Normen
ABGB §1432;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs3;
AVG §45;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §69 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §46;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §11;
GehG 1956 §13b Abs3;
GehG 1956 §13b impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §1432;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs3;
AVG §45;
AVG §46;
AVG §56;
AVG §69 Abs3;
GdBDO NÖ 1976 §46;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §11;
GehG 1956 §13b Abs3;
GehG 1956 §13b impl;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit die Abgeltung von Nachtdiensten für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 abgewiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Statutarstadt Krems an der Donau hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht als Primararzt i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Statutarstadt K. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er als Primararzt Abteilungsvorstand der Urologischen Abteilung des Aö. Krankenhauses K in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt K.
Ab dem Jahr 1988 kam es zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber zu Meinungsverschiedenheiten über die Abgeltung von Mehrdienstleistungen (Nachtdiensten) des Beschwerdeführers. In einer Besprechung, an der neben dem Beschwerdeführer auch der Bürgermeister der Statutarstadt K teilnahm, wurde einerseits die Vorgangsweise für die in der Vergangenheit liegende Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989 festgelegt, ferner auch die Abwicklung ab dem 1. Jänner 1990 bis auf weiteres. Über diese Besprechung wurde ein schriftliches Resümeeprotokoll vom 26. Jänner 1990 erstellt; darin heißt es einleitend, vom Bürgermeister würde "im Weisungswege nachstehende endgültige Festlegung getroffen".
Mit Schreiben vom 25. Jänner 1991 begehrte der Beschwerdeführer erstmals die finanzielle Abgeltung von Überstunden. Dieses Begehren wiederholte er mit Eingabe vom 5. August 1991, in dem er die von ihm erbrachten Leistungen als "Mehrleistungen" im Sinne der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 (GBDO), qualifizierte und die "volle Abgeltung der von mir geleisteten Dienste" begehrte sowie eine bescheidmäßige Erledigung beantragte. Nachdem dieser Antrag zunächst vom Magistrat der Stadt K zurückgewiesen und vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung erhoben worden war, forderte der als Berufungsbehörde einschreitende Stadtsenat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 1992 auf, "eine Aufstellung aller von Ihnen geleisteten Überstunden, welche Sie im Sinne des § 46 GBDO finanziell abgegolten bekommen wollen", vorzulegen. In Beantwortung dieser Aufforderung erklärte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 2. Juni 1992, er habe ab 1. Jänner 1988 bis einschließlich 20. Mai 1992 Nachtdienste in näher bezeichnetem Umfang erbracht, legte eine Aufschlüsselung der von ihm geltend gemachten Nachtdienste für die Jahre 1988 bis 1991 vor und modifizierte seinen Berufungsantrag ausdrücklich dahingehend, es werde der Abspruch begehrt, dass "dem Berufungswerber die im Zeitraum von 1.1.1988 bis 20.5.1992 geleisteten 314 Nachtdienste ... als Überstunden bzw. Mehrdienstleistungen nach den Bestimmungen der NÖ GBDO abgegolten werden".
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt K vom 7. Juli 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers "keine Folge" gegeben, der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides jedoch dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Nachtdiensten abgewiesen werde.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, diesen Bescheid insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, als der Anspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Jänner 1990 abgewiesen wurde. Im Übrigen - also für die vor dem 1. Jänner 1990 liegende Zeit - wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Grund für diese teilweise Aufhebung war - auf das Wesentliche zusammengefasst -, dass nach § 46 GBDO der Anspruch auf Mehrdienstleistungen eine schriftliche Weisung des Bürgermeisters oder bestimmter weiterer Gemeindefunktionäre voraussetzt; entgegen der Auffassung des Stadtsenates ergäbe sich aus dem Resümeeprotokoll vom 26. Jänner 1990 eine solche schriftliche Anordnung, womit diese Voraussetzungen für die Abgeltung von Mehrdienstleistungen an den Beschwerdeführer ab Jänner 1990 gegeben seien. Für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 sei hingegen eine solche schriftliche Weisung nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen gewesen wäre.
Im fortgesetzten Verfahren ging es nur mehr um die Abgeltung der Nachtdienste des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 1. Jänner 1990. Mit Bescheid des Stadtsenates vom 20. Februar 1997 wurde der Antrag des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen. Dieser Bescheid wurde auf Grund der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Oktober 1999, Zl. 97/12/0123, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Nach diesem aufhebenden Erkenntnis kam es zu "Vergleichsverhandlungen" zwischen der Stadt K und dem Beschwerdeführer über die Abgeltung seiner Nachtdienste, die letztlich jedoch nicht zu einem Ergebnis führten. Im Zuge dieses Verfahrens legte der Beschwerdeführer eine Kopie eines
"23. Runderlasses" des Bürgermeisters der Stadt K vom 16. November 1978 vor, in dem Vorgaben für Überstundenanordnungen insbesondere an Aö. Krankenhäusern getroffen wurden.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt K vom 3. November 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Nachtdiensten ab dem 1. Jänner 1990 wiederum abgewiesen.
Auf Grund der von ihm dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Erkenntnis vom 30. September 2005, B 1741/03 = VfSlg. 17.644, fest, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei; im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Noch während des beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahrens "wiederholte" der Beschwerdeführer mit an den Magistrat der Stadt K gerichteten Schreiben vom 26. Jänner 2004 und vom 25. Februar 2004 seine Anträge auf Abgeltung der von ihm in der Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1989 geleisteten Nachtdienste und urgierte "neuerlich die Entscheidung darüber". Im Schreiben vom 25. Februar 2004 führte der Beschwerdeführer dazu aus, er habe in der Zeit seiner aktiven Tätigkeit monatlich "die adjustierten Anträge für die Nachtdienste im Dienstwege regelmäßig eingebracht".
Der Magistrat der Stadt K reagierte darauf lediglich mit Schreiben, in denen auf die bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Verfahren verwiesen wird, ohne jedoch einen Bescheid zu erlassen. Mit Eingabe vom 20. September 2004 stellte der Beschwerdeführer daraufhin durch seinen Rechtsvertreter einen Devolutionsantrag an den Stadtsenat der Stadt K; darin verweist der Beschwerdeführer auf den 23. Runderlass des Magistrates der Stadt K vom 16. November 1978, mit dem es dem Beschwerdeführer nunmehr möglich sei, den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, geforderten Nachweis der schriftlichen Anordnung von Mehrdienstleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1990 zu erbringen.
Auf Grund dieses Devolutionsantrages erließ der nach § 16 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026-0, zuständige Stadtsenat der Stadt K - soweit aus den Verwaltungsakten ersichtlich: ohne vorherige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - den angefochtenen Bescheid. Dessen Spruch lautet:
"Der Stadtsenat der Stadt K als gemäß § 16 des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) zuständige Organ, welches die oberbehördlichen Befugnisse in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausübt und somit aufgrund des Devolutionsantrages vom 20.9.2004 (gestellt von seinen bevollmächtigten Vertretern Sacha & Katzensteiner, Rechtsanwälte OEG, 3500 Krems, Gartenaugasse) zuständige Organ, hat in seiner Sitzung am 2.3.2005 beschlossen, den Antrag des Dr. E D vom 26.1.2004 (verbessert mit Schreiben vom 25.2.2004) um Entscheidung über seinen 'Anspruch auf gesetzeskonforme Abgeltung' seiner geleisteten Nachtdienste während der Zeit vom 1.1.1988 bis 31.12.1989 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und für die Zeit vom 1.1.1987 bis 31.12.1987 den Antrag gemäß § 11 GBGO abzuweisen."
Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid des Stadtsenates vom 7. Juli 1993 für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1990 - also für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989 - weiter dem Rechtsbestand angehöre, da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, die dagegen erhobene Beschwerde insoweit abgewiesen habe. Angesichts dieses rechtskräftigen Bescheides sei der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich dieses Zeitraumes nach § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Der von ihm ins Treffen geführte Runderlass aus dem Jahr 1978 stamme aus der Zeit vor Erlassung dieses Bescheides und könne daher keine relevante Änderung des Sachverhaltes darstellen. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 wird die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers damit begründet, dass das diesbezügliche Begehren des Antragstellers zum ersten Mal im Jahr 2004 gestellt worden sei; da die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 in ihrem § 11 eine Verjährungsfrist von drei Jahren normiere, liege es auf der Hand, dass eine Forderung, welche im Jahr 2004 gestellt wird, als verjährt betrachtet werden "und zur spruchgemäßen Erledigung führen muss".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Erhalt einer Mehrdienst- bzw. Nachtdienstzulage für sämtliche tatsächlich geleisteten Nachtdienste behauptet und dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwirft und dessen gänzliche Aufhebung begehrt. Hinsichtlich der Zurückweisung seines Antrages für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis 31. Dezember 1989 wird darin ausgeführt, es sei unerfindlich, warum der 23. Runderlass aus dem Jahr 1978 von der belangten Behörde im früheren Verfahren nicht vorgelegt worden sei. Unter diesen Umständen sei es "unbillig", die berechtigten Ansprüche des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die Rechtskraft des früheren Bescheides zu versagen, allenfalls lägen sogar die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vor. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe sich der maßgebliche Sachverhalt in entscheidungswichtigen Punkten geändert, sodass eine neue Sache vorliege. Bezüglich des Zeitraumes vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der Verjährung und bringt vor, der Beschwerdeführer habe seine Ansprüche regelmäßig fristgerecht geltend gemacht, weil er jedenfalls ab dem 1. Jänner 1987 am Ende jedes Monates die Anzahl der geleisteten Dienste an den Rechtsträger nach Unterfertigung durch den Abteilungsleiter dem Krankenhausdirektor und dem Verwaltungsleiter in schriftlicher Form übermittelt habe. Damit sei den Verantwortlichen die Tatsache der Leistung der Dienste nachweislich bekannt gewesen.
Die belangte Behörde legte Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Auszugehen ist davon, dass der Bescheid des Stadtsenates der Stadt K vom 7. Juli 1993 hinsichtlich des Abspruches über die Abgeltung von Nachtdiensten des Beschwerdeführers für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 weiterhin dem Rechtsbestand angehört. Das Ende des Zeitraumes, der von diesem Bescheid erfasst ist, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312, mit dem die Beschwerde gegen diesen Bescheid für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1990 abgewiesen wurde. Da der Spruch dieses Bescheides jedoch keine explizite Festlegung des von ihm erfassten Zeitraumes enthält, bleibt zu klären, mit welchem Zeitpunkt der erfasste Zeitraum beginnt. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens und damit die im Bescheid erledigte Verwaltungssache durch den Sachverhalt und die zu seiner Beurteilung anzuwendenden Rechtsvorschriften konstituiert wird; soweit - wie im gegenständlichen Fall - das Verwaltungsverfahren durch einen Antrag eingeleitet wird, wird der Verfahrensgegenstand, über den die Behörde abzusprechen verpflichtet ist (§ 73 Abs. 1 AVG), auch durch den verfahrenseinleitenden Antrag bestimmt.
Der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 5. August 1991, mit dem das Begehren auf bescheidmäßige Erledigung gestellt wurde, enthält ebenfalls keine explizite Aussage zu dem Zeitraum, bezüglich dessen der Beschwerdeführer einen Abspruch begehrte. Im Zuge des weiteren (Rechtsmittel-)Verfahrens konkretisierte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag jedoch auf Aufforderung des Stadtsenates der Stadt K mit seinem Schreiben vom 2. Juni 1992 ausdrücklich dahin, dass er eine Entscheidung begehre, "dass dem Berufungswerber die im Zeitraum vom 1.1.1988 bis 20.5.1992" geleisteten (näher bezeichneten) Nachtdienste als Überstunden bzw. Mehrdienstleistungen abgegolten werden. Auf Grund dieser eindeutigen Äußerung des Beschwerdeführers, auf der im damaligen weiteren Verwaltungsverfahren auch die Behörde aufbaute, ist somit klargestellt, dass Gegenstand des damaligen Verwaltungsverfahrens (ausschließlich) die Abgeltung der Nachtdienste des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 1. Jänner 1988 war. Daraus folgt weiter, dass mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt K vom 7. Juli 1993 angesichts dieser Antragslage ausschließlich über den Zeitraum nach dem 1. Jänner 1988 abgesprochen wurde.
Dies bedeutet zunächst, dass eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Nachtdiensten ausschließlich für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. Dezember 1989 vorliegt. Über den Zeitraum vom 1. Jänner 1987 bis zum 31. Dezember 1987 lag somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine rechtskräftige Entscheidung vor.
II.2. Zur Aufhebung:
II.2.1. § 11 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440 (NÖ GBGO), lautet (in der Stammfassung):
"§ 11
Verjährung
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründete Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist."
§ 11 NÖ GBGO entspricht dem Inhalt des § 13b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), sodass die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch hier anwendbar ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0125, und vom 27. Oktober 1999, Zl. 98/12/0458).
Aus § 11 Abs. 3 NÖ GBGO folgt, dass eine Verjährung keineswegs zum Erlöschen des Anspruches führt, sondern nur seiner Durchsetzbarkeit im Rechtsweg entgegensteht; am Weiterbestehen der (verjährten) Schuld als sogenannte "Naturalobligation" ändert sich nichts (vgl. zu § 13b GehG die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1979, Zl. 1837/79 = VwSlg. 9955/A, und vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0002). Die Gebührlichkeit eines Anspruches auf Mehrdienstleistungsentschädigung darf daher nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden. Hingegen ist die Dienstbehörde nicht daran gehindert, neben der Feststellung der Gebührlichkeit eines Anspruches auch festzustellen, dass in Ansehung desselben Verjährung eingetreten ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0077, und vom 28. März 2008, Zl. 2007/12/0043).
Indem die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung für die Zeit vom 1. Jänner 1987 bis 31. Dezember 1987 unter Berufung auf § 11 NÖ GBGO wegen Verjährung abwies, belastete sie diesen Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Verjährung der Forderung für das Jahr 1987 ist beizufügen, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Februar 2004 geltend gemacht hat, er habe die "adjustierten Anträge für die Nachdienste im Dienstwege regelmäßig eingebracht"; dem vorliegenden Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass die Behörde diesbezügliche Ermittlungen angestellt hätte, auch der angefochtene Bescheid enthält dazu keine Feststellungen, sondern geht davon aus, dass der Antrag für diesen Zeitraum erst im Jahr 2004 gestellt worden sei. Damit hat die belangte Behörde jedoch ihre Pflicht verletzt, angesichts des Vorbringens des Antragstellers Ermittlungen durchzuführen und deren Ergebnisse in nachvollziehbarer und den Rechtsschutz ermöglichender Weise in der Begründung des Bescheides darzulegen (§ 60 AVG). Wenn sie - angesichts der Wiederholung und Konkretisierung dieses Vorbringens des Beschwerdeführers in der vorliegenden Beschwerde - versucht, dieses in der Gegenschrift zu entkräften, ist darauf hinzuweisen, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachte Gegenschrift nicht geeignet ist, dem Bescheid anhaftende Begründungsmängel zu beheben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0221, mwN). Da jedoch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes als Grund für die Aufhebung eines Bescheides jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war die Aufhebung dieses Spruchteiles wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auszusprechen.
II.2.2. Für das fortgesetzte Verfahren ist zu beachten, dass es nach den auch im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden §§ 37 und 39 AVG Pflicht der Behörde ist, den maßgeblichen Sachverhalt von Amtswegen zu ermitteln und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Parteiengehör); dies gilt sowohl für die Anspruchsvoraussetzungen für eine Mehrdienstleistungsentschädigung nach § 46 NÖ GBDO wie auch für die Frage einer allenfalls eingetretenen Verjährung eines solchen Anspruches. Im Hinblick darauf, dass im vorgelegten Verwaltungsakt Aussagen des Inhaltes zu finden sind, dass Aufzeichnungen über Nachtdienste aus länger zurückliegenden Zeiträumen nicht mehr vorhanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass diesbezügliche Aufzeichnungen entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305). Vielmehr ist die Behörde verpflichtet, diesbezüglich von sich aus entsprechende Nachforschungen bezüglich des Vorliegens von Aufzeichnungen über Nachtdienste und darauf bezogene Anordnungen bzw. deren Abrechnung anzustellen. Sollten solche Aufzeichnungen tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, hat die Behörde - im Hinblick auf die das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsätze der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) und der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 3 AVG) - den Sachverhalt unter Heranziehung anderer Beweismittel, wie etwa die Einvernahme von Zeugen oder der Verfahrenspartei soweit als möglich ins Klare zu bringen. Diese Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes befreit allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, um Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten (vgl. die Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Rz 9 ff zu § 39, sowie bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, 1998, S. 555 ff). Dabei reicht die bloße Behauptung, der von der Behörde ermittelte und der Partei vorgehaltene Sachverhalt sei unrichtig, nicht aus, wenn diese Behauptung nicht inhaltlich konkretisiert wird und entsprechende Beweise angeboten werden. Fehlt es an einem solchen konkreten Vorbringen, so liegt kein Verfahrensmangel vor, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt, sofern sie aus den ihr bereits zur Verfügung stehenden Fakten einen Sachverhalt in schlüssiger Weise feststellen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/1046).
II.3. Zur Abweisung:
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - abgesehen von den Fällen der Wiederaufnahme und der Wiedereinsetzung - die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. "Sache" einer solchen rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit (§ 59 Abs. 1 AVG), die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgeblichen Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197 = VwSlg. 14.248/A). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097, und vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/07/0014).
Im gegenständlichen Fall liegt - wie schon ausgeführt - ein rechtskräftiger Abspruch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Nachtdiensten für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. Dezember 1989 vor. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr einen Runderlass aus dem Jahr 1978 ins Treffen führt, der - nach seiner Einschätzung - zu einer anderen Beurteilung seines Anbringens zu führen habe, macht er - entgegen dem Vorbringen der Beschwerde - nicht eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes geltend, sondern lediglich das nachträgliche Hervorkommen einer Tatsache, die im Zeitpunkt der Erlassung des betreffenden Bescheides vom 7. Juli 1993 bereits vorgelegen, im damaligen Verfahren aber nicht berücksichtigt wurde. Damit steht aber dem Begehren des Beschwerdeführers auf neuerliche Entscheidung über seine Ansprüche für den Zeitraum vom 1. Jänner 1988 bis zum 31. Dezember 1989 das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen.
Ob auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach § 69 AVG vorliegen, kann dahinstehen, weil eine solche im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde. Beizufügen ist, dass auch im ausdrücklich formulierten und insofern nach § 41 Abs. 1 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Beschwerdepunkt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127 = VwSlg. 11.283/A, und vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0147) eine diesbezügliche Verletzung in Rechten des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht wird. Wenn die Beschwerde auf die Möglichkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme hinweist, ist ihr zu erwidern, dass auf eine solche nach ständiger Rechtsprechung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0273, und vom 26. Juni 2008, Zl. 2008/07/0106).
Die Zurückweisung des diesbezüglichen Begehrens durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde hinsichtlich dieses Teiles des Spruches nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. September 2008
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