Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Berufung "wegen Schuld" wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 12. Juni 1961 geborene Werner D***** wurde des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er an einem nicht mehr feststellbaren Tag Anfang 1990 in Völkermarkt als Geschäftsführer der Firma D***** GesmbH dadurch, daß er am 5.Jänner 1990 die Gastgewerbebetriebe "B*****" und "Cafe U*****" jeweils samt Inventar und allen Rechten an Georg O***** (richtig O*****) veräußerte und den Verkaufserlös in der Höhe von 2,3 Millionen Schilling an einen unbekannten Ort verbrachte oder verbringen ließ, Bestandteile des Vermögens der D***** GesmbH beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung der Gläubiger dieser Gesellschaft oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeigeführt hat.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung "wegen Schuld", überdies - ebenso wie die Staatsanwaltschaft (zu seinem Nachteil) - den Strafausspruch mit Berufung.
Die (bloß) angemeldete, weder ausgeführte noch zurückgezogene, in den Prozeßgesetzen (hier) keine Deckung findende Berufung "wegen Schuld" war zurückzuweisen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den den Schuldspruch tragenden - zusammengefaßt wiedergegebenen - Feststellungen wurde am 7.August 1990 über das Vermögen der D***** GesmbH (in der Folge auch über das Privatvermögen des Angeklagten) der Konkurs eröffnet, in dem es zur Anmeldung von Gläubigerforderungen im Gesamtbetrag von mehr als 3 Millionen Schilling kam. Das Konkursverfahren wurde am 5.Juni 1991 mangels Deckung der Verfahrenskosten aufgehoben.
Unter dem Eindruck - so das Urteil - des sich deutlich abzeichnenden unausweichlichen finanziellen Desasters - der Angeklagte war auch als Privatperson hoch verschuldet und seit spätestens Ende 1988 zahlungsunfähig - und der verstärkt andrängenden Gläubiger, beschloß der Beschwerdeführer Ende 1989, das Vermögen der zu diesem Zeitpunkt bereits insolventen D***** GesmbH dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und über Mittelsmänner für sich zu "retten", indem er den Verkaufserlös der beiden im Gesellschaftseigentum stehenden oben bezeichneten Gastgewerbebetriebe von 2,3 Millionen Schilling durch eine bisher nicht identifizierte Mittelsperson, die er verschiedenen Personen als "Hans S*****" vorstellte, an einen sicheren Ort, vermutlich im Ausland, verbringen ließ.
Die Beiseiteschaffung des Geldes bereitete der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen vor, indem er bereits im Jahr 1989 mehrfach als Darlehen des "Hans S*****" bzw. Darlehensrückzahlungen an diesen deklarierte Beträge von 60.000 S bis 400.000 S jeweils nach Bedarf durch selbst ausgestellte (Eigen-)Belege als Ein- bzw. Ausgänge in die Buchhaltung aufnahm. Nach tatrichterlicher Überzeugung handelte es sich bei diesen Teilsummen jedoch um Schwarzgeld (US 3 bis 5).
In umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - § 258 Abs 2 StPO - lehnte das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten, wonach durch die in Rede stehende Übergabe von 2,3 Millionen Schilling Darlehen an "Hans S*****" rückgeführt worden seien, als unglaubwürdig ab und gelangte, auf eine Reihe von Indizien gestützt, zu der Überzeugung (US 6 bis 8), daß "Hans S*****" eine "vom Angeklagten erfundene Person" (gemeint: ein als Darlehensgläubiger aufgetretener Strohmann des Angeklagten) war.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 29.Juni 1992 gestellten Anträge auf
a) Einvernahme der (mexikanischen) Rechtsanwälte Juan R. Domingues Savalza und Carlos Jonguitud Rodea im Rechtshilfeweg oder vor dem erkennenden Gericht zum Beweis dafür, daß Hans S***** in Mexiko die Betreibung seiner Forderung veranlaßt habe und
b) Beiziehung eines Buchsachverständigen und eines Sachverständigen aus dem Gastronomiefach zum Beweis dafür, daß es dem Angeklagten ohne die Darlehen des Hans S***** nicht möglich gewesen wäre, "über" 2 Millionen Schilling in die Firma einzubringen.
Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
Aus der Tatsache der bloßen Vorsprache einer unter dem Namen "Hans S*****" auftretenden Person können, wie das Erstgericht im Ergebnis richtig erkannte, bei der gegebenen Sachkonstellation (vgl. abermals US 6 bis 8) relevante Rückschlüsse weder auf eine Identität (eines allfälligen in Mexiko aktiv gewesenen Beitragstäters) mit dem unter dem selben Namen agierenden, nicht ausgeforschten Übernehmer des Betrages von 2,3 Millionen Schilling noch auf die Realität der vom Angeklagten behaupteten Darlehensgeschäfte und damit auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Verantwortung des Angeklagten gezogen werden.
Mit dem Antrag auf Beiziehung eines Buchsachverständigen und eines Sachverständigen aus dem Gastronomiefach hinwieder werden kapitalintensive Gebarungsvorgänge unter Beweis gestellt, aus denen - selbst ihre Erwiesenheit vorausgesetzt - keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf Kapitalzufuhr durch Darlehen gezogen werden könnten. Analoge Auswirkungen wären zB der "steuerschonenden" Heranziehung durch vorausgegangenen kridarelevanten Kapitalentzug gewonnenen Kapitals (Schwarzgeld) für betriebswirtschaftliche Erfordernisse zuzuordnen. So gesehen hätte es aber der Anführung - hier vorweg nicht einsichtiger - Gründe bedurft, aus denen ein selbst allenfalls gelungener Nachweis der Zufuhr von Kapital die Verantwortung des Angeklagten spezifisch hätte stützen können.
Als nicht berechtigt erweist sich auch die - teilweise mit der Tatsachenrüge (Z 5a) vermengte - Mängelrüge (Z 5).
Die zunächst behauptete formell mangelhafte Begründung der (im übrigen auf ON 33 des in der Hauptverhandlung verlesenen [II/455] Aktes 10 E Vr 1591/90 des Landesgerichtes Klagenfurt gestützten) Feststellung des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten betrifft keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand, weil anders als bei der fahrlässigen Krida (§ 159 StGB) das Bevorstehen oder der Eintritt einer Krisensituation nicht Tatbestandserfordernis des § 156 StGB ist (Leukauf-Steininger Komm3 Vorbem. zu den §§ 156 ff StGB RN 4, RN 14, 20 zu § 156 StGB). Entgegen dem weiteren Vorbringen begründet der Zuschuß von "Schwarzgeld" nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keinen Widerspruch, weil Insolvenz den Besitz nicht deklarierten Vermögens nicht ausschließt. Sofern die Beschwerde aber - unsubstantiiert - die Feststellung des Erstgerichtes "wonach jene Person, welche am 5.Jänner 1990 .... den Betrag von 2,3 Millionen Schilling bekommen hat, nicht Herr Hans S***** gewesen sein soll" sowie die tatrichterliche Annahme, beim Telefax ON 33 handle es sich um eine (unter mißbräuchlicher Verwendung des Geschäftspapiers mexikanischer Anwälte) hergestellte "Fälschung" als unvollständig begründet rügt, ohne die dazu angestellten maßgeblichen tatrichterlichen Erwägungen (vgl. abermals US 6 bis 8) auch nur zu erwähnen, entzieht sie sich einer sachbezogenen Erörterung.
Auch die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) sind nicht geeignet, aus den Akten hervorgehende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Das Erstgericht hat die Verantwortung des Angeklagten, wonach der D***** Gesellschaft mbH von einem gewissen "Hans S*****" Darlehen gewährt wurden, unter vollständiger Mitberücksichtigung der wesentlichen Beweisergebnisse mit denkmöglicher Begründung als unglaubwürdig erachtet. Die vom Beschwerdeführer argumentativ ins Treffen geführten "Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen" vom 12.Oktober 1987 bzw. 10.Jänner 1989, die mit "Hans S*****" unterfertigt sind, vermögen für sich allein noch nicht die behauptete Realität eines Darlehensgebers dieses Namens zu erhärten.
Soweit im Rahmen der (Straf-)Berufung die Nichtanwendung der Bestimmung des § 43 a Abs 4 StGB als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO releviert wird, genügt es zu erwidern, daß damit weder die rechtsfehlerhafte Beurteilung festgestellter entscheidender Strafzumessungstatsachen noch ein unvertretbarer rechtlicher Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung dargetan werden.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird (im übrigen) das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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