Rechtssatz
Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt.
10 ObS 2425/96g | OGH | 28.01.1997 |
Beisatz: Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. (T1) |
10 ObS 2468/96f | OGH | 28.01.1997 |
Beisatz: Kommen die Pflegepersonen einerseits zu fix vereinbarten Zeiten, andererseits auch auf Abruf des Pflegebedürftigen, so setzt dies zwar eine Rufbereitschaft voraus, die aber gerade nach der Definition des § 6 EinstV Voraussetzung ist, um überhaupt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 5 BPGG zu rechtfertigen. (T2) |
10 ObS 2466/96m | OGH | 11.02.1997 |
nur: Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. (T3) |
10 ObS 372/97x | OGH | 09.02.1999 |
Beisatz: Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht nur, wenn Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich machen. (T4); Veröff: SZ 72/21 |
10 ObS 425/98t | OGH | 18.02.1999 |
Auch; nur T3; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5) |
10 ObS 64/99f | OGH | 01.06.1999 |
nur: Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. (T6) |
10 ObS 135/00a | OGH | 06.06.2000 |
Beisatz: Umbetten gegen Wundliegen ist nicht unkoordinierbar. (T7) |
10 ObS 259/01p | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Der Pflegegeldwerber ist in der Lage, bei Bedarf mit Hilfe des vorhandenen Schnurlostelefons eine Betreuungsperson herbeizurufen. (T8) |
10 ObS 108/02h | OGH | 28.05.2002 |
Beis wie T4; Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Nur dann, wenn diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen, die über die vorgeplanten pflegerischen Einheiten hinausgehen, gemeinsam mit diesen eine zeitliche Intensität erreichen, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe des Klägers aufhalten muss, um diesem unmittelbar notwendig werdende Pflegemaßnahmen angedeihen lassen zu können, besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. (T9) |
10 ObS 210/02h | OGH | 22.10.2002 |
Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Pflegegeldeinstufung kommt es nicht darauf an, ob die pflegebedürftige Person etwa subjektiv das Bedürfnis nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson hat, sondern ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern. (T10) |
10 ObS 403/02s | OGH | 14.01.2003 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass bei der Versicherten nächtliche Harnverhaltensstörungen auftreten und sie deshalb während der Nacht mit Windeln versorgt ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bejahung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. (T11) |
10 ObS 224/03v | OGH | 16.09.2003 |
Beis wie T4; Beis wie T9 nur: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T12); Beis wie T10; Beisatz: Die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 4 sind nach stRsp nicht erfüllt, wenn keine Gefahr selbstgefährdender oder fremdgefährdender Handlungen und auch kein Anhaltspunkt für das Erfordernis zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen oder für das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson besteht. (T13) |
10 ObS 26/06f | OGH | 07.03.2006 |
Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nun ist verständlich, dass ein Umlagern alle zwei Stunden auch in der Nacht mit einer intensiven Belastung der betreuenden Person einhergeht. Dies rechtfertigt aber nur ein Pflegegeld der Stufe 5 („außergewöhnlicher Pflegeaufwand"), solange die Betreuungsnotwendigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen auftritt, die voneinander noch in (hier) Zweistundenintervallen getrennt sind. (T14) |
10 ObS 39/06t | OGH | 17.08.2006 |
Vgl auch; nur T6; Beis wie T4; Beisatz: Die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen lässt einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T15) |
10 ObS 165/06x | OGH | 05.12.2006 |
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Die Fälle der unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die regelmäßig nur bei Tag oder bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern, stellen daher typische Anwendungsfälle der Pflegegeldstufe 5 dar, ohne diese aber abschließend zu umschreiben. (T16); Beisatz: Eine Stuhl-und/oder Harninkontinenz rechtfertigt für sich allein ebensowenig wie der Umstand, dass der Betroffene weitgehend an das Bett beziehungsweise den Rollstuhl gebunden ist, die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfes. (T17); Veröff: SZ 2006/183 |
10 ObS 106/07x | OGH | 06.11.2007 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Bejahung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 5 (Durch das Zusammentreffen von Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes war eine „besondere Hilflosigkeit" gegeben, die dazu führt, dass das Erfordernis der besonders qualifizierten Pflege ein Ausmaß erreicht, bei dem von einem „außergewöhnlichen Pflegebedarf" gesprochen werden muss, schließt doch die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Stufe 5 nicht von vornherein aus.). (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02337_96S0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)