Zeit der Klagserhebung bereits verjährt gewesen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens im Mai 1976 zu laufen begonnen, zumal sich die Klägerin das Wissen ihrer leitenden Beamten der für Bausachen eingerichteten Abteilung ihres Stadtmagistrates zurechnen lassen müsse und nach dem konkreten Wissensstand dieser leitenden Beamten die im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren des Jahres 1977 erhaltenen Erkenntnisse in gleicher Weise schon ab dem Jahre 1973 zu gewinnen gewesen wären. Das zur Veranlassung einer solchen Sachprüfung erforderliche Wissen habe spätestens Ende 1972 auch der im Stadtsenat für das Bauwesen zuständige Vizebürgermeister besessen.

Die Klägerin ficht das bestätigende Berufungsurteil aus dem Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit einem Aufhebungsantrag an.

Die Beklagten streben die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorweg ist hervorzuheben, daß die Klägerin von den drei Beklagten, dem zur Bauführung vertraglich zugezogenen Architekten, dem Statiker und dem Lieferanten der Betonfertigteilkonstruktion die Kosten einer neuen Dachhaut, zusätzlicher Dachabläufe und laufender Instandhaltung sowie Ersatz für Wasserschäden an den Baulichkeiten und am Lagergut sowie die Kosten von sachverständiger Begutachtung begehrt. Zu keiner der den einzelnen Klagsposten zugrundeliegenden Leistungen war einer der drei Beklagten vertraglich verpflichtet. Der gesamte dem Klagebegehren zugrunde gelegte Aufwand stellt sich nach dem Prozeßvorbringen der Klägerin als Folge einer Schlechterfüllung der Architekten-, der Statiker- und der Bauleistung im weiteren Sinne der Drittbeklagten dar. In diesem Sinne macht die Klägerin typische Mangelfolgeschäden zur Anspruchsgrundlage. Sie hat schon deshalb mit Recht im Rechtsmittelverfahren eine Rechtsverfolgung aus den Rechtstiteln der Nichterbringung von Vertragsleistungen und der Gewährleistung nicht weiter verfolgt.

Der aufgezeigte Gesichtspunkt, daß sich keiner der Beklagten zur Erbringung einer den verschiedenen Klagsposten zugrunde gelegten Leistungen vertraglich verpflichtet hatte, ist aber auch für die Beurteilung des auf § 1042 ABGB gestützten Aufwandersatzanspruches wesentlich. Die Klägerin tätigte keinen Aufwand, zu dessen Erbringung die Beklagten vertraglich verpflichtet gewesen wären. Der einzige Rechtsgrund, aus dem die Beklagten für die von der Klägerin behobenen Baumängel und erlittenen Sachschäden haftbar gemacht werden könnten, ist Schadenersatz für schädliche Auswirkungen der den Beklagten bei Erbringung ihrer Vertragsleistungen etwa en Kunstfehler, Berechnungsfehler oder Ausführungsmängel. Der Vermögensnachteil der Klägerin war aber nicht erst mit der Zahlung der Kosten für die als Folge von Fehlern der Beklagten erforderlich gewordene Neuherstellung der Dachhaut, Anbringen zusätzlicher Dachabläufe usw. eingetreten, sondern bereits mit der Ausführung einer Schwarzdeckung auf mangelhafter und für diese ungeeigneter tragender Fertigteilkonstruktion. Die auf einer Schadenersatzpflicht der Beklagten beruhenden Ansprüche der Klägerin konnten inhaltlich, mangels Tunlichkeit einer eigenen Naturalleistung der Beklagten, nur auf Geldausgleich gerichtet sein. Insoweit fehlte es daher auch an einer außervertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur Leistung des von der Klägerin zur Mängelbehebung getätigten Aufwandes. Dazu ist zum Anspruch auf Ersatz der Kosten zusätzlicher Dachabläufe anzumerken, daß die Klägerin nie vorgebracht hat, die Ausführung der Dachabläufe wäre Vertragspflicht der Drittbeklagten gewesen. Schon aus den dargelegten Gründen mangelnder vertraglicher oder außervertraglicher Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der den Aufwand der Klägerin ausmachenden Leistungen in Natur haben die Vorinstanzen einen auf § 1042 ABGB gestützten Aufwandersatzanspruch zutreffend dem Grunde nach verneint. Die Revisionsausführungen gehen an diesem entscheidenden Punkt vorbei.

Die Vorinstanzen haben aber auch zutreffend erkannt, daß Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen alle Beklagten zur Zeit der Klagserhebung bereits verjährt waren.

Für den streitentscheidenden Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist wesentlich, welche konkrete Kenntnis welcher Personen von den Ursachen auffälliger Baumängel die Klägerin zur klagsweisen Anspruchsverfolgung gegen die Beklagten, unter Umständen zu einer vorangehenden Sachverständigenbeurteilung zur Klärung der konkreten Beteiligung jedes einzelnen der drei Beklagten an der Schadensverursachung, hätten veranlassen müssen, weil ihr dies möglich und leicht zumutbar gewesen wäre.

Die Klägerin führte ein größeres kommunales Bauvorhaben ungeachtet ihrer organisatorischen und technischen Möglichkeiten nicht selbst, sondern durch vertraglich hiezu gewonnene Fachleute aus. Damit verblieb ihr doch die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Bauherrin. Zur Besorgung der damit verbundenen Aufgaben stand ihr im Rahmen ihres Stadtmagistrates eine eigene für Bauangelegenheiten zuständige Abteilung mit fachkundigen Beamten zur Verfügung, die zur Bauausführung in Eigenregie der Klägerin befugt gewesen wären. Nach dem Umfang des der Klägerin zufallenden Aufgabenkreises ist in ihrem Stadtrecht neben dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister und den Verwaltungsausschüssen für wirtschaftliche Unternehmungen auch der Stadtmagistrat als Organ vorgesehen, wobei die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und sachlichen Zusammenhang durch eine vom Bürgermeister zu erlassende Geschäftseinteilung auf die erforderliche Anzahl von Abteilungen aufzuteilen sind. Nach diesen Organisationsvorschriften ist davon auszugehen, daß die jeweiligen Fachabteilungen des Stadtmagistrates das für die Entscheidungen der Gebietskörperschaft, mögen sie auch von anderen Organen zu fassen sein, erforderliche tatsächliche und fachliche Wissen in den jeweiligen Entscheidungsvorgang einzubringen haben. Die Fachabteilungen des Stadtmagistrates sind nach der statutarischen Organisation der Klägerin ihre Wissensträger. Das auf das jeweilige Fachgebiet bezogene Wissen der leitenden Beamten des Stadtmagistrates ist daher im Umfang des jeweils übertragenen Aufgabenkreises der Stadt als ihr Wissen zuzurechnen. In diesem Sinne muß sich die Klägerin die für sie als Bauherrin wesentlichen Tatsachenkenntnisse vom Zustand der von ihr in Benützung genommenen Baulichkeit als eigenes Wissen zurechnen lassen, soweit es sich um Kenntnisse ihres Stadtbaudirektors, seines Stellvertreters, des Leiters der Neubauabteilung und im Umfang ihres Aufgabenkreises auch um das des Leiters und des stellvertretenden Leiters des städtischen Zentralhofes handelte.

Darüber hinaus ist der Klägerin auch, solange der Erstbeklagte vertraglich mit der Bauaufsicht befaßt war, zuzurechnen, was diesem über den Zustand des Bauwerkes und die Ursachen von Mängeln mitgeteilt worden war.

Die Klägerin hatte sich daher insbesondere mit den wiederholten fachlichen Stellungnahmen der Schwarzdeckerei seit deren Schreiben an den Erstbeklagten vom 18.Mai 1971 und den Wahrnehmungen der auch nach den Sanierungsarbeiten der Drittbeklagten weiterhin aufgetretenen Mängel kritisch auseinanderzusetzen und damit die naheliegende Verantwortlichkeit der Beklagten zu prüfen. Daß sie eine solche ihr leicht mögliche und zumutbare Überprüfung ungeachtet der ihr immer bedrohlicher erscheinenden Dachundichtheiten hinausschob, vermochte den Beginn der Verjährungsfrist für etwaige Schadenersatzforderungen gegen die drei Beklagten nicht zu berühren. Keinesfalls durfte die Klägerin nach dem Erhalt des Schreibens der Dachdeckerei vom 18.Dezember 1975 in dieser Richtung untätig bleiben. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die Klägerin das, was sie aus den Fachmeinungen der im gerichtlichen Beweissicherungsverfahren zugezogenen Sachverständigen erfahren hat, aufgrund der wiederholten Stellungnahmen der Schwarzdeckerei und ihrer eigenen Beobachtungen schon wesentlich früher hätte aufklären lassen können und müssen, wenn dies die Fachkenntnisse ihrer eigenen Beamten überfordert hätte. Dazu, daß eine diesbezügliche fachliche Klärung geboten gewesen wäre, reichten die Fachkenntnisse der leitenden Beamten der zuständigen Magistratsabteilung auf alle Fälle. Der streitentscheidenden Beurteilung der Vorinstanzen, daß die dreijährige Verjährungszeit zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen der Klägerin gegen die drei Beklagten zur Zeit der Klagserhebung am 15.Juni 1979 bereits abgelaufen gewesen sei, ist beizutreten.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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