OGH 14Os178/95

OGH14Os178/9514.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wilhelm K***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 14.März 1995, GZ 11 b Vr 65/93-87, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Anzböck zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch Punkt I/2 sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wilhelm K***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB (I) und des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Darnach hat er in St***** als Geschäftsführer der P.E.C.***** GmbH

I. deren Vermögen verringert und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei durch die Tat ein Schaden von insgesamt 1,045.000 S herbeigeführt worden ist, und zwar dadurch, daß er

1. vom Jahre 1989 bis zum 17.Juli 1992 Gelder der P.E.C. GmbH in der Höhe von 720.000 S entnahm und am 7.Juli 1992 bzw am 17.Juli 1992 einen Beleg über einen entsprechenden Kassenausgang und über eine Zahlung an die K***** Bau- und Liegenschaftsverwertung GmbH zur Begleichung einer Scheinrechnung vom 7.Juli 1992 veranlaßte, der keine von der K***** GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen zugrundelagen;

2. vom Herbst 1989 bis zum 15.Juli 1991 325.000 S an Gesellschaftsgeldern der P.E.C. ***** GmbH entnahm und am 15.Juli 1991 eine Scheinzahlung von 325.000 S an Richard H***** veranlaßte;

II/1. im Zeitraum von 1989 bis Frühjahr 1990 deren Zahlungsunfähigkeit insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er die Geschäfte mit zu geringem Eigenkapital führte und unrealistische Umsatzerwartungen hegte, sodaß die Aufwendungen für Personalfinanzierung, der Vertriebsaufwand und der Kraftfahrzeugaufwand im Verhältnis zu den bescheidenen Umsätzen überhöht waren;

2. im Zeitraum von Frühjahr 1990 bis zum 9.Oktober 1992 (Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens) in Kenntnis oder in fahrlässiger Unkenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen insbesondere dadurch vereitelt oder geschmälert, daß er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer nominell auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die teilweise begründet ist.

Zu Recht bemängelt der Angeklagte (ziffernmäßig auch im Rahmen seiner Ausführungen zur Z 5 des § 281 Abs 1 StPO) in der Rechtsrüge, daß das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat (Z 9 lit a), ob Richard H***** eine verdeckte Entlohnung (allenfalls) bis zur Höhe des in der fingierten Teilrechnung vom 15.Juli 1991 (Beil./F zu ON 76 Band III) ausgewiesenen Betrages von 325.000 S ausbezahlt erhalten hat und (bejahendenfalls), ob derartigen Zahlungen entsprechende Gegenleistungen gegenüberstanden (Schuldspruchfaktum I/2).

Die Tatrichter sind nämlich ausdrücklich davon ausgegangen, daß Richard H***** als technischer Zeichner der P.E.C. ***** GmbH nicht nur ein offizielles monatliches Bruttogehalt von 20.000 S bezogen hat, sondern darüber hinaus auch noch durch verdeckte Zahlungen (sogenannte Schwarzzahlungen) entlohnt worden ist, die aus vom Angeklagten dem Gesellschaftsvermögen fortgesetzt ohne Belege entnommenen Geldern gespeist wurden (US 16 und 20). Ferner nahm das Schöffengericht als erwiesen an, daß die vorgetäuschte Teilrechnung vom 15.Juli 1991 sowie die ihr beigefügte, aber gleichfalls unrichtige Empfangsquittung des Richard H***** lediglich der Verschleierung vom Angeklagten bereits getätigter Entnahmen durch Schaffung einer buchhalterischen Absicherung gedient hat (US 16 und 17). Dabei folgte das Schöffengericht ersichtlich der Verantwortung des Angeklagten, der nach anfänglichem Bestreiten deponierte, den (seinerseits eine ins Gewicht fallende zusätzliche Entlohnung nicht bestätigenden) Richard H***** teilweise "schwarz" bezahlt zu haben (S 365, 380 und 389/III). Da nach der Aktenlage ferner zum angegebenen Rechnungstermin weder dem angegebenen Zahlungstitel im vollen Umfang entsprechende Leistungen erbracht waren (S 390/III), noch der in Rede stehende Rechnungsbetrag zur Auszahlung gelangt ist, kann eine über das deklarierte Gehalt hinausgehende "Schwarzentlohnung" des Richard H***** - allenfalls bis zur Höhe des vorgeblichen Rechnungsbetrages - mittels vom Angeklagten dem Gesellschaftsvermögen entnommener Gelder nicht ausgeschlossen werden.

Demgemäß wären aber die reklamierten Feststellungen erforderlich gewesen, weil im Falle einer bloßen Abgeltung tatsächlich erbrachter und wertmäßig das offizielle Gehalt übersteigender Leistungen des Zeugen Richard H***** keine im Sinne des § 156 StGB tatbildmäßige Verminderung des Vermögens der Gesellschaft bewirkt, sondern diese vielmehr durch die Abdeckung bestehender Forderungen von einer Last befreit worden wäre. Der Schuldspruch zu Punkt I/2 ist daher mit einer Nichtigkeit nach der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO behaftet, weshalb eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung einer Wiederholung des Verfahrens in diesem Umfang nicht zu umgehen war (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).

Auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu diesem Schuldspruch war darnach nicht mehr einzugehen.

Hingegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im übrigen als unbegründet.

Zu Unrecht wendet er ein, daß der Schuldspruch zu Punkt I/1 des Urteils (wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida) gegen die Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO verstoße (Z 3), weil er weder den Zeitraum der tatgegenständlichen Entnahmen enthalte noch zum Ausdruck bringe, ob die entnommenen Gelder der P.E.C. ***** GmbH zugutegekommen oder (im Sinn des § 156 StGB) für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet worden sind. Das Gesetz verlangt nämlich nicht, daß die Tat im Urteilssatz erschöpfend beschrieben wird. Vielmehr genügt es, wenn sich der Urteilstenor auf die Anführung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale unter Berücksichtigung auch der qualifikationsbegründenden Umstände beschränkt, sofern hiedurch die Tat ausreichend gekennzeichnet und damit eine abermalige Verfolgung des Angeklagten wegen eben dieser Tat ausgeschlossen wird. Hingegen kann die Spezialisierung der Tat, also die erschöpfende Beschreibung aller jener Modalitäten des konkreten Falles, welche nach Ansicht des Gerichtes den Tatbestand erfüllen, den Entscheidungsgründen überlassen bleiben (vgl hiezu insb Mayerhofer/Rieder, StPO3 E 21 ff und 70 f zu § 260).

Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Urteil gerecht, das im betreffenden Teil des Urteilssatzes nicht nur - der Beschwerde zuwider - den angenommenen Tatzeitraum anführt, sondern mit den Hinweisen auf die Vereitelung oder Schmälerung von Befriedigungsrechten der Gläubiger durch Scheinbelege und in einem Fall durch Scheinzahlung sowie auf das Fehlen einer entsprechenden Gegenleistung die erforderliche Tatbeschreibung vornimmt. Diese Fassung des Schuldspruchs legt aber hinreichend deutlich dar, daß die betreffenden Geldentnahmen das Vermögen der P.E.C. ***** GmbH zum Schaden der Gläubiger verringerten und deckt demgemäß die rechtliche Beurteilung dieser Tathandlungen.

Entgegen der Beschwerdeauffassung bewirkt der Umstand, daß dem in der Hauptverhandlung vom 5.Juli 1994 erstmals gestellten und in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1994 erweiterten Antrag dieses Angeklagten auf Einvernahme einer Reihe von Zeugen (vgl S 406 und f sowie S 427/III iVm dem vorbereitenden Schriftsatz ON 79) nicht entsprochen wurde, keinen dem Schuldspruch zu Punkt I/1 anhaftenden Nichtigkeitsgrund (Z 4). Mangels einer abermaligen derartigen Antragstellung in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 14.März 1995, in welcher sein Verteidiger vielmehr von weiteren Beweisanträgen Abstand genommen hat (S 5 und 17/IV), fehlt es dem Beschwerdeführer nämlich an der unabdingbaren formellen Voraussetzung für dessen Geltendmachung. Davon abgesehen wäre dem Beweisantrag auch im Falle seiner dem erwähnten Formerfordernis genügenden Wiederholung in der Hauptverhandlung vom 14.März 1995 sachlich keine Berechtigung zugekommen, weil die beantragten Zeugen mit Ausnahme des in der Folge auch einvernommenen Isam T***** (S 3 und f/IV) trotz Veranlassung entsprechender Erhebungen durch das Gericht nicht ausgeforscht werden konnten (S 445/III), weshalb die verlangten Beweisaufnahmen undurchführbar waren.

Es versagt aber auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten.

Das Erstgericht hat die Annahme, daß er die entnommenen Gelder in der Gesamthöhe von 720.000 S (Schuldspruchfaktum I/1) nicht zur Bezahlung von "Schwarzarbeitern" der P.E.C. ***** GmbH, sondern für sich selbst verwendete, keineswegs allein auf die Aussagen der Zeugen Andreas St***** und Helmut P***** (S 393 ff und 395/III) gestützt. Vielmehr gelangte das Gericht aufgrund der gebotenen Beurteilung der relevanten Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit, somit unter Einbeziehung auch der entsprechenden Ausführungen des Buchsachverständigen Dkfm.Mag.Kurt P***** (US 20 iVm S 143 ff und 431/III sowie S 17/IV), der Aussage des Zeugen Isam T***** (US 23 iVm S 3 und f/IV) und des Inhalts der angeschlossenen fremdenpolizeilichen Akten (US 22) mit denkmöglicher Begründung zu dieser - zu Unrecht bemängelten - Schlußfolgerung. Da es dabei auch eine illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte und deren Bezahlung durch "Schwarzgeld" - entgegen der Verantwortung des Angeklagten - in einem finanziell nicht ins Gewicht fallenden Ausmaß in Rechnung stellte, kann von der in der Beschwerde behaupteten Undeutlichkeit des vorliegenden Schuldspruchs keine Rede sein. Die Tatrichter waren auch zu einer zahlenmäßigen Erörterung der Aufwendungen für tatsächlich illegal beschäftigte Arbeitskräfte nicht verhalten, sind ihrer Auffassung nach doch jedenfalls die den Gegenstand des vorliegenden Schuldspruchs bildenden Gelder nicht zur Bezahlung solcher Arbeitskräfte verwendet worden. Ebenso entbehrlich war auch ein Eingehen auf die in der Beschwerde relevierten Angaben des Zeugen Richard H*****, weil dieser weder mit Personalangelegenheiten noch mit finanziellen Aufgaben betraut war und nicht nur über die Zahl vorhandener Schwarzarbeiter, sondern auch über den zeitlichen Umfang ihrer Beschäftigung keine verläßlichen Angaben machen konnte (S 389/III).

Zu Unrecht beruft sich der Angeklagte gegenüber den eindeutig eine Verwendung der entnommenen Gelder zu gesellschaftsfremden Zwecken bejahenden Urteilsfeststellungen auf die gutächtlichen Ausführungen des Buchsachverständigen. Denn wenn dieser auch allein aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen die schließliche Verwendung der betreffenden Gelder nicht klären konnte, sah er sich doch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten veranlaßt, die Angaben des Angeklagten über die Aufwendungen für sogenannte Schwarzarbeiter in Zweifel zu ziehen (insb S 431/III).

Soweit der Beschwerdeführer vermeint, daß das Erstgericht aufgrund der erwähnten mangelnden Möglichkeit des Buchsachverständigen festzustellen gehabt hätte, daß diese Gelder zugunsten der Gesellschaft verwendet worden wären, geht er von einer isolierten Betrachtung der betreffenden gutächtlichen Ausführungen aus und bringt damit die Mängelrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Nicht anders verhält es sich mit dem Versuch des Angeklagten, sein Parteivorbringen im Zivilverfahren zum AZ 2 Cg 168/91 des Landesgerichtes Korneuburg, in dessen Rahmen er die Verwendung ausländischer Arbeitskräfte ohne Arbeitsbewilligung in Abrede gestellt hatte (vgl S 49 f des Bezugsaktes), durch den Hinweis auf seine damalige Interessenlage und seine angeblich hieraus resultierenden Reaktionen zu relativieren. Auch diese Ausführungen erschöpfen sich in einer unter dem Gesichtspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung. Da das Gericht dieser Parteiaussage keineswegs vorbehaltlos gefolgt ist (US 21 ff), kann auch von einem Widerspruch zwischen seiner Argumentationslinie und der Urteilsannahme über eine Beschäftigung von Schwarzarbeitern nur im unwesentlichen Ausmaß keine Rede sein.

Im Hinblick auf die bereits erwähnte Mängelfreiheit der zuletzt angeführten Feststellungen kritisiert der Angeklagte mit seiner Bezugnahme auf das Ausmaß allfälliger Beschäftigungszeiten bis zur Erlangung inländischer Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte einmal mehr lediglich unzulässigerweise die Urteilsannahmen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Das Erstgericht hat alle entscheidungswesentlichen Unterlagen erwogen und hieraus in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) denkrichtige und plausible Schlußfolgerungen gezogen.

Die Behauptung, daß das Erstgericht nicht verlesene und damit auch nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Aktenstücke im Urteil verwertet hätte, ist unzutreffend. Diesbezüglich genügt es, den Angeklagten auf das ungerügte Hauptverhandlungsprotokoll zu verweisen, nach dessen Inhalt die betreffenden Unterlagen vollzählig verlesen worden sind (S 15 und 17/IV).

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite haben die Tatrichter aus dem im Beweisverfahren zutagegetretenen Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere aus dessen Maßnahmen zur Verschleierung der gegenständlichen Entnahmen denkrichtig abgeleitet, sodaß ein formeller Begründungsmangel auch in dieser Hinsicht nicht gegeben ist.

Soweit sich der Angeklagte schließlich noch dadurch für beschwert erachtet, daß sein in der Hauptverhandlung vom 11.Oktober 1994 gestellter Beweisantrag auf Aufhebung der Beschlagnahme von Firmenunterlagen zur Ermöglichung einer entsprechenden Stellungnahme (S 439/III) unerledigt geblieben ist, macht er gleichfalls keinen formellen Begründungsmangel (Z 5), sondern der Sache nach einen Verfahrensmangel (Z 4) geltend. Abgesehen davon, daß er sich dabei auf keine konkreten Unterlagen berufen kann, die zusätzlich zu dem bereits verwerteten Beweismaterial noch erörterungsbedüftig gewesen wären, hat er die gebotene Wiederholung seines Antrages in der neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 14.März 1995 unterlassen, weshalb es ihm auch hier an der Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes fehlt.

Ebensowenig durchzudringen vermag der Angeklagte mit seiner Tatsachenrüge (Z 5 a).

Die Beschwerdeargumentation versagt schon insoweit, als er seine Ausführungen zur Mängelrüge auch als Vorbringen unter dem Gesichtspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes behandelt sehen will und dabei neuerlich vor allem auf die Beschäftigungszeit von "Schwarzarbeitern" bis zur Erlangung entsprechender Arbeitsbewilligungen, auf die Aussage des Zeugen Richard H*****, auf rechnerische Erwägungen des Buchsachverständigen (S 431/III) und auf seine Bestreitung vorsätzlichen Handelns zurückgreift. Denn abgesehen davon, daß es für die Strafbarkeit des Schuldners mehrerer Gläubiger nach § 156 StGB irrelevant ist, ob er überschuldet ist oder ob die Zahlungsunfähigkeit bereits bevorsteht (vgl insb Leukauf/Steininger, Komm3 Vorbem zu §§ 156 ff RN 4 und § 156 RN 14), fehlt diesen Einwendungen schon nach dem bereits Gesagten die Eignung, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Punkt I/1 des Urteils zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Gleichfalls zu Unrecht hält der Angeklagte die Urteilsannahme, daß er "Schwarzarbeiter" beschäftigte und diese auch durch verdeckte Zahlungen entlohnt hat, mit dem vorliegenden Schuldspruch für unvereinbar, weil nicht der Bestand derartiger Beschäftigungsverhältnisse an sich, sondern deren Umfang entscheidungswesentlich ist.

Soweit der Angeklagte aus den Ausführungen des Buchsachverständigen über das Nichtvorhandensein der ausgewiesenen hohen Kassenstände eine laufende Entlohnung illegal beschäftigter Arbeitskräfte durch die fortgesetzte Entnahme kleinerer Beträge abzuleiten trachtet und auch dem Fehlen einer geordneten Kassaführung den Indizcharakter für die ihm angelasteten Malversationen abspricht, erschöpft sich sein Vorbringen - mit dem er zudem verkennt, daß ihm die Beiseiteschaffung des inkriminierten Geldbetrages durch eine einmalige Entnahme gar nicht zur Last liegt - abermals in dem Versuch, nach Art einer Schuldberufung durch Umdeutung von Verfahrensergebnissen einer für ihn günstigeren Tatversion doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Es versagt aber auch sein Versuch, aus der behaupteten Aktenwidrigkeit zweier Urteilspassagen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zum vorliegenden Schuldspruch insgesamt abzuleiten. Denn abgesehen davon, daß die bemängelte Konstatierung über den Bezug einer Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von 17.000 S auch noch im Urteilszeitpunkt im eigenen Vorbringen des Angeklagten Deckung findet (S 106/I und 362/III iVm S 427/III sowie S 3/IV) und seine Gattin Margit K***** nach den Angaben des Zeugen Wilhelm Sch***** immerhin die treibende Kraft beim Erwerb einer Motorjacht war (S 189/I), werden damit gleichfalls keine erheblichen Bedenken im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt. Zur Darlegung solcher Bedenken kann der gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch bloße Mutmaßungen ohne jede aktenmäßige Deckung ersetzt werden.

Schließlich mußte auch der (weiteren) Rechtsrüge des Angeklagten ein Erfolg versagt bleiben.

Nicht stichhältig ist der Einwand, daß sein aus der wiederholten Nichtentnahme seines Geschäftsführergehaltes in den Jahren 1991 und 1992 resultierendes Guthaben von 389.057,40 S als tatsächlich bestehende Forderung gegenüber der P.E.C. ***** GmbH den inkriminierten Betrag von 720.000 S (Schuldspruchsfaktum I/1) auf 330.042,60 S (richtig: 330.942,60 S) herabgesetzt und damit (zunächst) die Qualifikation des § 156 Abs 2 StGB zum Wegfall gebracht hätte (nominell Z 9 lit a, sachlich insoweit aber Z 10). Zwar könnte eine solche angestrebte Aufrechnung keine Vermögensverringerung bewirken und würde daher (ohne im Kridastadium von einer strafbaren Haftung nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu befreien) an sich eine Strafbarkeit nach § 156 StGB ausschließen, doch hätte es zur Reduktion des tatrelevanten Betrages doch der Manifestation eines entsprechenden Kompensationswillens seitens des Angeklagten bedurft.

Ein derartiger Kompensationswille lag nach den Feststellungen des Erstgerichtes hier aber nicht vor. Die Tatrichter haben nämlich ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte das betreffende Guthaben nicht mit den tatgegenständlichen Entnahmen aufrechnen wollte, sondern es unverändert auf dem Verrechnungskonto belassen hat, um in der Folge noch weitere Gelder aus erhofften Eingängen von Kundenzahlungen dem Unternehmen entziehen zu können. Aus diesem Grund hat der Angeklagte - wie das Schöffengericht ferner konstatierte - auch noch im September 1992, sohin kurz vor dem Antrag auf Ausgleichseröffnung, dem Gesellschaftsvermögen einen größeren Geldbetrag zu Lasten dieses Guthabens entnommen (US 21 und 22 iVm den Ausführungen des Buchsachverständigen, S 135 und f, 183 und f sowie 405/III).

Da die Beschwerde diese Urteilsfeststellungen negiert, statt sie - wie dies zur Geltendmachung einer materiellen Nichtigkeit erforderlich wäre - mit der darauf anzuwendenden Strafnorm zu vergleichen, wird sie insoweit nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Dies gilt auch für den weiteren Einwand, mit dem der Angeklagte neuerlich die Berücksichtigung der Entlohnung ausländischer Arbeitskräfte durch "Schwarzzahlungen" als nicht vermögensverringernde und damit dem gegenständlichen Schuldspruch (I/1) letztlich überhaupt entgegenstehende Entnahmen reklamiert. Auch in diesem Punkte setzt sich der Angeklagte über die Urteilsfeststellung hinweg, daß die inkriminierte Summe von 720.000 S zur Gänze nicht für die Bezahlung illegal beschäftigter Arbeitskräfte verwendet, sondern - unter Vornahme entsprechender Verschleierungsmaßnahmen - dem Gesellschaftsvermögen ohne jeden wirtschaftlichen Gegenwert entzogen wurde (US 17 und 18 und 20 ff). Demzufolge bestand aber auch für die vom Angeklagten vermißten Feststellungen über die genaue Höhe der an "Schwarzarbeiter" tatsächlich geleisteten Zahlungen sowie über den Zeitpunkt und das Ausmaß seiner jeweiligen Entnahmen kein Anlaß. Ebensowenig erforderlich war eine genaue Spezifizierung der Verwendung der tatgegenständlichen Gelder durch den Angeklagten. Genug daran, daß er diese nach den klaren Feststellungen der Tatrichter "für sich" bzw "für das eigene Wohlergehen", dh zur eigenen Bereicherung verwendete und mangels eines entsprechenden wirtschaftlichen Äquivalents demnach das Gesellschaftsvermögen zum Nachteil der Gläubiger in diesem Umfang verringert hat (insb US 18 und 20).

Auch die vom Angeklagten zur Beurteilung seines Tatverhaltens in Richtung des § 156 StGB für relevant gehaltenen Feststellungen über ein angeblich aussichtsreiches Bauprojekt in Langenzersdorf (insb S 439/III und Beil A zu ON 81) und über das von ihm als Ursache für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit angesehene Ausbleiben von Zahlungen für andere Bauprojekte waren nicht indiziert. Abgesehen davon, daß nach dem bereits Gesagten § 156 StGB den Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung aus dem Schuldnervermögen unabhängig vom Bestand oder Bevorstehen einer Zahlungsunfähigkeit schützt, und die vom Angeklagten geleitete Gesellschaft mbH ohnedies bereits mit Ablauf des Jahres 1989 (erkennbar spätestens ab dem Frühjahr 1990) zahlungsunfähig gewesen ist (US 18 iVm S 123 und f, 129 und f sowie 181 f/III), steht einer lediglich auf die Sanierung des Unternehmens gerichteten und damit eine vorsätzliche Schädigung der Gläubiger ausschließenden Betriebsfortführung selbst während des Kridastadiums die Konstatierung entgegen, daß der Angeklagte auf die wirtschaftliche Aushöhlung der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger bis zur letztmöglichen Gelegenheit abzielte (US 22). Die verlangte weitere Feststellung hinsichtlich vom Beschwerdeführer nicht erwarteter Ursachen der Zahlungsunfähigkeit findet hinwieder in der Aktenlage keine Deckung (S 125 ff und 143 ff/III).

Das bemängelte Fehlen von Feststellungen zum Bauprojekt in Langenzersdorf versagt aber auch in Ansehung des Schuldspruches zu Punkt II (wegen fahrlässiger Krida). Zwar ist bei Beurteilung der Zahlungsfähigkeit in aller Regel auch die Möglichkeit des Schuldners zu berücksichtigen, zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten einen weiteren "gesunden Kredit" aufzunehmen. Außer Betracht bleiben muß dagegen eine zwar an sich noch bestehende Kreditmöglichkeit, von welcher ein redlicher Kaufmann indes mangels Rückzahlungsfähigkeit keinen Gebrauch mehr machen würde (insb 11 Os 51/88 ua). Aus der noch im Jahre 1992 erfolgten Zuzählung eines Bankkredites für das erwähnte Bauvorhaben in Langenzersdorf und für andere Projekte, deren Abwicklung die wirtschaftliche Kapazität der in Rede stehenden Gesellschaft längst bei weitem überschritten hätte, ist für den Angeklagten daher nichts zu gewinnen.

Nichts anderes gilt für die vom Angeklagten vermißten Feststellungen über das Zustandekommen eines außergerichtlichen Ausgleiches in der zweiten Hälfte des Jahres 1990, der im angefochtenen Urteil nur als dahin zielendes Vergleichsanbot Erwähnung findet (US 14). Denn zum einen wäre dem Angeklagten nur die Möglichkeit offengestanden, binnen der spätestens ab seiner Kenntnis vom Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen beginnenden 60-tägigen Frist des § 69 Abs 2 KO - bei pflichtgemäßer Sorgfalt als aussichtsreich und realisierbar erscheinende - außergerichtliche Sanierungsversuche vorzunehmen und allenfalls das Vorverfahren gemäß § 79 AO zu beantragen. Selbst bei Annahme der Rechtzeitigkeit derartiger Versuche bietet jedoch die Aktenlage keine Anhaltspunkte für ein Gelingen der angestrebten Sanierung der P.E.C. ***** GmbH, die danach vielmehr weiterhin zahlungsunfähig geblieben ist (insb S 99 ff/III). Feststellungen über den sohin mißlungenen Sanierungsversuch waren daher gleichfalls nicht geboten.

Im verbliebenen Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher zu verwerfen.

Mit seiner Berufung war er auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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