Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem - im zweiten Rechtsgang erflossenen - angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Dipl.Ing.Klaus K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB "in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB" schuldig erkannt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wovon ihm ein Teil von 17 Monaten bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er Ende Dezember 1985 in Wien als Zeichnungsberechtigter für das Konto Nr. 5000-004654 bei der T***** Sparkasse, Zweigstelle Wien, lautend auf die W***** & Co GmbH (WILCO), sowie als Einzelprokurist der V***** C***** Anlagen-Planungsgesellschaft mbH (VC), die Hauptgesellschafterin der bei mehreren Gläubigern verschuldeten W***** & Co GmbH war, sowie als Bevollmächtigter des faktischen Machthabers Ing.Wilhelm P***** dadurch, daß er 20 Mio S, "somit einen 500.000 S übersteigenden Betrag", ohne Rechtsgrundlage vom genannten Konto der W***** & Co GmbH an die V***** C***** Anlagen-Planungsgesellschaft mbH überwiesen hat, Bestandteile des Vermögens der W***** & Co GmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger der W***** & Co GmbH, insbesondere der Firma A***** und anderer "überfälliger" Forderungsberechtigter geschmälert, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, "9" und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Da die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eine deutliche Zuordnung der Einwände zu den einzelnen geltend gemachten Nichtigkeitsgründen weitgehend vermissen läßt, erfolgt die Behandlung der Beschwerdepunkte der Reihe nach. Sie sind allesamt nicht zielführend.
Der vermeintliche Widerspruch, daß der als Beitragstäter angeklagte Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter schuldig erkannt, im Freispruch jedoch wieder als Beitragstäter bezeichnet wird, findet seine Auflösung darin, daß das Gericht an die rechtliche Beurteilung der Tat durch den Ankläger nicht gebunden ist (§ 262 StPO), ein Freispruch jedoch "von der Anklage" erfolgt (§ 259 StPO).
An sich zutreffend wendet der Beschwerdeführer ausdrücklich als Begründungsmangel (Z 5; siehe S 107 ff/XXVIII) ein, daß im Urteil nicht dargetan worden ist, warum das Erstgericht den Angeklagten als leitenden Angestellten (§§ 161 Abs 1, 309 Abs 2 StGB) der WILCO angesehen hat. Daran vermag auch die Feststellung nichts zu ändern, daß der Angeklagte als Prokurist der VC gehandelt hat, die Hauptgesellschafterin der mehreren Gläubigern verpflichteten WILCO war, weil er in dieser Funktion keine Überweisung von der WILCO an die VC vornehmen konnte. Das Zitat "in Verbindung mit § 161 Abs 1 StGB" bei der Bezeichnung der strafbaren Handlung gemäß § 260 Abs 1 Z 2 StPO erfolgte sohin tatsächlich zu Unrecht, doch kommt dem aus folgenden Gründen keine Bedeutung zu:
Nach den insoweit maßgebenden Urteilsannahmen ging die Initiative zu der kriminellen Aktion von Ing.Wilhelm P***** aus (US 21), als dessen Stellvertreter und "Finanzchef" (US 11, 21 b) der Beschwerdeführer den Plan entwickelte und in die Tat umsetzte (US 21). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise war Ing.P***** als Konzernherr und unbeschadet der jeweiligen juristischen Konstruktionen seiner verschiedenen Firmen, mit denen bloß Haftungen verlagert und begrenzt werden sollten, der "tatsächliche Machthaber" des Firmenimperiums (US 3, 11). Demgemäß sind der wirtschaftliche Erfolg oder Mißerfolg seiner zahlreichen Unternehmen ihm zuzurechnen. Er (Ing.P*****) ist daher als Schuldner das qualifizierte Tatsubjekt des Sonderdelikts nach § 156 StGB. Handelt aber ein nichtqualifizierter Täter (der Angeklagte) im Sinne des § 156 StGB im Einvernehmen mit dem Qualifizierten, so haftet er dafür jedenfalls nach §§ 12, 14 Abs 1 erster Satz StGB, weil die im § 156 StGB verlangte Qualifikation des Täters das Unrecht der Tat betrifft (SSt 50/2), sodaß sich die besonderen Eigenschaften und Verhältnisse des Deliktssubjekts auf alle Beteiligten auswirken.
Auf die dogmatische Streitfrage, ob lediglich der Träger der besonderen Subjektqualität als unmittelbarer Täter in Betracht kommt, sodaß extrane Beteiligte nur Bestimmungs- oder Beitragstäter sein können (idS va Kienapfel AT5 E 7 RN 4, 9, 10 und Z 24 RN 29; Burgstaller RZ 1975, 15 FN 23, 17 FN 43; Zipf ÖJZ 1975, 621; Fuchs AT, 330; RZ 1980/21 mit Anm Burgstaller; SSt 50/2), oder ob auch Extrane unmittelbare Täter eines Sonderdeliktes sein können (idS Friedrich RZ 1986, 258 ff; Leukauf-Steininger Komm3 § 14 RN 7; Triffterer Beteiligungslehre 86 und AT2 418; Fabrizy in WK § 14 Rz 8, je mwN) muß hier nicht eingegangen werden, weil angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei Täterschaftsformen des § 12 StGB dem Angeklagten Dipl.Ing.Klaus K***** durch die Annahme seiner unmittelbaren Täterschaft kein Nachteil erwachsen ist.
Die weitwendigen Beschwerdeausführungen, mit denen die Verteidigung aus zahlreichen Zeugenaussagen nachzuweisen trachtet, daß der Angeklagte nicht leitender Angestellter der WILCO war, gehen daher nach dem Gesagten mangels rechtlicher Relevanz ins Leere.
Mit dem Einwand, durch die Überweisung von 20 Mio S am 18.Dezember 1985 als "Akonto" an die VC sei das Vermögen der WILCO nicht vermindert worden, weil diese gegen die VC eine Forderung in gleicher Höhe erworben habe, setzt sich der Beschwerdeführer darüber hinweg, daß dieser Betrag nach den Urteilsfeststellungen am 23.Dezember 1985 von VC unter dem Titel "Provisionen" an Ing.P***** überwiesen wurde, sohin nicht in der VC als Deckungskapital einer Forderung der WILCO verblieben ist (US 21). Der Beschwerdeführer übergeht weiters, daß zum Zeitpunkt der Überweisung das Konto der WILCO bei der T***** Sparkasse, von dem der Betrag abdisponiert wurde, bei einem Kreditrahmen von drei Mio S einen Debetsaldo von über neun Mio S auswies und die WILCO darüberhinaus mit fälligen Lieferantenforderungen von über 23 Mio S (davon mehr als 17 Mio S überfällig) konfrontiert war (US 21 b). Desgleichen war dem Beschwerdeführer, der über die wirtschaftliche Lage von WILCO und VC "genau Bescheid" wußte (US 21 b), bekannt, daß das - von ihm in der Nichtigkeitsbeschwerde wiederholt erwähnte - "Verrechnungskonto" im Zeitpunkt der Überweisung einen, wenngleich möglicherweise nicht abgestimmten Saldo von (nur) 3,4 Mio S zugunsten der WILCO auswies (US 21).
Unter diesen Prämissen konnte aber das Erstgericht mit Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer, der "die Bonität, die Verrechnungskonten, den Gläubigerstand und die Art der Verflechtung der Firmen VC und WILCO genau kannte" (US 21 d), mit der Bezahlung einer "Nichtschuld" (US 21 c und d) in der Höhe von 20 Mio S zum einen eine Vermögensverringerung bei WILCO, zum anderen eine daraus resultierende Gläubigerschädigung ernsthaft "in Kauf nahm" (gemeint: bedacht) und sich damit abgefunden hat (US 21 d), zumal die VC per 31. Dezember 1984 mit fast 162 Mio S verschuldet war (US 7) und ebenso wie die WILCO und die vom Angeklagten als Nachfolgefirma des Generalunternehmers VC gegründete Firma I***** S***** im Jahre 1987 in Konkurs verfiel.
Soweit der Beschwerdeführer nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung eine Auseinandersetzung damit vermißt, daß die Verrechnungskonten zwischen WILCO und VC nicht abgestimmt waren, der tatsächliche Verrechnungssaldo auch den in der Buchhaltung der beiden Unternehmen Beschäftigten nicht genau bekannt war, aktuelle Bilanzen nicht vorlagen und die wiederholt vorgenommenen "Akontozahlungen" im nachhinein "Projekten zugeordnet" wurden, kommt dem Vorbringen ebenfalls keine Entscheidungsrelevanz zu. Denn all dies könnte keinesfalls zugunsten des Angeklagten jene tatsächlichen Grundlagen verändern, aus denen das Schöffengericht auf das Vorliegen eines deliktsspezifischen Vorsatzes geschlossen hat.
Der Rekurs des Beschwerdeführers auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in der kassatorischen Entscheidung vom 21.Dezember 1993, 14 Os 161/93 (S 8), versagt, weil nach den Urteilsannahmen im zweiten Rechtsgang vom Transfer von "Liquiditätsüberschüssen" keine Rede mehr ist, solche vielmehr nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens bei keinem der involvierten Unternehmen festgestellt werden konnten (US 21).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe eine Prüfung anhand des Konkursaktes unterlassen, ob die im Jahre 1985 bestehenden Verbindlichkeiten der WILCO auch noch im Konkursverfahren offen waren und daher Gläubiger durch die in Rede stehende Überweisung geschädigt worden sind, setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilsfeststellungen hinweg, wonach die beispielsweise angeführten Gläubiger mit überfälligen Forderungen (die zum Teil bis in das Jahr 1982 zurückreichen - US 21 b), "auch noch im Konkursverfahren Gläubiger waren, deren Forderungen aus den 20 Mio S zur Gänze hätten befriedigt werden können" (US 21 d). Dem Beschwerdevorbringen zuwider ergibt sich daraus mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß der durch die Tathandlung des Angeklagten herbeigeführte Schaden an den Befriedigungsrechten der Gläubiger der WILCO aus dem Jahre 1985 "S 500.000,- bei weitem übersteigt" (US 21 d), zumal es bei Stammlieferanten aus laufender Rechnung nicht darauf ankommt, daß eine Forderung aus Dezember 1985 auch noch im Konkurs offen ist. Vielmehr sind solche Gläubiger auch geschädigt, wenn sie aus laufender Rechnung im Konkurs einen Ausfall ihrer Befriedigungsrechte hinnehmen mußten. Formelle Begründungsmängel gegen diese Urteilsannahmen werden in der Beschwerde nicht dargetan.
Das Beschwerdeargument, angesichts der dreijährigen Verjährungsfrist von Lieferantenforderungen sei es "nach der Lebenserfahrung äußerst unwahrscheinlich", daß Forderungen aus dem Jahre 1985 im Jahre 1987 noch nicht gerichtlich geltend gemacht wurden, stellt einerseits nur einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar und betrifft andererseits gar keine entscheidende Tatsache, weil die gerichtliche Geltendmachung der Forderungen keine Tatbestandsvoraussetzung ist. Ebensowenig von Bedeutung ist die Behauptung, die WILCO sei erst im Jahre 1987 zahlungsunfähig geworden, weil die Strafbarkeit wegen betrügerischer Krida weder Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners noch die Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens voraussetzt (Mayerhofer-Rieder StGB3 E 23 zu § 156). Damit wird nur der bereits zuvor durch tatsächliche Vermögensverringerung eingetretene Schaden effektuiert.
Einmal mehr auf das ihm jedenfalls im Rahmen einer Mängelrüge verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung begibt sich der Beschwerdeführer, wenn er mit Hinweisen auf Zeugenaussagen darzulegen versucht, es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, daß sich die durch die Überweisung des Betrages von 20 Mio S gegenüber der VC begründete Forderung der WILCO infolge des Konkurses der VC als uneinbringlich erweisen werde. Zum einen wird ihm die Vorhersehbarkeit der Insolvenz der VC vom Erstgericht ebensowenig unterstellt, wie die von ihm gleichfalls bekämpfte Tatvariante, er habe mit Ing.P***** die Herbeiführung der Insolvenz geradezu betrieben; zum anderen verkennt er, daß auch eine mit bedingtem Vorsatz herbeigeführte Schmälerung der Befriedigung der Gläubigerrechte durch tatsächliche Vermögensverringerung den Tatbestand erfüllt, er sohin keineswegs in dem Bewußtsein gehandelt haben muß, daß der gesamte Betrag von 20 Mio S nicht mehr "rückgeführt" werden kann. Vielmehr reicht aus - und dagegen bestehen nach Überprüfung des ersichtlich auch darauf abzielenden Beschwerdevorbringens anhand der Akten keine erheblichen Bedenken -, daß er in Kenntnis der angespannten finanziellen Situation in beiden Unternehmen einen Teilausfall der Forderung ernstlich bedacht und sich mit einer daraus resultierenden Gläubigerschädigung von mehr als 500.000 S abgefunden hat. Dabei spielt es - wie nochmals betont sei - angesichts der aktuellen Größenordnung der kriminellen Vermögensverfügung keine Rolle, ob dem Angeklagten der genaue Saldo des Verrechnungskontos der beiden Unternehmen unter Berücksichtigung allfälliger Lieferanten- und Kundenkonten bekannt war. Ob die T***** Sparkasse im Ergebnis geschädigt war oder ob es ihr gelang, sich "aus wechselseitigen Verrechnungserklärungen zwischen den sogenannten P*****firmen" schadlos zu halten, ist abermals ohne Bedeutung, weil es beim Tatbestand der betrügerischen Krida um die Beeinträchtigung des Befriedigungsfonds der Gläubigergesamtheit, nicht aber darum geht, ob es einzelnen von ihnen doch noch gelingt, eine Schädigung durch Befriedigung aus anderen Quellen zu verhindern.
Soweit der Beschwerdeführer ganz allgemein Feststellungs- und Begründungsmängel in Ansehung der entscheidenden Konstatierungen "über die äußere und innere Tatseite" behauptet, setzt er sich über den tatsächlichen Urteilsinhalt und die Argumentation der Tatrichter hinweg, die sie zu dieser Überzeugung kommen ließen (§ 258 Abs 2 StPO). Solcherart wird keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Es trifft zwar zu, daß das angefochtene Urteil eine Reihe von Feststellungen über Vorgänge rund um die Firma Z***** V***** (ZV) und andere Unternehmen aus dem "P*****imperium" enthält, die zum Teil in die Zeit vor der Tat, zum Teil in die Zeit danach fallen, und die daher nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens sind. Damit erübrigt sich aber ein Eingehen auf das darauf bezogene Beschwerdevorbringen, in dem der Beschwerdeführer darzulegen sucht, warum er insoweit "eine Reihe von Aussagen nicht unwidersprochen hinnehmen" könne.
Auch durch die bloße Wiederholung seiner Verantwortung, er habe nur im Auftrag des Geschäftsführers der WILCO, Mag.Wilhelm P***** jun., gehandelt, wird kein Begründungsmangel entscheidender Urteilsfeststellungen aufgezeigt, weil das Erstgericht diese Verantwortung ohnedies berücksichtigt (US 15, 17), sie jedoch nicht geglaubt hat (US 21, 21 c und d).
Ob es zum Zeitpunkt der Überweisung Ende 1985 bereits eine Forderung der Firma A***** gegen die WILCO (in der Höhe von 4.350 S - US 21 b) gegeben hat oder - wie der Beschwerdeführer meint - eine solche erst im Jahre 1987 entstanden ist, kann angesichts der hier in Rede stehenden Größenordnungen der anderen relevanten Beträge auf sich beruhen. Daß gerade diese Kleingläubigerin im Schuldspruch illustrativ genannt wird, erhöht deren Bedeutung nicht.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, daß sich sein Zugeständnis einer "Schädigung" der Z***** V***** infolge von "Doppelzahlungen" nicht auf einen aus der gegenständlichen Tathandlung resultierenden Schaden bezog, sondern auf einen solchen aus der Tatsache, daß die WILCO ihre Lieferanten an sich nur schleppend bezahlte (S 459 f/XXVII). Da entgegen der Auslegung dieses "Zugeständnisses" durch das Erstgericht im Urteil (US 15, 21 b und d) aber nicht festgestellt ist, daß der WILCO eine Bezahlung infolge der vom Angeklagten verfügten Überweisung gar nicht möglich war, der angebliche Schaden sohin auch nicht auf diese Überweisung zurückzuführen ist, kommt dem Denkfehler des Erstgerichtes keine entscheidende Bedeutung zu, zumal im Urteil insoweit konkrete Beträge oder zumindest Größenordnungen der Schädigung nicht angeführt sind und zur Tatbestandsverwirklichung die Schädigung eines einzigen Gläubigers ausreicht.
Daß der Angeklagte "als Finanzmanager innerbetrieblich eine Kontrollfunktion gegenüber der Firmenleitung ausüben mußte" (US 21 d), trifft in der Tat nicht zu. Seine Schuld auch damit zu begründen (US 21 d), war daher zwar verfehlt, doch ist dies nach Lage des Falles rechtlich bedeutungslos, weil sich die strafrechtliche Haftung des Angeklagten - wie schon eingangs dargetan - auf jeden Fall aus §§ 12, 14 Abs 1 erster Satz StGB ableitet.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß der Beschwerdeführer weder formelle Begründungsmängel entscheidender Natur (Z 5) darzulegen noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen vermochte, aus denen sich erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben hätten. Soweit eine Rechtsrüge (Z 9 lit a) den undifferenzierten Beschwerdeausführungen überhaupt entnommen werden kann, verfehlt der Beschwerdeführer eine gesetzmäßige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes, weil er im Urteil festgestellte Tatsachen bestreitend nicht den erforderlichen Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vornimmt. Der nur nominell angeführte weitere materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund (Z 10) wurde überhaupt nicht ausgeführt, weil der Beschwerdeführer das andere Strafgesetz nicht anzugeben vermag, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen.
Die zum Großteil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen folgt (§ 285 i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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