Normen
StGB §156
StGB §159 Abs1 Z1
11 Os 105/99 | OGH | 11.04.2000 |
14 Os 169/01 | OGH | 07.05.2002 |
Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung als Eigenkapitalersatz kommt es auf die objektive Kreditunwürdigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder (bei negativer Fortbestehensprognose) Überschuldung der Gesellschaft im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder -belassung an. Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen darf bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft nicht zurückgezahlt werden. Auch die Besicherung von Gesellschaftsschulden durch Gesellschafter kommt unter bestimmten Voraussetzungen als Eigenkapitalersatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier zu §§ 153, 156, 159, 161 Abs 1 StGB. (T2) |
11 Os 41/02 | OGH | 01.10.2002 |
Auch; nur: Voraussetzung für die Annahme eines Eigenkapitalersatzes ist die objektive Kreditunwürdigkeit der GmbH im Zeitpunkt der Kreditaufnahme oder der Nicht-Abberufung eines schon zuvor zugezählten Gesellschafterdarlehens sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Gesellschafter von der Krise der GmbH. (T3) |
14 Os 69/03 | OGH | 27.01.2004 |
Auch; nur T3 |
11 Os 123/07h | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20000411_OGH0002_0110OS00105_9900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)