OGH 11Os123/07h

OGH11Os123/07h29.1.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Elisabeth H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 26. Juli 2007, GZ 603 Hv 20/06s-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die „Berufung wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elisabeth H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat sie zu den Tathandlungen des Johann H*****, der als Geschäftsführer der K***** GmbH in Schleinbach Bestandteile deren Vermögens beiseite geschafft und veräußert und dadurch die Befriedigung „von deren Gläubigern oder wenigstens eines von ihnen" vereitelt oder geschmälert hat, indem er

1) kurz nach Jahresende 2003 nach dem Verkauf von Sachen der K***** GmbH an die A***** GmbH, nämlich

  1. a) des Inventars um 42.073 Euro und
  2. b) des Umlaufvermögens um 27.679,84 Euro

    vom Gesamtkaufpreis einen Teilbetrag von 52.752,84 Euro in bar entgegennahm und an seine Gattin Elisabeth H*****, die bis 31. Oktober 2003 auch Gesellschafterin der K***** GmbH war, als Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen übergab,

    2) am 6. September 2002 in Mistelbach durch einen mit Elisabeth H***** abgeschlossenen Abtretungsvertrag eine Judikatforderung der K***** GmbH über einen Kapitalbetrag von 600.000 S samt 5.058,14 S Kosten, somit zusammen 43.970,56 Euro, an Elisabeth H***** abtrat, dadurch beigetragen, dass sie den Betrag von 52.752,84 Euro entgegennahm (1.) und einen Abtretungsvertrag betreffend die Judikatschuld abschloss (2.) (Urteilstenor iVm US 5).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2007 gestellte Antrag auf „Einholung eines Gutachtens eines Wirtschaftstreuhänders zum Beweis dafür, dass die Firma K***** GmbH in den Jahren 2000 bis 2003 positiv bilanziert hat, sogar noch 2003 einen Gewinn von 35.000 Euro erwirtschaftet hat und auch in den Vorjahren doch einige Gewinne da waren und dass die Zahlungsunfähigkeit der Firma K***** GmbH frühestens im Jahr 2004 eingetreten sein kann, nämlich dadurch, indem die Firma S***** GmbH eine hohe Forderung gegenüber der Firma K***** GmbH betreibt, was auch dadurch gezeigt wird, dass erst im Jahr 2006 überhaupt das Insolvenzverfahren gegenüber der Firma K***** GmbH eröffnet wurde" (S 313/III), verfiel - der Beschwerde zuwider - zu Recht der Abweisung (Z 4).

Betrügerische Krida erfordert nämlich weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gemeinschuldners oder auch nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation (RIS-Justiz RS0095308, RS0094831; SSt 2003/79). Der Antrag betraf somit keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321).

Das über den in der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2007 gestellten Beweisantrag hinausgehende, auf den schriftlichen „Beweisantrag vom 15. November 2006" (gemeint offensichtlich ON 20) und den „ergänzenden Beweisantrag vom 7. März 2007" (gemeint offensichtlich ON 32) bezugnehmende Vorbringen im Rechtsmittel war unbeachtlich, weil nur vom Beginn der Hauptverhandlung bis zur Verkündung des Urteils gestellte Anträge Gegenstand einer Prüfung nach Z 4 sein können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 309).

Die eine Begründung der Feststellung, wonach das Vermögen der Firma K***** GmbH verkauft werden sollte, um es andrängenden Gläubigern vorzuenthalten (US 4), vermissende Mängelrüge übersieht, dass der strafrechtliche Vorwurf nicht im Verkauf von Vermögen der Firma K***** GmbH, sondern im Vorenthalten des dafür lukrierten Kaufpreises liegt, und spricht solcherart keine für die Schuld- oder Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an. Den Schädigungsvorsatz aber haben die Tatrichter mängelfrei aus den Depositionen der Angeklagten sowie „nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus den inkriminierten Tathandlungen" erschlossen (US 6, 7). Worin eine Undeutlichkeit der Feststellung, die Weitergabe des Kaufpreises diene zur Abdeckung der von der Angeklagten gewährten Darlehen (US 5), liegen soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen (Z 5 erster Fall).

Unzutreffend ist die Behauptung, die Feststellung der Judikatschuld sei „unvollständig und ungenau", weil dieser (nur) eine vorgetäuschte Forderung zu Grunde liege, zumal die Tatrichter diese Konstatierung auf das - im Übrigen nicht bestrittene - aufrechte Bestehen des angeführten zivilgerichtlichen Urteils gestützt haben (US 7). Die bekämpfte Urteilsannahme, die Abtretung der Judikatforderung ohne jegliche Gegenleistung habe zur Unterbindung von Exekutionsführungen auf den Pensionsanspruch des Johann H***** gedient (US 5), konnte das Erstgericht zwanglos auf die Verantwortung der Angeklagten („Ich habe gewusst, es wird deswegen gemacht, dass meinem Mann die Pension gesichert wird"; S 307/III) gründen (US 7 f).

Mit dem Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält die Angeklagte nicht an den getroffenen Feststellungen fest, wonach sie den Verkaufserlös der Firma K***** entgegennahm, um das Geld den andrängenden Gläubigern vorzuenthalten und diese dadurch zu schädigen (US 4 f). Nicht vom Anklagevorwurf umfasst (und demnach auch nicht festgestellt) ist ein unter dem wahren Wert erfolgter Verkauf von Vermögen der Firma K***** GmbH, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war.

Der Einwand, das Darlehen der Angeklagten an die Firma K***** GmbH sei nicht eigenkapitalersetzend gewesen, weil es vom Geschäftsführer zur Bezahlung bestehender Lieferantenforderungen verwendet worden wäre, geht an der rechtlich relevanten Frage einer zulässigen Rückzahlung des Darlehens vorbei. Weshalb diese trotz der konstatierten, sich schon im Jahr 2002 verschlechternden wirtschaftlichen Lage der Firma K***** GmbH, mehrerer exekutiv andrängender Gläubiger und des wirtschaftlichen Unvermögens, den Steuerberater zu bezahlen (US 4) bereits vor nachhaltiger Sanierung der Gesellschaft zulässig gewesen sein sollte, legt die Beschwerde nicht argumentativ dar (vgl RIS-Justiz RS0113615; SSt 64/56). Die bloße Behauptung, eine „Judikatschuld" (gemeint: Forderung aus einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil) sei nicht Vermögensbestandteil einer Gesellschaft, ist einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Das Vorbringen, eine Vermögensverringerung zum Nachteil der Gläubiger sei nicht eingetreten, übergeht die erstgerichtlichen Feststellungen (US 5) über das - die erfolgte Gläubigerschädigung voraussetzende - Wissen der Angeklagten von der mangelnden Befriedigung der übrigen andrängenden Gläubiger (Urteilspunkt 1.) und den zur Verhinderung des Zugriffs durch Gläubiger auf den Pensionsanspruch des Johann H***** errichteten Abtretungsvertrag ohne Gegenleistung (Urteilspunkt 2.). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene „Schuldberufung" - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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