§§ 20, 30, 31 KO
Die Anfechtbarkeit der Sicherstellung führt dazu, daß auch die daraus erlangte Befriedigung unwirksam ist. Ist die Schaffung der Aufrechnungslage anfechtbar, so ist die Aufrechnung wieder rückgängig zu machen. Muß der Bank im Zeitpunkt der Zahlungseingänge die Zahlungsunfähigkeit des Kontoinhabers bekannt sein, so ist die Begründung einer anfechtungssicheren Aufrechnungslage, die die debetmindernde Gutschrift ermöglicht hätte, ausgeschlossen.