BVwG W188 1437165-1

BVwGW188 1437165-117.2.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W188.1437165.1.00

 

Spruch:

W188 1437165-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Hermann RENNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zl. 13 10.252-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.07.2013 unmittelbar danach den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF. (im Weiteren: AsylG 2005) gestellt.

2. Bei der am 16.07.2013 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei brachte der BF vor, sein Name sei XXXX, er sei am XXXX, Indien geboren, indischer Staatsangehöriger und ledig. Seine Muttersprache Hindi beherrsche er gut in Wort und Schrift, seine mündlichen Kenntnisse der englischen Sprache seien schlecht. Er gehöre der Volksgruppe der "XXXX" und der Religionsgemeinschaft der XXXX an. Von 1997 bis 2008 habe er in XXXX die Grundschule besucht, keine weitere Berufsausbildung absolviert und bis zuletzt als Landwirt gearbeitet. Indien habe er verlassen, weil es zwischen seiner Familie und der seines Onkels einen Grundstücksstreit gegeben habe und es mehrmals zu Auseinandersetzungen gekommen sei, wobei nicht nur sein Vater sondern auch er mehrmals angegriffen und verletzt (Sehne "gebrochen") sowie sexuell belästigt worden sei; in weiterer Folge sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er (aufgrund der erwähnten Fluchtgründe) Angst um sein Leben.

3. Am XXXX (richtig wohl: XXXX) wurde der BF im Beisein eines (männlichen) Dolmetschers vor dem Bundesasylamt (durch einen männlichen Bediensteten als Leiter der Amtshandlung) niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund folgendes vor (AW: nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung beim Bundesasylamt; unkorrigierter Auszug aus dem Protokoll):

"LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

AW: Wir haben einen Grundstücksstreit mit meinem Onkel väterlicherseits. Wegen diesem Streit konnte ich mein Studium nicht fortsetzen, das erste Mal hat mein Onkel meinen Vater angegriffen. Wegen diesem Angriff ist mein Vater auf der rechten Seite gelähmt. Ich habe ein Fernstudium gemacht und so die Prüfungen für die 12. Schulstufe abgeschlossen, weil mein Vater nicht konnte, habe ich für ihn auf den Feldern gearbeitet und hatte dann dieselben Probleme wie er. Im letzten Sommer hatte ich einen Streit mit meinem Onkel und er hat mir Zähne ausgeschlagen. Mein Onkel hat mich entkleidet und so auf den Feldern liegen gelassen. Im Dezember gab es wieder einen Angriff, da hatten mein Onkel und seine Leute auch Pistolen dabei, ich wurde wieder entkleidet und liegen gelassen. Mein Onkel sagte, dass er es beim nächsten Mal nicht mehr bei der Entkleidung lassen wird. Ich und meine Eltern zogen dann zu meinen Onkeln mütterlicherseits. Ich kam aber immer wieder zurück um das Feld zu bewirtschaften. Es gab dann immer wieder Auseinandersetzungen und ich wurde mit dem Umbringen bedroht. Sonst habe ich keine ethnischen, religiösen oder politischen Gründe. Das ist alles.

LA: Seit wann gibt es diesen Grundstückstreit?

AW: ... (Ast überlegt) ... vor zwei Jahren hat der Streit begonnen.

LA: Wer hat das Feld abgeerntet?

AW: Ich und dann habe ich es verlassen und jetzt liegt es brach.

LA: Der Onkel hat es sich nicht angeeignet?

AW: ... (Ast überlegt) ... doch schon jetzt bewirtschaftet er es.

LA: Auf wen ist das Grundstück eingetragen?

AW: Auf den Namen meines Großvaters, er ist aber gestorben.

LA: Hat es eine Gerichtsverhandlung zu dem Erbstreit und den Folgen gegeben?

AW: Ein Verfahren läuft bei Gericht, aber mein Onkel wird immer bevorzugt.

LA: Wann war das Verfahren? Gab es Verhandlungen?

AW: Ich weiß nicht mehr, ich kann mich nicht erinnern. Befragt gebe ich an, dass ich auch nicht weiß, in welchem Gericht das Verfahren geführt wird. Ob es ein Urteil gibt weiß ich auch nicht.

LA: Waren Sie bei der Polizei?

AW: Ja ... (Ast überlegt) ... die haben aber mich belästigt und

nicht meinen Onkel. Sie sagten, dass das Grundstück nicht mir gehören würde. Mein Onkel hat großen Einfluss auf die Polizei. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß warum.

LA: Wie viele Vorfälle hat es insgesamt gegeben?

AW: Ein paar, ich weiß die Details nicht mehr. Sie haben mich auch gefoltert und verschleppt usw. Befragt dazu kann ich keine Angaben machen, welche Details beschreiben könnten.

LA: Fahren Sie fort, mehr Detail?

AW: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

LA: Können Sie nicht mehr angeben?

AW: Nein.

LA: Möchten Sie noch mehr angeben?

AW: Nein. Das ist alles.

LA: Ist die von Ihnen vor dem BAA abgegebene Identität die wahre?

AW: Ja.

LA: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr?

AW: Ich habe Angst umgebracht zu werden.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

AW: Nein."

Weiters gab er an, im Herkunftsstaat lebten noch seine Eltern, in Österreich lebe er in einer Unterkunft der Bundesbetreuung (Grundversorgung) und besitze selbst nichts; er habe in Österreich weder Verwandte noch Freunde oder Bekannte, besuche in Österreich keine Kurse oder Ausbildungen und sei hier auch nicht Mitglied in einem Verein, in einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation.

Dem BF wurden Länderberichte zur aktuellen und menschenrechtlichen Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wovon er aber nicht Gebrauch machte.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zl. 13 10.252-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen, ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. In der Begründung wurde ua. ausgeführt, das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen werde im Wesentlichen deswegen als nicht glaubhaft erachtet, weil er nicht in der Lage gewesen sei, nähere Details zu seinem vagen Vorbringen darzulegen und auch ausdrücklich angegeben habe, sich daran nicht mehr erinnern zu können. Es wurde nicht vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen. Ferner wurde - vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen - festgehalten, dass die indischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage seien, den BF vor Übergriffen Dritter zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen. Darüber hinaus wurde vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen. Anhaltpunkte dafür, dass in Indien gegenwärtig eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, bestünden nicht. Der BF sei gesund, könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und verfüge über Freunde, Familie und Verwandte im Herkunftsstaat. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung des BF.

5. In der gegen diese Entscheidung durch den BF fristgerecht erhobenen und mit Schriftsatz vom XXXX ergänzten Beschwerde wird der oben angeführte Bescheid zur Gänze angefochten und - zusammengefasst - die Beweiswürdigung dahingehend gerügt, dass diese unschlüssig sei, die Befragungen nur sehr oberflächlich erfolgt seien und er keine Gelegenheit gehabt habe, Ungereimtheiten und Widersprüche auszuräumen. Die Voraussetzungen für eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative lägen im Fall des BF nicht vor; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Die staatlichen Behörden in Indien fungierten weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig und seien korrupt sowie nicht in der Lage, den Betroffenen zu schützen. Ferner sei im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil ihm keine ausreichende Zeit zur Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderberichten eingeräumt worden sei. Weiters verweise er auf "aktuelle" Berichterstattungen über die Schutzunfähigkeit der Polizei und die vorherrschende Korruption in Indien und zitierte Berichte aus einer ACCORD-Anfrage(beantwortung) vom 24.05.2012. Ferner wandte sich die Beschwerde gegen die Ausweisung des BF; die Behörde habe es unterlassen den sogenannten "Kriterienkatalog" zu überprüfen. Die Behörde verkenne, dass sich der BF erst kurze Zeit in Österreich aufhalte und somit eine weitreichende Integration nicht möglich gewesen sei; dennoch habe er ein Privatleben in Österreich zu konstruieren begonnen und soziale Kontakte geknüpft. Beantragt wurden ua. die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur erneuten Darlegung der Fluchtgründe, die Überprüfung seiner individuellen Situation und seiner Fluchtgründe in seinem Heimatland sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des BF, der Anerkennung dessen Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Unzulässigkeit seiner Abschiebung und Ausweisung nach Indien. In eventu wurde schließlich der Antrag gestellt, dem BF "gem. § 8 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Auf Grundlage der Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der genaue Reiseweg des BF von Indien nach Österreich, insbesondere durch welche Länder dieser in welchen Zeitabschnitten führte, kann nicht festgestellt werden. Soweit ersichtlich, gelangte der BF über verschiedene Länder am 16.07.2013 ohne Reisedokument nach Österreich.

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien, XXXX Geschlechts, XXXX Jahre alt und ledig, beherrscht die Sprache Hindi gut in Wort und Schrift und Englisch schlecht. Er gehört der Volksgruppe der "XXXX" und der Religionsgemeinschaft der XXXX an. Von 1997 bis 2008 besuchte er die Grundschule in XXXX, bis zuletzt wohnte er bei seinen Eltern in Indien, XXXX, erlernte keinen Beruf und war dort in der elterlichen Landwirtschaft tätig.

Der vom BF vorgebrachte Fluchtgrund (Ausschlagen von Zähnen und sexuelle Belästigung sowie Bedrohung mit dem Umbringen seit 2011 durch den Onkel, welcher ein Grundstück seines Vaters in Besitz habe nehmen wollen) wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem BF steht in Indien eine - noch andauernde - innerstaatliche Fluchtalternative offen.

Der BF geht nach illegaler Einreise am 16.07.2013 in Österreich keiner Beschäftigung nach, befand sich - soweit ersichtlich - bis Ende Juli 2013 in Bundesbetreuung, hat in Österreich keine Verwandten, jedoch bereits soziale Kontakte geknüpft. Er gehört auch keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Seine Eltern befinden sich in seinem Heimatland. Er leidet nicht an lebensbedrohlichen Krankheiten und steht im erwerbsfähigen Alter.

Auf Basis der vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte zur Situation in Indien werden - zusammengefasst - folgende Feststellungen getroffen:

Politik - Wahlen

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Das Amt des Präsidenten bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Indien, Innenpolitik, Stand: 10.2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html , Zugriff 3.3.2013)

Indien steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und Unionsterritorien. Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012 / USDOS - US Department of State: India, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Allgemeine Sicherheitslage

Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese im Vergleich zur Größe und demographischen Vielfalt relativ begrenzt. Durch demokratische Mittel, hohen Einsatz von Sicherheitskräften, gelegentlich aber auch außerrechtlichen Methoden, gelang es Indien erfolgreich, separatistische und terroristische Gruppierungen davon abzuhalten eine ernste Bedrohung für die Integrität des Landes oder die langfristige soziale Stabilität darzustellen. Die Staatsgewalt folgte im Allgemeinen einer komplexen Strategie im Umgang mit den separatistischen Kampagnen, die zwischen Unterstützung und Unterdrückung, Stärkung von Rivalen und Unterminierung der politischen Basis oszilliert.Trotzdem bleiben viele Dispute ungelöst und die Kriminalisierung verschiedener militanter Gruppierungen bringt mit sich, dass sie weiterhin einen destabilisierenden Druck auf große Gebiete des Landes ausüben, unabhängig davon, ob sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügen, ihre Ziele zu realisieren. Seit den Terroranschlägen zwischen 2006 und 2008 versucht die Regierung ihre Terrorismusbekämpfung zu verschärfen. Zu den Maßnahmen zählt u.a. auch die Einführung der "National Investigating Agency Act 2008" und der "Unlawful Activities (Prevention) Act (UAPA) Amendment Act 2008", welche die Einrichtung von Gerichten für Schnellverfahren, strengere Kautionsvorschriften, 20 Ausbildungsstätten zur Terrorismusbekämpfung, den Ausbau der Küstensicherheitseinheiten und der Kapazitäten der Nationalen Sicherheitsgarde sowie eine Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage auf 180 Tagen beinhalteten. Seit 2009 wurde der Fokus auf den religiös motivierten Terrorismus überschattet durch einen Anstieg der Gewalt durch Links-Extremisten, im Speziellen der Kommunistischen Partei Indiens (Maoisten).

(siehe Jane's Security Sentinel vom 17.10.2011 in UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.3.2012)

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Regionale Problemzonen - Punjab

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2009 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan.

(siehe ÖB New Delhi: Indien - Asylländerbericht, Stand 8.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 ist eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen.

Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlt jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Das Gesetz garantiert die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Spezielle Erlaubnisse sind jedoch für Reisen nach Arunachal Pradesh sowie Jammu und Kaschmir erforderlich. Sikhs aus dem Punjab können sich in einem anderen Teil Indiens ansiedeln, es gibt Sikh Gemeinschaften in ganz Indien. Von Bürgern wird in Indien nicht verlangt, ihren Glauben registrieren zu lassen und Sikhs können in jedem Staat Indiens ihre Religion ohne Einschränkung praktizieren. Auch für religiöse Minderheiten, die trotz des staatlichen Schutzes und der allgemeinen Religionsfreiheit auf Probleme treffen, existiert zumeist die Möglichkeit eines Umzuges in einen anderen Bundesstaat, für sehr hohe religiöse Führer mit überregionalen Bekanntheitsgrad kann die Situation im einzelnen anders aussehen. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges. Die Situation in Bezug auf interne Umsiedlung für alleinstehende Frauen, Geschiedene, mit oder ohne Kinder, kann sich von jener der Männer dahingehend unterscheiden, dass es für Frauen schwierig sein kann, eine sichere Unterkunft zu bekommen. Jedoch gibt es, obwohl die Mieten hoch sind und viele Landbesitzer oft nicht an alleinstehende Frauen vermieten wollen, insbesondere in städtischen Gegenden Hostels, welche alleinstehende Frauen aufnehmen, und Call Center, die Anstellungen vergeben. In einigen Fällen können alleinstehende Frauen auch bei Verwandten des größeren Familienkreises unterkommen. Die Situation für alleinstehende Frauen mit Kindern kann sich jedoch als schwieriger herausstellen, da in den Hostels nicht immer Kinder akzeptiert werden. Besonders Frauen vom Land, die Analphabeten sind, kann es übermäßig schwer fallen eine Unterkunft zu finden und umzusiedeln.

(siehe U.K. Home Office: India, Operational Guidance Note, 6.2012, http://ukba.homeoffice .

gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/india.pdf?view=Binary, Zugriff 5.3.2013)

In Indien ist volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people). Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(siehe ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(siehe XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Rechtsschutz - Sicherheitsbehörden

Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police -, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationalem Niveau gibt. Mit einem Urteil vom XXXX ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist. Durch das Urteil des obersten Gerichts wurde nicht nur die Schaffung von Beschwerdestellen gefordert, sondern eine Reform des Polizeigesetzes angeordnet. Die Umsetzung gestaltet sich jedoch wegen der komplexen Struktur des indischen Sicherheitswesens schwierig. Es zeigt aber, dass die Probleme durch wichtige Institutionen des Staates erkannt wurden und erste Schritte unternommen werden. Die Schwierigkeiten der indischen Sicherheitskräfte sind augenscheinlich und zum großen Teil der historischen Entwicklung geschuldet. Diese strukturellen Probleme werden zwar nur schrittweise angegangen, aber sie werden kontinuierlich verbessert. Zum Teil auch deshalb, weil die Schwächen der indischen Sicherheitskräfte - wie beim Anschlag von Mumbai - offensichtlich werden. Es gibt erste Tendenzen die Sicherheitskräfte auf nationalstaatlicher Ebene zu konzentrieren und sie dadurch effektiver zu machen. Problematisch, in Bezug auf die Menschenrechte, sind nach wie vor die paramilitärischen Einheiten, da deren rechtlicher Status oft nicht abschließend geklärt ist und die Verfolgung von Verletzungen der Menschenrechte durch diese Gruppen durch Spezialgesetzte verhindert bzw. erschwert wird. Auch das schwerfällige indische Justizsystem verhindert eine rasche und effektive Klärung von solchen Vorwürfen. Trotz all der genannten Probleme verfügen die indischen Sicherheitsbehörden über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet und sind Teil eines demokratischen Systems, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden. Probleme gibt es nach wie vor im Detail und die Umsetzung der Vorgaben ist stark von der jeweiligen Region abhängig.

(siehe BAA Staatendokumentation: Analyse zu Indien - Sicherheitskräfte in Indien, 24.2.2010)

Rückkehrfragen Grundversorgung

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

Die Regierung hat landesweit eine Vielzahl von Arbeitsvermittlungen aufgebaut, um die Re-krutierung passender Kandidaten für die verschiedenen Sektoren zu erleichtern. Der Nationale Beschäftigungsdienst ("National Employment Service") und die Arbeitsvermittlung "Employment Exchange"), die vom Generaldirektorat für Beschäftigung und Ausbildung des Arbeitsministeriums geführt werden, leiten mehr als 900 Arbeitsvermittlungen um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zusammenzuführen. Arbeitssuchende registrieren sich bei den Vermittlungsstellen und erhalten eine Benachrichtigung, sobald eine freie Stelle im staatlichen Sektor mit dem von ihnen gewünschten Profil übereinstimmt. Das Nationale Mahatma Gandhi Garantiegesetz für ländliche Beschäftigung ("MGNREGA") ist ein indisches Arbeits-Garantie-Modell, das am 25. August 2005 in Kraft getreten ist. Das Modell garantiert erwachsenen Mitgliedern eines ländlichen Haushaltes 100 Tage Arbeit pro Finanzjahr, wenn sie bereit sind als ungelernte Hilfskräfte öffentliche Tätigkeiten für einen festgelegten Mindestlohn von120 (ca. US$ 2.68) pro Tag zu verrichten (Kosten 2009). Die "Union Public Service Commission" (UPSC), unter Artikel 315 der Indischen Verfassunggegründet, führt für verschiedene Posten, z.B. im öffentlichen Dienst, Ingenieurwesen, im medizinischen oder forstwirtschaftlichen Bereich Einstellungsprüfungen durch. Viele Unternehmen des Öffentlichen Sektors ("PublicSectorUndertakings - PSU") sorgen unter der Ägide der indischen Regierung in regelmäßigen Abständen für Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Bereichen, wie Elektronik, Erdöl, Luftfahrtechnik, Schienenverkehr etc. Die Industriedirektorate fungieren als "Knoten"-Agenturen der einzelnen Bundesstaaten, die neue Unternehmer beim Aufbau einer industriellen Einheit in dem betreffenden Staat unterstützen und führen. Sie sind die Schnittstelle zwischen der Industrie und anderen industriellen Agenturen und ermöglichen es so den Unternehmern, die verschiedenen Lizenzen und Freigaben unterschiedlicher Abteilungen an einer einzelnen Stelle einzuholen. Während des Aufbaus eines Wirtschaftsunternehmens sollte sich der Unternehmer daher mit dem zuständigen Direktorat in Verbindung setzen.

(siehe Staatliche Stellen für Arbeit und Beschäftigung: http://www.dget.nic.in/ asp/sempdir. htm)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten.

(siehe XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt, nach Informationen des Gutachters, nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrer, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.

(siehe XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.

(siehe Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2010)

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz‑) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor. Im Einzelfall wäre die Aufnahme in ein Waisenhaus oder bei Verwandten sicherzustellen. Vor allem bei Jungen ist jedoch davon auszugehen, dass sich Verwandte finden werden.

(siehe AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, Stand Juli 2012, 13.8.2012)

2. Beweiswürdigung:

Vorab ist zu bemerken, dass mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität des BF nicht feststeht.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz zukommt und schließt sich insbesondere auch der Einschätzung fehlender Glaubwürdigkeit an.

Zunächst ist festzuhalten, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX (richtig wohl: XXXX) vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erschiene, oder noch etwas hinzufügen wolle, (mit seiner Unterschrift bestätigt) bekräftigte, er habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.

Das Vorbringen des BF, er sei im Zuge von Grundstückstreitigkeiten seit 2011 von seinem Onkel durch Ausschlagen seiner Zähne verletzt, sexuell belästigt und mit dem Umbringen bedroht worden, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil er sich offensichtlich außerstande sah, nähere Details dazu anzugeben, und, nachdem er vorgebracht hatte, auch gefoltert und verschleppt worden zu sein, schließlich angab, er könne sich nicht mehr erinnern. Auch auf mehrfache darauf abzielende insistierende Nachfragen brachte er lediglich vor, nicht mehr angeben zu können. Dies entspricht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, weil von jemandem, der mit solchen Angriffen tatsächlich konfrontiert worden wäre, zu erwarten gewesen wäre, dass er wenigstens die näheren Tatumstände der behaupteten Attacken, Übergriffe und Folterhandlungen einigermaßen konkret, detailliert, substantiiert, nachvollziehbar und plausibel darlegen hätte können. Da sich der BF aber nicht in der Lage sah, auch nur ansatzweise die wider ihn angeblich gerichteten Angriffe zu beschreiben und in Bezug auf den Foltervorwurf außer dem bloßen ungefähren und plakativen Hinweis auf ein solches Geschehen trotz Nachfrage seitens des einvernehmenden Organwalters des Bundesasylamtes überhaupt kein weiteres diesbezügliches Vorbringen zu erstatten vermochte, erwiesen sich seine Angaben zu den Fluchtgründen insgesamt als vage und oberflächlich und damit als nicht glaubhaft.

Unter dem Gesichtspunkt der oben zum Punkt "Rechtsschutz - Sicherheitsbehörden" dargelegten Ausführungen betreffend die Kontrolle der Bundespolizei auf Bezirksebene und dahingehend, dass die indischen Sicherheitsbehörden - trotz einzuräumender Probleme - über die Kontrolle über das indische Staatsgebiet verfügen und Teil eines demokratischen Systems sind, das es der Justiz, bis auf einige Ausnahmen, ermöglicht Straftaten der Sicherheitsbehörden zu ahnden, erscheint das Beschwerdevorbringen betreffend die Schutzunfähigkeit der indischen Behörden nicht plausibel. Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind zum Teil bereits in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides enthalten.

Aus den Länderberichten wird zudem deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Es kann grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Weiters gibt es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger und diese besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Von weiteren Ermittlungen konnte daher Abstand genommen werden.

Hinsichtlich des Reiseweges von Indien nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten, die in den relevanten Teilen dieser Entscheidung zugrunde gelegt wurden. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.

Im Rahmen der ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden dem BF auch diese Länderfeststellungen vorgehalten und ihm ausdrücklich die Möglichkeit gegeben, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF äußerte sich dazu nicht. Die in der Beschwerde ins Treffen geführten Berichte über die Situation in Indien sind - wie bereits erwähnt - teilweise mit den im angefochtenen Bescheid dargelegten Länderberichten ident und insgesamt nicht geeignet die diesbezüglichen Feststellungen, vor allem auch nicht das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative, zu relativieren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl I Nr. 144/2013, regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 und dem FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden hat, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Zum Spruchteil A des Erkenntnisses)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6 leg.cit.).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens wäre zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaatstaat - und zwar auch unter Einbeziehung und Würdigung der Ausführungen in der Beschwerde - nicht asylrelevant ist, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die angebliche Verfolgung des BF als (potentieller) Erbe (des Grundbesitzes) nach seinem Vater durch seinen Onkel hat ihren Grund offenbar maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse beziehungsweise über Erbschaftsansprüche im Hinblick auf Grundstücke/Felder, welche aber keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432, betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes liegt die befürchtete Verfolgung des BF durch seinen Onkel ganz offenkundig im Bestreben die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den BF zu verhindern und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des BF zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts zu tun. Die in Rede stehende, vom BF geltend gemachte Bedrohung durch seinen Onkel könnte daher mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen.

Es handelt sich bei dem vom BF vorgebrachten Fluchtgrund also um Verfolgung von privater Seite, die nur dann Asylrelevanz begründen würde, sollte der Staat nicht willens oder in der Lage sein, seine Bürger effektiv gegen derartige Übergriffe zu schützen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden - abgesehen von einzuräumenden Problemen - grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Denn generell agiert die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze und verfolgt angezeigte Straftaten. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung nicht auszuschließen sind, ergeben sich aus den vorliegenden Länderberichten keine Anhaltspunkte, dass es in Indien generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen in Anspruch zu nehmen.

Im Übrigen hätte der BF selbst bei hypothetischer Zugrundelegung des Nichterlangens von staatlichem Schutz, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, nicht im gesamten Staatsgebiet Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zukommt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in der Regel, insbesondere für den jungen und arbeitsfähigen BF, zumutbar (vgl. auch z.B. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 11.06.1997, 95/21/0908; 06.11.1998, 95/21/1121). Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des BF, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Zudem garantieren die Gesetze die Reisefreiheit und die Regierung respektierte dies im Allgemeinen in der Praxis. Auch bei Personen, die in Landstreitigkeiten verwickelt sind, besteht im Allgemeinen die Möglichkeit eines internen Umzuges.

Im Lichte dieser Gegebenheiten ist nicht ersichtlich, weshalb es dem BF, der über eine mehrjährige Schulbildung verfügt, Hindi und ein wenig Englisch spricht, gesund und in praktischen landwirtschaftlichen Belangen bewandert ist, nicht möglich sein sollte, sich auch ohne die Unterstützung durch seine Familie eine Existenzgrundlage in einem anderen Teil Indiens zu schaffen.

Bei dieser Beurteilung hatte das im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommene und mithin aktenwidrige, offensichtlich irrtümlich durch die Verwendung eines Textbausteins in den angefochtenen Bescheid gelangte Begründungselement, wonach aufgrund der fundierten Ausbildung des BF als XXXX eher anzunehmen sei, dass er eine qualifizierte Arbeit finden könne, außer Betracht zu bleiben.

Insgesamt sind somit - unabhängig von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens des BF - die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungs-gerichtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der BF die seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Indien gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438).

Der BF hat im Übrigen weder eine ernsthafte Erkrankung glaubhaft gemacht, noch einen sonstigen, auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen könnte. Es ergibt sich auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der BF auf Grund ungünstiger Lebensbedingungen bzw. ungünstiger Wirtschaftslage in Indien eine Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte. Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er bei einer Rückkehr nach Indien etwa durch Mangel an Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder aufgrund einer Unmöglichkeit, die existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen, Gefahr liefe, dauerhaft in eine ausweglose Lage zu geraten. Denn - wie bereits erwähnt - war der BF zuletzt in der Landwirtschaft tätig, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht Hindi sowie Englisch. Es ist angesichts der persönlichen Situation des BF somit nicht zu ersehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Indien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Somit ist nicht davon auszugehen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 75 Abs. 23 Asyl 2005 bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Wird gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Das am 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ist vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen; danach ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob nach der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück zu verwiesen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Was eine allfällige Verletzung des BF in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des BF anzunehmen, der erst seit Juli 2013 in Österreich aufhältig ist.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon ausgegangen werden, dass im vorliegenden Fall vom Vorliegen eines ein Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet auszugehen sei, ist auf Folgendes zu verweisen:

Der BF durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration des BF in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht entsprechend substanziell vorgebracht worden. Wie oben festgestellt, verfügt der BF in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte; es befinden sich keine Angehörigen in Österreich und er hat auch nicht angegeben, hier eine Lebensgemeinschaft zu führen; weiter ergaben sich auch sonst keine auf eine Inklusion hindeutende konkrete Initiativen, wie z.B. Erlangung und Vertiefung umfassender Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervor gekommen, sodass allein aus diesem Grunde angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass beim BF eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, in Folge derer eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären wäre, weshalb im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen war, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird. Es ist unter den aufgezeigten Umständen vielmehr davon auszugehen, dass der BF noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist, zumal sich dort noch seine Eltern aufhalten.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird vom Gesetzgeber zwar als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet, vom Vorliegen eines schlüssigen Verzichts kann aber insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (VwGH 14.06.2012, 2011/10/0177, unter Hinweis auf VwGH 13.05.2011, 2010/02/0242).

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Euopäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Das allgemeine Recht der Partei auf Gehör für die mündliche Verhandlung wird in § 43 Abs. 4 des (hier gemäß § 17 VwGVG anwendbaren) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. (AVG) dahingehend präzisiert, dass dieser insbesondere Gelegenheit geboten werden muss, alle zur Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen und unter Beweis zu stellen, Fragen an die anwesenden Zeugen und Sachverständigen zu stellen, sich über die von anderen Beteiligten, den Zeugen und Sachverständigen vorgebrachten oder die als offenkundig behandelten Tatsachen sowie über die von anderen gestellten Anträge und über das Ergebnis sämtlicher Erhebungen zu äußern.

Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass weder in der Beschwerde noch in deren Ergänzung explizit eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Aus dem Akteninhalt ist weder ersichtlich, dass der BF eine Vertretung im gegenständlichen Verfahren veranlasst bzw. eine diesbezügliche Vollmacht erteilt hätte, noch dass er über die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung belehrt wurde; es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass er von dieser Möglichkeit wissen hätte müssen. Im Lichte des oben diesbezüglich zitierten höchstgerichtlichen Judikates geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der BF schlüssig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe die Pflicht gehabt, durch geeignete Fragestellungen den materiellen Sachverhalt zu ermitteln, sie habe ferner in der Beweiswürdigung lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, ohne ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchzuführen, sich mit den Fluchtgründen nur oberflächlich und einseitig auseinandergesetzt, mithin die "individuellen Fluchtgründe" des BF nicht geprüft und dem BF keine Gelegenheit eingeräumt auf Ungereimtheiten und Widersprüche Stellung zu nehmen, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, bei Auftreten von Verständnisschwierigkeiten und -problemen jederzeit rückfragen zu können. Weiters wurde der BF dahingehend informiert, alle seinen Antrag auf internationalen Schutz begründenden Anhaltspunkte selbständig und auch über Nachfrage des Leiters der Amtshandlung wahrheitsgetreu darzutun, und auch gefragt, ob seine Angaben anlässlich der Ersteinvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen richtig wären, ob er bei der vor dem Bundesasylamt dargelegten "Geschichte" bleibe, diese den tatsächlichen Erlebnissen entspreche oder er etwas hinzufügen wolle. Obzwar die belangte Behörde den BF wiederholt aufgefordert hatte alle relevanten Fragen, insbesondere jene nach den Fluchtgründen, möglichst konkret und detailliert zu beantworten und zudem sichtlich bestrebt war, durch gezielte und nachsetzende Fragen zu relevanten Beweisthemen, wie etwa zum Grundstücksstreit, zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich dieser Grundstücke, zu den wider den BF gerichteten Handlungen seines Onkels sowie zum Verhalten der Polizei zu mehr Sachverhaltssubstrat zu gelangen, sah sich der BF nicht in der Lage substanzielles Vorbringen zu erstatten, sondern gab lediglich an, alles wahrheitsgemäß gesagt zu haben, nicht mehr angeben, respektive hinfügen bzw. sich nicht mehr erinnern zu können.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe nicht erkannt, dass der indische Staat nicht rechtsstaatlich fungiere und die dortige Polizei sowie die Behörden korrupt und bestechlich seien, ferner zu Unrecht das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen und die Menschenrechtssituation in Indien einseitig und aus einem beschönigenden Blickwinkel dargestellt, ist zu bemerken, dass die belangte Behörde die diesbezüglichen Länderfeststellungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, die inhaltlich einer mündlichen Verhandlung entspricht, dem BF gegenüber erörterte und im angefochtenen Bescheid deren Quellen samt Fundstellen und rechtliche Qualität nachvollziehbar dargelegt hat.

Resümierend bedeutet dies, dass aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist und mit der Beschwerde auf der Sachverhaltsebene nicht Entscheidungswesentliches mehr vorgebracht wurde. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren voran gegangen, im Zuge derer der BF detailliert befragt und auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Für die behaupteten Mangelhaftigkeiten finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und einer zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen.

Da somit das Vorbringen des BF - wie oben im einzelnen ausgeführt - als völlig unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren war, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und vor dem Bundesasylamt ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen dem BF Parteiengehör gewährt wurde, ist nicht ersichtlich, dass ein Beschwerdevorbringen vorliegt, welches mit dem BF zu erörtern gewesen wäre, sodass im Sinne der oben dargelegten diesbezüglichen Rechtslage eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Einzelnen wird diesbezüglich auf die oben detailliert und ausführlich dargelegte höchstgerichtliche Rechtssprechung zu den Spruchpunkten I., II. und III. des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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