OGH 10Os16/80 (RS0100930)

OGH10Os16/8017.6.1980

Rechtssatz

"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann. Bei solchen Beweismitteln, die neben der ihnen von der Anklagebehörde beigemessenen auch noch eine für den Angeklagten günstigere, zur Unterstellung seiner Tat unter ein milderes Strafgesetz führende, logisch und empirisch nicht ganz von der Hand zu weisende andere Deutung zulassen, ist demnach die Stellung einer entsprechenden (Eventualfrage) Frage jedenfalls indiziert.

Normen

StPO §313
StPO §314 Abs1
StPO §345 Abs1 Z6

10 Os 16/80OGH17.06.1980

Veröff: SSt 51/29 = EvBl 1980/222 S 668

12 Os 26/81OGH25.06.1981

Ähnlich

12 Os 127/81OGH10.09.1981

Vgl auch; nur: "Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich aus den darin vorgeführten Beweismitteln immerhin mittelbar ergibt, sohin erschlossen werden kann. (T1)

11 Os 11/82OGH15.03.1982

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Zu § 313 StPO. (T2)

9 Os 4/82OGH23.03.1982

Vgl auch; nur T1

10 Os 18/84OGH03.02.1984

nur T1

10 Os 38/84OGH11.04.1984

Vgl auch

9 Os 192/83OGH07.05.1984

Vgl auch; Veröff: SSt 55/21

13 Os 177/84OGH20.12.1984

Vgl; Beisatz: Das Vorbringen muss aber so konkret sein, dass bei Beachtung der objektivierten Tatelemente die gewünschte Deutung des Geschehens logisch und empirisch naheliegend ist. (T3)

9 Os 7/85OGH23.01.1985

Auch; nur T1

11 Os 160/85OGH22.10.1985

nur T1

11 Os 95/86OGH27.06.1986

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein den Gerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage beziehungsweise einer Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich sowohl aus der Verantwortung des Angeklagten als auch aus sonstigen in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umständen ergeben. (T4)

12 Os 122/86OGH27.11.1986

Vgl auch; nur T1

14 Os 75/89OGH30.08.1989

nur T1

15 Os 111/89OGH10.10.1989

Vgl auch

14 Os 105/89OGH08.11.1989

nur T1; Veröff: SSt 60/71 = JBl 1990,262

14 Os 180/93OGH21.12.1993

nur T1

13 Os 3/94OGH02.03.1994

nur T1

13 Os 88/95OGH20.09.1995

Vgl auch

12 Os 101/97OGH16.10.1997

Vgl auch; nur T1

14 Os 13/02OGH28.05.2002

nur T1

14 Os 108/02OGH29.10.2002

nur T1; Beisatz: Es geht dabei um das Vorkommen einer erheblichen Tatsache in der Hauptverhandlung, einer Tatsache also, die, wäre sie im schöffengerichtlichen Verfahren vorgekommen, bei sonstiger Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall erörterungsbedürftig gewesen wäre (WK-StPO § 345 Rz 42). (T5); Beisatz: Hier: Die - von einer Zeugin zum Teil bestätigte - Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Richtung seines Bemühens unmittelbar nach Eintritt der (letztlich tödlichen) Schussverletzung des Opfers, dieses am Leben zu erhalten, rückt neben dem von der Anklage umfassten Tötungsvorsatz auch einen bloßen Verletzungsvorsatz in den näheren Bereich des Möglichen. Damit wäre aber den Geschworenen ein Fragenschema zu unterbreiten gewesen, das zusätzlich zu der gestellten Hauptfrage nach Mord und der Eventualfrage in Richtung fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auch die Eventualfragen in Richtung Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 86 StGB) sowie nach absichtlicher schwerer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) enthalten hätte. (T6)

14 Os 149/02OGH28.01.2003

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T4; Beis wie T5

14 Os 63/03OGH24.06.2003

Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich T5

12 Os 109/04OGH08.09.2005

nur: "Vorgebracht" ist eine Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie aus den darin vorgeführten Beweismitteln erschlossen werden kann. (T7)

13 Os 83/05pOGH28.09.2005

Vgl

14 Os 108/05xOGH20.12.2005

nur T1

12 Os 54/06tOGH27.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Die in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter sind in die Betrachtung einzubeziehen. (T8)

13 Os 76/06kOGH23.08.2006

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Erörterungsbedürftigkeit bestimmt sich unter dem Gesichtspunkt einer für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers günstigeren Fallgestaltung. (T9)

13 Os 137/06fOGH24.01.2007

Vgl auch; Beis wie T5

13 Os 6/19kOGH24.04.2019

Vgl auch; Beisatz: Zu den Kriterien der prozessordnungskonformen Darstellung der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) zählt auch das Erfordernis, dass der Schluss vom angesprochenen Verfahrensergebnis (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) auf die begehrte Fragestellung den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen muss. (T10)

13 Os 93/20fOGH09.12.2020

Vgl aber; Beis wie T10

11 Os 90/21aOGH14.09.2021

Vgl; Beis wie T10

Dokumentnummer

JJR_19800617_OGH0002_0100OS00016_8000000_001

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