OGH 11Os105/99 (RS0113615)

OGH11Os105/9911.4.2000

Rechtssatz

Ob die Fremdmittelaufnahme durch Geschäftsführer einer GmbH als leichtsinnige oder unverhältnismäßige Kreditbenützung iSd § 159 Abs 1 Z 1 StGB anzusehen ist, ist in jedem Einzelfall gesondert unter Einbeziehung sämtlicher betriebswirtschaftlicher und sonstiger relevanter Faktoren sowie unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus der Sicht ex ante zu beurteilen. Besondere Beachtung kommt der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft zu. Dabei sind die im Zivilrecht entwickelten, im Gesetz nicht normierten Regeln über das Eigenkapitalersatzrecht zu beachten. Danach sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen wie Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften von Gesellschaftern für Darlehen, welche der GmbH von Dritten gewährt werden, wirtschaftlich dem Eigenkapital zuzurechnen. Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. Keinesfalls kann aber eine durch eine eigenkapitalersetzende werthaltige Bürgschaft abgesicherte Kapitalaufnahme den Geschäftsführern der GmbH als kridaträchtige Handlung angelastet werden.

Normen

StGB §156
StGB §159 Abs1 Z1

11 Os 105/99OGH11.04.2000
14 Os 169/01OGH07.05.2002

Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als Eigenkapitalersatz kommt es auf die objektive Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder (bei negativer Fortbestehensprognose) Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder -belassung an. Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden. Auch die Besicherung von Gesellschaftsschulden durch Gesellschafter kommt unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapitalersatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier zu §§ 153, 156, 159, 161 Abs 1 StGB. (T2)

11 Os 41/02OGH01.10.2002

Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. (T3)

14 Os 69/03OGH27.01.2004

Auch; nur T3

11 Os 123/07hOGH29.01.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20000411_OGH0002_0110OS00105_9900000_001

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