BVwG W217 2242064-1

BVwGW217 2242064-18.3.2022

B-VG Art133 Abs4
PG 1965 §3
PG 1965 §40

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2242064.1.00

 

Spruch:

 

W217 2242064-1/7E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt, 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, vom 24.03.2021, GZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) richtete am 11.02.2009 an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) sowie an das Landespolizeikommando für XXXX folgende im Wesentlichen gleichlautende Anträge und brachte im Wesentlichen dazu vor:

Er sei als damals im Aktivstand befindlicher Polizeibeamter am XXXX durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ausschließlich auf Grund des versuchten Deliktes nach § 129 Abs. 1 Strafgesetz, StGBl. Nr. 25/1945 (StG), der Vorgängerbestimmung des inhaltlich identen späteren § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. 60/1974 (StGB), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung sei vom Oberlandesgericht XXXX am 19.11.1974 bestätigt worden.

Auf Grund dieser strafgerichtlichen Verurteilung habe die erstinstanzliche Disziplinarbehörde am 10.06.1975 die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt, wobei der Abzug von dem ihm normalerweise gebührenden Ruhegenuss mit 25 Prozent festgesetzt worden sei. Diese Strafe sei mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 23.04.1976 bestätigt worden.

In der Folge habe der EGMR erkannt, dass der mit § 129 Abs. 1 StG idente § 209 StGB Art. 8 und 14 EMRK verletze und der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21.06.2002 § 209 StGB als grundrechtswidrig aufgehoben.

Dennoch leide der BF nach wie vor an den aufrecht erhaltenen Folgen des im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnisses. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR, sowie auf Art. 8, 13 und 14 EMRK vertrat der BF die Auffassung, die nunmehr herrschende (Grund-)Rechtslage gebiete es, ihn jedenfalls seit 21.06.2002 so zu stellen, als wäre die durch seine straf- und disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgte Konventionsverletzung nie an ihm begangen worden. In diesem Fall hätte er bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Berufskarriere zumindest die besoldungsrechtliche Stellung eines dienstführenden Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19, samt Dienstalterszulage und eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 7 in der Funktionsstufe 4 erreicht und wäre auf dieser Grundlage am 01.01.2007 in Pension gegangen.

Er stütze seine Ansprüche auch auf das Unionsrecht, im Besonderen auf die Richtlinie 2000/78/EG und auf die in deren Umsetzung ergangenen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 2 und 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (B-GlBG). Infolge dessen habe der BF Anspruch auf Bezahlung (Nachzahlung) der Differenz zum Entgelt bei diskriminierungsfreier Behandlung und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Er beantragte sodann in beiden Eingaben:

„A.(a) auszusprechen, dass A [gemeint: der Beschwerdeführer] Anspruch hat auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.06.2002 bis 31.12.2006 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7.

(b) (aa) A mit Wirkung vom 01.01.2007 in den Ruhestand zu versetzen und auszusprechen, dass der Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 bemessen wird (zu bemessen ist), in eventu

(bb) auszusprechen, dass A Anspruch hat auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 01.01.2007) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD- XXXX vom 10.06.1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 01.01.2007) andererseits,

(c) auszusprechen, dass bei der Anwendung der Punkte A. (a), (b) jene Einkünfte anzurechnen sind, die A in den jeweiligen Zeiträumen auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten hat oder erhalten wird.

in eventu

B. auszusprechen, dass der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt,

jedenfalls

C. auszusprechen, dass A Anspruch auf eine Entschädigung für die durch die Diskriminierung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts auf Grund der sexuellen Orientierung erlittenen persönlichen Beeinträchtigung idHv EUR 50.000 hat und ihm diesen Betrag zuzusprechen.

D. über diese Anträge (A.-C.) bescheidmässig abzusprechen."

1.2. Mit Bescheid vom 07.08.2009 hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

„1) den Antrag mit der Bezeichnung ‚(A) (a)' und ‚(A) (c)'auf Feststellung des Anspruches auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.6.2002 bis 31.12.2006 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktions-gruppe 7 unter Anrechnung jener Einkünfte, die der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten habe, gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen,

2) die Anträge mit der Bezeichnung ‚(A)(b) (aa)' und ‚(A) (c)' auf Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1.1.2007 und auf Feststellung, dass der Ruhegenuss auf der Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAz, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 unter Anrechnung jener Einkünfte, die der Beschwerdeführer in den jeweiligen Zeiträumen auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten habe, bemessen wird (zu bemessen ist) gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG wegen Unzuständigkeit sowie mangelndem rechtlichen Interesse als unzulässig zurückgewiesen,

3) das Verfahren zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers mit der Bezeichnung ‚(A) (b) (bb)' und ‚(A) (c)' auf Feststellung eines Anspruches auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 1.1.2007) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD- XXXX vom 10.6.1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 1.1.2007) andererseits, unter Anrechnung jener Einkünfte, die der Beschwerdeführer seither auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten habe oder erhalten werde, gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde über [die unter 1) und 2) gestellten Anträge] ausgesetzt,

4) den Antrag mit der Bezeichnung ‚B‘ auf Feststellung, dass der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.6.2002 entfällt, gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, und

5) den Antrag mit der Bezeichnung ‚C‘ auf Entschädigung für die durch die Diskriminierung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und Festsetzung des Entgeltes auf Grund der sexuellen Orientierung erlittenen persönlichen Beeinträchtigung in der Höhe von 50.000 EUR gemäß § 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 6 DVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen."

1.3. Die dagegen erhobene Berufung des BF wies der Bundesminister für Finanzen mit Bescheid vom 01.12.2010 als unbegründet ab.

1.4. Da eine Entscheidung des Landespolizeikommandos für XXXX über seine Anträge innerhalb von sechs Monaten nicht ergangen war, machte der BF mit Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Bundesministerin für Inneres geltend, welche (in Stattgebung des Devolutionsantrages) mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 05.01.2011 wie folgt absprach:

„1. Ihr mit A (a) bezeichneter Antrag auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.06.2002 bis 31.12.2006 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19 + DAZ Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 wird gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

2. Ihr mit A (b) (aa) bezeichneter Antrag wird, soweit sich dieser auf die Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 01.01.2007 bezieht, ebenfalls gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Soweit dieser Punkt des Antrages jedoch die Bemessung Ihres Ruhegenusses auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 zum Inhalt hat, erfolgt gem § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit der Behörde.

3. Ihr mit A (b) (bb) bezeichneter Antrag auf Auszahlung der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses und des Ihnen mit Versetzung in den Ruhestand mit 1.1.2007 auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 gebührenden Ruhegenusses wird gem § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

4. Ihr mit A (c) bezeichneter Antrag, bei Stattgebung Ihrer Anträge jene Einkünfte, die Sie in den jeweiligen Zeiträumen auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten haben oder erhalten werden, anzurechnen, wird gem § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 iVm § 8 Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 mangels Parteienstellung als unzulässig zurückgewiesen.

5. Ihr mit B bezeichneter Antrag auf Entfall des Abzuges vom Ruhegenuss wird gem. § 2 Abs. 6 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

6. Ihr mit C bezeichneter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die durch die Diskriminierung bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts auf Grund der sexuellen Orientierung erlittene persönliche Beeinträchtigung in der Höhe von EUR 50.000 wird in Anwendung der Bestimmung des § 13 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unbegründet abgewiesen."

1.5. Der BF zog sowohl den Bescheid des Bundesministers für Finanzen als auch jenen der Bundesministerin für Inneres vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde, wobei er jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

1.6. Mit Erkenntnis vom 10.10.2012, Zlen. 2011/12/0007, 0008-5, hob der Verwaltungsgerichtshof den dargestellten Bescheid des Bundesministers für Finanzen, soweit er den erstinstanzlichen Bescheid der BVA in seinem Spruchpunkt 4. bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, soweit er ihn in seinem Spruchpunkt 5. bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, während die betreffende Beschwerde im Übrigen (soweit die Spruchpunkte 1. bis 3. des erstinstanzlichen Bescheides der BVA bestätigt werden) als unbegründet abgewiesen werde. Den angeführten Bescheid der Bundesministerin für Inneres hob der Verwaltungsgerichtshof in seinen Spruchpunkten 1. (Zurückweisung des mit A. (a) bezeichneten Antrages des Beschwerdeführers auf Aktivbezüge) und 4., soweit er sich auf den mit A. (a) bezeichneten Antrag bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in seinem Spruchpunkt 6. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies im Übrigen (in Ansehung der Spruchpunkte 2., 3. und 4., soweit er sich auf die Anträge des Beschwerdeführers unter A. (b) (aa) und (bb) bezieht, sowie 5.) die betreffende Beschwerde als unbegründet ab.

1.7. Mit einem als „Antragsmodifikation" bezeichneten Schriftsatz vom 23.11.2012 an den Bundesminister für Finanzen teilte der BF mit, dass er die Anträge „A.b.bb und c." sowie „C" modifiziere, wobei im Antrag „(A) (b) (bb)" statt dem „01.01.2007" nunmehr der „01.01.2008" angeführt wird, überdies der Zuspruch von „4% Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009" beantragt wird und die Anträge „(A) (c)" und „C" nunmehr wie folgt lauten:

„[(A)](c) auszusprechen, dass bei der Anwendung des Punktes A. (b) (bb) jene Einkünfte anzurechnen sind, die A in diesem Zeitpunkt auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhalten hat"

bzw.

„C. auszusprechen, dass der Bund dem A für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts durch die aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminierenden Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten hat, eine Entschädigung idHv EUR 50.000- samt 4% Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat."

1.8. Nachdem der BF mit einem ebenfalls vom 23.11.2012 datierenden Schriftsatz an die Bundesministerin für Inneres seine ursprünglichen Anträge „A (a) und (c)" sowie „C" in ähnlicher Weise modifiziert und mit Schriftsatz vom 16.07.2013 überdies (als Antrag „E") den Zuspruch von Vertretungskosten beantragt hatte, sprach die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 09.10.2013 über die Anträge des BF wie folgt ab:

„1. Ihr mit (A) (a) bezeichneter Antrag auf Bezahlung (Nachzahlung) der Bezüge vom 21.06.2002 bis 31.12.2007 gemäß der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 sowie Ihr mit (A) (c) bezeichneter Antrag, bei Anwendung von Punkt (A) (a) jene Einkünfte anzurechnen, die Sie im maßgeblichen Zeitraum aufgrund von Erwerbsarbeit oder Ruhegenüssen tatsächlich erhalten haben, werden gem. §§ 17a und 18b Bundesgleichbehandlungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

2. Ihr mit C. bezeichneter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Diskriminierung bei der Gewährung von Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgelts aufgrund der sexuellen Orientierung erlittene persönliche Beeinträchtigung wird, soweit sich Ihr Antrag auf den bis 31.12.2007 begrenzten Zeitraum bezieht, gem. § 19b Bundes-Gleichbehandlungsgesetz als unbegründet abgewiesen.

3. Ihr mit E. bezeichneter Antrag auf Ersatz der Vertretungskosten in der Höhe von € 7.869,02 wird gem. §§ 17a und 18b B-GlBG als unbegründet abgewiesen."

1.9. Mit einem als „Antragsmodifikation & Anträge" bezeichneten Schriftsatz vom 17.11.2013 hielt der BF zunächst fest, das Verfahren bezüglich Antragspunkt „A.b.bb. (iVm A.c.)" sei in erster Instanz gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung „des BMI" über Anträge „A.a. (iVm A.c.) und Ab.aa." ausgesetzt. Diese rechtskräftige Entscheidung liege in Hinblick auf den unter Punkt 1.8. dargestellten Bescheid vor, weshalb beantragt werde, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen. Die Bundesministerin für Inneres habe im genannten Bescheid die Diskriminierung des BF anerkannt und gehe bei Bemessung der Entschädigungsansprüche davon aus, dass er bei diskriminierungsfreier Behandlung bis 31.12.2007 als Polizeibeamter aktiv im Dienst geblieben wäre und zuletzt einen Bezug gemäß Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsgruppe 7, Funktionsstufe 4, erhalten hätte, wobei er 2007 als letztem Jahr seines aktiven Dienstes EUR 50.794,80 verdient hätte. Zur Klarstellung würden die offenen Anträge „A.b.bb. und c." dahingehend modifiziert, dass die im betreffenden Zeitraum auf Grund von Erwerbsarbeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbsarbeit tatsächlich erhaltenen Einkünfte „mit Ausnahme des Pensionsbezugs auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD- XXXX vom 10.06.1975" anzurechnen seien. Denn der BF begehre die Differenz zwischen dem erhaltenen Ruhegenuss aufgrund des Disziplinarerkenntnisses und dem Ruhegenuss bei diskriminierungsfreier Behandlung und es verstehe sich von selbst, dass der Ruhegenuss aufgrund des Disziplinarerkenntnisses von diesem Differenzbetrag nicht noch einmal abgezogen werden dürfe. Weiters teilte der BF die von ihm erzielten Einkünfte seit 01.01.2008 mit. Überdies stellte er - wie im Verfahren vor der Bundesministerin für Inneres (vgl. Punkt 1.8.) unter Punkt „E." - einen Antrag auf Ersatz der ihm entstandenen Vertretungskosten.

1.10. In der Folge legte der Bundesminister für Finanzen die - nach Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als Beschwerde zu wertende - Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem BVwG vor.

1.11. Das BVwG hob mit Erkenntnis vom 16.09.2014, GZ W176 22853-1/4E, die Spruchpunkte vier und fünf des Bescheides der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter vom 07.08.2009, Zl. XXXX , auf. Der Antrag vom 17.11.2013 auf Zuspruch von Vertretungskosten wurde durch das BVwG im Spruchpunkt A) 2. an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter weitergeleitet. Als Begründung für die Entscheidung wird in diesem Erkenntnis die Begründung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 10.10.2012, Zlen. 2011/12/0007, 0008-5, wiedergegeben.

1.12. Mit Bescheid vom 11.06.2015, GZ XXXX , entschied die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Pensionsservice, wie folgt:

„1.) Ihr Antrag vom 11.02.2009 in der mit Schriftsätzen vom 23.11.2012 und 17.11.2013 geänderten Fassung lautend

‚(A) (b) (bb) auszusprechen, dass der A Anspruch hat auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 01.01.2008) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug aufgrund des disziplinar Erkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD - XXXX vom 10.06.1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+ DAZ, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand der 01.01.2008) samt 4 % Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009,

(c) auszusprechen, dass bei der Anwendung des Punktes (A) (b) (bb) jene Einkünfte anzurechnen sind, die der A in diesem Zeitraum aufgrund von Erwerbstätigkeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme des Pensionsbezuges aufgrund des disziplinar Erkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD XXXX vom 10.06.1975) tatsächlich erhalten hat.‘

wird gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, i.V.m. den §§ 93 Absatz 1 lit d der Dienstpragmatik, RGBL Nr. 15/1914, abgewiesen.

2.) Ihr Antrag vom 11.02.2009 lautend

‚B. Auszusprechen, dass der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt.‘

wird gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, i.V.m. den §§ 93 Absatz 1 lit d der Dienstpragmatik, RGBL Nr. 15/1914, abgewiesen.

3.) Ihr Antrag vom 11.02.2009 in der mit Schriftsatz vom 23.11.2012 geänderten Fassung lautend

‚C. Auszusprechen, dass der Bund dem A für die persönliche Beeinträchtigung, die er bei der Gewährung der Arbeitsbedingungen und der Festsetzung des Entgeltes durch die aufgrund seiner sexuellen Orientierung diskriminierende Vorenthaltung von Ruhebezügen erlitten hat, eine Entschädigung in der Höhe von Euro 50.000 samt 4 % Zinsen seit 11.02.2009 zu bezahlen hat.‘

wird gemäß § 19b Bundes- Gleichbehandlungsgesetz abgewiesen.

4.) Ihr Antrag vom 17.11.2013 lautend

‚E. Auszusprechen, dass der Bund dem A Vertretungskosten in der Höhe von Euro 7966,68 (darin Euro 1311,50 an 20%iger Ust) zu ersetzen hat, und auch über diesen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.‘

wird gemäß § 74 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, abgewiesen."

1.13. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.07.2015 Beschwerde an das BVwG und führte zu den Beschwerdepunkten im Wesentlichen aus, er sei als damals im Aktivstand befindlicher Polizeibeamter am 10. September 1974 durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX ausschließlich auf Grund des versuchten Deliktes nach § 129 Abs. 1 StG (der Vorgängerbestimmung des inhaltlich identen späteren § 209 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese Verurteilung sei vom Oberlandesgericht XXXX am 19.11.1974 bestätigt worden.

Auf Grund dieser strafgerichtlichen Verurteilung habe die erstinstanzliche Disziplinarbehörde am 10.06.1975 die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt, wobei der Abzug von dem normalmäßigen Ruhegenuss mit 25 % festgesetzt worden sei. Diese Strafe sei mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 23.04.1976 bestätigt und der BF mit Wirkung vom 01.04.1976 in den Ruhestand versetzt worden.

Der EGMR habe mittlerweile in ständiger Judikatur festgestellt, dass sicherheitsbehördliche Ermittlungen, der gerichtliche Grund des (seiner Vorgängerbestimmung, dem §§ 129 1 StG in der Fassung des STRÄG 1971, inhaltlich identen) § 209 StGB allesamt die Art. 8 und 14 EMRK verletzen. Demnach seien heute noch bestehende negative Auswirkungen seinerzeitiger Verurteilungen aktiv zu beseitigen.

Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 21.06.2002 § 209 StGB als grundrechtswidrig aufgehoben. Die Tat, derer der BF schuldig gesprochen worden sei, sei seither auch im männlich-homosexuellen Bereich nicht mehr strafbar. Wie der OGH ausgesprochen habe, sei § 207 b StGB auch bei männlich-homosexuellen Beziehungen nicht auf Taten vor dem 14.08.2002 anzuwenden, weil eine Rückwirkung nur im männlich-homosexuellen Bereich die Rechte auf Gleichbehandlung und Achtung des Privatlebens verletze.

Dennoch leide der BF nach wie vor an den aufrecht erhaltenen Folgen des im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnisses. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des EGMR, sowie auf Art. 8, 13 und 14 EMRK vertrat der BF die Auffassung, die nunmehr herrschende (Grund-)Rechtslage gebiete es, ihn jedenfalls seit 21.06.2002 so zu stellen, als wäre die durch seine straf- und disziplinarrechtliche Verurteilung erfolgte Konventionsverletzung nie an ihm begangen worden. Diesfalls hätte er bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Berufskarriere zumindest die besoldungsrechtliche Stellung eines dienstführenden Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19, samt Dienstalterszulage und eine Funktionszulage der Funktionsgruppe 7 in der Funktionsstufe 4 erreicht und wäre auf dieser Grundlage am 01.01.2008 in Pension gegangen.

Er stütze seine Ansprüche auch auf das Unionsrecht, im Besonderen auf die Richtlinie 2000/78/EG und auf die in deren Umsetzung ergangenen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Z 2 und 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG). Infolge dessen habe der BF Anspruch auf Bezahlung (Nachzahlung) der Differenz zum Entgelt bei diskriminierungsfreier Behandlung und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Der BF stelle den Antrag, ihn so zu stellen, es wäre die seinerzeitige Grundrechtsverletzung nie an ihm begangen worden. Diesen Anspruch stütze er auf das Bundes Gleichbehandlungsgesetz und die Richtlinie 2000/78/EG . Der BF habe einen Anspruch auf Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes, auf Bezahlung (Nachzahlung) der Differenz zum Entgelt bei diskriminierungsfreier Behandlung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

1.14. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2016, GZ W201 2111332-1/9E, wurde die Beschwerde abgewiesen.

1.15. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

1.16. Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 27.04.2017 an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung der Rechtskraftwirkungen des Disziplinarerkenntnisses vom 24.03.1976 mit Art. 2 RL 2000/78 .

Mit Urteil des Gerichtshofes (große Kammer) vom 15. Jänner 2019, Rs C-258/17, E. B. (ECLI:EU:C:2019:17) wurden die Vorabentscheidungsfragen des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt beantwortet:

„Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie, d.h. ab dem 3. Dezember 2003, auf die zukünftigen Wirkungen einer in Rechtskraft erwachsenen Disziplinarentscheidung, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erlassen wurde und mit der die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand unter Kürzung seiner Ruhebezüge angeordnet wurde, anwendbar ist.

Die Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass sie in einer Situation wie der in Nr. 1 des Tenors des vorliegenden Urteils beschriebenen das nationale Gericht verpflichtet, für die Zeit ab dem 3. Dezember 2003 zwar nicht die bestandskräftige Disziplinarstrafe, mit der der betreffende Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, aber die Kürzung seiner Ruhebezüge zu überprüfen, um den Betrag zu ermitteln, den er erhalten hätte, wenn er nicht aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert worden wäre."

1.17. Mit Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2016/12/0072-11, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des BVwG vom 25.05.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 3. des vor dem BVwG angefochtenen Bescheides auf.

1.18. Mit Beschluss des BVwG vom 20.02.2020, GZ W201 2111332-2/2E, wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid vom 11.06.2015, GZ XXXX , gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend führte das BVwG aus, der Verwaltungsgerichtshof sehe in der Vorenthaltung des ungekürzten Ruhebezuges für Zeiträume ab dem 03.12.2003 eine Diskriminierung des BF nach der sexuellen Orientierung. Die Minderung der Ruhebezüge des BF um 25% habe daher ab dem 03.12.2003 zur Gänze zu entfallen. Der BF sei für die Zwecke der Berechnung der Höhe seiner Ruhebezüge jedoch nicht so anzusehen, als habe er sich in der Zeit vom Wirksamwerden des Disziplinarerkenntnisses bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters in der Situation eines Beamten im Aktivstand befunden. Im vorliegenden Fall bedinge die im Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019 geäußerte Rechtsmeinung eine völlige Neuberechnung des Ruhegenussanspruches des BF. Die belangte Behörde sei in ihrem Bescheid vom 11.06.2015, wie der Verwaltungsgerichtshof nunmehr festgestellt habe, rechtswidrig davon ausgegangen, dass sich der BF seit 01.04.1976 im Ruhestand mit vermindertem Ruhegenuss befinde.

Die belangte Behörde habe - aufgrund der von ihr vertretenen, wie vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigt, unrichtigen Rechtsansicht - keine Ermittlungsschritte zur Beurteilung der für den Anspruch des BF maßgeblichen Feststellungen getätigt. In der gegenständlichen Fallkonstellation seien der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zu Grunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG unvermeidlich sei.

2. Gegenständliches Verfahren:

Mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 24.03.2021 entschied diese wie folgt:

„1.) Ihr Antrag vom 11.02.2009 in der mit Schriftsätzen vom 23.11.2012, 17.11.2013 und 25.02.2020 geänderten Fassung lautend

‚(A) (b) (bb) auszusprechen, dass der Antragsteller Anspruch hat auf Bezahlung (und Nachzahlung seit 01.01.2008) der Differenz zwischen dem Pensionsbezug auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD- XXXX vom 10.06.1975 einerseits und dem Ruhegenuss auf Grundlage der Verwendungsgruppe E2a, Gehaltsstufe 19+DAZ, Funktionszulage E2a, Funktionsstufe 4, Funktionsgruppe 7 (bei Versetzung in den Ruhestand per 01.01.2008) samt 4 % Zinsen (aus dem Nachzahlungsbetrag) seit 11.02.2009,

(c) auszusprechen, dass bei der Anwendung des Punktes A. (b) (bb) jene Einkünfte anzurechnen sind, die der Antragsteller in diesem Zeitraum auf Grund von Erwerbstätigkeit oder an Ruhegenüssen aus Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme des Pensionsbezugs auf Grund des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission der BPD- XXXX vom 10.06.1975) tatsächlich erhalten hat.‘

wird gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, in Verbindung mit § 93 Abs. 1 lit. d der Dienstpragmatik, RGBl.Nr. 15/1914 abgewiesen.

2.) Auf Ihren Antrag vom 11.02.2009, modifiziert mit Antrag vom 25.02.2020, lautend

‚B. auszusprechen, dass der Abzug von dem normalmässigen Ruhegenuss mit Wirkung vom 21.06.2002 entfällt sowie dass der sich daraus ergebende Nachzahlungsbetrag mit 4 % Zinsen seit dem 11.02.2009 zu bezahlen ist.‘

wird gemäß § 3 Pensionsgesetz 1965, BGBI, 340, in Verbindung mit § 93 Abs. 1 lit. d der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, festgestellt, dass der mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 27. Mai 1976, Zl. XXXX , vorgenommene 25% -ige Abschlag vom Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage mit Wirkung ab 07/2002 entfällt. Der Ruhebezug (Ruhegenuss, Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage) beträgt daher ab 1. Juli 2002 brutto € 790,23.

3) Für die Bezugszeiträume ab 07/2002 bis 02/2006 gebühren keine Nachzahlungen, da gemäß § 40 Abs. 1 PG 1965 Verjährung eingetreten ist.

4) In den Bezugszeiträumen ab 03/2006 bis 08/2020 beträgt der Ruhebezug (Ruhegenuss, Ruhegenusszulage und Nebengebührenzulage):

ab 1.3.2006 monatlich € 834,97,

ab 1.1.2007 monatlich € 848,33,

ab 1.1.2008 monatlich € 869,33,

ab 1.1.2009 monatlich € 898,89,

ab 1.1.2010 monatlich € 912,38,

ab 1.1.2011 monatlich € 923,33,

ab 1.1.2012 monatlich € 948,26,

ab 1.1.2013 monatlich € 965,33,

ab 1.1.2014 monatlich € 980,78,

ab 1.1.2015 monatlich € 997,45,

ab 1.1.2016 monatlich € 1.009,42,

ab 1.1.2017 monatlich € 1.017,50,

ab 1.1.2018 monatlich € 1.033,78,

ab 1.1.2019 monatlich € 1.060,66,

ab 1.1.2020 monatlich € 1.079,75.

Die Aufrollung der Verrechnung erfolgt unter Berücksichtigung der bereits verrechneten Pensionsbezüge.

5.) Ihr Antrag vom 25.02.2020 auf Zinsen aus dem sich aus B.) ergebenden Nachzahlungsbetrag seit dem 11.02.2009 wird abgewiesen.“

Zu Spruchpunkt 3.) führte die belangte Behörde aus, der Ruhegenuss sei mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 17.05.1976, ZI. XXXX , festgestellt worden und sei seitdem laufend zur Auszahlung gelangt. Gemäß § 40 Abs. 1 PG 1965 verjähre der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Gemäß § 40 Abs. 3 PG 1965 seien die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Mit Einbringung des Antrages vom 11.02.2009 sei eine Unterbrechung hinsichtlich jener Zeiträume eingetreten, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegen. Demnach sei für Bezugszeiträume bis 02/2006 Verjährung eingetreten und könne keine Nachzahlung von Pensionsbezügen mehr erfolgen. Eine rechtsverbindliche Wirkung zur Frage der Verjährung könne den Entscheidungen des EuGH als auch des BVwG zum Entfall der Minderung der Ruhebezüge ab 03.12.2013 nicht unterstellt werden, zumal diese Frage nun zum ersten Mal in der Zuständigkeit der Pensionsbehörde entschieden werde.

Zu Spruchpunkt 5.) führte die belangte Behörde aus, die Leistung von Verzugszinsen sei im System der gesetzlichen Ruhestandsversorgung des Bundes nicht vorgesehen. Der diesbezügliche Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

3. Gegen die Spruchpunkte 3. und 5. dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

Zu Spruchpunkt 3. führte der BF aus, dass im vorliegenden Fall sowohl der EuGH (E.B. v BVA C-258/17 Rz 65), der VwGH (Erkenntnis 28.02.2019, Ra 2019/12/0072 [gemeint wohl Ra 2016/12/0072] Rz 63) als auch das BVwG (Beschluss 20.02.2020, W201 2111332-2/2E S. 37) ausdrücklich ausgesprochen hätten, dass die Minderung der Ruhebezüge des BF ab dem 03.12.2003 zur Gänze zu entfallen haben. An diese Rechtsansicht sei die Verwaltungsbehörde gebunden. Die zitierten Entscheidungen seien keineswegs nur zum Ruhegenuss und der Ruhegenusszulage der Höhe nach ergangen, sondern hätten alle die Rechtslage bzgl. des Anspruchs des BF auf einen wirksamen Ersatz seines durch die Diskriminierung erlittenen Vermögensschadens umfassend behandelt, erörtert und entschieden. Nichts sei diesen Entscheidungen zu entnehmen, was den Ausspruch des vollständigen Ausgleichs der erlittenen Diskriminierung durch gänzlichen Entfall der Minderung der Pensionsbezüge ab dem 3. Dezember 2003 durch Verjährungsbestimmungen eingeschränkt hätte.

Durch die Verjährungsfeststellung werde zudem auf die im Unionsrecht gründenden Ansprüche des BF eine weniger günstige Verjährungsregelung angewendet, als für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Pensionsrechts (EuGH: Susanne Bulicke v Deutsche Büroservice GmbH 08.07.2010 C-246/09; Tribunale di Cuneo [Italien] vs. Ivo Taricco u.a. 18.09.2015 C-104/4). § 102 Abs. 3 ASVG bestimme nämlich, dass die Verjährungsfrist für Raten von Pensionen nicht bereits mit dem Entstehen des Anspruchs zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn eine Rate einer zuerkannten Pension fällig werde. Vor Bemessung und Zuerkennung durch die Pensionsbehörde könnten daher ASVG-Pensionsraten bzw. Teile davon nicht zu verjähren beginnen. Auf Grund des Diskriminierungsverbots für im Unionsrecht gründende Ansprüche müsse diese, für die übergroße Mehrzahl der innerstaatlichen Pensionsansprüche geltende Regelung auch für gegenständliche, im Unionsrecht gründenden, Ansprüche des BF gelten.

Schließlich entbehre die gravierend unterschiedliche Regelung zwischen ASVG-Pensionen auf der einen Seite und Pensionen nach dem PG 1965 auf der anderen Seite der sachlichen Rechtfertigung, sodass auch die innerstaatlich verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des BF (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG, Art. 1 1. ZP EMRK iVm Art. 14 EMRK) der Annahme der Verjährung entgegenstünden.

Zu Spruchpunkt 5. des bekämpften Bescheides führte der BF im Wesentlichen aus, die auf Grund der gebotenen Neubemessung nachzuzahlenden Beträge seien mit 4% per anno Verzugszinsen seit 11.02.2009 zu verzinsen. Auch hier gelte, dass auf die im Unionsrecht gründenden Ansprüche des BF keine weniger günstige Regelung angewendet werden dürfe als für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (EuGH: Susanne Bulicke v Deutsche Büroservice GmbH 08.07.2010 C-246/09; Tribunale di Cuneo [Italien] vs. Ivo Taricco u.a. 18.09.2015 C-104/14). Zudem würde die fehlende Ausgleichung der erheblichen über den langen Vorenthaltungszeitraum erfolgten Geldentwertung nicht nur das Äquivalenzgebot sondern auch das Effektivitätsgebot des Unionsrechts verletzen. Die RL 2000/78/EG gebiete, dass zugesprochener Schadenersatz wirksam sein müsse (Erwägungsgrund 35, Art. 17; EuGH: Asociatia ACCEPT 2013). Das innerstaatliche Gesetz sei richtlinienkonform anzuwenden.4. Die Beschwerde wurde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem BVwG am 30.04.2021 vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 27.09.2021 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme in der sie im Wesentlichen die im Bescheid getroffenen Ausführungen wiederholte.

6. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 erhob der BF wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG einen Fristsetzungsantrag, welcher mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 17.12.2021, Fr 2021/12/0042-2, dem BVwG mit der Aufforderung zugestellt wurde, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am XXXX durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX für schuldig befunden, er habe am XXXX als Person männlichen Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet habe, mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben, indem er den am XXXX geborenen B und den am XXXX geborenen C, zur Vornahme einer Handonanie aufgefordert habe. Der BF wurde wegen versuchter gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Jugendlichen strafrechtlich verurteilt. Dieses Urteil ist, nachdem das OLG XXXX einer Berufung nicht Folge gab, in Rechtskraft erwachsen.

Da sich der BF zum damaligen Zeitpunkt als aktiver Polizeibeamter im Bundesdienst befand, wurde gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der BF wurde für schuldig befunden, seine Standespflichten dadurch verletzt zu haben, dass er am XXXX gegen Abend, außer Dienst, im XXXX den 15-jährigen C sowie den 14-jährigen B zur Vornahme einer sogenannten Handonanie an ihm aufgefordert habe, weshalb er wegen Verbrechens der versuchten gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Jugendlichen nach den §§ 8, 129 1. STG verurteilt wurde. Er habe dadurch ein Dienstvergehen (§ 87 DP) begangen und es werde daher über ihn die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss verhängt und der Abzug von dem normalen Ruhegenuss mit 25% festgesetzt (§ 93 Abs. 1 lit d iVm § 97 Abs. 1 DP). Der gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung des BF wurde durch die Disziplinaroberkommission keine Folge gegeben, die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Der Ruhegenuss wurde mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 17.05.1976, ZI. XXXX , festgestellt und ist seitdem laufend zur Auszahlung gelangt.

§ 209 StGB wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.06.2002, G 6/02, als grundrechtswidrig aufgehoben und trat mit Ablauf des 13.08.2002 außer Kraft (Art. IX BGBl I 134/2002).

Am 11.02.2009 richtete der BF an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) sowie an das Landespolizeikommando für XXXX die im Verfahrensgang angeführten Anträge.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der BVAEB, Pensionsservice, und dem Vorbringen des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.1. Gesetzliche Bestimmungen

§ 40 PG 1965, BGBl Nr. 340/1965, lautet wie folgt:

„Verjährung

§ 40. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind anzuwenden.“

3.2. Zu den Beschwerdeausführungen:

Das Vorbringen des BF richtet sich zum einen gegen den im bekämpften Bescheid festgestellten Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung von Pensionsbezügen für den Bezugszeitraum 07/2002 bis 02/2006, zum anderen gegen die Abweisung des Antrages auf Zinsen aus dem betreffenden Nachzahlungsbetrag seit dem 11.02.2009.

3.2.1. Verjährung des Anspruchs auf Nachzahlung von Pensionsbezügen für den Bezugszeitraum 07/2002 bis 02/2006:

In der Beschwerde wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass im vorliegenden Fall sowohl der EuGH (E.B. v BVA C-258/17 Rz 65), der VwGH (Erkenntnis 28.02.2019, Ra 2016/12/0072 Rz 63) als auch das BVwG (Beschluss 20.02.2020, W201 2111332-2/2E S. 37) ausdrücklich ausgesprochen hätten, dass die Minderung der Ruhebezüge des BF ab dem 03.12.2003 zur Gänze zu entfallen haben. An diese Rechtsansicht sei die Verwaltungsbehörde gebunden. Die zitierten Entscheidungen seien keineswegs nur zum Ruhegenuß und der Ruhegenußzulage der Höhe nach ergangen, sondern hätten alle die Rechtslage bzgl. des Anspruchs des BF auf einen wirksamen Ersatz seines durch die Diskriminierung erlittenen Vermögensschadens umfassend behandelt, erörtert und entschieden. Nichts sei diesen Entscheidungen zu entnehmen, was den Ausspruch des vollständigen Ausgleichs der erlittenen Diskriminierung durch gänzlichen Entfall der Minderung der Pensionsbezüge ab dem 3. Dezember 2003 durch Verjährungsbestimmungen eingeschränkt hätte.

Durch die Verjährungsfeststellung werde zudem auf die im Unionsrecht gründenden Ansprüche des BF eine weniger günstige Verjährungsregelung angewendet, als für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Bereich des Pensionsrechts (EuGH: Susanne Bulicke v Deutsche Büroservice GmbH 08.07.2010 C-246/09; Tribunale di Cuneo [Italien] vs. Ivo Taricco u.a. 18.09.2015 C-104/4). § 102 Abs. 3 ASVG bestimme nämlich, dass die Verjährungsfrist für Raten von Pensionen nicht bereits mit dem Entstehen des Anspruchs zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn eine Rate einer zuerkannten Pension fällig werde. Vor Bemessung und Zuerkennung durch die Pensionsbehörde könnten daher ASVG-Pensionsraten bzw. Teile davon nicht zu verjähren beginnen. Auf Grund des Diskriminierungsverbots für im Unionsrecht gründende Ansprüche müsse diese, für die übergroße Mehrzahl der innerstaatlichen Pensionsansprüche geltende Regelung auch für die gegenständlichen, im Unionsrecht gründenden Ansprüche des BF gelten.

Schließlich entbehre die gravierend unterschiedliche Regelung zwischen ASVG-Pensionen auf der einen Seite und Pensionen nach dem PG 1965 auf der anderen Seite der sachlichen Rechtfertigung, sodass auch die innerstaatlich verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des BF (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG, Art. 1 1. ZP EMRK iVm Art. 14 EMRK) der Annahme der Verjährung entgegenstehen.

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Zutreffend ist, dass der EuGH im oa. Urteil zu dem Schluss gelangte, dass die aus dem Disziplinarerkenntnis vom 10. Juni 1975 resultierende Situation, die auf einer auf die sexuelle Orientierung gestützten Ungleichbehandlung beruht, eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellt und das nationale Gericht folglich verpflichtet sei, für die Zeit ab dem 3. Dezember 2003 zwar nicht die bestandskräftige Disziplinarstrafe, mit der der betreffende Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, aber die Kürzung seiner Ruhebezüge zu überprüfen, um den Betrag zu ermitteln, den er erhalten hätte, wenn er nicht aufgrund der sexuellen Orientierung diskriminiert worden wäre.

Diesem Urteil folgend sprach der VwGH in seinem sodann ergangenen Erkenntnis vom 28.02.2019, Ra 2016/12/0072, aus, „dass die Minderung der Ruhebezüge des Revisionswerbers ab dem 3. Dezember 2003 um 25 Prozent zur Gänze zu entfallen hätte“ (Rz 63). Das Erkenntnis des BVwG, mit welchem der Antrag auf Zuerkennung von Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung mit der Begründung versagt worden sei, dass eine Diskriminierung des Revisionswerbers nach der sexuellen Orientierung nicht vorliege, sei zu beheben.

Sowohl der EuGH, als auch der VwGH, gingen folglich von einer Pflicht des erkennenden Gerichts bzw. der belangten Behörde zur neuerlichen Prüfung der Ruhebezüge des BF – dabei ausgehend von einem Wegfall der Minderung der Ruhebezüge des BF ab dem 3. Dezember 2003 – aus. Entgegen der Auffassung des BF lässt sich aus den Entscheidungen jedoch nicht zugleich ableiten, dass die Neubemessung des Ruhebezuges unter Nichtbeachtung der einschlägigen Verjährungsnormen zu erfolgen hat.

Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Durchsetzung gemeinschaftsrechtlich verankerter Ansprüche (insbesondere der Rückzahlung gemeinschaftswidrig erhobener Abgaben) wiederholt ausgesprochen, dass in Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Regelungen die Bestimmung der zuständigen Gerichte (Behörden) und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten soll, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. etwa das Urteil vom 15. September 1998, Spac, Rs C-260/96, mwN).

Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist; dabei hat er es auch als zulässig angesehen, dass Verjährungsfristen festgelegt werden, die ab der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit eines Anspruches zu laufen beginnen (vgl. etwa das Urteil vom 2. Dezember 1997, Fantask, Rs C-188/95). In diesem Zusammenhang wurden Ausschlussfristen von drei Jahren wiederholt als ausreichend qualifiziert (vgl. etwa das Urteil vom 17. November 1998, Aprile, Rs C-228/96, mwN).

Mit der Frage der Vereinbarkeit von Ausschlussfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz hatte sich der EuGH auch in seinem Urteil vom 15. April 2010, C-542/08, zu beschäftigen. In diesem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH die Frage zu beurteilen, ob das Unionsrecht einer Regelung, die für die Geltendmachung von Ansprüchen auf besondere Dienstalterszulagen, die einem von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch machenden Arbeitnehmer vor Erlass des Urteils vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, Slg. 2003, I-10239) aufgrund einer mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren innerstaatlichen Rechtslage vorenthalten wurden, eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der österreichische Gesetzgeber durch eine eindeutige gesetzliche Regelung die Berücksichtigung von Dienstzeiten an Universitäten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ausgeschlossen hatte. Nachdem der österreichische Gesetzgeber die betreffende Regelung des GehG unter Berücksichtigung des Urteils Köbler geändert hatte, begehrte der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens die Anpassung seiner besonderen Dienstalterszulage unter Einrechnung der an der Universität Frankfurt am Main zugebrachten Dienstzeiten. In dem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil sprach der EuGH aus, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verbiete, einem Antrag auf Gewährung einer – unter Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts nicht gewährten – besonderen Dienstalterszulage eine Verjährungsfrist entgegenzuhalten, auch wenn dieser Mitgliedstaat die nationalen Bestimmungen nicht geändert hat, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. Anders steht es nur, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit der Existenz einer Verjährungsfrist zur Folge hatte, dass einer Person jede Möglichkeit genommen wird, ihre Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. die angeführte Entscheidung Rz. 33).

Aus der dargelegten Judikatur des EuGH ergibt sich somit, dass es einer Verwaltungsbehörde nicht verwehrt ist, einem – wie im gegenständlichen Fall – wenngleich unter Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts nicht gewährten Anspruch eine Verjährungsfrist entgegenzuhalten. Davon, dass dem BF im gegenständlichen Fall jede Möglichkeit genommen wurde, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen, kann keine Rede sein.

3.2.2. Zur Anwendung einer weniger günstigen Verjährungsregelung als für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe:

Der BF bringt unter Punkt 6. und 7. seiner Beschwerde vor, § 102 Abs. 3 ASVG bestimme, dass die Verjährungsfrist für Raten von Pensionen nicht bereits mit dem Entstehen des Anspruchs zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn eine Rate einer zuerkannten Pension fällig werde. Vor Bemessung und Zuerkennung durch die Pensionsbehörde könnten daher ASVG-Pensionsraten bzw. Teile davon nicht zu verjähren beginnen. Auf Grund des Diskriminierungsverbots für im Unionsrecht gründende Ansprüche müsse diese, für die übergroße Mehrzahl der innerstaatlichen Pensionsansprüche geltende günstigere Regelung auch für die gegenständlichen, im Unionsrecht gründenden Ansprüche des BF gelten.

Hierzu ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 40 Abs. 1 PG verjähren der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen in drei Jahren nach ihrer Entstehung.

Gemäß § 40 Abs. 3 PG sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden.

§ 1480 ABGB lautet:

„Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.“

Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen ist zwischen der Verjährung des Gesamtanspruchs und der der Teilansprüche, die aus dem Gesamtrecht erfließen, zu unterscheiden. Der Einzelanspruch verjährt ab Fälligkeit – bzw ab objektiver Möglichkeit der Einforderung (ÖBA 1993, 658 mit Anm Graf) –, das Gesamtrecht ab Leistung der letzten Zahlung (Klang in Klang 602; Gschnitzer, AT 246). Ist das Gesamtrecht Wirkung eines fortdauernden, vom freien Willensentschluss des Verpflichteten abhängigen Zustandes, wie bei Kirchen- u Vereinsbeiträgen, verjährt das Gesamtrecht durch Zeitablauf nicht (SZ 34/37 = EvBl 1961/249 = JBl 1961, 471). Während das Gesamtrecht in 30 (gegenüber begünstigten Personen in 40) Jahren verjährt (EvBl 1989/56; SZ 67/32; ZAS 1996/4 mit Anm Brodil; SZ 67/202), beträgt die Verjährungsfrist für die einzelne Teilleistung (auch gegenüber begünstigten Personen, Klang in Klang 612; JBl 1961, 471 = EvBl 1961/249) drei Jahre (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1480 ABGB, Rz 1).

Das Gesetz spricht nur von jährlich wiederkehrenden Leistungen, doch ist anerkannt, dass auch in kürzeren – nicht längeren! – Abständen periodisch wiederkehrende Teilleistungen, zB. monatl fällige Leibrentenzahlungen, mag ihre Höhe auch nach einem voraus bestimmten Plan wechseln, SZ 30/58, darunterfallen (RZ 1967, 36; SZ 61/221 = EvBl 1989/56; ZVR 1994/40), nicht hingegen einmalige Zahlungen, ebensowenig Teilzahlungen (gemeine Raten), ds gleichmäßige Kapitalbeträge, die in aufeinanderfolgenden Zeitabschnitten zur Tilgung der Schuld, zB einer Darlehensschuld, zu zahlen sind (SZ 49/119; ÖBA 1989, 1219 = RdW 1989, 303; aA Eypeltauer, ÖJZ 1991, 228), worunter auch Ausgleichsraten fallen, SZ 15/6. Auch der Aufwertungsbetrag, resultierend aus einer Wertsicherungsklausel, verjährt wie die Darlehensschuld, SZ 34/106 (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1480 ABGB, Rz 2).

§ 1494 ABGB – Hemmung der Verjährung – lautet:

„§ 1494 (1) Ist eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, so beginnt die Ersitzungs- oder Verjährungszeit erst zu laufen, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit wiedererlangt oder ein gesetzlicher Vertreter die Rechte wahrnehmen kann.

(2) Gegen eine minderjährige Person beginnt die Ersitzungs- und Verjährungszeit so lange nicht zu laufen, als sie keinen gesetzlichen Vertreter hat oder ihr gesetzlicher Vertreter an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert ist. Unabhängig davon beginnt die Frist nach § 1489 Satz 2 zweiter Fall vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Geschädigten nicht zu laufen.

(3) Die einmal angefangene Ersitzungs- oder Verjährungszeit läuft zwar fort; sie kann aber nie früher als zwei Jahre nach Wegfall der Hindernisse enden.“

§ 1497 ABGB – Unterbrechung der Verjährung – lautet:

„Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.“

In der Literatur und Judikatur zu § 40 PG wird auf § 13b GehG verwiesen.

Gemäß § 13b Abs. 1 GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Gemäß § 13 Abs. 4 GehG sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht durch § 13b GehG wird auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB in dem Sinn verstanden, dass für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend ist. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung hingegen nicht hinaus. Die Abgrenzung einer objektiven Möglichkeit zur Rechtsausübung gegenüber bloß subjektiven Hindernissen oder tatsächlichen Erschwerungen hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 29.6.2011, 2006/12/0020).

Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 PG 1965 bezieht sich ausdrücklich nur auf den Anspruch auf rückständige Leistungen, regelt also die Anspruchsverjährung, nicht aber die Rechtsverjährung. Durch die Rechtsverjährung verjährt ein Rechtsverhältnis oder ein Recht mit Dauerinhalt (z.B. das Recht auf Ruhegenuss schlechthin), durch die Anspruchsverjährung hingegen nur ein einzelner Anspruch (z.B. Anspruch auf Ruhegenuss für bestimmte Monate). Rechtlich unerheblich ist dabei, ob der Anspruch unmittelbar auf dem Gesetz beruht, oder ob er erst durch Bescheid begründet wird. Der Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes ist kein materiell rechtlicher, sondern ein prozessualer Anspruch und aus diesem Grund unverjährbar (vgl. in diesem Sinn Gebetsroiter-Grüner, Das Pensionsgesetz, 2. Auflage, S. 721, Anmerkung 2) (VwGH 30.05.2006, 2005/12/0098).

Gemäß § 13b GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist. Bei Ansprüchen, die - wie Monatsbezüge - unmittelbar nach dem Gesetz zustehen, beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit der Entstehung des konkreten Anspruchs (VwGH 11.05.1994, 94/12/0046 ua.; 19.09.2003, 2003/12/0002; 28.01.2004, 2000/12/0215; 22.04.2009, 2008/12/0072; 30.06.2010, 2010/12/0082). Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung der betreffenden Monatsbezüge entstand jeweils zum Monatsersten (vgl. § 55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm § 2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm § 7 Abs1 Gehaltsgesetz 1956 idF BGBl 396/1975), im vorliegenden Fall also am 1. Mai 2010 bzw. später. Der Kläger hat den Anspruch am 9. April 2013 gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht; seit diesem Tag ist die Verjährung des Anspruches gemäß §55 lita Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz iVm §2 litc Tir. Landesbeamtengesetz 1998 iVm §13b Abs4 Gehaltsgesetz 1956 gehemmt (VfGH 26.02.2014, A 11/2013; vgl. dazu VwSlg. 10.303 A/1980; VwGH 18.03.1992, 91/12/0125; 04.07.2001, 99/12/0022; 25.09.2002, 2000/12/0165; 23.11.2011, 2011/12/0005; 04.09.2012, 2012/12/0010).

Die Dienstbehörde ist nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (VfGH 26.02.2014, A 11/2013 vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 28.03.2008, Zl. 2007/12/0043, vom 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078, und vom 10.09.2009, Zl. 2006/12/0076, jeweils mwN).

Der BF wurde mit Bescheid der Disziplinarbehörde am 10.06.1975 in den dauernden Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 17.05.1976, Zl. XXXX , wurde der Ruhegenuss des BF festgestellt und in der Folge in Höhe des um 25% verminderten Ruhebezuges zur Auszahlung gebracht.

Wie oben dargestellt, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung entscheidend. Eine solche liegt vor, wenn der Geltendmachung eines Anspruches kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Bloß subjektive, in der Person der Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben die Frist hingegen nicht hinaus.

Der BF wurde im Jahr 1974 auf Grund des versuchten Deliktes nach § 129 Abs. 1 Strafgesetz, StGBl. Nr. 25/1945 (StG), der Vorgängerbestimmung des inhaltlich identen späteren § 209 Strafgesetzbuch, BGBl. 60/1974 (StGB), zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Verurteilung wurde vom Oberlandesgericht XXXX am 19.11.1974 bestätigt. Auf Grund dieser strafgerichtlichen Verurteilung verhängte die erstinstanzliche Disziplinarbehörde am 10.06.1975 die Disziplinarstrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuss, wobei der Abzug von dem ihm normalerweise gebührenden Ruhegenuss mit 25 Prozent festgesetzt wurde. Diese Strafe wurde mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 23.04.1976 bestätigt. In der Folge erkannte der EGMR, dass der mit § 129 Abs. 1 StG idente § 209 StGB Art. 8 und 14 EMRK verletzt. In weiterer Folge hob der Verfassungsgerichtshof § 209 StGB mit Erkenntnis vom 21.06.2002 als grundrechtswidrig auf.

Die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung war somit jedenfalls bereits mit Juli 2002 gegeben. Ein rechtliches Hindernis lag nicht vor.

Es ist nicht zu erkennen, inwiefern die Regelung des § 102 Abs. 3 ASVG, wonach der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der Unfall- und Pensionsversicherung nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit verjährt, für den BF zu einem günstigeren Ergebnis geführt hätte.

Gemäß § 102 Abs. 3 ASVG verfällt der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten zuerkannter Renten (Pensionen) aus der Unfall- und Pensionsversicherung nach Ablauf eines Jahres seit der Fälligkeit. Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.

Es handelt sich hiebei um die selten vorkommenden Fälle, in denen der VTr eine bereits zuerkannte Pension oder Rente nicht leistet oder diese vom Zahlungsempfänger nicht in Empfang genommen werden kann (vgl. Fellinger in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 102 ASVG (Stand 1.8.2015, rdb.at)). Ein Verfall kann etwa in den Fällen eintreten, in welchen fällige Raten zB mangels Bekanntgabe einer Anschrift oder mangels Vorlage einer Lebensbestätigung nicht zur Auszahlung gelangten (vgl. Atria in Sonntag, ASVG, 11. Auflage, zu § 103 Rz 6).

Der BF stellt darauf ab, dass der ihm infolge des rückwirkenden Wegfalls der Verminderung gebührende Ruhebezug noch nicht bemessen und zuerkannt worden wäre und somit bei Anwendung der Grundsätze des § 102 Abs. 3 ASVG die Verjährungsfrist für Pensionsraten bzw. Teile davon nicht zu laufen begonnen hätte. Diese Auffassung kann vom erkennenden Gericht jedoch nicht geteilt werden, zumal § 102 Abs. 3 ASVG offenkundig auf Fälle abstellt, in denen die Pension bereits zuerkannt wurde, die einzelnen Raten jedoch aus bestimmten Hindernissen (zur Gänze) nicht zur Auszahlung gelangten oder in Empfang genommen werden konnten. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Bemessung und Feststellung des Ruhebezuges des BF bereits mit Bescheid des Zentralbesoldungsamtes vom 17.05.1976 und wurden die Raten in der Folge unbestritten – wenngleich in verminderter Höhe – zur Auszahlung gebracht. Dass sich die mit Bescheid der Disziplinarbehörde am 10.06.1975 ausgesprochene Verminderung des Ruhebezuges um 25% aufgrund der späteren Aufhebung der betreffenden Strafnorm als rechtswidrig erwies, vermag daran nichts zu ändern. Folgt man der Auffassung des BF, wäre der Verjährungsnorm des § 102 Abs. 3 ASVG damit gänzlich der Anwendungsbereich entzogen, da in jedem Falle eines von der Pensionsbehörde mit Bescheid festgestellten, jedoch – etwa aufgrund eines bloßen Rechenfehlers – fälschlicher Weise zu niedrig bemessenen Ruhebezuges, zumindest hinsichtlich des nicht festgestellten Teiles der Pension keine Verjährung eintreten könnte. Eine solche Auslegung kann § 102 Abs. 3 ASVG nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch nicht unterstellt werden.

Die Verjährungsfrist hätte somit auch bei Anwendung des § 102 Abs. 3 ASVG im Fall des BF jedenfalls mit Juli 2002 zu laufen begonnen. Damit geht das Vorbringen des BF, demzufolge für gleichartige innerstaatliche Sachverhalte eine günstigere Norm (konkret § 102 Abs. 3 ASVG) zur Anwendung komme, ins Leere.

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, trat mit Einbringung des Antrages vom 11.02.2009 hinsichtlich jener Zeiträume, die nicht länger als 3 Jahre zurückliegen, eine Unterbrechung ein. Demnach stellte die Behörde folgerichtig fest, dass für die Bezugszeiträume bis 02/2006 Verjährung eingetreten ist.

3.3. Verzinsung des Nachzahlungsbetrages seit dem 11.02.2009:

Der BF führte im Wesentlichen aus, die auf Grund der gebotenen Neubemessung nachzuzahlenden Beträge seien mit 4% per anno Verzugszinsen seit 11.02.2009 zu verzinsen. Auch hier gelte, dass auf die im Unionsrecht gründenden Ansprüche des BF keine weniger günstige Regelung angewendet werden dürfe als für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe (hierzu verweist die Beschwerde auf §§ 1000, 1333 ABGB und §§ 205, 205a BAO). Zudem würde die fehlende Ausgleichung der erheblichen über den langen Vorenthaltungszeitraum erfolgten Geldentwertung nicht nur das Äquivalenzgebot, sondern auch das Effektivitätsgebot des Unionsrechts verletzen. Die RL 2000/78/EG gebiete, dass zugesprochener Schadenersatz wirksam sein müsse.

Die Sozialversicherungsgesetze sehen für den Anspruch auf Leistungen die Verpflichtung der Bezahlung von Verzugszinsen nicht vor.

Der OGH sprach in diesem Zusammenhang aus, dass das Unterbleiben einer Regelung über Verzugszinsen für Geldleistungen dem Willen des Gesetzgebers entspreche und keine planwidrige Unvollständigkeit als Voraussetzung für eine analoge Anwendung des § 1333 ABGB bedeute. Für Leistungen nach den Sozialversicherungsgesetzen gebühren demnach keine Verzugszinsen (vgl. OGH vom 23.10.1990, 10 ObS 216/90).

Auch der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass in Bezug auf die Forderung nach einer Verzinsung eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 1333 ABGB im Verwaltungsrecht nicht möglich ist (vgl. VwGH vom 26.06.2009, Zl. 2009/04/0034 mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1959, Zl. 3/9-Pr./58 (Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 105 in VwSlg/A (1960) - nur Leitsatz) und darauf aufbauend in seinem E vom 12. Februar 1959, 666/58 = Slg. 4879/A, ausgesprochen hat, könne über einen Anspruch eines öffentlich-rechtlich Bediensteten auf Verzugszinsen wegen Verzögerung einer Gehaltszahlung nicht mit Bescheid einer Verwaltungsbehörde abgesprochen werden. Ein etwaiger Anspruch auf (zumindest) gesetzliche Verzugszinsen, der nur eine Nebenforderung zum Gegenstand habe, ergäbe sich bei objektiver mora von selbst. Seine Geltendmachung könnte in diesem Fall nur im Wege einer Klage nach Art. 137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof durchgesetzt werden. Für schuldhafte Schadenszufügungen sei aber durch das Amtshaftungsgesetz ein besonderes Verfahren - jedenfalls kein Verwaltungsverfahren - vorgesehen (Hinweis Erkenntnisse vom 12. April 1962, 233/60, und vom 4. Mai 1983, 82/09/0183, sowie den B vom 31. März 1977, 279/77 = VwSlg. 9295/A). Damit handelt es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache (soferne nicht ausdrücklich davon abweichende gesetzliche Bestimmungen bestehen, wie dies z.B. in § 94 Abs. 8 und 9 der Wiener Dienstordnung 1994 der Fall ist), weshalb die Behörde den Antrag auf Auszahlung von Verzugszinsen zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VwGH in Zusammenhang mit dem Antrag auf Verzugszinsen aus Kinderzulage in seinem Erkenntnis vom 29.06.2011, 2010/12/0113).

Das Bundesverwaltungsgericht folgt dieser Judikatur mangels gesetzlicher Grundlage und dem oben angeführten Erk des VwGH im verstärkten Senat. Insoweit der BF vermeint, aus der verspäteten Zahlung der Bezugsbestandteile einen Schaden erlitten zu haben, ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zu Recht wurde der Antrag auf Auszahlung der Verzugszinsen seitens der belangten Behörde abgewiesen.

Das erkennende Gericht hegt auch keine Bedenken im Hinblick auf die in der Beschwerde aufgeworfene Unvereinbarkeit mit Unionsrecht. Insbesondere ist in Zusammenhang mit dem in der Beschwerde thematisierten Äquivalenzgrundsatz darauf hinzuweisen, dass ein Günstigkeitsvergleich aufgrund der grundsätzlich unterschiedlichen Regelung der Verzinsungsmöglichkeit privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Leistungsansprüche ins Leere geht.

4. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, weil lediglich eine Rechtsfrage zu klären war. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde auch keine beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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