OGH 11Os55/70 (RS0094831)

OGH11Os55/7016.10.2018

Rechtssatz

Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt einer tatsächlichen Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger, mögen hievon auch alle oder nur einzelne Gläubiger unmittelbar betroffen sein, vollendet.

Normen

StGB §156

11 Os 55/70OGH29.05.1970

Veröff: EvBl 1971/47 S 77

9 Os 11/72OGH04.05.1972

nur: Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt einer tatsächlichen Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger, mögen hievon auch alle oder nur einzelne Gläubiger unmittelbar betroffen sein, vollendet. (T1)<br/>Beisatz: Eine (quotenmäßige) Befriedigung im Konkurs könnte nur mehr als Schadensgutmachung gewertet werden. (T2)

13 Os 49/72OGH25.05.1972

nur T1

13 Os 93/74OGH12.12.1974

nur T1

12 Os 20/80OGH17.04.1980

nur: Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. (T3)

9 Os 190/81OGH09.03.1982

nur T1; Veröff: EvBl 1982/157 S 499

10 Os 194/81OGH25.05.1982

Vgl auch; Beisatz: Auf die Vollstreckbarkeit der Gläubigeransprüche sowie auf die Anhängigkeit oder (gegebenenfalls) auf den Stand von Exekutionsverfahren oder Insolvenzverfahren kommt es nicht an. (T4) <br/>Veröff: ÖJZ-LSK 1982/139

9 Os 164/82OGH01.03.1983

nur T3

10 Os 184/83OGH10.07.1984

Vgl auch; Veröff: SSt 55/44

12 Os 156/83OGH06.12.1984

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Tatbestand des § 156 StGB stellt nicht auf die Herbeiführung einer Schuldnerinsolvenz ab. (T5)

10 Os 85/85OGH29.10.1985

Vgl auch; nur T3; Beisatz: § 156 StGB stellt auf eine Insolvenz des Täters gar nicht ab. (T6)

11 Os 45/89OGH30.05.1989

nur T3

15 Os 37/89OGH05.06.1989

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Täters ist zwar für den Tatbestand des § 156 StGB nicht unmittelbar aktuell, für die Ausdeutung des Geschehens in objektiver und subjektiver Richtung indessen faktisch relevant. (T7)

14 Os 154/89OGH24.04.1990

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Zahlungsunfähigkeit ist ein Tatbestandsmerkmal der fahrlässigen, nicht aber der betrügerischen Krida. (T8)

13 Os 77/90OGH11.10.1990

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Das Bevorstehen einer Kridasituation oder deren Eintritt ist nicht Tatbestandserfordernis. (T9)

11 Os 122/90OGH14.12.1990

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine tatbildmäßige Gläubigerschädigung, mit deren Eintritt das Delikt vollendet ist, liegt bereits vor, sobald es durch das Ausscheiden eines Vermögensobjektes als Aktivum aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen zu einer (wirklichen) Verringerung dieses Vermögens und damit auch zu einer entsprechenden Schmälerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger gekommen ist. (T10)

11 Os 87/90OGH20.02.1991

nur T3

15 Os 5/91OGH17.10.1991

Vgl auch; nur T1

11 Os 118/92OGH15.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Anders als bei der fahrlässigen Krida (§ 159 StGB) ist das Bevorstehen oder der Eintritt einer Krisensituation nicht Tatbestandserfordernis des § 156 StGB. (T11)

15 Os 42/92OGH17.12.1992

Vgl auch

14 Os 174/93OGH26.04.1994

Vgl auch; nur T1; Beis wie T10

11 Os 144/94OGH17.01.1995

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Überschuldung ist kein Tatbestandsmerkmal der betrügerischen Krida. (T12)

14 Os 101/95OGH16.01.1996

Vgl auch

14 Os 179/95OGH19.03.1996

Vgl auch

14 Os 178/95OGH14.05.1996

Vgl auch; nur T3

11 Os 24/96OGH27.08.1996

Vgl auch; nur T1

13 Os 95/99OGH15.09.1999

Vgl auch; Beisatz: War eine Liegenschaft vor Einverleibung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes mit Pfandrechten für offene Ansprüche belastet, deren Gesamthöhe den Liegenschaftswert übersteigt, kann die Intabulierung dieses Verbotes nicht ohne weiteres mit einer Gläubigerschädigung gleichgesetzt werden. (T13)

13 Os 29/00OGH23.08.2000

Auch; Beisatz: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet und dadurch die Befriedigung zumindest eines Gläubigers ganz oder teilweise beeinträchtigt wird, etwa durch Übereignung an Dritte. (T14)

11 Os 41/02OGH01.10.2002

Vgl auch; nur T3

14 Os 141/01OGH03.12.2002

Auch; nur: Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners voraus. (T15)<br/>Beis wie T11 nur: Das Bevorstehen einer Krisensituation ist nicht Tatbestandserfordernis des § 156 StGB. (T16)<br/>Beis wie T14 nur: Beim Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 StGB tritt im Falle wirklicher Vermögensverringerung Deliktsvollendung ein, sobald der betreffende Gegenstand aus dem exekutiv verwertbaren Schuldnervermögen ausscheidet. (T17)

12 Os 33/03OGH08.05.2003

Auch; nur T3

14 Os 69/03OGH27.01.2004

Auch; nur T15

14 Os 92/03OGH14.04.2004

Auch; Beis wie T14

11 Os 123/07hOGH29.01.2008

Auch; nur T15; Beis ähnlich wie T16

15 Os 150/07hOGH08.05.2008

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

13 Os 90/08xOGH23.07.2008

Vgl; Beisatz: Fehlende rechtliche Relevanz von „Liquiditätsschwierigkeiten". (T18)

15 Os 155/08wOGH21.01.2009

nur T3; nur T15

12 Os 151/10pOGH25.01.2011

nur T3

15 Os 148/10vOGH04.05.2011

Vgl auch; Beisatz: Der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit ist weder für die Subsumtion unter § 156 StGB noch den Strafrahmen relevant. (T19)

13 Os 31/12aOGH30.08.2012

Vgl auch

13 Os 88/12hOGH18.10.2012

Auch; Beisatz: In Bezug auf den Tatbestand der betrügerischen Krida ist die Frage nach der Zahlungsfähigkeit von vornherein irrelevant. (T20)

12 Os 71/13bOGH17.10.2013

Auch

15 Os 10/16hOGH14.03.2016

Auch

12 Os 1/16pOGH14.07.2016

nur T3

14 Os 62/17zOGH07.11.2017

Auch

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Auch

15 Os 63/18fOGH27.06.2018

Auch

11 Os 95/18gOGH16.10.2018

Auch; Beisatz: Ob eine dem Angeklagten erkennbare finanzielle Krise vorlag, ist nicht notwendiger Gegenstand der Feststellungen. (T21)

Dokumentnummer

JJR_19700529_OGH0002_0110OS00055_7000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)