OGH 10ObS2337/96s

OGH10ObS2337/96s13.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Erich Deutsch und Dr. Peter Wolf (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josefine S*****, Pensionistin, ***** ***** vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegeld, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Mai 1996, GZ 8 Rs 85/96w-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Dezember 1995, GZ 2 Cgs 116/95b-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang des Zuspruches eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 ab 1.7.1995 als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen, also hinsichtlich des Begehrens auf Pflegegeld in Höhe der Differenz zwischen den Stufen 6 und 7 ab 1.7.1995 aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung

Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 4.7.1995 wurde der Klägerin auf Grund ihres Antrages vom 18.5.1995 ab 1.5.1995 ein Pflegegeld der Stufe 5 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, ab 1.7.1995 ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 zu zahlen. Zur Begründung wurde vorgebracht, daß die Klägerin auf Grund eines Oberschenkelhalsbruches Probleme beim Gehen habe, ständiger Pflege und Betreuung bei den Verrichtungen des täglichen Lebens bedürfe und überdies an geistigem Abbau leide.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Zwar betrage der durchschnittliche monatliche Pflegebedarf der Klägerin mehr als 180 Stunden, doch liege weder das Erfordernis dauernder Beaufsichtigung noch praktische Bewegungsunfähigkeit bzw ein diesem gleichzuachtender Zustand vor.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin ab 1.7.1995 Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 zu zahlen. Es stellte fest, "chirurgischerseits" sei die 93jährige Klägerin vollkommen immobil, sie liege seit Jahren und könne nur in den Rollstuhl gesetzt werden, um den Raum zu verlassen. Es bestehe eine Inkontinenz, was mehrmaligen Windelwechsel pro Tag notwendig mache. Die Beweglichkeit der Finger sei so eingeschränkt, daß sie nicht verwendet werden könnten. Da die Darmfunktion reduziert sei, müßten auch Einläufe gemacht werden. Die Anwesenheit einer Pflegeperson sei dauernd nötig. "Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht" bestehe ein senil-dementes Zustandsbild sowie eine Halbseitenlähmung in Wernicke-Mann'scher Spastizität. Die Klägerin bedürfe für alle Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe und müsse dazu angehalten werden. Sie müsse rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Das Zusammentreffen der "neurologisch und körperlichen, vom Chirurgen beurteilten Erkrankung und Unbeweglichkeit" mit einer Sedierung führe zu der Gefahr, daß die Klägerin im Bett fehlgelagert sei und ersticke oder aus dem Bett falle. Wenn sie nicht sediert sei, sei sie im Hinblick auf ihre Verwirrung und ihre motorische Unruhe in Gefahr, aus dem Bett zu stürzen; sie sei überdies bettflüchtig. "Zusammenfassend" sei sie nicht in der Lage, allein im Rollstuhl zu sitzen, sie sei vollkommen immobil, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit bestehe.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß die Klägerin praktisch bewegungsunfähig sei und rund um die Uhr bewacht werden müsse; die Voraussetzungen für das Pflegegeld in Höhe der Stufe 7 seien daher gegeben.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es legte zunächst mit ausführlicher Begründung dar, daß die gemäß § 31 Abs 5 Z 23 ASVG vom Hauptverband erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994) für die Gerichte unbeachtlich seien. Der Begriff der praktischen Bewegungsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG stelle weniger auf die Ursache einer Bewegungsunfähigkeit ab, sondern primär darauf, daß Funktionsausfälle einen Zustand herbeiführten, der einer Bewegungsunfähigkeit gleichkomme. Diesem Konzept entsprechend sei ein gleichzuachtender Zustand in all jenen Fällen anzunehmen, in denen zwar eine gewisse Restmobilität vorliege, diese aber auf Grund bestimmter Umstände nicht genützt werden könne. Zu eng erscheine es, diesen Tatbestand auf Fälle einzuschränken, in denen der Pflegebedürftige seine Restmobilität auf Grund des Angewiesenseins auf lebensnotwendige Hilfsmittel, wie etwa ein Beatmungsgerät nicht mehr nützen könne. Richtigerweise könne jedes medizinisch indizierte Hilfsmittel einen der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand herbeiführen. Schon der Einsatz eines solchen Hilfsmittels trotz der Folge der praktischen Bewegungsunfähigkeit indiziere, daß äußerst gewichtige Gründe für den Einsatz des Hilfsmittels sprächen. Ebenso erscheine die Einengung des Tatbestandes auf Fälle, in denen der Pflegebedürftige durch den Einsatz technischer Hilfsmittel in einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuhaltenden Zustand gerate, zu eng. Verfehlt sei auch die Ansicht der Beklagten, das Pflegegeld der Stufe 7 solle nur den Gefahren der Bewegungsunfähigkeit in Form von Wundliegen, Muskelkontraktionen oder Fehllagerungen entgegenwirken. Der Unterschied zwischen Stufe 6 und 7 liege demnach in der Dichte, der Intensität der Pflege. Während die Beaufsichtigung nur bei Auftritt von Gefahren ein Tätigwerden der Betreuungsperson verlange, werde aktives Agieren bei der praktischen Bewegungsunfähigkeit in einem erheblich stärkeren Ausmaß nötig sein. Während eine Betreuungsperson durchaus mehrere Pflegebedürftige beaufsichtigen könne, werde dies bei der praktischen Bewegungsunfähigkeit oder einem gleichzuachtenden Zustand nur in sehr engen Grenzen möglich sein. Dem Argument, der motorischen Unruhe und Bettflüchtigkeit der Klägerin könne mit einem Gitterbett begegnet werden, anstatt ihr ein Sedativum zu verabreichen, könne das Berufungsgericht nicht folgen. Welche Mittel und Medikamente anzuwenden seien, sei rein aus medizinischer Sicht zu beantworten; der Gefahr von Mißbräuchen werde durch die Normen der zivilrechtlichen Schadenshaftung und die einschlägigen Strafrechtsbestimmungen ausreichend Rechnung getragen. Da bei der Klägerin ein der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtender Zustand vorliege und auch alle übrigen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt seien, gebühre ihr ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 7.

Dieses Urteil wird von der Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Umfang der Differenz des Pflegegeldes der Stufen 6 und 7 bekämpft. Sie beantragt die Abänderung dahin, daß der Klägerin ab 1.7.1995 Pflegegeld der Stufe 6 gewährt, das Mehrbegehren hingegen abgewiesen werde. Daraus ergibt sich, daß die Zuerkennung des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 in Rechtskraft erwachsen ist. Hilfsweise beantragt die Beklagte die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht.

Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Die Revisionswerberin macht unter anderem geltend, daß eine mäßige Sedierung der Klägerin aus medizinischer Sicht zu einer Erleichterung der Pflege führe. Pharmakologisch sei es natürlich möglich, jeden Pflegebedürftigen bis hin zu einer Bewegungsunfähigkeit zu behandeln. Das Pflegegeld bezwecke aber nur, die notwendige Betreuung und Hilfe sicherzustellen. Darüber hinausgehende Maßnahmen seien natürlich möglich, könnten aber bei der Einstufung nicht berücksichtigt werden. Der Schluß des Berufungsgerichtes, allein aus der Verwendung eines Medikamentes müsse sich auch die Notwendigkeit seines Einsatzes ergeben, sei nicht nachvollziehbar. Bei der Klägerin führe die tatsächlich vorgenommene Sedierung eher zu einer Verringerung des notwendigen Pflegeaufwandes. Im Fall der Klägerin könne keinesfalls ein die Stufe 7 rechtfertigender Pflegeaufwand angenommen werden, zumal eine Ruhendstellung eines unruhigen und sogar bettflüchtigen Patienten in einem Ausmaß, das in den funktionellen Auswirkungen eine vollständige bzw praktische Bewegungsunfähigkeit nach sich ziehe, wohl gar nicht angenommen werden könne.

Mit diesen Ausführungen macht die beklagte Partei zutreffend die mangelnde Spruchreife der Sache geltend.

Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 besteht für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 sind nach § 4 Abs 2 BPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Mindestaufwand von 180 Stunden auch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind aber zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Konktakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18.GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" soll auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung wird die Notwendigkeit einer weitgehenden Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich verstanden werden können. Ebenfalls im Ausschuß wurde die Anspruchsvoraussetzung "vollständige Bewegungsunfähigkeit" für die Stufe 7 durch den weiteren Begriff der "praktischen Bewegungsunfähigkeit" ersetzt. Dies setzt einen Zustand voraus, der in den funktionellen Auswirkungen einer vollständigen Bewegungsunfähigkeit gleichkommt. Pflegegeld der Stufe 7 kommt schließlich auch bei einem der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand in Betracht. Davon wird man sprechen können, wenn der Pflegebedürftige an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere auf Grund des Angewiesenseins auf bestimmte lebensnotwendige Hilfsmittel (zB ein Beatmungsgerät) nicht nützen kann (vgl dazu Gruber/Pallinger, BPGG Rz 55 bis 58 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich, 198 f; derselbe, Bundespflegegeldgesetz 97 ff, jeweils mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Nach § 17 Abs 2 Z 4 der oben erwähnten Richtlinien des Hauptverbandes gebührt ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 7 Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn a) praktische Bewegungsunfähigkeit (zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung sind nicht mehr möglich) oder b) ein gleichzuachtender Zustand (dauernder Einsatz technischer Hilfsmittel zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Funktionen ist erforderlich) vorliegt. Da sich die Umschreibung der Erfordernisse für ein Pflegegeld der Stufe 7 in dieser Richtlinienbestimmung im wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auslegung deckt, muß hier nicht dazu Stellung genommen werden, ob diese Richtlinien für die Gerichte bindend sind oder nicht.

Im vorliegenden Fall wären der Klägerin, würde man ihre Sedierung außer Betracht lassen, nach den Feststellungen zielgerichtete Bewegungen mit funktioneller Umsetzung offenbar an sich noch möglich, sodaß praktische Bewegungsunfähigkeit nicht vorliegen würde. Dies ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen, daß sie im Hinblick auf ihre Verwirrung und ihre motorische Unruhe in Gefahr wäre, aus dem Bett zu stürzen und daß sie überdies bettflüchtig sei. Weiters ergibt sich aus den Feststellungen, daß die Klägerin offenbar lediglich infolge ihrer Sedierung vollkommen immobil ist, daß sich also ihre Bewegungsunfähigkeit nur auf Grund der Sedierung ergibt. Während daraus das Erstgericht unmittelbar eine praktische Bewegungsunfähigkeit ableitete, qualifizierte das Berufungsgericht den Sachverhalt als einen der praktischen Bewegungsunfähigkeit gleichzuachtenden Zustand, wobei es den Einsatz der Seditiva als medizinsch indizierte "Hilfsmittel" betrachtete. Es nahm also an, daß die Klägerin an sich noch über eine gewisse Mobilität verfüge, diese aber auf Grund des Angewiesenseins auf sedierende Medikamente nicht nützen könne. Diese Annahme kann sich aber nicht auf entsprechende Tatsachenfeststellungen stützen. Es steht nämlich nicht fest, ob die Klägerin Medikamente erhält, weil sie im Sinne einer medizinischen Notwendigkeit darauf angewiesen ist, oder nur wie die Beklagte vorbringt, um die Pflege insofern zu modifizieren, daß die Klägerin nicht einer dauernden (ununterbrochenen) Beaufsichtigung bedarf. Zutreffend wird in der Revision geltend gemacht, daß aus der Verwendung eines Medikaments allein noch nicht auf die Notwendigkeit seines Einsatzes im Sinne einer medizinischen Krankenbehandlung geschlossen werden kann. Auch der Hinweis auf zivil- und strafrechtliche Haftungen (offenbar der die Klägerin behandelnden Ärzte) kann die nähere Prüfung der Notwendigkeit des Einsatzes sedierender Medikamente nicht von vornherein ersetzen. Sollte sich ergeben, daß eine medizinische Notwendigkeit zur Verabreichung der Seditativa nicht besteht, weil eine dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand die mit dem geistigen Zustand der Klägerin einhergehenden Gefahren hintanhalten könnten, dann würde ihr Pflegegeld nur in Höhe der Stufe 6 gebühren, weil dann die praktische Bewegungsunfähigkeit oder der ihr gleichzuachtende Zustand nicht auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung (§ 4 Abs 1 BPGG) beruhen würde. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß die Pflegeleistungen grundsätzlich unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit gewährt werden (so Art 1 Abs 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen), daß also im Sinne des Finalitätsprinzips die Ursache der Behinderung grundsätzlich keine Rolle spielt (so auch Gruber/Pallinger Rz 19 zu § 1; Pfeil, BPGG 23, 80; Grillberger, Österr.Sozialrecht3 125). Hier geht es aber darum, daß nach den Behauptungen der Beklagten, die nicht entsprechend überprüft wurden, die praktische Bewegungsunfähigkeit der Klägerin als Voraussetzung für die Pflegestufe 7 nicht auf eine Behinderung im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG, sondern auf eine möglicherweise nur den Pflegebedarf modizifierende Verabreichung von Sedativa zurückgeht. Nach den bisherigen Feststellungen läßt sich jedenfalls nicht abschließend beurteilen, ob bei der Klägerin praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand im Sinne der obigen Ausführungen vorliegt.

In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang (Differenz der Stufen 6 und 7) aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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