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Zur Verjährung von Zinsenforderungen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Ass. Dr. Georg GrafÖBA 1993/398ÖBA 1993, 658 Heft 8 v. 1.8.1993

§§ 1478, 1480 ABGB

Behält sich der Darlehensgeber vor, das gewährte Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, so verjähren die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils drei Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung.

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