VwGH 2000/12/0165

VwGH2000/12/016525.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des F in T, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 19. April 2000, Zl. 1-2-0009377/108-2000, betreffend Verwendungszulagen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;
GehG/Bgld 1971 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1971 §30a Abs1 Z2;
GehG/Bgld 1978 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1978 §30a Abs1 Z2;
GehG/Bgld 1985 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1985 §30a Abs1 Z2;
LBG Bgld 1971 §2 Abs1;
LBG Bgld 1978 §2 Abs1;
LBG Bgld 1978 §30a Abs1 Z2;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §30a Abs1 Z2;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §13b Abs4 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;
GehG/Bgld 1971 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1971 §30a Abs1 Z2;
GehG/Bgld 1978 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1978 §30a Abs1 Z2;
GehG/Bgld 1985 §13b Abs4;
GehG/Bgld 1985 §30a Abs1 Z2;
LBG Bgld 1971 §2 Abs1;
LBG Bgld 1978 §2 Abs1;
LBG Bgld 1978 §30a Abs1 Z2;
LBG Bgld 1985 §2 Abs1;
LBG Bgld 1985 §30a Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. insoweit, als hierin ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 30. September 1994 abgewiesen wurde, sowie in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 1997 als Fachoberinspektor im Dienstklassensystem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum - vom 1. März 1976 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand - wurde er im Amt der Burgenländischen Landesregierung in der Kulturverwaltung verwendet.

Wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, wurde er mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1977 in die Dienstklasse IV befördert, sodass ihm ab diesem Zeitpunkt der Gehalt nach der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 3 gebührte. Am 1. Juli 1979 erfolgte die Vorrückung in die Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1980 wurde die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung dahingehend verbessert, dass dem Beschwerdeführer der Gehalt der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 5, zukam. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1983 wurde der Beschwerdeführer in die Dienstklasse V befördert, in der er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bis zur Gehaltsstufe 9 vorrückte.

Betreffend das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Verwaltungsgeschehen wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dass in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 99/12/0290, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über das Begehren des Beschwerdeführers folgendermaßen ab:

"Zu Ihren Ansuchen vom 27.2.1979 bzw. vom 18.9.1997 um Zuerkennung einer Verwendungszulage gem. § 30a Abs. 1 Z 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 i.d.g.F. wird festgestellt:

1. dass Ihnen gem. § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 i. d.g.F. in Verbindung mit § 13b leg. cit. für die Zeit vom 1.3.1976 bis 28.2.1979 und ab dem 1.10.1994 bis zu Ihrer Ruhestandsversetzung (d.i. der 31.10.1997) eine Verwendungszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages gebührt und

2. dass Ihnen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 2 leg. cit. nicht gebührt."

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 27. Februar 1979 um die Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 ersucht. Auf Grund der von der Landesamtsdirektion durchgeführten Sachverhaltsermittlung sei sein Begehren abschlägig behandelt worden; die schriftliche Entscheidung der Landesregierung sei dem Beschwerdeführer am 9. März 1982 ausgefolgt worden. Nach mehr als 18 Jahren habe er am 18. September 1997 um die bescheidmäßige Absprache über sein damaliges Begehren mit der Begründung ersucht, er sei nach wie vor der Meinung, dass ihm auf Grund des ihm bis zuletzt übertragenen Aufgabenbereiches und der erbrachten persönlichen Arbeitsleitungen die beantragte Verwendungszulage zustünde.

Gemäß § 30a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 "i.d.g.F."

gebühre einem Beamten eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichte, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen seien,

2. einen Dienst verrichte, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden könne.

Erheblich sei das Ausmaß höherwertiger Dienstverrichtungen dann, wenn diese 25 % der Gesamttätigkeit überschritten. Einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe seien Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzten, die im Allgemeinen nur von Beamten erwartet werden könnten, die die Anstellungserfordernisse dieser Verwendungsgruppe erfüllten. So seien der Verwendungsgruppe C nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung die entsprechende Fachausbildung (bereits vor der Anstellung oder im Rahmen des Dienstverhältnisses) Voraussetzung sei, wobei die Dienstverrichtung den Grad der Entscheidungsvorbereitung (zB Erarbeitung des Sachverhaltes, Erteilung von Auskünften aus Aktenunterlagen) und der Ausarbeitung von Teilen der Entscheidung erreichen müsse. Der Verwendungsgruppe B seien nur Dienste zuzurechnen, für deren Erbringung die Reifeprüfung an einer höheren Schule Voraussetzung sei, wobei die Dienstverrichtung den Grad einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit erreichen müsse.

Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden könne, sei nur durch die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden hätten, in dem dem Beschwerdeführer gleichartige Aufgaben übertragen worden seien. Es komme also nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf an, welche Dienstklasse solche Beamten in ihrer weiteren Laufbahn erreichten. Für die zum Vergleich herangezogenen Tätigkeiten müssten regelmäßig (das sei so häufig, dass Ausnahmen verhältnismäßig selten seien) Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen worden seien. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichte, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden könne, komme eine Dienstklassenzulage mangels des Tatbestandselementes der Regelmäßigkeit nicht in Betracht.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sei die Verwendungszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehöre; sie dürfe in den Fällen des § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. je drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verrichtung eines Dienstes, der der nächsthöheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sei, könne mit Rücksicht darauf, dass für die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. die Höchstgrenze mit drei Vorrückungsbeträgen gezogen sei, nur zum Anspruch auf eine Zulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages führen, damit die angemessene Abgeltung jedes möglichen Verwendungsgruppenunterschiedes (mit Ausnahme außer Betracht zu lassender Extremfälle von Unterschieden zwischen den Verwendungsgruppen E und A) sichergestellt sei.

Mit Rücksicht auf die Weiterentwicklung des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die damit verbundenen und an ihn gestellten steigenden Anforderungen sei sein neuerliches Begehren unter Einbindung aller für die Entscheidung maßgebenden Stellen neuerlich einer Überprüfung zugeleitet worden. Das Ergebnis des neuerlichen durch die Landesamtsdirektion und durch die Abt. 1 (der belangten Behörde) unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Beweisverfahrens lasse nunmehr darauf schließen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verwendbarkeit und seines Engagements überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen worden sei, die üblicherweise von B-Bediensteten erwartet werden könnten. Es sei daher gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 leg. cit. im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages zuzuerkennen. Nach § 13b leg. cit. verjähre der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werde, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden sei. Ein Antrag auf Abgeltung einer Leistung (höherwertiger Tätigkeit) bewirke eine Verjährungsunterbrechung für erst später entstandene Ansprüche nicht, eine solche Wirkung könnte nur Schritten zukommen, die nach dem Beginn der Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Anspruches unternommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe einen derartigen Schritt erst mit seinem Ansuchen vom 18. September 1997 gesetzt, sodass der Anspruch auf Abgeltung ab seiner ersten Antragstellung vom 27. Februar bzw. 1. März 1979 bis drei Jahre vor der zweiten Antragstellung am 18. bzw. 30. September 1979 als verjährt anzusehen sei. In diesem Fall sei auch mangels einer vorherigen bescheidmäßigen Absprache eine Verjährungsunterbrechung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Was die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. (Dienstklassendifferenz) betreffe, hätten keine Beamte gefunden werden können, die der Aufgabenstellung des Beschwerdeführers im Kulturbereich vergleichbare Tätigkeiten verrichtet hätten. So sei der vom Beschwerdeführer verrichtete Dienst mit dem irgendeines anderen Beamten nicht annähernd vergleichbar, weshalb eine Dienstklassenzulage mangels des Tatbestandselementes der Regelmäßigkeit nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid "mit Ausnahme seines Ausspruches über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für die Zeit vom 1.3.1976 bis 28.2.1979 und vom 1.10.1994 bis zu (der) Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31.10.1997" richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 30a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, eingefügt durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, ist gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1971, LGBl. Nr. 14, in der Fassung der 4. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz 1971, LGBl. Nr. 9/1973, kundgemacht am 9. März 1973, seit der Außerkraftsetzung des Landesbeamtengesetzes 1971 gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1978, LGBl. Nr. 31/1979, und seit der Außerkraftsetzung dieses Gesetzes gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, auf die Beamten des Landes Burgenland anzuwenden; er lautet auszugsweise:

"Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder

...

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge ... nicht übersteigen. ...

...

(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

..."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Landesbeamtengesetzes 1985 durch unrichtige Anwendung der §§ 13b und 30a leg. cit. sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

1. Zur Verwendungs-(gruppen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956:

Die belangte Behörde erkannte im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer eine Verwendungs- (gruppen-)zulage für die Zeit vom 1. März 1976 bis 28. Februar 1979 und ab 1. Oktober 1994 bis zum 31. Oktober 1997 in der Höhe eines Vorrückungsbetrages zu, ohne ausdrücklich eine Abweisung des Mehrbegehrens für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 30. September 1994 auszusprechen. Erkennbar im Hinblick auf diesen Spruchpunkt führte sie zusammengefasst begründend aus, es erscheine unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages gerechtfertigt. Eine Unterbrechung der Verjährung sei erst mit dem Ansuchen vom 18. September 1997 erfolgt, sodass der Anspruch von der ersten Antragstellung bis drei Jahre vor der zweiten Antragstellung als verjährt anzusehen sei.

Enthält der Spruch eines Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung des Spruches heranzuziehen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, unter E 58 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Unter Berücksichtigung der Bescheidbegründung ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides implizit (auch) die Abweisung des Mehrbegehrens auf Verwendungs-(gruppen-)zulage für die Zeit vom 1. März 1979 bis zum 30. September 1994 aussprach.

Der Beschwerdeführer sieht eine (inhaltliche) Rechtswidrigkeit der Abweisung des Mehrbegehrens darin, es hätte eines besonderen Grundes bedurft, um die Unterbrechung der Verjährung durch den Antrag vom 27. Februar 1979 wieder zum Wegfall zu bringen. Die belangte Behörde habe die Verpflichtung getroffen, nicht nur über die Vergangenheit (über die schon fälligen Beträge), sondern (auch) über den laufenden Anspruch auf Verwendungszulage zu entscheiden.

Schon damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des abweislichen Teiles des Spruchpunktes 1. auf:

Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1979 um Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage war erkennbar nicht auf die Gewährung der Zulage für bereits erbrachte Dienste beschränkt, sondern auch auf die Zuerkennung der Verwendungszulage für zukünftige Dienste gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren, das vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht wird, die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nur dann beseitigt werden, wenn die Partei einer gesetzlich verankerten bzw. ableitbaren Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz entsprechenden Hinweises darauf nicht nachkommt. Der Grundsatz der Amtswegigkeit wird durch die - auch im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendende - Bestimmung des § 8 Abs. 1 leg. cit. verstärkt, weil danach die Behörde verpflichtet ist, die zum Vorteil oder Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgte die Geltendmachung des Anspruches auf Verwendungszulage mit Antrag vom 27. Februar 1979 und bewirkte daher gemäß dem - seit der 5. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz 1971, LGBl. Nr. 16/1974, auf das Dienstverhältnis der Beamten des Landes Burgenlandes anwendbaren - § 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 die Unterbrechung der Verjährung. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, seinen Anspruch - etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung - weiter zu verfolgen, um die Verjährung seines Anspruches zu verhindern (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0125, sowie vom 13. September 2001, Zl. 97/12/0356, jeweils mwN).

2. Zur Verwendungs-(Dienstklassen-)zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956:

Die belangte Behörde begründete die Versagung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Wesentlichen nur damit, die Tätigkeit des Beschwerdeführers lasse sich mit Tätigkeiten anderer Beamter nicht vergleichen; auf die Frage einer allfälligen Verjährung eines solchen Anspruches ging die belangte Behörde nicht ein.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, Voraussetzung für die Überprüfbarkeit seines Zulagenanspruches nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 wäre eine Beschreibung seiner Arbeit gewesen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthalte fast nur Rechtsausführungen. Auf dem bisherigen Verfahrensverlauf werde nur ganz flüchtig eingegangen und über die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes von 1976 bis 1997 erfahre man nicht das Geringste.

Im vorliegenden Dienstrechtsverfahren ist gemäß § 1 Abs. 1 DVG das AVG - mit den im DVG enthaltenen Abweichungen - anzuwenden. Nach § 38 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Ergänzung zu diesen Regelungen ist im § 8 Abs. 1 DVG bestimmt, dass die Behörde im Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat. Nach § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Bescheidbegründung sind nach § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Diesen verfahrenrechtlichen Erfordernissen wird der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nicht gerecht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob einem Beamten eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, in erster Linie entscheidend, ob zu dem von ihm verrichteten Dienst in der Regel Beamte einer höheren Dienstklasse herangezogen werden oder nicht (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1974, Slg. 8660/A, sowie vom 13. September 1978, Slg. 9629/A).

Es ist also die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein solcher Dienst erwartet werden kann, nur auf dem Weg über die Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Dass es dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Agenden und nicht darauf ankommt, welche Dienstklasse solche Beamten in ihrer weiteren Laufbahn - ohne dass sich ihr Tätigkeitsbereich änderte - erreichten, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in seiner Rechtsprechung klargestellt. Eine während einer unverändert gleich bleibenden Tätigkeit sich vollziehende Vorrückung eines Beamten in eine höhere Dienstklasse ändert nichts daran, dass diese Tätigkeit schon von Beamten seiner bisherigen Dienstklasse verlangt und erwartet wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1984, Slg. 11318/A).

Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mangels des dort geforderten Tatbestandelementes, es müsse ein Dienst vorliegen, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, nicht in Betracht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 1974 sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0215, mwN).

Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über der Tätigkeit nach vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens über die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamte der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0219, mwN).

Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass sich der angefochtene Bescheid insofern jeglicher nachvollziehenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof entzieht. So entbehrt er schon jeglicher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers. Für eine weiterführende Vergleichsbetrachtung beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, auf die außergewöhnliche Aufgabenstellung des Beschwerdeführers und die dadurch bedingte mangelnde Vergleichbarkeit zu verweisen. Maßgebend für die im Tatsachenbereich anzustellenden Vergleichsüberlegungen ist die grundsätzliche Gleichartigkeit der Verwendung. Um eine mangelnde Vergleichbarkeit von Tätigkeiten schlüssig zu begründen, sind nach Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die Tätigkeitsbilder jener Dienstposten (höherer Dienstklassen) notwendig, die von der Art der Verwendung her in die engere Wahl der Vergleichsbetrachtung zu ziehen sind. Dafür, dass eine Vergleichbarkeit vorliegendenfalls nicht gegeben wäre, mangelt es an entsprechenden Feststellungen und an einer schlüssigen Begründung (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995).

Da die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1979 zu Unrecht keine Unterbrechungswirkung für die Verjährung künftiger Ansprüche zuerkannte und - ausgehend von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Frage der Vergleichbarkeit der Verwendung des Beschwerdeführers, bezogen auf das Dienstklassensystem - keine hinreichenden Feststellungen traf, die die Schlussfolgerung tragen könnten, eine solche Vergleichbarkeit wäre tatsächlich nicht gegeben, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 1., soweit hiemit eine Abweisung ausgesprochen wurde, sowie in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 25. September 2002

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