VwGH 92/12/0147

VwGH92/12/014723.6.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Händschke als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. Mai 1992, Zl. 2/02/3813191/26-1992 betreffend Nachzahlung entgangener Bezüge infolge Neuberechnung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §12;
VwGG §41 Abs1;
GehG 1956 §12;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. November 1977 als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesland Salzburg; seine derzeitige Dienststelle ist die Hauptschule M.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 1978 wurde gemäß § 12 des Gehaltsgesetzes 1956 der 15. Oktober 1967 als Vorrückungsstichtag festgesetzt. Dabei wurden u.a. Zeiten vom 1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1966 als Studienzeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 zur Hälfte dem Tag der Anstellung vorangesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 15. Februar 1991 begehrte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrücksstichtages unter Berücksichtigung seiner Studienzeiten von 1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1966 zur Gänze sowie die Nachzahlung der ihm entgangenen Bezüge.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den mit seinerzeitigem Bescheid vom 21. Februar 1978 festgesetzten Vorrückungsstichtag (15. Oktober 1967) mit Wirksamkeit vom 1. März 1991 auf den 15. Jänner 1967 und stellte fest, daß sich daher ab 1. März 1991 die Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2, Gehaltsstufe 13, mit nächstem Vorrückungstermin 1. Jänner 1993 ergäbe. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Nachzahlung der entgangenen Bezüge wies die belangte Behörde ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Neuberechnung des Vorrückungsstichtages ergäbe sich durch Anrechnung der Studienzeit vom 1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1966 zur Gänze. Hinsichtlich der Nachzahlung der entgangenen Bezüge wurde jedoch festgestellt, daß ein Abänderungsbescheid nach Lehre und Rechtsprechung ex nunc (mit dem Tag der Rechtskraft des Bescheides) wirke, was bedeute, daß eine rückwirkende Abänderung rechtskräftiger Bescheide nicht statthaft sei. Es könne daher auch keine Nachzahlung der entgangenen Bezüge erfolgen. Trotz der langen Dauer des gegenständlichen Verfahrens (wegen der erforderlichen Zustimmungen der angeführten Bundesministerien) erleide der Beschwerdeführer durch die Entscheidung jedoch keinen finanziellen Nachteil, da eine Änderung nur hinsichtlich des Vorrückungstermines, nicht jedoch in der Einstufung eintrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als das Begehren des Beschwerdeführers auf Nachzahlung abgewiesen wurde; die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich dadurch "konkret geschädigt" und beantragt "daher die Aufhebung des Bescheides in diesem Umfange wegen Rechtswidrigkeit".

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde ausschließlich die Abweisung seines Begehrens auf Nachzahlung des entgangenen Bezuges und macht auch eine Rechtsverletzung nur in diesem Umfange geltend. Er läßt damit den Ausspruch der belangten Behörde über die Festsetzung des (neuen) Vorrückungsstichtages MIT WIRKSAMKEIT VOM 1. MÄRZ 1991 (ausdrücklich) unangefochten. Ebenso unangefochten blieb der Ausspruch der belangten Behörde über die - sich daraus ergebende - Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 der Gehaltsstufe 13 mit nächstem Vorrückungstermin 1. Jänner 1993.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4) oder im Rahmen der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt iS des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgend ein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11525/A). Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. N.F. Nr. 11283/A).

Nach dieser verfahrensrechtlichen Lage ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf die Beschwerdeausführungen zur Frage einer allfälligen Rückwirkung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers näher einzugehen, weil er den Wirksamkeitsbeginn der Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages mit 1. März 1991 ausdrücklich nicht zum Gegenstand seiner Beschwerde erhoben hat.

Bereits aus diesem Grunde war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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