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§ 13 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Bezüge bei Suspendierung

§ 13.

Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder
  3. 3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen.