Normen
ABGB §1478;
ABGB §1489;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwRallg;
ABGB §1478;
ABGB §1489;
GehG 1956 §13b Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4 idF 1973/318;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden LSR) vom 27. Juli 1972 mit Wirkung vom 1. September 1972 zum provisorischen Volksschullehrer (Verwendungsgruppe L2 a1) ernannt und steht seither in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 wurde sie zum Lehrer an Volksschulen in der Verwendungsgruppe L2 a2 ernannt.
Im Bescheid vom 27. Juli 1972 wurde als der für den Dienstrang und die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebende Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin der 30. August 1971 festgesetzt. Dazu führte die Dienstbehörde erster Instanz (u.a.) aus, die Zeiten zwischen dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin (30. Juni 1968) und dem 31. August 1970 sowie vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1972 könnten nach § 12 Abs. 1 lit. b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, i.d.F. der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, und der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970 (im Folgenden: GehG), nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Auf Grund des Vorrückungsstichtages ergäben sich ab 1. September 1972 Bezüge der Verwendungsgruppe L2 a1, Gehaltsstufe 1, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1973. Der Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 ersuchte die Beschwerdeführerin um Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages. Sie bezog sich dabei auf die Zeit von ihrem 18. Geburtstag (30. Juni 1968) bis zu ihrer Matura am 23. Juni 1970 und machte geltend, "laut Bescheid des LSR vom 9. März 1973, Zl. I/A-P-12- 061/3-1973" sei dieser Zeitraum zur Gänze anzurechnen, weil sie durch das vorgegebene Eintrittsalter an der von ihr besuchten HBLA nicht früher habe maturieren können.
Mit Bescheid vom 21. November 1997 bestimmte der LSR daraufhin den Vorrückungsstichtag mit 26. Juli 1970 und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin daher ab 1. November 1997 (unter Berücksichtigung des Überstellungsverlustes auf Grund ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe L2 a2) die Bezüge der Verwendungsgruppe L2 a2, Gehaltsstufe 13, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 erhalte. Zur Begründung der gänzlichen Berücksichtigung der zwischen dem 30. Juni 1968 und dem 30. Juni 1970 liegenden Zeiträume führte die Behörde aus, dieses Vorgehen finde in den einschlägigen Bestimmungen des GehG seine Deckung. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 20. Jänner 1998 zugestellt.
Am 26. Februar 1998 beantragte sie daraufhin die Auszahlung der Differenzbeträge (in ihren Bezügen) seit dem Jahr 1972. Aus dem letztgenannten Bescheid gehe hervor, dass sie seit 1972 falsch eingestuft gewesen, also immer um ein Jahr später vorgerückt sei, als dies rechtlich richtig gewesen wäre. Diese Vorgangweise sei nicht in ihrem Bereich gelegen.
Mit Schreiben vom 24. März 1998 teilte ihr der LSR dazu mit, dass sowohl der Bescheid vom 27. Juli 1972 als auch der Bescheid vom 21. November 1997 in Rechtskraft erwachsen seien. Eine rückwirkende Auszahlung höherer Bezüge sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 1998 bestimmte der LSR daraufhin (neuerlich) als Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin den 26. Juli 1970. Diese erhalte daher unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 64a Abs. 1 und des § 13b Abs. 1 GehG ab 1. November 1994 die Bezüge der Verwendungsgruppe L2 a2, Gehaltsstufe 12, mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1996. Hiebei berief sich die Behörde auf die einschlägigen Bestimmungen des GehG. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 13. November 1998 zugestellt.
Dagegen erhob sie am 26. November 1998 Berufung und beantragte die Abänderung des Bescheides vom 1. Oktober 1998 dahin, dass sie "nunmehr die Bezüge der jeweils richtigen Verwendungsgruppe jedenfalls bereits ab 26. Juli 1970 mit erster Vorrückung 1972 und entsprechend den weiteren Vorrückungen bis heute" erhalte. Hilfsweise möge der Bescheid zur Verfahrensergänzung aufgehoben werden. Sie führte dazu begründend aus, ihr Vorrückungsstichtag sei im Bescheid vom 27. Juli 1972 unrichtig ermittelt worden. Dem liege ein Fehler der Behörde zu Grunde, der nicht ihr zur Last fallen könne. Ihr seien die Differenzbeträge zwischen den tatsächlich ausbezahlten und den richtigen Bezügen zwischen 26. Juli 1970 und 1. November 1994 zu ersetzen. Dies folge weiters daraus, dass die Behörde den richtigen Vorrückungsstichtag (26. Juli 1970) sowie den eigenen Fehler anerkannt habe, was einen Verzicht auf die Erhebung einer Verjährungseinrede umfasse.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Bescheid aus dem Jahr 1972 sei nicht bekämpft worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Anhaltspunkte für neu hervorgekommene Tatsachen oder Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Weiters seien die beanspruchten Leistungen aus den Jahren 1972 bis 1994 gemäß § 13b GehG bereits verjährt (weil sie mehr als drei Jahre vor ihrem Antrag vom 23. Oktober 1997 entstanden seien).
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich nach ihrem gesamten Vorbringen durch eine unrichtige Anwendung des § 13b GehG beeinträchtigt. Aus den in dieser Norm angeführten, die Verjährung im bürgerlichen Recht regelnden Bestimmungen gehe klar hervor, dass eine Leistung erst dann gefordert werden könne, wenn dem Geschädigten der Schaden und der Schädiger bekannt geworden seien. Von der Fehlerhaftigkeit des Bescheides des LSR vom 27. Juli 1972 habe sie allerdings erst mit Zustellung des Bescheides vom 1. Oktober 1998 erfahren. Hierin sei erstmals der richtige Vorrückungsstichtag festgesetzt und darüber hinaus der frühere Fehler anerkannt worden, sodass von einer Verjährung nicht die Rede sein könne. Auch sei der ursprüngliche Bescheid vom 27. Juli 1972 durch den späteren Bescheid vom 1. Oktober 1998 obsolet geworden.
Der gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 LDG 1984 (BGBl. Nr. 302, insoweit in der Stammfassung) anzuwendende § 13b GehG, BGBl. Nr. 54/1956, i. d.F. der 24. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, Abs. 4 angefügt durch die 26. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, lautet:
"Verjährung
§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
§ 1478 ABGB lautet auszugsweise:
"Verjährungszeit.
Allgemeine.
§ 1478 (...) Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße
Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt
werden können, ... hinlänglich."
§ 1497 ABGB lautet:
"Unterbrechung der Verjährung.
§ 1497. Die Ersitzung sowohl als auch die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Anderen anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten."
Vorauszuschicken ist, dass sich die Verjährungsbestimmung des § 13b Abs. 1 GehG unterschiedslos auf alle Ansprüche und Leistungen eines Beamten bezieht, gleichgültig, ob solche unmittelbar auf Grund des Gesetzes bestehen oder ob ein von Amts wegen oder auf Antrag zu erlassender Verwaltungsakt über die Zuerkennung der Leistung vorgesehen ist. Nur hinsichtlich des Beginnes der Verjährungsfrist ist zwischen unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Ansprüchen und solchen Ansprüchen zu unterscheiden, die mit Bescheid zuzuerkennen sind. Im Beschwerdefall handelt es sich um die der Beschwerdeführerin zustehenden Monatsbezüge, also um Ansprüche, die ihr unmittelbar nach dem Gesetz zustehen. Hiebei beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach der klaren Anordnung des § 13b Abs. 1 GehG mit der Entstehung des konkreten Anspruchs, also dem jeweiligen Monatsersten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1979, Zl. 2947/76, sowie den hg. Beschluss vom 11. Mai 1994, Zlen. 94/12/0046 und 94/12/0047, jeweils m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass das Institut der Verjährung nach § 13b GehG insgesamt dem gleichnamigen Institut des bürgerlichen Rechtes nachgebildet ist (vgl. dazu ausführlich das hg. Erkenntnis vom 7. November 1979, Zl. 1837/79 = Slg. Nr. 9.555/A). Hieraus kann sie für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, Zl. 2508/77, m.w.N.) für ihren Standpunkt aber schon deshalb nichts gewinnen, weil - unbeschadet des Umfanges der Verweisung auf das bürgerliche Recht im § 13b GehG - auch die entsprechende Anordnung in § 1478 Satz 2 ABGB im eingangs dargestellten Sinn verstanden wird. Entscheidend für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ist also jedenfalls die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung, die bereits dann vorliegt, wenn der Geltendmachung eines Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Subjektive Unkenntnis oder selbst ein Irrtum des Berechtigten sind unbeachtlich, es sei denn, es läge arglistiges Verhalten des Verpflichteten vor, das hier jedoch weder behauptet wurde noch hervorgekommen ist.
Die Regel, dass subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben, gilt grundsätzlich für alle Verjährungsfristen. Die auch in der Beschwerde ausdrücklich angesprochene auf Schadenersatzforderungen begrenzte Ausnahmebestimmung des § 1489 ABGB, der auf die Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch und der Person des Verpflichteten abstellt, ist keiner analogen Anwendung auf andere Ansprüche zugänglich (vgl. die ständige Judikatur des OGH, etwa in der Entscheidung vom 10. November 1992, 5 Ob 137/92 = JBl 1993, 526 = MietSlg. 44231/51; vom 12. März 1996, 4 Ob 514/96 = SZ 69/60, zuletzt vom 22. Februar 2001, 6 Ob 146/00i, u.a.).
So versucht die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen im Ergebnis, neben ihrem Anspruch auf Auszahlung der gesetzlich zustehenden Bezüge gleichsam Schadenersatz im Sinn einer subsidiären Anspruchsgrundlage einzuführen. Dies muss jedoch schon daran scheitern, dass derartige Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen wären und daher nicht einmal Gegenstand des hier allein zu prüfenden Verwaltungsverfahrens waren. Nur am Rande ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin hiermit inhaltlich Amtshaftungsansprüche geltend macht, denen jedoch bereits § 2 Abs. 2 AHG entgegensteht, wäre doch sowohl ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 27. Juli 1972 als auch eine frühere der Eingabe vom 23. Oktober 1997 entsprechende Antragstellung möglich gewesen.
Umstände, auf Grund derer der Bescheid vom 27. Juli 1972 nicht wirksam geworden sein sollte, sind weder ersichtlich, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin inhaltlich dargetan. Das bloße Vorliegen eines unbekämpft gebliebenen Bescheides ist für die hier allein zu prüfende Möglichkeit einer späteren über den ursprünglichen Bescheidinhalt hinausgehenden Rechtsdurchsetzung jedoch als bloße subjektive Erschwernis zu werten, der - wie dargestellt - für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist keine Bedeutung zukommt.
Es ist daher nur mehr das Vorliegen einer Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung i.S.d. § 13b Abs. 4 GehG zu prüfen. Dabei trifft es zu, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Erklärung des Schuldners, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten, als wirksam angesehen wurde (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 7. November 1979, Zl. 1837/79 = Slg. 9955/A). Diese Judikatur beruhte zwar auf der Überlegung, in der Anerkennung einer verjährten Forderung liege ein inkludierter (schlüssiger) Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung. Diese Rechtsprechung geht aber davon aus, dass nur die vorbehaltlose Anerkennung einer bereits verjährten Forderung einen schlüssigen Verzicht auf die Einrede der Verjährung darstellt. Im Beschwerdefall stehen allerdings die wiederholten Erklärungen der Dienstbehörde, eine Liquidierung der verjährten Ansprüche nicht vorzunehmen, der Annahme eines schlüssigen Verzichtes auf die Geltendmachung der Verjährung entgegen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0002, m.w.N.).
Aus diesem Grund ist auch eine Anerkennung entsprechend dem Unterbrechungstatbestand des § 1497 ABGB zu verneinen, zumal insgesamt jede erkennbare Äußerung der Behörde fehlt, aus der eine Bereitschaft zur Zahlung der hier strittigen Bezugsdifferenzen im konkreten Zeitraum vom September 1972 - vorher bestand noch kein Dienstverhältnis und daher kein Entgeltsanspruch - bis zum 1. November 1994 abgeleitet werden könnte (vgl. dazu etwa die Entscheidung des OGH vom 7. März 1974, 7 Ob 13/74 = SZ 47/28; M. Bydlinski in Rummel3, Rz 2 zu § 1497 ABGB m.w.N.). Weitere Anhaltspunkte für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung liegen nicht vor. Die belangte Behörde hat daher ohne Rechtsirrtum jedenfalls den Eintritt der Verjährung nach § 13b Abs. 1 GehG bejaht.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Jänner 2004
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