Rechtssatz
Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht; der Täter ist nach seiner Vertretungsmacht nach außen, nicht aber nach seinen Verpflichtungen im Innenverhältnis zu seinem Tun berechtigt.
13 Os 132/76 | OGH | 05.10.1976 |
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10 Os 93/77 | OGH | 10.08.1977 |
Beisatz: Mißbrauch faktischer Verfügung begründet nicht Untreue. (T1) |
9 Os 171/77 | OGH | 24.01.1978 |
Beis wie T1 |
10 Os 108/79 | OGH | 30.09.1980 |
Vgl; Beisatz: Die Befugnis zu rechtlichen Verfügungen erstreckt sich auf die gesamte Tätigkeit eines Machthabers und somit auch auf alle der Effektuierung der eigentlichen Rechtshandlung dienenden tatsächlichen Maßnahmen, welche daher nicht als bloß rein faktische Zugriffsmöglichkeit gewertet werden können. (T2) Veröff: SSt 51/46 |
10 Os 134/80 | OGH | 30.09.1980 |
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1981/93 S 296 |
11 Os 106/81 | OGH | 09.09.1981 |
Beisatz: Das widerrechtliche Ausnützen faktisch bestehender Verfügungsmöglichkeiten über eine anvertraute Sache durch Zueigung begründet Veruntreuung. (T3) |
10 Os 37/81 | OGH | 12.11.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Befugnis ist die Vertretungsmacht nach außen hin. (T4) Veröff: EvBl 1983/112 S 404 |
12 Os 121/82 | OGH | 17.05.1983 |
Veröff: SSt 54/42 = EvBl 1984/18 S 49 |
13 Os 1/86 | OGH | 15.05.1986 |
Beisatz: Und wodurch er die Interessen des Vertretenen beeinträchtigt. (T5) |
14 Os 68/88 | OGH | 23.11.1988 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Mißbrauch einer selbständigen rechtlichen Dispositionsbefugnis ist Untreue. (T6) Veröff: JBl 1989,330 |
3 Ob 503/92 | OGH | 25.03.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Seine Befugnis mißbraucht nicht nur, wer seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und verantwortungsbewußter, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt. (T7) |
13 Os 125/92 | OGH | 29.09.1993 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Tathandlung liegt in einer mißbräuchlichen Vornahme (oder Unterlassung) eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung. Ein rein faktisches Handeln zum Nachteil des Machtgebers ohne rechtlichen Charakter kommt demnach als Tathandlung der Untreue nicht in Betracht. (T8) |
14 Os 101/96 | OGH | 01.07.1997 |
Vgl auch; nur: Untreue ist Mißbrauch rechtlich eingeräumter Verfügungsmacht (T9)<br/>Beisatz: Im Gegensatz zu einer bloß tatsächlichen Verfügungsmacht. (T10) |
15 Os 211/98 | OGH | 11.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Bei tatsächlichen Maßnahmen, wie etwa Entnahme von Bargeld, ist genau auf die Differenzierung zwischen rechtlichen und faktischen Akten zu achten, um die gebotene Unterscheidung zwischen pflichtwidrigen (treuwidrigen) tatsächlichen Handlungen und pflichtwidrigen Rechtshandlungen im Sinne des streng zu trennenden Mißbrauchs- und Treuebruchstatbestandes herbeiführen zu können. Der Mißbrauch ist ausschließlich an der einzelnen Rechtshandlung zu messen. (T11) |
14 Os 107/99 | OGH | 28.06.2000 |
Beisatz: Seine Befugnis missbraucht, wer sie im Verhältnis zum Machtgeber bestimmungswidrig ausübt oder (bestimmungsgemäß) auszuüben unterlässt, mithin als Machthaber etwas tut oder zu tun unterlässt, wozu er zwar nach seiner Vertretungsmacht nach außen hin berechtigt ist, es jedoch nach den Verpflichtungen im Innenverhältnis nicht darf und solcherart im Rahmen seines rechtlichen Könnens gegen das interne Dürfen verstößt. Dabei schließt eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T12)<br/>Beisatz: Auch die Mitwirkung des Bürgermeisters an der Beschlussfassung des Kollegialorgans Gemeinderat über seinen eigenen Antrag stellt rechtlich eine Verfügung über fremdes Vermögen dar. (T13) |
12 Os 117/02 | OGH | 08.05.2003 |
Auch; Beisatz: Der Täter verstößt im Rahmen des durch seine Machthaberposition bestehenden rechtlichen Könnens gegen sein rechtliches Dürfen. (T14); Beis wie T1 |
14 Os 96/05g | OGH | 04.04.2006 |
Vgl; Beis wie T12 nur: Eine auf bewusst unrichtiger oder unvollständiger Information beruhende Zustimmung des Machtgebers zu einer bestimmten Vertretungshandlung schließt die Annahme eines Befugnismissbrauchs nicht aus. (T15) |
12 Os 113/14f | OGH | 27.11.2014 |
Vgl; Beisatz: Rein faktisches Handeln kann den Tatbestand der Veruntreuung, eine allfällige Schädigung durch Belastung eines Kontos als Rechtshandlung den Untreuetatbestand erfüllen. (T16)<br/>Beisatz: Die Feststellung „untitulierter Entnahmen zu unternehmensfremden Zwecken“ lässt keine dahingehende Beurteilung zu. (T17) |
13 Os 128/18z | OGH | 10.07.2019 |
Auch; Beisatz: Deshalb schließt das (mängelfreie, spätestens im Tatzeitpunkt gegebene und seinerseits nicht pflichtwidrige) Einverständnis des Machtgebers einen Befugnisfehlgebrauch des Machthabers grundsätzlich aus. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0130OS00132_7600000_002
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