BVwG W159 2155728-1

BVwGW159 2155728-16.12.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W159.2155728.1.00

 

Spruch:

W159 2155728-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF iVm § 9 BFA-VG,

 

§ 52 Abs. 2 Z 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 05.12.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am gleichen Tag stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass sie eine arme Familie wären und sein Bruder bei einer Auseinandersetzung einen Mann erstochen habe und dann weggelaufen sei. Daraufhin hätten die Verstorbenen Rache genommen und seine Mutter mitgenommen. Da sie seinen Bruder nicht hätten auffinden können, hätten sie auch ihn aus Rache töten wollen und wäre er deswegen aus seiner Heimat geflüchtet. Seine Mutter sei im Zeitpunkt der Flucht noch in der Hand dieser Gruppe gewesen.

 

Mit Eingabe vom 07.11.2016 legte der Antragsteller eine Vollmacht an den XXXX , verbunden mit einer Entscheidungsbitte, vor.

 

Am 04.04.2017 erfolgte dann eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass er gesund sei und dass die in der Erstbefragung gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er sei XXXX in XXXX geboren. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Alter von acht Jahren mit seiner Mutter und seinem kleinen Bruder nach XXXX in Somaliland übersiedelt und dort drei Jahre lang in die Schule gegangen. Seine Mutter habe am Markt gearbeitet und auch er habe im Markt gearbeitet und Autos gewaschen. 2012 habe er geheiratet, 2013 sei er Vater geworden. Er gehörde dem Clan Isaaq an und sei Moslem und Sunnit. Dies sei der dominierende Clan in Somaliland, auch den Subclan und dem Subsubclan nannte er. Seine Ehefrau, deren Namen er auch nannte, sei 19 Jahre alt. Er habe eine Tochter mit drei Jahren und einen Sohn mit zwei Jahren. Sein Bruder halte sich derzeit im XXXX auf. Seine Frau gehöre auch dem Clan Isaaq an. Seine Mutter, seine Frau und die Kinder würden zusammenleben. Die Familie seiner Frau habe mehrere Grundstücke und Häuser. Er habe zuletzt mit seiner Mutter und seiner Frau telefoniert. Mit den Behörden seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt. Er sei auch nicht politisch tätig gewesen. Auch aufgrund seiner Religion oder seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Schließlich verneinte er auch gröbere Probleme mit Privatpersonen, insbesondere Blutfehden und Racheakte und habe er auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Zu den Fluchtgründen gefragt gab er zunächst an, dass seine Mutter von der Polizei inhaftiert worden sei, jetzt aber nicht mehr in Haft sei, weil man sich an einer Frau nicht rächen dürfe. Er wisse nicht, wie lange seine Mutter in Haft gewesen sei, aber er habe in der Sahara mitbekommen, dass sie lange in Haft gewesen sei. Die Familie des Verstorbenen sei zur Polizei gegangen und die Familie hätte dann gemeinsam mit der Polizei seine Mutter inhaftiert. Schutz von den staatlichen Behörden könne er keine bekommen. Der gegnerische Clan müsse ihm verzeihen. Er selbst sei niemals direkt bedroht oder verfolgt worden. Zwei Tage nachdem der Bursche verstorben sei, habe er das Land verlassen. Dies sei am 25.07.2014 gewesen. Die Tat sei am 17. gewesen, der Bursche sei dann drei Tage im Krankenhaus gewesen. Er sei Moslem, aber nicht religiös.

 

Näher befragt nach den Fluchtgründen gab er an, dass sein Bruder einen anderen Burschen mit einem Messer getötet habe und dieser nach drei Tagen im Krankenhaus dort verstorben sei. Dann sei sein Bruder nach XXXX gegangen und von dort in den XXXX . In der Folge hätte er verhaftet werden sollen, aber er habe dann beschlossen zu flüchten. Dann sei seine Mutter verhaftet worden, er sei ausgereist. Es wurden dem Beschwerdeführer Differenzen hinsichtlich des Namens seines Bruders vorgehalten. Als Rückkehrbefürchtung gab er an, dass wegen seines Bruders an ihm Rache genommen werden könnte. Der Bursch, den er tötete, habe auch dem Clan Isaaq angehört. Der Mord habe unter einem Baum in XXXX im Bezirk XXXX stattgefunden. Über nähere Nachfrage, wo tatsächlich diese Bluttat stattgefunden habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass die Tat unter einem Baum passiert sei. Den Namen des Opfers wisse er nicht. Er wisse auch nicht, wie lange seine Mutter in Haft gewesen sei. Er habe sie nie gefragt. Er wisse nur, dass sie nunmehr nicht mehr in Haft sei. Grund für den angeblichen Mord sei gewesen, dass er gesehen habe, wie ein Mädchen, das er geliebt habe, mit einem anderen Burschen bei einem Baum gesessen sei. Seine Frau habe ihm davon erzählt.

 

In Österreich möchte er in die Schule gehen und arbeiten. Er gehe auch ehrenamtlichen Tätigkeiten nach und lege entsprechende Bestätigungen vor. Weiters spiele er Fußball mit Freunden. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

 

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.04.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somaliland/Somalia abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somaliland/Somalia zulässig sei sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

 

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im Wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somaliland/Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers widersprüchlich und vage gewesen sei und für die Behörde keinesfalls nachvollziehbar und sich für diese daraus ergebe, dass die behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller keinerlei Umstände glaubhaft gemacht hätte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich aus in der GFK genannten Gründen einer Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sei, auch sei die allgemeine Lage in Somaliland/Somalia nicht dergestalt, dass grundsätzlich jeder Bürger einer Verfolgung oder akuten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei, sodass es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe kommen können. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich jedermann, welcher sich in Somaliland/Somalia aufhalte, allein aufgrund der allgemeinen Lage in eine extreme Gefährdungssituation gelange und überdies würde der Antragsteller bei seiner Rückkehr in der Lage sein, durch eigene Tätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und könne er auch Unterstützung von Angehörigen erhalten, sodass er nicht in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Er habe schließlich auch keine lebensbedrohliche Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt. Es hätte sich daher insgesamt kein qualifizierter Sachverhalt ergeben, welcher einem Refoulement entgegenstehe. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei, es sei aber auch kein schützenswertes Privatleben festzustellen, sodass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen sei und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben und würde einer Abschiebung nach Somalia auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen, sodass die Abschiebung nach Somaliland/Somalia als zulässig zu bezeichnen gewesen sei. Auch Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären nicht hervorgekommen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller gegen alle Spruchteile fristgerecht durch den XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde kritisiert, dass die Beweiswürdigung fast ausschließlich aus selektiven Zitaten aus der Einvernahme und aus Textbausteinen bestehe und ihr kein erkennbarer Begründungswert zukomme. Der Vorwurf, der Antragsteller habe keine ausreichend detaillierten Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen gemacht, sei unrichtig und die bestehende Verfolgungsgefahr sei daher wohlbegründet und durch Länderberichte belegt. In Somalia bestehe keine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Privater, es tobe dort weiterhin ein Bürgerkrieg. Weiters sei Somalia von einer großen Dürre und Hungersnot heimgesucht, wozu aus Berichten zitiert wurde. Schließlich stehe auch die Ausweisung in Widerspruch zu Art. 2 und 3 sowie 8 EMRK. Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Punkte der Beweiswürdigung persönlich entkräften könne, beantragt.

 

Mit der Eingabe vom 10.08.2018 legte die belangte Behörde eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Besitzes von Cannabis vor. Bereits am 22.05.2018 ersuchte die ausgewiesene Vertretung um ehebaldigste Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht setzte eine solche für den 11.09.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ.

 

Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des damals in Gründung befindlichen Vereins XXXX , die von diesem bevollmächtigt wurde. Der Beschwerdeführer legte ein Deutschkurszertifikat A1, ein Empfehlungsschreiben der XXXX sowie ein Foto von der Teilnahme an einem Fußballturnier vor.

 

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder ergänzen noch korrigieren. Er sei somalischer Staatsangehöriger, besitze darübe aber keine Dokumente, weiters sei er Moslem/Sunnit und gehörde dem Clan Isaaq an, auch dem Subclan und Subsubclan nannte er. Wegen seiner Clanzugehörigkeit hatte er keine Probleme in Somalia. Er sei im Jahre XXXX in XXXX geboren, das genaue Geburtsdatum wisse er nicht, deswegen habe man den 01.01. als Geburtstag angenommen. Mit acht Jahren sei er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Brüdern nach XXXX in Somaliland gegangen, dort habe er bis zum Verlassen des Landes gelebt. Nach 2011 habe er immer in Somaliland gelebt. Der Clan Isaaq sei der vorherrschende in der Region XXXX . Er habe von 2005 bis 2008 die Grundschule besucht. In Somalia sei er von seiner Mutter versorgt worden, welche einen Stand hatte, wo sie Bananen und anderes Obst verkauft habe. Er habe seiner Mutter als Verkäufer geholfen und auch manchmal selbstständig als Autowäscher gearbeitet. Ihre wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Sein Vater sei noch in XXXX verstorben, seine Mutter lebe noch. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt gewesen sei und deswegen erschossen worden sei. Sie seien als Angehörige des Isaaq-Clans in XXXX eine Minderheit gewesen, deshalb hätten sie sich entschlossen nach Nordsomalia zu gehen. Seine Mutter habe wohl in XXXX keine näheren Verwandten. Er habe einen einzigen Bruder. Dieser heiße XXXX . Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 79) angegeben habe, dass sein Bruder 2014 ungefähr 23 Jahre alt gewesen sei, d.h. er müsse nunmehr 27 Jahre alt sein, er sei aber erst 25 Jahre, daher könne sein Bruder nicht jünger sein als er, gab er an, dass er sich sicher sei, dass sein Bruder jünger sei. Außerdem habe er bei der Erstbefragung (AS 5) gesagt, dass sein Bruder XXXX heiße, beim BFA (AS 57) jedoch, so wie in der Beschwerdeverhandlung, XXXX , gab er an, dass er nicht wisse, wie der Name XXXX ins Protokoll gekommen sei.

 

Er sei verheiratet. Seine Frau sei mit seinen Kindern (einem Sohn und einer Tochter) in Äthiopien und zwar gemeinsam mit seiner Mutter. Seine Frau sei 2014 19 Jahre alt gewesen, seine Tochter sei jetzt vier und sein Sohn drei Jahre alt. Er habe sich in Somalia/Somaliland nicht politisch betätigt und habe auch persönlich mit staatlichen Behörden keine Probleme gehabt. Ebensowenig habe er Probleme mit der Al-Shabaab gehabt.

 

Seine Probleme hätten am 17.07.2014 begonnen. Sein Bruder XXXX habe jemanden mit einem Messer erstochen. Dieser Mann sei nach drei Tagen seiner Verletzungen erlegen. Als sein Bruder das gehört habe, sei er Richtung XXXX geflohen. Es seien dann nach dem Tod des Opfers ein paar Polizisten und Angehörige des Opfers zu ihnen gekommen. Seine Mutter und er seien nicht anwesend gewesen. Answesend sei nur seine Frau gewesen. Sie hätten nach seinem Bruder gefragt. Als dieser gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo sich sein Bruder aufhalte, seien sie wieder weggegangen. Der Grund für die Streiterei sei gewesen, dass sein Bruder eine Freundin gehabt habe, die zwei Beziehungen geführt habe, nämlich mit ihrem Bruder und dem Opfer. Sein Bruder habe die beiden zusammensitzen gesehen und sei zu ihnen gegangen. Er habe nicht mitbekommen, was sie geredet hätten. Sein Bruder habe ein Messer herausgenommen und habe in den Bauch seines Kontrahenten gestochen. Als die Freundin das Blut gesehen habe, sei sie weggelaufen und sein Bruder auch. Danach seien die Nachbarn gekommen und sei der Verletzte ins Spital gebracht worden, wo er drei Tage später verstorben sei. Wie der Verletzte heiße wisse er nicht. Er sei auch ein Angehöriger des Isaaq-Clans. Wie die Freundin seines Bruders heiße, wisse er auch nicht. Er wisse nicht einmal, welchem Stamm sie angehöre. Er sei bei diesem Vorfall nicht anwesend gewesen. Er habe davon von seiner Frau erfahren. Diese habe den Vorfall auch nicht persönlich gesehen. Der Vorfall habe in XXXX in XXXX stattgefunden. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 78) nur gesagt habe, dass dieser unter einem Baum stattgefunden habe, gab er an, dass die beiden unter einem Baum in XXXX gesessen wären. Der Vorfall habe ca. zwischen acht und neun Uhr abends stattgefunden. Gefragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Freundin seines Bruders zwei Beziehungen gehabt habe, was für Somalia eher ungewöhnlich sei, gab er an, dass sein Bruder nur gesehen habe, dass seine Freundin mit einem anderen Mann gegangen und unter einem Baum gesessen sei. Gefragt, ob es daraufhin zu irgendwelchen Verhandlungen innerhalb des Isaaq-Clans zwischen den beiden Familien gekommen sei, gab er an, dass es keinen Konflikt zwischen den beiden Subclans gegeben hätte, sondern nur sein Bruder gesucht worden sei. Wenn sie seinen Bruder nicht finden würden, würden sie ihn an seiner statt verhaften. Sie hätten seinen Bruder nicht gefunden, da er das Land sofort verlassen habe. Ihn hätten sie auch nicht gefunden, aber sie hätten seine Mutter verhaftet. Gefragt, warum seine Mutter als eine an dem Mord unbeteiligte Frau verhaftet worden sei, gab er an, dass die Familie des Opfers geglaubt habe, dass wenn sie seine Mutter verhaftet hätten, dass einer von ihnen zurückgekommen wäre. Sie wären aber nicht zurückgekommen. Seine Mutter habe ihn auch ausdrücklich aufgefordert zu gehen, bevor sie ihn erwischen würden. Er wisse nicht, wie lange seine Frau in Haft gewesen sei. Als er in der Sahara angekommen sei, habe er von seiner Frau erfahren, dass seine Mutter wieder frei sei. Er habe nach der Freilassung auch mit seiner Mutter gesprochen, er habe sie aber nicht gefragt, wie lange sie in Haft gewesen sei. Über Vorhalt, dass er beim BFA (AS 77) selbst gesagt habe, dass man sich an seiner Mutter als Frau nicht rächen dürfe, gab er an, dass er vorher erwähnt habe, dass seine Mutter nur verhaftet worden sei, damit sein Bruder oder er zurückkommen würden.

 

Er selbst sei auch von der Polizei gesucht worden. Aufgefordert, dazu Näheres zu sagen, gab er an, wenn ihn die Polizisten nicht gesucht hätten, hätte er nicht Somalia verlassen, irgendwelche Racheaktionen gegen ihn persönlich habe es nicht gegeben. Über Vorhalt, dass er beim BFA ausdrücklich verneint habe, dass er gröbere Probleme mit Blutfehden oder Racheakten gehabt habe (AS 76), andererseits beziehe sich sein Fluchtvorbringen auf eine Blutfehde bzw. Blutrache (AS 78) gab er an, dass er das so nicht erwähnt habe. Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass es beim BFA immer die selben "einschlafenden Fragen" gebe.

 

Er sei am 25.07.2014 zuerst mit einem PKW an die somalisch-äthiopische Grenze und dann mit einem LKW nach XXXX gefahren, folgend mit einem Bus in den Sudan und dann mit einem Geländewagen bis nach Libyen, von dort über das Mittelmeer nach Italien und anschließend nach Österreich.

 

Er habe keine Familienangehörigen mehr in Somalia bzw. Somaliland. Sein Bruder sei jetzt in XXXX . Zu seiner Frau und seiner Mutter, die nunmehr in Harshin in Äthiopien leben würden, habe er nach wie vor Kontakt. Sie hätten keinen Aufenthaltstitel in XXXX , aber Verwandte seiner Frau würden ihnen helfen. Ob der Streit bzw. die Racheaktionen zwischenzeitig beigelegt worden seien wisse er nicht, weil er niemanden kenne, der sich dort noch aufhalte.

 

Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er habe sich beim Fußballspielen in der Halle den Ellbogen verletzt. Es sei wohl nichts gebrochen, aber er müsse eine Schiene tragen. Gefragt, was er derzeit in Österreich mache, gab er an, dass er manchmal schon gearbeitet habe und jeden Samstag Fußball spiele und zwar habe er auf einer Baustelle gearbeitet. Ein Deutschdiplom A1 habe er auch schon erworben und werde er demnächst einen Deutschkurs A2 besuchen. Er treffe sich ab und zu mit seinen Freunden und spiele hobbymäßig Fußball. Er habe auch schon österreichische Freunde. Gefragt, was ihm bei einer Rückkehr nach Somalia/Somaliland geschehen würde, gab er an, dass er in Somaliland niemanden habe und auch Angst habe getötet zu werden. Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin gab der Antragsteller an, dass wenn jemand durch eine Verletzung sterbe, es niemals zu einer Verzeihung kommen kann. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

 

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

 

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurden den Verfahrensparteien folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt:

 

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 03.05.2018

 

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somaliland vom 12.01.2018

 

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und wurde XXXX in XXXX geboren. Er gehört dem Clan Isaaq an und ist Moslem/Sunnit. Ab 2001 hat er mit seiner Mutter in XXXX /Somaliland gelebt und seine Mutter hatte einen Marktstand für Obst. Er hat dort zeitweilig geholfen und auch teilweise selbstständig als Autowäscher gearbeitet. Die Schule hat er nur drei Jahre lang besucht.

 

Er hat sich in Somalia/Somaliland weder politisch betätigt, noch Probleme mit staatlichen Behörden und Organen gehabt, auch nicht mit der Al-Shabaab und hat weiters beim BFA auch angegeben, dass er auch keine gröberen Probleme mit Privatpersonen z.B. Blutfehden oder Racheakte gehabt hat. Zu den tatsächlichen Ausreisegründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

 

Der Beschwerdeführer hat Somalia am 25.07.2014 Richtung Äthiopien verlassen und gelangte über Äthiopien und den Sudan nach Syrien und von dort über das Mittelmeer und (spätestens) am 05.12.2014 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, hat einen Sohn und eine Tochter im Kleinkindalter, seine Frau, die aus einer wohlhabenden Familie stammt, lebt mit seiner Mutter und den Kindern derzeit in Äthiopien. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung litt er noch unter den Nachwirkungen einer Ellbogenverletzung vom Fußballspielen (kein Bruch). Der Beschwerdeführer hat ein Deutschdiplom im Niveau A1 erworben, er spielt regelmäßig mit Freunden Fußball, darunter sind auch Österreicher. Er führt kein Familienleben in Österreich und ist unbescholten.

 

Zu Somaliland wird folgendes festgetellt:

 

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

 

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage

 

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

 

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

 

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In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

 

Die Prognose für den Zeitraum August - Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

 

(FSNAU 1.9.2018)

 

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

 

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

 

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

 

Quellen:

 

 

Zugriff 14.9.2018

 

 

 

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-

 

issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

 

 

 

sep-2018, Zugriff 14.9.2018

 

 

 

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018 ,

 

Zugriff 14.9.2018

 

 

 

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-

 

2018, Zugriff 14.9.2018

 

 

fragile, Zugriff 14.9.2018

 

 

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit

 

prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

 

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

 

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

 

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

 

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(FEWS 3.2018)

 

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Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu- Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

 

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP- Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

 

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

 

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

 

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

 

April - May 2018

 

IPC 2.0 Acute Food Insecurity Phase

 

Would likely be at least one phase worse without current or programmed humanitarian assistance

 

FE WS NET Classification is IPC-compatibie. IPC-compatible analysis follows key IPC protocols but does not necessarily reflect the consensus of national food security Partners.

 

(FEWS 4.2018b)

 

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

 

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

 

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(FAO 2018)

 

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

2.5.2018

 

 

heavv-rains-2-mav-2018, Zugriff 3.5.2018

 

2. Politische Lage

 

Anstehende Wahlen wurden wiederholt verschoben (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 1.1.2017). Diese erneute Verschiebung der Parlamentswahlen wirft einen Schatten auf das vergleichsweise demokratische Somaliland. Das Oberhaus, die Guurti, geht in das zwölfte Amtsjahr, ohne wiedergewählt zu sein (AA 1.1.2017).

 

Die Präsidentenwahlen wurden im März 2017 erneut verschoben (UNSC 9.5.2017). Allerdings war diese Verschiebung angesichts der Dürresituation u.a. auch von den Oppositionsparteien gefordert worden (FT 29.6.2017; vgl. BFA 3./4.2017). Im November 2017 wurden die Wahlen schließlich abgehalten. Gewonnen hat der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi. Er gewann die Wahl mit 55% und ist damit der fünfte Präsident seit der Ausrufung der Unabhängigkeit im Jahr 1991. Nach den Wahlen war es zu Demonstrationen gekommen, da der unterlegene Kandidat der Wadani-Partei das Ergebnis zuerst nicht anerkennen wollte. Die Situation beruhigte sich bald. Internationale Wahlbeobachter erklärten, dass die Wahlen internationalen Standards entsprochen haben (VOA 21.11.2017). Es kam zu keinen signifikanten Irregularitäten (ISS 10.1.2018).

 

Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Somaliland hat seit der Erklärung der Unabhängigkeit mehrere allgemeine Wahlen erlebt (AA 1.1.2017). Im Westen und in den zentralen Teilen von Somaliland ist es gelungen, einfache Regierungsstrukturen zu etablieren. Da die Regierung aber nur wenig externe Unterstützung erhält, wird nur eine minimalistische Verwaltung geboten; dabei konzentriert man sich auf die Erhaltung der öffentlichen Sicherheit (BS 2016). Es ist mit internationaler Hilfe gelungen, Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017).

 

Somaliland hat beachtliche demokratische Erfolge erzielt (UNDP 10.12.2017). Somaliland gilt als Vorbildstaat am Horn von Afrika. Obwohl es kaum internationale Unterstützung erhielt, klappt die Demokratie ebenso wie Bildung und Frieden (SZ 13.2.2017). Somaliland ist es gelungen, eine Wahldemokratie aufzubauen. Das Land ist dabei, diese Staatsform zu konsolidieren. Wahlen wurden bisher von Beobachtern als halbwegs frei und fair beschrieben. Die demokratischen Institutionen Somalilands arbeiten recht gut, ihre Arbeit wird aber durch einen Mangel an Ressourcen und geringe Kapazitäten des öffentlichen Dienstes erschwert. Außerdem kommt es zu Bevorzugungen auf Basis des Clans. Trotzdem haben die gewählten politischen Repräsentanten seit den ersten demokratischen Wahlen im Jahr 2002 an Legitimität und Macht gewonnen. V.a. die Bevölkerung in den westlichen und zentralen Teilen Somalilands akzeptiert die bestehenden Regierungsinstitutionen - allerdings nicht exklusiv. Auch traditionelle Normen und Institutionen bestehen fort. Während Somaliland also bei der Wiederherstellung staatlicher Strukturen und demokratischer Reformen erfolgreich war, kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem inakzeptablen Maß an Armut geprägt (BS 2016).

 

Gemäß der 2001 angenommenen Verfassung durften politische Parteien gegründet werden und an den Kommunalwahlen 2002 teilnehmen. Allerdings durften nur die drei in diesen Kommunalwahlen stärksten Parteien dauerhaft etabliert werden (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Damit soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Zunächst erhielten die UDUB (Ururka Dimuqraadiga Ummadda Bahawday, Union der Demokraten) sowie Kulmiye (Solidarität) und UCID (Ururka Caddaalada iyo Daryeelka, Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) die dauerhafte Zulassung (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Bei Gemeindewahlen sind alle registrierten politischen Vereinigungen zugelassen; und die Gemeindewahlen entscheiden darüber, welche drei Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden. Bei den Gemeindewahlen im November 2012 entschied sich die Bevölkerung für Kulmiye, UCID und Waddani als nationale Parteien (BS 2016). Die UDUB verlor die Zulassung, stattdessen wurde die Waddani-Partei im Rahmen eines festgelegten Verfahrens zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 1.1.2017).

 

Das Innenministerium hat 2.700 Sultane registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017).

 

Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Das Verhältnis zwischen dem im Nordwesten gelegenen Somaliland und dem Rest des Landes ist problematisch (AA 4 .2017a).

 

Das nicht-anerkannte Somaliland ist vom Großteil externer (finanzieller) Unterstützung abgeschnitten. Dies hat dazu geführt, dass der gesellschaftliche Zusammenhalt zwischen Regierung und Bürgern ungewöhnlich stark ist. Die Demokratie hat sich aus einer Reihe großer Clankonferenzen entwickelt und ist damit mit einem hohen Maß an Legitimität versehen (ECO 13.11.2017).

 

Quellen:

 

 

 

13.9.2017

 

 

rsion 2017 08 KE neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

 

 

 

Zugriff 13.9.2017

 

 

Zugriff 21.12.2017

 

 

 

 

 

schmeissen-1.3377028, Zugriff 10.1.2018

 

 

 

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html , Zugriff 11.11.2017

 

 

 

 

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300 ,

 

Zugriff 13.9.2017

 

 

3. Sicherheitslage

 

Hinsichtlich Somaliland ist kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt (BFA 8.2017). In Somaliland herrscht Frieden (ZEIT 22.11.2017). Der in Somaliland etablierten de facto- Regierung ist es gelungen, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen (AA 4 .2017a). Die somaliländische Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle aus (USDOS 3.3.2017).

 

In Somaliland wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 1.1.2017). Somaliland ist das sicherste Gebiet

 

Somalias, die Sicherheitslage ist dort deutlich stabiler (UNHRC 6.9.2017; vgl. ÖB 9.2016). Mehrere Quellen bezeichnen Somaliland als sicher. Die Einwohner bewegen sich frei und gewiss, nicht angegriffen zu werden. In Hargeysa und auch in den ländlichen Gebieten - mit Ausnahme der umstrittenen Teile - sind lebensbedrohliche Zwischenfälle eine Seltenheit (BFA 8.2017). Insbesondere die Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed und Togdheer gelten als relativ friedlich (EASO 2.2016). Politische Konflikte und Machtkämpfe werden gewaltlos ausgetragen (BS 2016).

 

Somaliland war in der Lage, die Bedrohung durch al Shabaab einzudämmen (UNHRC

 

6.9.2017) . Anschläge oder Kampfhandlungen der al Shabaab gab es keine (ÖB 9.2016), die Terrorgruppe kontrolliert in Somaliland keine Gebiete (AA 1.1.2017). Seit 2008 hat es in Somaliland keine terroristischen Aktivitäten der al Shabaab mehr gegeben. Trotzdem bleibt die Gruppe für Somaliland eine Bedrohung. Es ist davon auszugehen, dass die al Shabaab in Hargeysa über eine Präsenz verfügt. Die Kapazitäten der al Shabaab in Hargeysa sind jedoch gering. Eine (temporäre) Präsenz und sporadische Aktivitäten der al Shabaab werden aus den umstrittenen Gebieten in Ost-Somaliland und aus Burco gemeldet (BFA 8.2017). In Sool (v.a. Laascaanood) und Sanaag scheint die Präsenz der al Shabaab verstärkt worden zu sein (SEMG 8.11.2017).

 

Aufgrund der Mitwirkung der Bevölkerung wurden zahlreiche Mitglieder der al Shabaab verhaftet. Immer wieder hört man auch von Verhaftungen an Straßensperren. Über 50 Angehörige der al Shabaab befinden sich in somaliländischen Gefängnissen. Deserteure der al Shabaab scheinen in Somaliland kaum gefährdet zu sein. Es gibt keine Berichte, wonach in Hargeysa schon einmal ein Deserteur der al Shabaab exekutiert worden wäre (BFA 8.2017).

 

Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfern fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährde. Somaliland hat Regierungsstrukturen aufgebaut, die das Machtstreben der verschiedenen Clans ausbalancieren. Das ganze politische System beruht auf Kompromissen zwischen den Clans (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist es gelungen, in Somaliland Bezirksverwaltungen und Bezirksräte zu etablieren (BFA 8.2017). Den Behörden ist es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banden und Milizen zu gewährleisten (AA 1.1.2017).

 

Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clan-Konflikts. Hargeysa und Burco sind relativ ruhig (BFA 8.2017).

 

Die Grenze zu Puntland ist umstritten (AA 1.1.2017) und international nicht anerkannt. Dort kommt es gelegentlich zu Schusswechseln (ÖB 9.2016) bzw. zu kleineren Scharmützeln mit beheimateten Milizen (AA 4 .2017a). Dabei geht es um die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag (BFA 8.2017).

 

In der Grenzregion Sanaag bestehen Spannungen (ÖB 9.2016). Der Osten der Region Sanaag steht nicht unter Kontrolle der somaliländischen Regierung; überhaupt hat die Regierung in den Gebieten der Warsangeli keinen großen Einfluss. Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet (BFA 8.2017).

 

Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen. Dieser umfasst die bereits zuvor von der Miliz SSC (Sool-Sanaag-Cayn) beanspruchten Gebiete des Dulbahante-Clans. Allerdings kontrolliert Khatumo nur kleine Teile des beanspruchten Territoriums. Khatumo verfügt über eine eigene Miliz, nicht aber über funktionierende Verwaltungsstrukturen. Khatumo hat keinen großen Einfluss und die Vertreter halten sich oft in Äthiopien auf, wo sie von Somaliland nicht verfolgt werden können. Der Konflikt zwischen Somaliland und Khatumo wird nur mit geringer Intensität ausgetragen (EASO 2.2016). Seit 2014 ist es in der Region Sool zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und der Khatumo-Miliz gekommen (ÖB 9.2016). Seit Beginn des Jahres 2017 hat es so gut wie keine bewaffneten Aktivitäten von Khatumo oder mit Bezug auf Khatumo gegeben. Die Lage in den Gebieten OstSomalilands an der Grenze zu Puntland bleibt aber weiterhin fragil. Dabei geht es nicht so sehr um den Konflikt zwischen Puntland und Somaliland, sondern um lokale Clans, die regelmäßig in Schießereien verwickelt sind. Diese sind im Jahr 2017 - vermutlich aufgrund der Dürre und der damit verbundenen Verknappung der Ressourcen - eskaliert. Dabei standen sich in erster Linie Subclans der Dulbahante gegenüber. Im weitesten Sinne ist das Gebiet von Khatumo also immer noch ein ,umstrittenes' Gebiet. Die somaliländische Polizei und die Armee werden häufig in die Region verlegt, zuletzt vor allem im Zuge der Wählerregistrierung. Auch gegenwärtig verfügt die somaliländische Armee in Ost-Somaliland über eine verstärkte Präsenz (BFA 8.2017).

 

Der Führer des selbsternannten "Khatumo-Staates", Ali Khalif Galayd, hat Friedensgespräche mit Somaliland initiiert; dabei wurde im Juni 2017 auch die "Rückkehr" von Khatumo zu Somaliland in Aussicht gestellt (UNSC 5.9.2017) und es ist zu einer Einigung gekommen (SEMG 8.11.2017).

 

Derzeit ist das Verhältnis zwischen Khatumo und Somaliland relativ vernünftig. Man führt Verhandlungen. Allerdings zerfällt die pro-Khatumo-Front innerhalb der Dulbahante zusehends. Einige Älteste unterschiedlicher Subclans haben dem Präsidenten von Khatumo schon die Unterstützung entzogen. Diese Spaltung spiegelt sich etwa in Form der Schaffung der Dulbahante Liberation Front (DLF) wider (BFA 8.2017). In der Folge kam es auch zu Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Fraktionen der Dulbahante. Im Zuge der Vorbereitungen der somaliländischen Präsidentschaftswahl ist es zu Angriffen von Dulbahante-Milizen auf mit der Wahl verbundenen Zielen gekommen (SEMG 8.11.2017).

 

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Lagekarte

 

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BFA (8.2017)

 

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd. Laut Lagekarte verfügt Somaliland in den einfarbig markierten Landesteilen über relevanten Einfluss. Somaliland kann dafür auf die maßgeblichen Ressourcen zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Schraffierte Gebiete unterliegen dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien (hier: Somaliland, Puntland). Strichlierte Linien umreißen die Operationsgebiete weiterer, weniger relevanter Parteien mit geringerem Einfluss (hier: Clan-Milizen; al Shabaab in den Golis/Galgala Bergen) (BFA 8.2017).

 

Nur verhältnismäßig kleine Teile der somaliländischen Einflusszonen sind umstritten:

 

• Die östlichen Drittel der Regionen Sool und Sanaag zwischen Puntland und Somaliland;

 

• In den Bezirken Buuhoodle, Laascaanood, Xudun und Taalex kommt es sporadisch zu Auseinandersetzungen zwischen Somaliland und einzelnen Dulbahante-Milizen;

 

Auf den Bezirk Laasqoray nehmen weder Somaliland noch Puntland maßgeblichen Einfluss, Teile davon werden von den dort lebenden Warsangeli de facto selbst verwaltet.

 

• Im Gebiet der Galgala-Berge an der Grenze von Somaliland und Puntland hat sich bereits vor Jahren eine Gruppe der al Shabaab festgesetzt. Sie unternimmt von dort aus - meist kleinere - Operationen ins Umland (BFA 8.2017).

 

In den somaliländischen Regionen Awdal, Sanaag, Sool, Togdheer und Woqooyi Galbeed lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 3,5 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 29 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 24 dieser 29 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 24 derartige Vorfälle (davon 17 mit je einem Toten). Im Laut ACLED Datenbank entwickelte sich die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in Somaliland folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt):

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

 

Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist; auch "normale" Morde sind inkludiert):

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

(ACLED 2016) (ACLED 2017)

 

Quellen:

 

 

 

13.9.2017

 

 

 

 

rsion 2017 08 KE neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

 

 

Zugriff 13.9.2017

 

 

Zugriff 21.12.2017

 

 

 

14.11.2017

 

 

 

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html , Zugriff 11.11.2017

 

 

 

 

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300 ,

 

Zugriff 13.9.2017

 

 

4. Rechtsschutz/Justizwesen

 

In Somaliland sind die Grundsätze der Gewaltenteilung in der Verfassung niedergeschrieben. Allerdings ist die Verfassungsrealität eine andere. Richter sind einer vielfältigen politischen Einflussnahme durch staatliche Amtsträger ausgesetzt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, BS 2016). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 3.3.2017).

 

In Somaliland gibt es zwar funktionierende Gerichte, allerdings gibt es gleichzeitig Kapazitätsprobleme (USDOS 3.3.2017; vgl. BS 2016, ÖB 9.2016). Es fehlt an ausgebildeten

 

Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Somaliland dabei, das Justizsystem und die Haftbedingungen zu verbessern (ÖB 9.2016). Mit internationaler Hilfe ist aber in die Gerichte investiert worden. Die sogenannten mobile courts funktionieren relativ gut und haben den Zugang der Bürger zur formellen Justiz verbessert (BFA 8.2017).

 

Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (xeer), Scharia und formellem Recht (BS 2016; vgl. USDOS 3.3.2017, ÖB 9.2016). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen. Das formelle Recht wird oft dem traditionellen Recht untergeordnet, da die Kapazitäten ordentlicher Gerichte eingeschränkt sind (BS 2016).

 

Zwar sind die drei Rechtsformen nicht gut integriert (USDOS 3.3.2017). Doch selbst wenn sich das formelle Recht und das traditionelle Recht in manchen Punkten widersprechen, so werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern vielmehr als komplementär erachtet. Generell können sich die Menschen aussuchen, ob sie sich an formelle, traditionelle oder religiöse Institutionen wenden (BS 2016). Allerdings richtet sich der Bürger im Fall des Falles zuerst an seinen Clan. Auch wenn ein Mord passiert, wird vorerst im traditionellen System Blutgeld verhandelt. Kommt man zu keiner Lösung, richtet man sich an die Gerichte (BFA 8.2017). In Somaliland kommt das traditionelle Recht einer Angabe von 2006 zufolge bei 80% der Rechtsstreitigkeiten zur Anwendung. Gerichte anerkennen xeer- Entscheide (traditionelles Recht) (SEM 31.5.2017).

 

In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und -zumessung möglichst zu vermeiden (AA 1.1.2017). Auch Bürgerrechte sind in Somaliland formell garantiert. Eine grundlegende Rechtstaatlichkeit konnte etabliert werden. Die Polizei und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten allerdings lokale Behörden und Älteste die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte nur unzureichend geschützt (BS 2016).

 

Auch das Verwaltungssystem reicht nicht bis in alle entlegenen Gebiete. Die Politik muss im Hinterland mit lokalen traditionellen und religiösen Autoritäten kooperieren, um die Verwaltung gewährleisten zu können (BS 2016). In den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Clans. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 1.1.2017).

 

Das vorhandene Maß an Schutz für Privateigentum wird - wie der Rechtsschutz generell - durch die Schwäche des Justizsystems, durch Korruption und Clan-Einfluss eingeschränkt (BS 2016).

 

Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf rechtliche Vertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 3.3.2017). Es gibt zwar einen Instanzenzug, allerdings werden manchmal Zeugen eingeschüchtert und Beweismaterial nicht ausreichend beigebracht. Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland aber eher eingehalten, als in anderen Landesteilen (AA 1.1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

rsion 2017 08 KE neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

 

 

Zugriff 13.9.2017

 

 

 

 

https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO

 

M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017

 

 

 

http://www.state.gov/i/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300 ,

 

Zugriff 13.9.2017

 

5. Sicherheitsbehörden

 

Somaliland verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (EASO 2.2016; vgl. ÖB 9.2016).

 

In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar, als in Süd-/Zentralsomalia (ÖB 9.2016). Die Sicherheitsorgane haben in Somaliland eine besonders starke Stellung. Ihre zivile Kontrolle durch die politischen Führer ist stärker als im Rest des Landes, aber gleichwohl lückenhaft (AA 1.1.2017). Die Sicherheitskräfte in Somaliland können in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die westlichen Gebiete (Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera) (AA 13.9.2017).

 

Die letzte verlässliche Zahl zur somaliländischen Polizei wird mit

6.816 im Jahr 2011 angegeben. Im Februar 2017 wurde die Zahl somaliländischer Polizisten auf 6.000 geschätzt. Die Präsenz der Polizei reicht bis nach Ost-Somaliland. Die Menschen nehmen ihre Dienste auch in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Die Polizei verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch einen Form von Rechtsstaatlichkeit. Allerdings kann sich auch die Polizei der Clan-Dynamik nicht entziehen (BFA 8.2017).

 

Weitere Sicherheitsinstitutionen sind die Special Police Units (SPU;

zuständig für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs);

die Rapid Reaction Unit; und der nationale Geheimdienst. Daneben besteht eine National Coast Guard (BFA 8.2017). Eine Spezialeinheit zur Terrorismusbekämpfung wurde mit Unterstützung Großbritanniens ausgebildet (ÖB 9.2016).

 

Die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde ist nicht rechtlich geregelt. Allerdings gibt es dem Vernehmen nach eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben (AA 1.1.2017). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2016).

 

Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando mit Sitz in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i. d.R. verfolgt und bestraft (BFA 8.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

rsion 2017 08 KE neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

 

 

Zugriff 13.9.2017

 

 

Zugriff 14.9.2017

 

 

6. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

 

Somaliland hat sowohl aus dem Jemen kommende Flüchtlinge als auch IDPs aus Süd/Zentralsomalia aufgenommen (UNHCR 6.9.2017(. Somaliland kooperiert mit dem UNHCR und IOM, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylwerbern oder Staatenlosen Unterstützung zukommen zu lassen. Mit der Unterstützung des UNHCR registerit Somaliland auch weiterhin Asylwerber. Im Jahr 2016 sind weniger als 1.000 Personen registriert worden. In einigen Fällen wurde Äthiopiern und Eritreern die Registrierung verweigert (USDOS 3.3.2017). Im November 2017 befanden sich ca. 14.500 Asylwerber und 14.200 Flüchtlinge in Somalia. 62% davon waren Äthiopier, weitere 37% Jemeniten. Mindestens 58% der Asylwerber und Flüchtlinge befinden sich Somaliland, mindestens weitere 23% in Puntland; in Mogadischu befinden sich 10% (UNHCR 30.11.2017b). Jemenitische Flüchtlinge erhalten in Somaliland den Flüchtlingsstatus prima facie (RMMS 7.2016).

 

Außerdem befinden sich in Somaliland mindestens 20.000 illegale Migranten - darunter viele wirtschaftsmigranten aus Äthiopien. Die somaliländische Regierung schäzt diese Zahl sogar auf 80.000 (RMMS 7.2016).

 

Die relative Sicherheit in Somaliland hat zahlreiche Vertreiebende oder Flüchtende aus Zentral-und Südsomalia angezogen (ÖB 9.2016; vgl. RMMS 7.2016). Nach Aussage mehrerer UN_Organisationen betreffen Abschiebungen ausschließlich äthiopische Staatsangehörige (ÖB 9.2016). Es sind keine Berichte bekannt, wonach aus Somaliland oder Puntland IDPS aus Süd-/Zentralsomalia deportiert worden wären (NLMBZ 11.2017; vgl. ÖB 9.2016).

 

Quellen:

 

 

http://www.ecoi.net/file upload/1226 1512376193 correctie-aab-zuid-en-centraal-

 

somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

 

 

 

 

 

http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html , Zugriff 11.11.2017

 

 

 

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300 , Zugriff 13.9.2017

 

7. Grundversorgung/Wirtschaft

 

In Somaliland ist es den Menschen aufgrund der besseren Sicherheitslage und der grundstäzlich besseren Organisation der staatlichen Stellen und besseren staatlichen Interventionen im Krisenfalle rascher möglich, den Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft zu bestreiten (AA 1.1.2017).

 

Die Arbeitslosigkeit in Somaliland beträgt bei jungen Menschen rund 60% (CNN 1.8.2017). Nach anderen Angaben beträgt die Arbeitslosigkeit insgesamt 47,4% (RMMS 7.2016). Die Suche nach Arbeitsmöglichkeiten gehört zu den Hauptgründen für Migration (ÖB 9.2016). Die Regierung hat gemiensam mit der Weltbank im November 2017 ein Programm gestartet, das rund 3.500 Jobs schaffen soll. Dabei wird in hunderte Betriebe investiert. Der Privatsektor trägt 90% zum BIP bei (WB 1.11.2017).

 

Trotz der Erfolge bei der Friedens- und Staatsbildung stehen Somaliland nur eingeschränkte Kapazitäten zur Verfügung. Da Somaliland international nicht anerkannt worden ist, erhält es von den OECD-Staaten auch nur eingeschränkt Unterstützung. Trotzdem stehen grundlegende Verwaltungsdienste zur Verfügung, z.B. die grundlegende Infrastruktur oder Behörden. Das Verwaltungssystem ist aber urban und reicht nicht bin in entlegene Gebiete. Insgesamt fehlt es Somaliland an finanziellen Ressourcen, um ein Wozhlfahrtssystem zu finanzieren. Im Land herrscht noch immer ein inakzeptables Maß an Armut (BS 2016). Die fehlende Anerkennung hindert das Land vor allem daran, wirtschaftlich voranzukommen. Keine internationale Bank lässt sich nieder. Äthiopien ist der einzige treue Handelspartner. Viele Familien sind abhängig vom Geld der Diaspora (SZ 13.2.2017).

 

Somaliländer, die im Ausland an Geld und materielle Ressourcen gekommen sind, kehren zunehmend aus der Diaspora zurück und sind vor allem am wirtschaftlichen Vorankommen des Landes interessiert (ZEIT 22.11.2017). Der Handel und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 4 .2017b). Ökonomische Aktivitäten unterliegen kaum staatlichen Regulierungen. Der somaliländische Shilling ist verhätlnismäßig stabil. Der Bildungssektor in Somaliland verbessert sich ständig. Der private Bildungssektor boomt und es gibt einige Universitäten und Colleges (BS 2016).

 

Somaliland hat mit den Vereinten Arabischen Emiraten einen Vertrag über den Ausbau des Hafens Berbera und die Errichtung eines Stützpunktes der VAE abgeschlossen (ECO 13.11.2017=. Alleine beim Hafen sollen über 440 Millionen US-Dollar investiert werden. Berbera kann damit zu einem weiteren wichtigen Hafen für das Binnenland Äthiopien mutieren. Das Nachbarland hat sich Anteile am Hafen gesichert (CNN 1.8.2017; vgl. FT 29.06.2017).

 

Quellen:

 

 

13.9.2017

 

 

 

Zugriff 13.09.2017

 

CNN (1.8.2017): Somaliland secures record $442m foreign investment deal,

 

 

http://edition.cnn.com/2017/08/01/africa/somaliland-new-gateway-africe/index.html , Zugriff 10.1.2018

 

ECO - The Economist (13.11.2017): Why Somaliland is east Africa's strongest democracy,

https://www.economist.com/blog/economist-explains/2016/11/economist-explains-7 , Zugriff 10.1.2018

 

 

 

 

 

WB - Word Bank (1.11.2017): Somaliland Launches Flagship Job Creation Program,

http://www.worldbank.org/en/news/press-release/2017/11/01/somaliland-launches-flagship-job-creation-program , Zugriff 10.1.2018

 

 

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX am 05.12.2014, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich am 04.04.2017 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 11.09.2018, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. XXXX , durch Vorlage eines Deutschzertifikates A1 sowie eines Empfehlungsschreibens der XXXX und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente und Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die allgemeinen länderspezifischen Feststellungen sind der aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somaliland entnommen. In Anbetracht der umfassenden Darstellung der verfahrensrelevanten Aspekte in dem Länderinformationsblatt zu Somaliland war es nicht erforderlich, weitere Feststellungen zu Somalia aus dem allgemeinen Länderinformationsblatt zu Somalia zu entnehmen (siehe auch BVwG vom 04.09.2018 zur Zl. W159 2183569-1/8E).

 

Sämtliche Dokumente wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat dazu die ausgewiesene Vertreterin des Beschwerdeführers dazu Stellung genommen und aus einer SFH-Länderanalyse, betreffend Blutrache in Somaliland, zitiert und gefolgert wurde, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers die reale Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia bestehe und der Beschwerdeführer auch schon große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen habe, den Länderdokumenten wurde jedoch inhaltlich nicht widersprochen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von den oben genannten Länderdokumenten aus.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP ; AB 328 BlgNR 18. GP ] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

 

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203.037-0/IV/29/98 uva.m.)

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

 

Schon das Vorbringen des Beschwerdeführers beim Bundesamt ist äußerst vage; beispielsweise konnte der Beschwerdeführer den Ort des Vorfalles, wo sein Bruder angeblich seinen Nebenbuhler tödlich verletzt hat, nicht näher angeben ("neben einem Baum im Bezirk XXXX ") und konnte auch nicht sagen, wie lange seine Mutter inhaftiert gewesen sei. In der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer nichts zu dem angeblichen Opfer und zur angeblichen Freundin des Beschwerdeführers ausführen, kannte den Vorfall nur vom Hören-Sagen über seine Frau, die ihn selbst nicht einmal gesehen hat. Auch zur angeblichen Suche durch die Polizei in Somalia konnte der Beschwerdeführer nichts Näheres ausführen.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält zahlreiche Widersprüche:

 

Während der Beschwerdeführer beim BFA (AS 74) und in weiterer Folge auch beim Bundesverwaltungsgericht lediglich von einem Bruder sprach, erwähnte er zunächst, dass er mit seinen Brüdern (und seiner Mutter) gemeinsam nach XXXX gegangen sei. Auch zum Namen seines Bruders machte er widersprüchliche Angaben, indem er bei der Erstbefragung behauptete, dass dieser XXXX heiße (AS 5), beim BFA (AS 57) hingegen und beim Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass dieser XXXX heiße. Weiters behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder jünger sei als er, beim BFA jedoch (AS 79) gab er an, dass sein Bruder 2014 ungefähr 23 Jahre alt gewesen sei, sodass er nunmehr 27 Jahre alt sein müsste; wenn er selbst nunmehr 25 Jahre alt sei, so könne dieser nicht jünger sein, als der Beschwerdeführer!

 

Der Beschwerdeführer gab selbst beim BFA (AS 77) an, dass man sich an seiner Mutter als Frau nicht rächen dürfte, andererseits jedoch im Widerspruch dazu, dass die Polizei seine Mutter über Betreiben der Familie des Getöteten in Haft genommen habe. Bei der Erstbefragung (AS 9) hingegen behauptete der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu, dass "diese Gruppe" und nicht die Polizei seine Mutter mitgenommen habe.

 

Mag die Ersteinvernahme gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das BFA durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155, VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323 und VwGH vom 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).

 

Schließlich hat der Beschwerdeführer beim BFA ausdrücklich verneint, dass er gröbere Probleme mit Privatpersonen wie Blutfehden oder Racheakte gehabt habe (AS 76), andererseits bezieht sich sein Vorbringen gerade auf eine Blutfehde bzw. Blutrache (AS 75) Beschwerdeverhandlung des BVwG). Damit wird das auf einer Blutrache beruhende Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen insgesamt infrage gestellt. Auch schon beim BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er niemals direkt bedroht oder verfolgt worden sei, was wiederum gegen ein glaubwürdiges drohendes Verfolgungsszenario spricht.

 

Schon beim BFA widersprach sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Datums seiner Ausreise indem er zunächst behauptete, dass der Verletzte am 20.07.2014 verstorben sei und er drei Tage nach dem Tod des Opfers das Land verlassen habe, das wäre der 23.07.2014, im Widerspruch dazu behauptete er jedoch immer wieder, dass er das Land erst am 25.07.2014 verlassen habe. Auch sagte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder in den XXXX geflohen sei (AS 78), im Widerspruch dazu behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass sein Bruder nach XXXX geflohen sei, ohne zu behaupten, dass er zwischenzeitig XXXX in Richtung XXXX verlassen habe.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch mehrfach unplausibel:

 

Zunächst ist es in Anbetracht der streng islamischen Sitten in Somalia unplausibel, dass die Freundin seines Bruders eine weitere (sexuelle) Beziehung zu einem Mann gepflegt habe, im Widerspruch dazu sprach der Beschwerdeführer, an anderer Stelle jedoch nur davon, dass die Freundin seines Bruders mit einem anderen Mann bloß unter einem Baum gesessen sei. Dass der Bruder des Beschwerdeführers in diesem Fall so in Zorn geraten ist, dass er den anderen Mann erstochen hat, erscheint wiederum wenig plausibel.

 

Wenn sowohl der Beschwerdeführer bzw. sein Bruder als auch der Getötete dem Clan Isaaq angehören, so ist es in Somalia üblich, dass der Konflikt innerhalb des Clans durch Verhandlungen gelöst wird und nicht sofort eine Blutrache ausgesprochen wird oder die Polizei eingeschaltet wird. Somit ist das Gesamte auf Blutrache aufbauende Fluchtszenario auch aus einem weiteren Grund unplausibel bzw. entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen in Somalia.

 

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

 

Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbar gefälschten Dokumente vorgelegt, aber überhaupt keine Personal- oder Identitätsdokumente oder Dokumente zur Unterstützung seines Fluchtvorbringens.

 

Zur Integration hat der Beschwerdeführer lediglich ein Deutschdiplom A1 und ein Empfehlungsschreiben der XXXX vorgelegt.

 

Der Beschwerdeführer verneinte zunächst aktuelle gesundheitliche und psychische Probleme, gab jedoch an, dass er sich beim Fußballspielen in der Halle den Ellbogen verletzt, aber nicht gebrochen habe. In Anbetracht des zwischenzeitigen Zeitablaufes ist im Entscheidungszeitpunkt jedenfalls von einer völligen Gesundheit des Beschwerdeführers auszugehen, zumal er auch keine gegenteiligen Befunde vorlegte.

 

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in den akutellen Strafregisterauszug, das Nichtvorhandensein des Familienlebens daraus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Behauptungen in diese Richtung aufgestellt hat.

 

Auch als Person machte der Beschwerdeführer wegen seiner vagen widersprüchlichen und unplausiblen Angaben hinsichtlich seiner Fluchtgründe keinen glaubwürdigen Eindruck.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zubilligt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

 

Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen bzw. private Gruppierungen kommt dieser nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Entscheidend für die Frage ist, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht und ob, selbst im Falle eines staatlichen Schutzes trotzdem Verfolgung von asylrelevanter Intensität zu erwarten ist (VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 28.06.2011, Zl. 2011/01/012 uva.m.).

 

Es wird weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

 

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

 

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

 

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

 

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen.

 

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

 

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 20.05.1999, Zl. 98/20/0300).

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203;

08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; Zl. 2000/20/0480;

16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils 31.03.2005, Zlen. 2002/20/0582, 2005/20/0095).

 

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07 , Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Somalia eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht (siehe auch BVwG 16.02.2017, W221 2120255-1/11E)

 

Weiters ist ausdrücklich hervorzuheben, dass hinsichtlich Somaliland nach den obigen Länderfeststellungen kein essentielles Sicherheitsproblem bekannt ist und es der dort etablierten Defacto-Regierung gelungen ist, ein für die Region durchaus bemerkenswertes Maß an Stabilität und Ordnung herzustellen. Somaliland ist das sicherste Gebiet Somalias war Somaliland insbesondere in der Lage, die Bedrohung durch die Al Shaabab einzudämmen. Die hinsichtlich der Beurteilung der Sicherheitslage etwas problematischere Grenzregion zu Puntland bzw. die Region Sanaag und das Gebiet des selbsternannten "Khatumo-Staates" ist nicht die unmittelbare Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei Somiland und insbesondere bei der Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX um ein vergleichsweise sicheres Gebiet handelt.

 

Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH.).

 

Über ausdrückliches Befragen durch den vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung vom 11.09.2018 was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Somalia zurückkehren würde, führte er aus, dass er in Somalia niemanden habe und Angst habe getötet zu werden. Damit nimmt er einerseits in das in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig qualifizierte "Blutracheszenario" bezug, und andererseits auf Umstände, die hinsichtlich der Frage der Existenzgrundlage unten noch weiter zu erörtern sein werden.

 

Es liegt somit kein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

 

Der Beschwerdeführer hat weiters angegeben, unter keinen schwerwiegenden aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen zu leiden.

 

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11. 2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

Wie bereits ausgeführt, hat sich jedoch die Dürresituation nach den obigen topaktuellen Länderfeststellungen durch zwischenzeitig eingetretene Niederschläge landesweit gebessert und ist eine deutliche Entspannung der Nahrungsmittelknappheit schon eingetreten bzw. kurzfristig zu erwarten.

 

Auch in der unmittelbaren Herkunftsregion des Beschwerdeführers, XXXX , ist eine deutliche Verbesserung der Nahrungsmittelsituation festzustellen, lediglich im äußersten Nordwesten von Somaliland scheint die Lage noch äußerst problematisch zu sein, wo jedoch der Beschwerdeführer nicht herkommt.

 

Wie auch aus den Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Somaliland - wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau - möglich.

 

Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten, aber nunmehr ständigen Rechtsprechung zu Afghanistan (siehe insbesondere VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001-5), ausgeführt, dass es nicht auf das Vorhandensein eines familiären bzw. sozialen Netzes, sondern vielmehr auf persönliche Eigenschaften, nämlich insbesondere, ob es sich um einen gesunden jungen Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung handelt, ankommt.

 

Der Beschwerdeführer hat drei Jahre lang die Grundschule besucht, seiner Mutter als Verkäufer für Obst geholfen und selbstständig als Autowäscher gearbeitet, war somit in der Lage seine existentiellen Bedürfnisse durch eigene Arbeit zu befriedigen. Außerdem gehört er, wie er selbst angegeben hat, einem in der Region dominierenden Clan an und stammt seine Ehefrau offenbar aus einer wohlhabenden Familie ("die Familie meiner Frau hat mehrere Hausstücke und Grundstücken, unterstützt seine Familie [AS 75]), sodass anzunehmen ist, dass die Familie der Ehefrau des Beschwerdeführers auch in der Lage ist, den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somaliland entsprechend zu unterstützen.

 

Wenn auch der Beschwerdeführer behauptet, mit niemandem mehr in Somalia Kontakt zu haben, so ist es schon auf Grund des Umstandes, dass er den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Somalia verbracht hat, notorisch, dass in Afrika unter weit entfernten Verwandten (Großfamilie) Kontakte bestehen und Angehörige der Großfamilie andere, auch entfernte Verwandte, im Bedarfsfall Hilfe angedeihen lassen (siehe auch BVwG 01.12.2016, W159 2109067-1/10E).

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Somaliland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden.

 

Auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers ist daher nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

 

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

 

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

 

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

 

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

 

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

 

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

 

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

 

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen. Es gibt auch keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

 

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

 

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

 

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, Ra 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

 

Der Beschwerdeführer ist knapp vier Jahre in Österreich aufhältig.

 

In diesem Zusammenhang ist auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wo trotz längerem Aufenthalt und erfolgten Integrationsschritten seitens des Höchstgerichtes die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde:

 

VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit beziehungsweise Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 18.3.2010, Zl. 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.2.2010, Zl. 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, Zl. 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied), VwGH 17.05.2017, Zl. Ra 2017/22/0059 (mehr als achtjährige Aufenthaltsdauer; Tätigkeit als Zeitungsverteiler, Gewerbeberechtigung, Sozialversicherung und Einstellungszusage für Vollbeschäftigung als "Pizzafahrer"; Freundschaften zu Österreichern im Bundesgebiet), VwGH 30.6.2016, Zl. Ra 2016/21/0076 (knapp sechsjähriger Aufenthalt, legale Beschäftigung seit 2012, gute Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit), VwGH 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0034 (achtjähriger Aufenthalt, Tätigkeit in einem Massagesalon, Selbsterhaltungsfähigkeit).

 

Der Beschwerdeführer ist keinesfalls selbsterhaltungsfähig, er hat lediglich ein Deutschdiplom im Niveau A1 vorweisen können und leistet maximal in der Unterkunft Hilfstätigkeiten und spielt gelegentlich mit Freunden Fußball. Eine tiefergehende Integration ist somit nicht feststellbar.

 

Weitgehende Unbescholtenheit gilt als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

 

Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

 

In Anbetracht der noch nicht so langen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat ist er jedenfalls dort nicht als "entwurzelt" zu bezeichnen, zumal er den Großteil seines Lebens in Somalia verbracht hat und auch die Landessprache spricht.

 

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, Zl. 2009/21/0055, jüngst VwGH vom 13.11.2018, Ra 2018/21/0185 u.a.).

 

Weiters ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen letzlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

 

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

 

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

 

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

 

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall - insbesondere wegen der erheblichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers - geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wird mit dieser Entscheidung verneint. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

 

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.

 

Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wurden nicht vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der vorliegende Fall tatsachenlastig und stellen die Beweiswürdigung und die Länderberichte die zentralen Punkten der Entscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie oben wiedergegeben wurde.

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