OGH 10Os184/83

OGH10Os184/8310.7.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner, Dr. Felzmann sowie Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wittmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 19.Mai 1984, GZ. 9 Vr 638/78-128, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, des Amtsrates Wolfgang Heinzl als Vertreter des Finanzamtes Gmünd (als Finanzstrafbehörde erster Instanz) und des Verteidigers Dr. Strobl, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten I.1.b, 2.a, b, d, e, IV.1., 3., 4. und VII.1. hinsichtlich der Verkürzung der Gewerbesteuer für die Jahre 1974 bis 1976 sowie nach § 290 Abs. 1 StPO. auch nach den Punkten I.1.c und VII.2., ferner im (bezüglich der Feststellung eines 100.000 S übersteigenden Schadens aufrecht bleibenden) Ausspruch zu Punkt I., der durch die Tat(en) herbeigeführte Schaden betrage 11,178.000 S, im Ausspruch zu Punkt VII.1., der Gesamtbetrag der zu niedrig festgesetzten Abgaben betrage 2,053.254 S, und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen. Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch laut den Punkten I.1.c und VII.2. gerichtet ist, wird der Angeklagte damit auf diese Entscheidung verwiesen; im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen ihm auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Rechtsmittel betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

A. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A der Verbrechen (I.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB., (III.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und (IV.) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB., ferner der Vergehen (II.) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 (1.) Z. 1 und (2.) Z. 2 StGB., (V.) des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs. 1 StGB. und (VI.) nach § 114 ASVG.

sowie (VII.) des (richtig: der) Finanzvergehen nach § 33 (1.) Abs. 1 und (2.) Abs. 2 lit. a FinStrG. schuldig erkannt; von weiteren Anklagevorwürfen wurde er freigesprochen.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB., wegen Verstrickungsbruchs und und nach dem ASVG. (Fakten II.1., V. und VI.) ist ebenso in Rechtskraft erwachsen wie der Teilfreispruch.

Gegen den Schuldspruch im übrigen und zum Teil auch gegen den Strafausspruch hat der Angeklagte, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z. 3, 4, 5, 9

(sachlich: lit. a und lit. b), 10 und 11 StPO., Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; gegen den Strafausspruch hat er außerdem Berufung ergriffen.

Der Beschwerde kommt teilweise (Fakten I.1.b, 2.a, b, d, e, IV.1., 3., 4.) Berechtigung zu; in zwei Fällen (Fakten I.1.c, VII.2.) ist das Urteil überdies zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer von ihm nicht geltend gemachten, zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 Abs. 1 StPO.) materiellrechtlichen Nichtigkeit behaftet.

B. Fahrlässige Krida (Fakten II.1. und 2.).

Insoweit liegt dem Angeklagten zur Last, in Heidenreichstein als Schuldner mehrerer Gläubiger (1.) in der Zeit von 1973 bis Ende 1976 fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, indem er insbesondere übermäßigen privaten und im Rahmen seiner beiden Einzelunternehmen, und zwar einer unter der Fa. 'G***' betriebenen Glaserei sowie einer mit der Produktion von Isolierglas befaßten Fa. 'H***', auch übermäßigen geschäftlichen Aufwand trieb und unverhältnismäßig Kredit benutzte, sowie (2.) von Ende 1976 bis zum 20.Juli 1978 in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit über das ihm als betrügerische Krida (Faktum I.2.) angelastete Verhalten hinaus fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder zumindest von deren Mehrheit vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er insbesondere neue Schulden einging, Schulden zahlte, Pfänder bestellte und nicht rechtzeitig das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses beantragte.

In Ansehung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung (Faktum II.2.) rügt der Beschwerdeführer (Z. 4) die Abweisung (S. 628- 630/IV) seines Antrags auf Vernehmung seines Steuerberaters als Zeugen zum Nachweis dafür, daß nach den Entwicklungen im Jahr 1977 bis knapp vor seinem letztlich eigenen Antrag auf Konkurseröffnung mit einer 'Fusionierung der Fa. B mit der Fa. Z***' zu rechnen gewesen sei (S. 444/IV); im Hinblick darauf, daß ihm immer wieder dahingehende Zusicherungen gegeben worden seien, könne ihm - so vermeint er - die Weiterführung des Geschäftsbetriebes nach dem Erkennen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht als Außerachtlassung der zum Schutz der Gläubiger geboten gewesenen Sorgfalt (§ 6 Abs. 1 StGB.) vorgeworfen werden, weil sie doch darauf gerichtet gewesen sei, das Unternehmen durch die in Rede stehende Maßnahme zu sanieren und dadurch die Stellung der Gläubigerschaft zu verbessern.

Inwiefern sich selbst bei der vom Angeklagten erhofften Fusionierung seiner bereits in statu cridae befindlichen Firma 'B' mit der Fa. Z*** - bei der er bereits zu Beginn des hier aktuellen Deliktszeitraums erhebliche Verbindlichkeiten hatte - aus der (überhaupt nur mehr durch eine noch weitergehende Aufstockung der ohnehin schon vielzu hohen Bankkredite und Lieferantenschulden finanzierbaren) Fortsetzung der Geschäftstätigkeit durch ihn bis über das Jahr 1976 hinaus keine (aus der Anhäufung weiterer Schulden resultierende) Benachteiligung zumindest einzelner, sondern (im Gegenteil dazu) sogar eine im Vergleich zu einem rechtzeitig eingeleiteten Insolvenzverfahren gleichmäßige Verbesserung der Position sämtlicher Gläubiger (einschließlich der Fa. C selbst) hätte ergeben sollen, war aber dem vom Erstgericht abgelehnten Antrag in keiner Weise zu entnehmen; die (in der Beschwerde ebenfalls unterbliebene) Darlegung einer Relevanz des Beweisthemas in jene - zur Annahme eines nach § 159 Abs. 1 Z. 2 StGB. sorgfaltsgemäßen Verhaltens allein zielführende - Richtung hin wäre jedoch umso notwendiger gewesen, als die Verantwortung des Beschwerdeführers, der insoweit bloß sein Bestreben betont hat, den Betrieb zu retten und seine eigene Stellung als Geschäftsführer zu sichern (S. 390, 392, 397/IV), gleichermaßen ein Substrat dieser Art vermissen läßt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Ablehnung des relevierten Antrags hat demnach das Schöffengericht, welches die vom Angeklagten behaupteten und vom Geschäftsführer der Fa. C zeugenschaftlich bestätigten (S. 155 ff./IV) Fusionierungsgespräche ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (US. 22), keine Gesetze verletzt oder Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beachtung durch das Wesen eines auch die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten gewesen wären.

C. Schwerer Betrug (Faktum III.).

Diesem Schuldspruch zufolge hat der Beschwerdeführer, dem seine Zahlungsunfähigkeit nach dem zuvor Gesagten schon seit dem Ende des Jahres 1976 bekannt war, am 22.Juni 1978, also knapp einen Monat vor seinem eigenen Konkursantrag, in Heidenreichstein mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der dortigen V*** durch Täuschung über Tatsachen zur Gestattung der weiteren überziehung des bestehenden Kontokorrentkreditrahmens um 1,436.438,93 S verleitet, welche das bezeichnete Institut um diesen Betrag am Vermögen schädigte, indem er bei einer schon vorgelegenen überziehung des mit 25 Mio. S festgesetzt gewesenen Rahmens auf mehr als 35 Mio. S seine vereinbarungsgemäß zur Besicherung abzutretenden Außenstände, von denen er in Wahrheit bereits 175.558,04 S selbst einkassiert sowie weitere 3,320.198,76 S gegen künftig für ihn zu erbringende Dienstleistungen verglichen hatte und die in der Folge nur mit 1,6 Mio. S einbringlich waren, per 31.Mai 1978 fälschlich mit 17,614,792,84 S bezifferte und zedierte, wobei ihm in Kenntnis der wahren Sachlage keine weiteren Abbuchungen oder Abhebungen mehr genehmigt worden wären.

Dazu nahm das Erstgericht - in bezug auf den hier maßgebenden Sachverhalt sinngemäß zusammengefaßt - insbesondere als erwiesen an, daß der Angeklagte, der zur Besicherung des Kredits neben der Bestellung von Hypotheken und Bürgschaften auch seine gesamten Außenstände mit einer Mantelzession an die Bank abgetreten hatte, in der Computer-Liste über seine Kundenforderungen zum Stichtag ebenso wie in der betreffenden (jeweils zusätzlich zu unterfertigenden) Einzelabtretung unter anderem eine Verbindlichkeit der Fa. D in der zuvor bezeichneten Höhe von rund 3,3 Mio. S angeführt hatte, obwohl sie zufolge eines Vergleichs schon erloschen war; durch das Vortäuschen des aufrechten Bestandes auch dieser Forderung verleitete er das Institut zur weiteren Kreditgewährung im vereinbarten Ausmaß von 80 % der gesamten Zessionsvaluta, wodurch es den mit der darauf beruhenden Ausweitung des Kredits - der in der Folge aus den abgetretenen Außenständen nur zu einem geringen Teil abgedeckt werden konnte - verbundenen Schaden in der ihm angelasteten Höhe von rund 1,4 Mio. S erlitt (US. 5 f., 27-30, 39, 44 f.).

Zur subjektiven Tatseite stellte das Schöffengericht fest, daß der Beschwerdeführer im Bewußtsein, die E werde ihm als langjährigem Geschäftspartner vertrauen sowie die zedierten Forderungen nicht auf ihre Richtigkeit und Einbringlichkeit überprüfen, solcherart die Kreditgrundlage vorsätzlich manipulierte, weil Bürgschaften nicht mehr angenommen wurden und die Liegenschaften bereits mit Hypotheken ausgelastet waren; er wußte, daß er den Kredit, den er brauchte, nicht mehr werde zurückzahlen können, und täuschte daher die E mit Bereicherungs- sowie mit Schädigungsvorsatz, um seinen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können (US. 5 f., 30, 39, 44). Auch gegen diese Verurteilung geht die Beschwerde fehl. Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit der dem Angeklagten jeweils eingeräumte Kreditrahmen von der Höhe der angeblich zedierten Forderungen abhängig gewesen sei; wird doch im Urteil ohnehin ausdrücklich konstatiert, daß der Zessionskredit seiner Höhe nach mit 80 % aller jeweils noch offen gestandenen (pauschal und im einzelnen abgetretenen) Forderungen, die er dem Institut monatlich durch ein Verzeichnis nachzuweisen hatte, limitiert war (US. 27). Demgemäß hat das Schöffengericht, einem weiteren damit zusammenhängenden Beschwerdeeinwand (Z. 9 lit. a) zuwider, auch die Kausalität der dem Beschwerdeführer angelasteten Täuschung der Bank über die Gesamthöhe seiner Außenstände per 31.Mai 1978 für die Einräumung eines höheren Kreditrahmens darin erblickt, daß er hiedurch das Institut zu weiterer Kreditgewährung im Ausmaß von 80 % davon und solcherart zu einer Ausweitung des Kredits um rund 1,4 Mio. S verleitete (US. 5, 44); soweit er demgegenüber die Auffassung vertritt, nach den Urteilsfeststellungen bleibe es offen, ob die E einer Erhöhung des Debet-Saldos nicht auch dann zugestimmt hätte, wenn er ihr lediglich Forderungen in der Höhe der letzten Endes tatsächlich realisierbar gewesenen Außenstände oder sogar noch weniger zediert hätte, setzt er sich daher abermals über die (insbesondere in ihrem Zusammenhang) unmißverständlichen Konstatierungen des Erstgerichts einfach hinweg.

Feststellungen über die absolute Höhe des vereinbart gewesenen Kreditrahmens und über den Kontostand zur Tatzeit aber wären nach Lage des Falles gar nicht erforderlich gewesen: genug daran, daß die Bank (wie dargelegt) durch ihre vom Angeklagten bewirkte Täuschung über den Umfang seiner gesamten Kundenforderungen jedenfalls zu der sie schädigenden weiteren Kreditgewährung bewogen wurde. Das in der Beschwerde bemängelte Fehlen einer Begründung für die im Spruch enthaltene Konstatierung der Höhe des Kreditrahmens mit 25 Mio. S einerseits sowie des tatsächlich gewährten Kredits mit mehr als 35 Mio. S anderseits betrifft daher keine entscheidende Tatsache im Sinn des damit (der Sache nach) geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z. 5), zumal die erörterte Feststellung einer Kausalität der Täuschung für die Bewilligung der Kreditausweitung unter vermeintlicher ausreichender Besicherung, wie zur Klarstellung vermerkt sei, mit der Annahme einer zur Tatzeit bereits vorgelegenen Kontoüberziehung um mehr als 10 Mio. S, von der das Schöffengericht im Urteilstenor ausging, keineswegs unvereinbar ist; auch der Umstand, daß demzufolge der Debet-Saldo zu dieser Zeit etwa doppelt so hoch war, wie der (zum Teil vorgetäuschte) Forderungsbestand, verschlägt daran nichts, weil der Kredit ja wie schon gesagt nicht nur durch Forderungsabtretungen, sondern überdies - und zwar in erster Linie - durch Hypotheken und Bürgschaften gesichert war. In bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last fallende, nach dem Gesagten den Schuldspruch tragende Täuschung über die Höhe seiner per 31.Mai 1978 offen gestandenen Forderungen hinwieder ist den - durch die Aussagen der Zeugen F und G (S. 561, 563, 618/IV) vollauf gedeckten -

Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit (US. 5, 27, 30, 39, 44) zu entnehmen, daß allein schon der Entfall der in der betreffenden Computer-Liste (gleichwie in der ihr entsprechenden Einzelabtretung) aufgenommenen Verbindlichkeit der Fa. D in der Höhe von rund 3,3 Mio. S, die in Wahrheit seit Monaten erloschen war, aus dem Gesamtbestand der zedierten Außenstände bereits die Nichtgenehmigung einer weiteren Kreditüberziehung (und damit das Unterbleiben der inkriminierten Schädigung der Bank) zur Folge gehabt hätte, weil diesfalls die 80 %ige Bevorschussung bloß der übrigen noch offen gestandenen (abgetretenen) Kundenforderungen (selbst unter Berücksichtigung der Hypotheken und Bürgschaften) nicht einmal zur Besicherung des zur Tatzeit bereits vorgelegenen Debet-Saldos ausgereicht hätte.

Die nochmalige Aufnahme dieser Forderung in das der E bei der neuerlichen Kreditaufnahme vorgelegte Verzeichnis der offen Außenstände (sowie in die Einzelabtretung) wäre aber, wie das Erstgericht durchaus folgerichtig annahm, unbeschadet der (jedenfalls vorauszusetzenden) Existenz des Anspruchs zur Zeit seiner ursprünglichen (eigentlichen) Zession nur dann zulässig gewesen, wenn letzterer auch noch am betreffenden Stichtag zu Recht bestanden hätte, weil für den jeweiligen Kreditrahmen naturgemäß ausschließlich der aktuelle Forderungsbestand von Bedeutung sein konnte. Das gewußt zu haben, hat der Angeklagte, dem es gleichermaßen bekannt war, daß die in Rede stehende Forderung zufolge eines Vergleichs nicht mehr aufrecht bestand - nach anfänglichen Ausflüchten (S. 429 f./IV) - zuletzt auch gar nicht mehr bestritten; folgerichtig hat er eine Täuschung des Kreditinstituts lediglich deshalb in Abrede gestellt, weil ohnehin auch letzteres über den betreffenden Vergleich informiert gewesen sei (S. 431, 472, 474, 617, 621 f./IV).

Insoweit ist jedoch die Mängelrüge (Z. 5) mit dem Einwand, das Erstgericht habe eben diese Verantwortung des Beschwerdeführers mit Stillschweigen übergangen, nicht stichhältig; denn den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhang ist klar genug zu entnehmen, daß das Schöffengericht bei der Annahme, er habe die Bank durch die Vorlage des mehrfach relevierten Verzeichnisses und durch die ihr entsprechende Einzelabtretung vorsätzlich über den Nichtbestand der Forderung hinweggetäuscht, abermals den Aussagen der Zeugen F und G folgte, wonach die E erst nach der auf der Computer-Liste und der Einzelabtretung vom 22.Juni 1978 basierenden Kreditausweitung von der Nichtexistenz der angeblichen Forderung gegen die Fa. D erfuhr (S. 561, 613, 615- 617/IV), und daß es demgemäß seine wie dargestellt leugnende Darstellung als widerlegt ansah. Von einer Unvollständigkeit oder Undeutlichkeit des Urteils in diesem Belang kann folglich keine Rede sein.

So gesehen war aber die vom Verteidiger beantragte (S. 589, 366 f./IV) Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Buchsachverständigen zum Beweis dafür, daß die an die E zedierten Forderungen 'im Zeitpunkt der Zession in voller Höhe als tatsächlich gegeben anzusehen gewesen' seien und 'sich erst nachträglich Umstände entwickelt haben, die zu einer Minderung der Gesamtzessionssumme geführt haben', in der Tat entbehrlich, weil es auf den zuerst unter Beweis gestellten Umstand nach Lage des Falles überhaupt nicht ankommt und die aus den dargelegten Erwägungen allein interessierende Forderung gegen die Fa. D jedenfalls im hier maßgebenden Zeitpunkt des Vortäuschens ihres aufrechten Bestandes gegenüber dem Kreditgeber bereits erloschen war. Die gegen die Ablehnung (S. 629/IV) des erörterten Beweisantrags gerichtete Verfahrensrüge (Z. 4) ist daher gleichfalls nicht zielführend. Im Hinblick darauf, daß darnach eine schadenskausale Täuschung der Bank durch den Angeklagten schon insoweit mängelfrei feststeht, als er dieser den aufrechten Bestand einer Forderung gegen die Fa. D in der Höhe von rund 3,3 Mio. S vorspiegelte, ist es ferner ohne Belang, ob er allenfalls zudem noch in bezug auf weitere Zessionen durch derartige oder ähnliche Manipulationen einen höheren Forderungsbestand und damit eine weitere Kreditbasis vorgetäuscht hat oder nicht. Der reklamierten Feststellung (Z. 9 lit. a) darüber, ob andere abgetretene Außenstände, deren Existenz von den angeblichen Schuldnern bei einer nach der inkriminierten Erwirkung einer Kreditausweitung durch den Beschwerdeführer seitens der E vorgenommenen überprüfung bestritten wurde, nichtsdestoweniger zur Zeit ihrer Zession doch wirklich bestanden haben und wann eine Gegenforderung der Fa. H, derentwegen ein Anspruch gegen letztere im Betrag von rund 1,2 Mio. S ebenfalls (zumindest objektiv) zu Unrecht abgetreten wurde, entstanden und aufgerechnet worden ist, bedurfte es demnach aus diesem Grund nicht.

Abermals nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt ist sodann jene Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) des Angeklagten, mit der er behauptet, das Urteil enthalte in den Entscheidungsgründen keine Konstatierungen über den ihm im Tenor angelasteten Bereicherungsvorsatz; dazu genügt es, ihn auf die dahingehenden Feststellungen (US. 44 f.) zu verweisen.

Auf einer völligen Fehlinterpretation der Urteilsbegründung schließlich beruht der Einwand (Z. 9 lit. b), das Erstgericht hätte auf Grund der Urteilsannahme, daß vom Beschwerdeführer durch Klage und freiwillige Zahlung insgesamt 1,6 Mio. S hereingebracht worden seien, genauere Konstatierungen über Zeitpunkt und Höhe der damit relevierten freiwilligen Zahlungen treffen müssen, weil in diesem Umfang tätige Reue in Betracht komme; ist doch der betreffenden Urteilspassage (US. 29) in ihrem inneren Zusammenhang sowie in Verbindung mit der als Feststellungsgrundlage zitierten Zeugenaussage (S. 238

des Hauptverhandlungsprotokolls = S. 614/IV) klar zu entnehmen, daß sie keineswegs etwa die Annahme einer Gutmachung des Betrugsschadens durch den Angeklagten zum Ausdruck bringt, sondern vielmehr die Zahlung solcher zedierter Forderungen durch die Schuldner, in Ansehung deren ihm ohnehin gar nicht zur Last gelegt wird, daß es (auch) ihre Abtretung gewesen sei, durch die er betrügerisch eine Kreditausweitung erwirkt habe.

D. Betrügerische Krida und falscher Offenbarungseid (Fakten I. und IV.).

Wegen dieser Delikte wurde der Beschwerdeführer verurteilt, weil er (I.) im Jahr 1978 in Heidenreichstein (und in Krems an der Donau) vorsätzlich die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt habe, indem er Bestandteile seines Vermögens (2.) veräußerte und dadurch sein Vermögen wirklich verringerte, und zwar (d, e) am 30.Juni einen PKW. Renault 30 TS im Wert von über 100.000 S an Manfred A sowie einen weiteren PKW. Citroen 2 CV im Wert von über 50.000 S an Eveline A, (a, b) am 1.Juli den Glasereibetrieb samt Handelsunternehmen im Wert von ca. 1,3 Mio. S sowie 70 % der Geschäftsanteile der Fa.'T*** Dichtungsmassen GesmbH.' im Wert von mehr als 75.000 S an Manfred A und (c) am 20.Juli Betriebseinrichtungen sowie Warenlager der Fa. 'B' im Wert von zusammen rund 4,081.000 S an die Fa. 'D***-Dichtungsmassen GesmbH.', und ferner (1.) im August im Konkursverfahren verheimlichte sowie teilweise beseite schaffte und dadurch sein Vermögen zum Schein verringerte, und zwar (a) ein Grundstück in Andorra im Wert von 400.000 S, (b) drei anonyme Sparbücher mit Einlagen im Gesamtbetrag von rund 5,068.000 S und (c) ein weiteres Sparbuch, lautend auf 'Manfred A', mit einem Einlagenstand von rund 190.000 S;

wobei er (zu 1. und 2.) durch die Tat(en) einen 100.000 S übersteigenden Schaden, und zwar im Gesamtbetrag von ca. 11,178.000 S, herbeigeführt habe;

sowie (IV.) am 31.August 1978 vor dem Kreisgericht Krems an der Donau vorsätzlich den in § 100 KO. vorgesehenen Offenbarungseid falsch geschworen habe, indem er Bestandteile seines Vermögens verschwieg, und zwar (1.) ein in seinem Wohnungseigentum gestandenes Verkaufslokal in Wien im Wert von ca. 200.000 S, (2.) das zuvor bezeichnete Grundstück in Andorra, (3.) 23 Zertifikate der 'P*** über Namensaktien zu je 500 sfrs,

(4.) die gleichfalls bereits oben angeführten drei anonymen Sparbücher und (5.) ein weiteres Sparbuch, lautend auf 'Peter A', mit einem Einlagenstand von rund 1,3 Mio. S.

1. Zum Schuldspruch wegen der Veräußerung von Betriebsvermögen der Fa. 'B' im Wert von insgesamt 4,081.485 S (am Tag vor seinem eigenen Konkursantrag) an die Fa. 'D*** (Faktum I.2.c), die er kurz vorher an einen Treuhänder übertragen hatte, um nur 1,369.700 S (US. 25) bemängelt der Angeklagte (der Sache nach ausschließlich Z. 9 lit. a) das Fehlen von Feststellungen darüber, daß noch keinerlei Schritte zur Durchführung des betreffenden Kaufvertrages unternommen worden seien; die bloße Antragsunterzeichnung, so vermeint er, sei lediglich als eine straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen. Damit ist er indessen nicht im Recht. Denn bei einem Verkauf entspricht -

der Beschwerdeauffassung zuwider - sehr wohl schon der Vertragsabschluß, durch den der Käufer (zumindest) den Anspruch auf übergabe des Kaufgegenstands erlangt, vollauf dem Begriff 'veräußern' im Sinn des § 156 StGB., also der Tätigkeit des Ausscheidens der betreffenden Sache aus dem wirtschaftlichen Vermögen des Verkäufers (vgl. Liebscher im WK., Rz. 15 zu § 156). Ein derartiges Veräußern ist allerdings (arg. 'oder sonst sein Vermögen ...

verringert') erst dann tatbestandsmäßig, wenn es zugleich eine Vermögensminderung bedeutet, der Verkäufer sohin nicht gleichzeitig einen wirtschaftlich äquivalenten Gegenwert erhält (vgl. EvBl. 1982/157, ÖJZ-LSK.

1979/382; Liebscher, a.a.O., Rz. 13, 15, Kienapfel, BT II, RN. 15, Leukauf-Steininger 2, RN. 5, alle zu § 156); eben das aber trifft im gegebenen Fall nach den Urteilsfeststellungen ohnehin zu. Durch den Abschluß des Kaufvertrages hat daher der Beschwerdeführer keineswegs bloß eine (noch straflose) Vorbereitungstätigkeit entfaltet, sondern bereits eine tatbildmäßige Ausführungshandlung gesetzt. Da die vertragsgegenständlichen Betriebseinrichtungen und Waren durch diesen (wirksamen) Verkauf aus seinem exekutiv realisierbaren Vermögen ausgeschieden sind, hat er bereits damit den zur Tatzeit existent gewesenen Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft reduziert und solcherart das in Rede stehende Verbrechen zugleich auch vollendet; bei einer wirklichen Vermögensverringerung (wie hier) dazu die Anhängigkeit oder gar den Abschluß eines Insolvenzverfahrens oder immerhin das Fehlen einer liquidierbaren Masse vorauszusetzen, besteht - seiner dahingehenden weiteren Rechtsrüge (Z. 10), die jegliche Begründung jener Auffassung vermissen läßt, zuwider - keinerlei Anlaß (vgl. ÖJZ-LSK. 1982/139, SSt. 45/2 u.a.; Liebscher, a.a.O., Rz. 22, Leukauf-Steininger 2 , a. a.O., RN. 10). Feststellungen über den Stand des Konkursverfahrens sowie darüber, ob die veräußerten Vermögensbestandteile in späterer Folge dann doch noch (nachträglich) zur Befriedigung der Gläubiger verwertet werden konnten, waren dementsprechend im hier gegebenen Zusammenhang entbehrlich.

2. Die gegen seine Verurteilung wegen des Verheimlichens eines Grundstückes in Andorra (Fakten I.1.a, IV.2.) erhobenen Beschwerdeeinwände des Angeklagten schlagen gleichfalls nicht durch. Zu den entsprechenden Anklagevorwürfen hatte er behauptet, die Liegenschaft nur zwischenzeitig als Treuhänder von einem Geldgeber erworben zu haben, den er nicht nennen wolle und an den er sie in der Folge weitergegeben habe (S. 400 f./IV); das Schöffengericht hielt jedoch diese Verantwortung für widerlegt, kam zur überzeugung, daß er das Grundstück für sich selbst angeschafft hat und nahm deshalb, weil er in Ansehung der unbestrittenermaßen in seinem Eigentum gestandenen anonymen Sparbücher (I.1.b, IV.4.) selbst zugab, sie im Offenbarungseid bewußt verschwiegen zu haben, sowie auf Grund seiner letzten Endes auch hier insoweit geständigen Darstellung außerdem als erwiesen an, daß er es solcherart ebenfalls vorsätzlich verheimlichte (US. 19, 37, 40).

Mit der Verfahrensrüge (Z. 4) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung (S. 628 f./IV) seines Antrags auf Vernehmung eines Zeugen darüber, daß er 'niemals als Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks in Andorra aufgeschienen' sei (S. 589, 366/IV).

Falls er aber - seinem eigenen Vorbringen im Konkurs (S. 399/I) zuwider -

im Sinn dieses Antrags tatsächlich 'auf dem Grundstück' nie, also nicht einmal in jener Zeit 'eingetragen' gewesen sein sollte, in der er es auch nach seiner nunmehrigen Darstellung (S. 400 f., 432/IV) sehr wohl (obgleich angeblich nur vorübergehend) 'genommen' hatte und demzufolge (jedenfalls nach außen hin) selbst daran berechtigt war, dann wäre daraus für seine Behauptung, die Liegenschaft nicht für sich erworben und sie weitergegeben zu haben, eben deswegen erst recht nichts zu gewinnen gewesen; in rechtlicher Hinsicht jedoch kommt es für die dem Urteil zugrunde liegende Annahme eines Verschweigens von Vermögensbestandteilen, die dem exekutiven Zugriff der Gläubigerschaft unterliegen, im Offenbarungseid entgegen der Beschwerdeauffassung nicht darauf an, ob es sich bei den in Rede stehenden Rechten am Grundstück, deren Verwertbarkeit im Konkurs gar nicht in Zweifel gezogen wird, um Eigentum oder um Ansprüche anderer Art handelt. Durch die Abweisung des relevierten Antrags sind demnach Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden.

Die mit der Mängelrüge (Z. 5) bekämpfte Schlußfolgerung darauf, daß der Beschwerdeführer die Liegenschaft beim Offenbarungseid nicht etwa versehentlich, sondern vorsätzlich verschwiegen hat, entspricht durchaus den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung sowie insbesondere seiner vom Erstgericht gleichfalls verwerteten eigenen Verantwortung, das Grundstück habe zu dieser Zeit nicht mehr ihm gehört, mit der er der Sache nach unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, es eben deshalb bewußt nicht als Bestandteil seines Vermögens deklariert zu haben; von einer bloßen Scheinbegründung kann daher insoweit keine Rede sein.

Mit Rücksicht auf jene Verantwortung ist aber auch die - in bezug auf das Verschweigen anderer Vermögenswerte tatsächlich bedeutsame und demzufolge bei den betreffenden Punkten des Offenbarungseides zu beachtende - Frage, ob der Angeklagte die Liegenschaft allenfalls nur deshalb nicht als einen Bestandteil seines Vermögens angegeben haben könnte, weil er angenommen habe, daß sie trotzdem für die Gläubigerbefriedigung nicht von Bedeutung sei, hier gar nicht aktuell; besonderer Feststellungen in diese Richtung hin, die er in bezug auf das Faktum IV. generell vermißt (Z. 9 lit. a), bedurfte es daher zur subjektiven Tatseite des § 288 Abs. 2 StGB. im gegebenen Zusammenhang nicht.

Gleiches gilt - wiewohl es beim jetzt in Rede stehenden Verheimlichen eines Grundstücks (anders als bei der zuvor erörterten Veräußerung von Betriebsvermögen) nicht um eine wirkliche, sondern nur um eine scheinbare Vermögensverringerung geht - auch für die (ebenfalls undifferenziert) auf sämtliche Fakten betrügerischer Krida (I.1. und 2.) bezogene Behauptung von Feststellungsmängeln (Z. 10) zur Frage der Deliktsvollendung: ist doch infolge der aus seiner dargestellten Verantwortung erhellenden beharrlichen Weigerung des Beschwerdeführers, seine Rechte an der im Ausland gelegenen Liegenschaft offenzulegen, durch die er deren kridamäßige Verwertung bis jetzt zu verhindern in der Lage war, die nach § 156 Abs. 1 StGB. tatbestandsmäßige Vereitelung der Gläubigerbefriedigung unbeschadet des derzeitigen Standes des Insolvenzverfahrens auch insoweit jedenfalls bereits eingetreten.

Nicht gesetzmäßig ausgführt schließlich ist die Rechtsrüge (der Sache nach ausschließlich Z. 9 lit. a) mit dem Vorwurf, das Urteil enthalte keine Konstatierungen darüber, ob der Angeklagte bei seinen Angaben gegenüber dem Masseverwalter überhaupt an das Grundstück gedacht und ob er es ernstlich für möglich gehalten habe, daß durch dessen Verschweigen Gläubiger geschädigt werden könnten. Denn zum einen wird dem Beschwerdeführer auch als Tathandlung der hier aktuellen betrügerischen Krida (I.1.a) ausdrücklich das Verheimlichen der Liegenschaft im Offenbarungseid zur Last gelegt (US. 19, 31) sowie ebenso ausdrücklich die Vorsätzlichkeit dieses Verhaltens festgestellt (US. 40, 45), und zum anderen ist der Entscheidung aus Spruch und Gründen im Zusammenhang (US. 3, 23, 31, 41) sehr wohl - und entgegen der weiteren Behauptung einer Undeutlichkeit (Z. 5) durchaus unmißverständlich - zu entnehmen, daß es ihm dabei ebenso wie schon bei der Veräußerung von Vermögenswerten unmittelbar vor der Konkurseröffnung (I.2.) um die Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger ging. Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargestellt werden.

3. Das beim Offenbarungseid ebenfalls verschwiegene Sparbuch, welches auf 'Peter A' lautete (Faktum IV.5.), stand nach den Urteilsfeststellungen im Eigentum des Angeklagten, diente seit dem Jahr 1976

als Sicherheit für einen Kontokorrentkredit der Fa. 'B' bei der I Gmünd und wurde nach dessen Abdeckung durch seine Gattin am 17.Juli 1978 zur Besicherung eines von ihr dazu aufgenommenen anderen Kredits umgewidmet sowie vom Kreditgeber im Oktober desselben Jahres realisiert, wobei der verbliebene Restbetrag in der Höhe von 192.000 S an Maria A ausbezahlt wurde;

die Darstellung des Beschwerdeführers, daß dieses Sparbuch seiner Gattin gehört (S. 418-424/IV) und daß er es deshalb beim Eid nicht angegeben habe (S. 433/IV), sbh das Schöffengericht als widerlegt an (US. 23 f., 32, 35, 40, 49).

Demgemäß erkannte es ihn auch insoweit der Ablegung eines falschen Offenbarungseides schuldig; von der Anklage, durch die Neuverpfändung des in Rede stehenden Sparbuchs für den von Maria A aufgenommenen Umschuldungskredit vorsätzlich die Sparkasse begünstigt zu haben (§ 158 Abs. 1 StGB.) dagegen sprach es ihn im Hinblick darauf, daß die Einlage schon lange vorher für den (materiell selben) Kredit der Fa. 'B' verpfändet gewesen war, frei.

Der Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung (Z. 5) der Konstatierung, daß er nicht nur die anonymen Sparbücher, sondern auch die übrigen im Schuldspruch zum Faktum IV. erfaßten Vermögenswerte vorsätzlich verschwiegen habe, ist hier - ebenso wie in Ansehung des zuvor (unter 2.) relevierten Grundstücks - nicht stichhältig, zumal sich das Erstgericht bei der bekämpften Feststellung auch insoweit zudem auf die eigene Verantwortung des Angeklagten stützen konnte. Desgleichen waren Konstatierungen darüber, ob letzterer das bezeichnete Sparbuch etwa bloß deswegen nicht deklariert haben könnte, weil er vermeint hätte, es sei trotz seines Eigentums daran für die Gläubigerschaft mangels Verwertbarkeit ohne Bedeutung, auch in diesem Fall im Hinblick auf seine eigene Darstellung - wonach er es verschwiegen habe, weil es im Eigentum seiner Gattin gestanden sei - nicht aktuell, sodaß sich die darauf bezogene Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) neuerlich als nicht zielführend erweist. Jene undifferenziert 'die Sparbücher' relevierenden Einwände dahin indessen, daß seine Verantwortung, sie verpfändet und in der Bilanz zurückgestellt zu haben, übergangen worden sei und daß sie als Vermögensbestandteile gar nicht gesonderter Gegenstand des Offenbarungseides hätten sein können, beziehen sich, wie zur Klarstellung vermerkt sei, ausschließlich auf die anonymen Sparbücher (I.1.b, IV.4.).

Die gleichfalls allgemein gehaltene Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) allerdings, daß 'die Sparbücher' bereits lange vor der Ablegung des Offenbarungseides verpfändet, deswegen einer Verwertung durch den Masseverwalter sowie durch die Gläubiger nicht zugänglich und darum im Vermögensverzeichnis nicht anzuführen gewesen seien, erfaßt nicht nur die vorerwähnten Sparbücher, sondern auch das hier interessierende, doch geht sie fehl.

Denn ein zur Sicherstellung verpfändetes Sparbuch gehört - ebenso wie auch sonst betagte, bedingte, zweifelhafte und im Augenblick uneinbringliche Ansprüche - im Hinblick auf die prinzipielle Möglichkeit seines 'Frei-

-Werdens', also eines Erlöschens des Pfandrechtes, sehr wohl (jedenfalls objektiv) weiterhin zu jenen grundsätzlich als Objekte der Gläubigerbefriedigung in Betracht kommenden Vermögenswerten, die ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwertbarkeit im Einzelfall beim Offenbarungseid angegeben werden müssen (vgl. JBl. 1983, 659 u.a.). In subjektiver Hinsicht aber hat sich der Beschwerdeführer - ersichtlich dem Umstand Rechnung tragend, daß ihm in der Folge (anders als bei den anonymen Büchern) von diesem Sparbuch tatsächlich eine (seiner Gattin ausgefolgte) nicht unerhebliche Hyperocha verblieb - auf einen (außerstrafrechtlichen Rechts-) Irrtum über den hier aktuellen Umfang seiner Offenbarungspflicht (und damit auf einen vorsatzausschließenden Tatbildirrtum über das normative Tatbestandsmerkmal 'falsch' in § 288 Abs. 2 StGB.: vgl. neuerlich JBl. 1983, 659) gar nicht berufen.

4. Bezüglich der übrigen Punkte des Schuldspruchs wegen betrügerischer Krida und wegen Ablegung eines falschen Offenbarungseides dagegen ist die Beschwerde im Recht. Den Glasereibetrieb (Faktum I.2.a) hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen um einen seinem angenommenen Wert (US. 4) entsprechenden Preis, also um 1,3 Mio. S, verkauft (US. 23). Daß durch diese Veräußerung eine - nach dem oben (unter 1.) Gesagten zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 156 Abs. 1 StGB. vorauszusetzende (wirkliche) Vermögensverminderung bewirkt worden wäre, geht demnach aus der Höhe des vereinbarten Kaufpreises allein nicht hervor. Bloß ziffernmäßig angemessene, wirtschaftlich aber minderwertige oder gar wertlose Forderungen sind nun allerdings gewiß nicht geeignet, einen Vermögensabgang beim Verkäufer auszugleichen (vgl. Mayerhofer-Rieder 2, ENr. 8 zu § 156); eine derartige wirtschaftliche Wertlosigkeit der Kaufpreisforderung des Beschwerdeführers gegen seinen Sohn Manfred A kann jedoch dem Urteil zwar allenfalls in objektiver Hinsicht entnommen werden (vgl. US. 23 f.), doch läßt die Entscheidung insoweit zumindest darüber jede Konstatierung vermissen, ob diesfalls eine solche (vollständige oder teilweise) Uneinbringlichkeit auch von seinem Vorsatz umfaßt war (Z. 9 lit. a).

Nicht anders verhält es sich mit der 'übertragung' je eines PKWs an seinen genannten Sohn sowie an seine Tochter Eveline (Fakten I.2.d, e), in Ansehung deren das Schöffengericht - anscheinend in völliger Verkennung der Rechtslage (Z. 9 lit. a) - nicht einmal Feststellungen darüber getroffen hat, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen für die Fahrzeuge vereinbart wurden, ganz abgesehen davon, daß es zur wirtschaftlichen Bonität der bezeichneten Käuferin überhaupt nicht Stellung nahm (US. 4, 26).

Zur Veräußerung der Geschäftsanteile der Fa. 'T***' hinwieder (Faktum I.2.b) hat es zwar immerhin konstatiert, daß der von Manfred A zu entrichtende Preis (nur) 75.000 S, deren Wert aber 'mehr als 75.000 S' betrug (US. 4, 24); dabei hat es indessen das Gutachten des Sachverständigen P***s, wonach das in Rede stehende, überschuldete Unternehmen zur Tatzeit keinen Sachwert hatte sowie der ideelle Wert schwierig zu errechnen sei und dementsprechend auch tatsächlich ziffernmäßig nicht einmal eingegrenzt wurde (S. 261/III), mit Stillschweigen übergangen sowie für die (lediglich im Tenor vorgenommene) Bewertung keinerlei Gründe angegeben (Z. 5). Mit keinem Wort ist das Erstgericht ferner (zum Faktum IV.1.) darauf eingegangen, daß der Angeklagte 'das Verkaufslokal' in Wien (US. 6, 31) zwar nicht als Gegenstand seines Wohnungseigentums, aber doch immerhin als Mietobjekt deklariert hat (S. 269/I) und daß er sich hiezu auf ein Versehen sowie außerdem darauf berief, es habe sich bei dem Objekt um einen nicht gesondert anzuführenden Vermögensbestandteil gehandelt (S. 432/IV); ohne nähere Erörterung dieser Verantwortung ist aber weder der bereits in anderem Zusammenhang (oben unter 2. und 3.) erörterte Analogieschluß (hier:) von der Vorsätzlichkeit des Verheimlichens der (überhaupt nicht angeführten) anonymen Sparbücher auf die Vorsätzlichkeit auch der Nichtangabe seines (Wohnungs-) Eigentums an dem (immerhin als Mietobjekt deklarierten) Verkaufslokal noch die Bezugnahme auf ein dahingehendes Geständnis des Beschwerdeführers gerechtfertigt (Z. 5).

Zu den 'P***'-Aktien (Faktum IV.3.) dagegen hat der Angeklagte zwar unmißverständlich eingeräumt, sie vorsätzlich nicht angegeben zu haben, doch hat er das damit begründet, daß sie 'null wert' und zudem gleichfalls 'im Firmenvermögen offengelegt' gewesen seien (S. 402 f., 433 f./IV); aus dem zuletzt angeführten Grund wurde er tatsächlich von der Anklage wegen betrügerischer Krida in diesem Punkt freigesprochen. Schon allein deswegen waren Feststellungen darüber, inwiefern sich sein Vorsatz nichtsdestoweniger auch insoweit auf das Schwören eines 'falschen' Offenbarungseides erstreckt haben sollte, unerläßlich (Z. 9 lit. a); dazu ist aber dem Urteil neuerlich nichts zu entnehmen.

Die bei der Ablegung jenes Eides im Konkurs verschwiegenen anonymen Sparbücher (Fakten I.1.b, IV.4.) waren nach den Urteilsfeststellungen seit Jahren verpfändet (US. 21). Darauf hat sich der Angeklagte zur Begründung dafür berufen, warum er sie nicht als Bestandteile seines Vermögens deklarierte, wobei er in einem Fall ausdrücklich vermeinte, das Buch 'gehöre ja der Bank'; außerdem hat er abermals behauptet, diese Vermögenswerte hätten ohnehin in den Gesellschaftsbilanzen, und zwar in Form von Rückstellungen, Niederschlag gefunden (S. 403-405, 433/IV).

In objektiver Hinsicht ergibt sich nun allerdings aus dem schon zuvor (unter 3.) Gesagten, daß die Verpfändung der Sparbücher für die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sie im Offenbarungseid anzugeben, ohne Belang war.

Desgleichen waren sie - entgegen der Beschwerdeauffassung (Z. 9 lit. a) - sehr wohl auch nach ihrer Verpfändung auch weiterhin Bestandteile seines Vermögens und damit prinzipiell mögliche, also nach § 15 Abs. 3 StGB. taugliche Objekte der Gläubigerbefriedigung im Sinn des § 156 StGB.; denn zum einen schützt diese Strafbestimmung nicht nur die Rechte der Konkursgläubiger, sondern ebenso diejenigen der Absonderungsberechtigten, und zum anderen werden durch die den Gegenstand von Absonderungsrechten bildenden Sachen (nach Maßgabe ihrer Zulänglichkeit) doch jedenfalls auch die damit gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger gebunden, sodaß sie immerhin durch die damit verbundene Entlastung der den Konkursgläubigern zur Verfügung stehenden übrigen Masse selbst für deren Befriedigung nicht ganz ohne Belang sind.

In Wahrheit geht es beim Verschweigen von verpfändeten Werten im Konkurs vielmehr um die andere Frage, ob der Tätervorsatz dabei auf die Schmälerung oder Vereitelung von Befriedigungsrechten der Gläubiger gerichtet ist und bejahendenfalls, ob damit jener Erfolg auch tatsächlich herbeigeführt wird oder ob die Tat insoweit nur beim Versuch bleibt; so gesehen hat aber der Angeklagte mit seiner Verantwortung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die anonymen Sparbücher deshalb nicht angegeben hatte, weil er in der (nach der Aktenlage übrigens durchaus realistischen) Erwartung gewesen sei, sie würden ohnehin zur Gänze von den Absonderungsgläubigern realisiert werden.

Außerdem hat er (wie schon gesagt) auch noch behauptet, daß sie zu den sowieso bereits in den Bilanzen verzeichneten Unternehmensaktiven gehört hätten.

Damit hat er folglich bestritten, in Ansehung der ihm angelasteten Ablegung eines 'falschen' Offenbarungseides gleichwie in bezug auf die ihm vorgeworfenen Vereitelung der Befriedigung seiner Gläubiger vorsätzlich gehandelt zu haben; über diese Verantwortung ist das Schöffengericht neuerlich ohne jede Konstatierung hinweggegangen (Z. 9 lit. a).

Alle diese vom Beschwerdeführer im Kern zutreffend gerügten Feststellungsund Begründungsmängel machen im davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Mit einer von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z. 10) ist aber auch der Schuldspruch wegen betrügerischer Krida durch das Verschweigen des auf den Namen 'Manfred A' ausgestellten weiteren Sparbuchs (Faktum I.1.c) behaftet. Denn nach den Urteilsfeststellungen war jenes zur Zeit des Offenbarungseides ebenfalls verpfändet, wobei der Angeklagte 'diesen Vermögensteil bereits als verloren abgeschrieben' hatte, weil er wußte, daß er ihn wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr werde auslösen können. Eben deshalb wurde er in jenem Punkt von der Anklage wegen falschen Offenbarungseides abermals 'mangels subjektiver Tatseite' freigesprochen (US. 10 f., 22, 36). War ihm aber klar, daß der Absonderungsberechtigte das Sparbuch realisieren werde, dann fehlte ihm gleichermaßen der Vorsatz, durch das Verschweigen dieses Vermögenswertes die Befriedigung seiner Gläubiger zu beeinträchtigen, sodaß er folgerichtig insoweit auch nicht wegen betrügerischer Krida hätte verurteilt werden dürfen. Da er die Verpfändung des in Rede stehenden Sparbuchs erst wenige Tage vor dem Konkursantrag vorgenommen hatte, im Zusammenhang mit seinem Gesamtverhalten im Tatzeitraum jedoch liegt die Annahme nahe, daß der Beschwerdeführer hiedurch das Vergehen der Begünstigung eines Gläubigers nach § 158 Abs. 1 StGB. begangen haben könnte; dazu enthält das Urteil indessen keine eindeutigen Feststellungen (zur subjektiven Tatseite) darüber, ob er bei der Verpfändung - sei es auch nur in Form eines Begleitwissens - mit dem tatbestandsmäßigen Begünstigungs- und (korrespondierenden) Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat, sodaß die Sache auch in diesem Belang noch nicht spruchreif ist.

E. Abgabenhinterziehung (Fakten VII.1. und 2.).

Der eingangs angeführten Finanzvergehen wurde der Angeklagte schuldig erkannt, weil er in Gmünd als Inhaber der Fa. 'B' vorsätzlich (1.) in den Jahren 1975 bis 1977 durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bescheidmäßig festzusetzende Abgaben um insgesamt 2,053.254 S verkürzt habe, und zwar (a) für das Jahr 1974 die Umsatzsteuer um 512.000 S, die Einkommensteuer um 501.174 S und die Gewerbesteuer um 474.104 S, (b) für das Jahr 1975 die Umsatzsteuer um 256.000 S und die Gewerbesteuer um 27.049 S sowie (c) für das Jahr 1976 die Umsatzsteuer um 270.000 S und die Gewerbesteuer um 15.927 S; sowie ferner (2.) im Jahr 1977 und darüber hinaus bis zum 21.Juli 1978 unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG. 1972 entsprechenden Vorauszahlungen, und zwar teils durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen sowie teils durch die Unterlassung von Voranmeldungen überhaupt eine Verkürzung der selbst zu errechnenden und zu entrichtenden Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 1977 um 1,253.231 S und für das Jahr 1978 um 54.000 S, sohin um insgesamt 1,307.231 S, bewirkt und dabei diese Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten habe.

1. Bei der Annahme der inkriminierten Abgabenverkürzungen für die Jahr 1974 bis 1976 (Faktum VII.1.) stützte sich das Erstgericht auf die 'unbedenkliche Mitteilung' des Finanzamtes Gmünd (ON. 74) sowie auf die vorliegenden Abgabenbescheide (ON. 89); die hiezu getroffene Feststellung, daß der Beschwerdeführer die auf die anonymen Sparbücher eingelegten Beträge als Einnahmen nicht versteuert hatte, gründete es auf die Aussagen mehrerer Zeugen (US. 41). Nicht zielführend sind die dagegen erhobenen Beschwerdeeinwände (der Sache nach ausschließlich Z. 5), soweit sie die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer betreffen; denn in Ansehung dieser Abgaben sind die bekämpften Konstatierungen durch die vom Finanzamt vorgelegten rechtskräftigen (S. 9, 121/III) Bescheide gedeckt, sodaß insoweit vom (mit der Mängelrüge allein relevierten) objektiven Bestand der sich daraus ergebenden Steuerschulden des Angeklagten sowie der ihnen entsprechenden Abgabenverkürzungen dem Grund und der Höhe nach als Tatsache auszugehen ist (vgl. SSt. 48/36 = verstärkter Senat u. v.a.).

Für die Gewerbesteuer dagegen trifft das nicht zu, weil sich darüber nur jene Bescheide beim Akt befinden, die den jeweils auf die Gemeinde Heidenreichstein entfallenden Zerlegungsanteil an dieser Abgabe betreffen (S. 141, 155, 165/III); die vom Schöffengericht außerdem verwerteten Angaben in der Anzeige des Finanzamts reichen zu einer verläßlichen Feststellung der aus allen hiefür maßgebenden Bescheiden resultierenden strafsatzbestimmenden Gesamthöhe der vom Beschwerdeführer im Tatzeitraum hinterzogenen Gewerbesteuer nicht aus, zumal die darin vorgenommene Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge (S. 75, 77/III) sowohl vom Betriebsprüfungsbericht als auch von (damit übereinstimmenden) vorliegenden Bescheiden in mehreren Punkten abweicht. In jenem Umfang ist demnach das erstinstanzliche Verfahren ebenfalls ergänzungsbedürftig.

2. Der die Verkürzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Zeit von 1977 bis zum 21.Juli 1978 (Faktum VII.2.) betreffende Schuldspruch hinwieder ist insofern neuerlich mit einer vom Angeklagten nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeit (Z. 9 lit. a) - in Ansehung der subjektiven Tatseite - behaftet, als das Schöffengericht dabei von der irrigen Rechtsansicht ausging, daß 'eine Absichtlichkeit gemäß § 5 Abs. 2 StGB. die Vorsatzform der Wissentlichkeit nach § 5 Abs. 3 StGB. inkludiere' (US. 47). In Wahrheit ist nämlich Absicht von Wissentlichkeit streng zu trennen:

ebenso wie letztere keineswegs notwendigerweise bedeutet, daß es dem Täter, der den Eintritt eines mit seiner Handlung verbundenen Erfolges als gewiß voraussieht, auf dessen Herbeiführung geradezu ankommt - dieser kann ihm vielmehr ohneweiteres gleichgültig oder sogar unerwünscht sein -, ist umgekehrt absichtliches Handeln durchaus nicht regelmäßig oder gar zwangsläufig mit der Annahme verbunden, daß sich der Täter seines damit angestrebten Erfolges auch sicher wäre (vgl. Leukauf-Steininger 2, RN. 5, 10 zu § 5 StGB.).

Auf Grund seiner wie dargestellt verfehlten Rechtsmeinung hat nun das Erstgericht folgerichtig nur als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer dem Finanzamt im hier aktuellen Zeitraum getätigte Umsätze absichtlich verschwieg, um sich die darauf entfallenden Steuern zu ersparen (US. 34, 46, f.), doch hat es keine Feststellungen darüber getroffen, ob er sich dabei - wie zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. auf der subjektiven Tatseite erforderlich (vgl. EvBl. 1980/96, EvBl. 1981/242

mit eingehender Begründung, 13 Os 16/81, 10 Os 35/83, 10 Os 70/84 u. a.) -

sowohl der damit begangenen Verletzung einer Voranmeldungspflicht als auch des solcherart bezweckten Erfolges tatsächlich gewiß war. Insoweit bedarf es daher gleichfalls der Verfahrenserneuerung in erster Instanz.

F. Aus den dargelegten Erwägungen war das angefochtene Urteil in dem im Spruch bezeichneten Umfang - teils in Stattgebung der Beschwerde und teils nach § 290 Abs. 1 StPO. - aufzuheben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Schöffengericht zurückzuverweisen, ohne daß es erforderlich wäre, auf das darauf bezogene weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Im zweiten Rechtsgang wird im Fall eines neuerlichen Schuldspruchs wegen betrügerischer Krida durch eine (über das Verschweigen des Grundstücks in Andorra hinausgehende) bloß scheinbare Vermögensverringerung zu beachten sein, daß bei dieser Fallgruppe tatbestandsmäßigen Verhaltens der Befriedigungsfonds der Gläubigerschaft (anders als in den Fällen einer wirklichen Minderung des Schuldnervermögens durch die Veräußerung oder Beschädigung von Vermögensbestandteilen oder durch die Anerkennung einer nicht bestehenden Verbindlichkeit) nicht schon durch die Tathandlung selbst, also durch das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen oder das Vorschützen einer nicht bestehenden Verbindlichkeit u. dgl., wirklich reduziert wird. Vom tatsächlichen Eintritt einer - zur Deliktsvollendung vorauszusetzenden, von einer bloßen Verzögerung, wie etwa durch die Verschiebung eines Verkaufstermines, zu unterscheidenden - Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung kann daher diesfalls erst gesprochen werden, sobald der durch die inkriminierte Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden (positiven oder - eben deswegen - negativen) konkreten Dispositon der Gläubigerschaft oder eines gerichtlichen Organs geworden ist; bis dahin kommt in diesen Fällen nur die Annahme eines - mißlungenen und daher strafbaren oder durch freiwilligen Rücktritt (§ 16 StGB.) straflos gewordenen - Versuchs (§ 15 Abs. 1 und 2 StGB.) in Betracht (vgl. 10 Os 194/81, EvBl. 1971/47, SSt. 6/60;

a. A. SSt. 13/102). Der Abschluß eines anhängigen Insolvenzverfahrens ist darnach aber auch in den hier in Rede stehenden Fällen zur Deliktsvollendung jedenfalls nicht erforderlich.

Ferner wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte infolge der am 21.Juli 1978 beschlossenen Konkurseröffnung die Nichtentrichtung der erst nach diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für denselben Monat strafrechtlich nicht (mehr) zu verantworten hat (vgl. 10 Os 54/84). In Ansehung der von Amts wegen aufgehobenen Schuldsprüche laut den Punkten I.1.c und VII.2. war letzterer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde ebenso wie hinsichtlich des Strafausspruchs mit seiner Berufung auf die schon aus anderen Gründen vorgenommene Aufhebung des betreffenden Teiles der angefochtenen Entscheidung zu verweisen; im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

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